E-Scooter: Trunkenheitsfahrt = Fahrerlaubnisentziehung? IHRE MEINUNG IST GEFRAGT!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.01.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht7|3532 Aufrufe

Seit einigen Monaten finden sich in deutschen Innenstädten überall E-Scooter. Und das Schöne: Daraus werden auch straßenverkehrsrechtliche Fälle. Gerade habe ich zwei Entscheidungen von Landgerichten erhalten, die nach Trunkenheitsfahrten mit dem Scooter vorläufige Fahrerlaubnisentziehungen nach § 111a StPO bejaht haben...wenn die bei Beck-Online hochgeladen sind, bringe ich die auch hier. Ich frage aber hier schon einmal rum: Meinen Sie auch, dass ein betrunkener E-Scooterfahrer, der § 316 StGB erfüllt, den Regeltatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auslöst? 

 

 

Die beiden Normen:

§ 316
Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

 

§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

 

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7 Kommentare

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Eine Trunkenheitsfahrt mit Fahrzeug (Kraftfahrzeug oder Fahrrad) geht nun mal überhaupt nicht. Und die E-Scooter sind tatsächlich sogar Kraftfahrzeuge. Und sie sind auch recht gefährlich für die Nutzer, aber auch für andere schwächere Verkehrsteilnehmer, weil sie oft auf Geh- und Radwegen verwendet werden. Ich habe gerade wieder mitbekommen, dass selbst ein einfacher Sturz eines älteren Menschen die Krankenkasse und die Unfallversicherung und die Familie des Betroffenen zehntausende Euro kosten kann (gut das Geld ist gesamtwirtschaftlich nicht verloren, davon leben nun Krankenhäuser, Ärzte und Pflegekräfte). Von all' den Schmerzen usw., die eine zertrümmerte Schulter plus Beckenfraktur so mit sich bringen, überhaupt nicht zu reden.

Wer Saufen und Scootern nicht trennen kann, soll von seinem Lappen getrennt werden. Übrigens: noch vor einem halben Jahr sind die Trinker ganz einfach nach Hause getorkelt. Warum sollten sie das heute nicht auch können? Nur, weil da zufällig zwei E-Scooter an der Ecke stehen stehen und sie es noch schaffen, ihre beiden Smartphones, die fünf Stunden vorher noch eines waren, zu bedienen?

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Person ohne Lappen kann man der Strafe beikommen, wie übrigens Ladendieben und Totschlägern auch. Der Führerscheinverlust ist nicht die Strafe, sondern dient vor allem der zukünftigen Verkehrssicherheit. Menschen ohne Lappen können sie zumindest mit Kfz, für deren Nutzung ein Lappen nötig ist, sowieso nicht gefährden (es sei denn, sie fahren trotzdem). Und die Nutzung von Fahrrädern und E-Scottern könnte man, wenn nötig übrigens auch noch verbieten. Kommt bei Fahrrädern hin und wieder vor. Bei E-Scotern kennen wir das noch nicht, weil es die erst seit Sommer 2019 kennen.

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Ja, so waere das schon richtig, aber nur waere. Bei manchen Entscheidungen ist sogar ein Radfahrer seinen Autolappen los. Der ehemalige Justizminister ging da noch weiter. Bei Steuerbetrug hat er dann auch den Lappen wegen Steuertrickserei gefordert.

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Wenn einer mit einem Blutalkoholpegel, mit dem andere ihr Rad nicht mal mehr schieben können, radfahrend erwischt wird, wird man ihm schon einige Gewöhnung unterstellen und vermutlich auch mal über eine MPU nachdenken. Das kann natürlich auch ein Weg sein, jemanden aus dem Kfz-Verkehr zu ziehen.

Dass ein Justizminister darüber nachdenken, Führerscheinentzug als Strafe einzusetzen, ist nachvollziehbar. Erstens wird es in der Allgemeinheit als drastische Strafe empfunden und zweitens sind die Gefängnisse sehr teuer im Unterhalt. Ein Schredder oder Safe für den entzogenen Führerschein ist da im Vergleich ein Schnäppchen. Aber mit dieser Idee ist er ja auch nicht durchgekommen. Denn Steuerhinterziehung ist eine einfach viel zu schwere Straftat für so eine Möchtegernstrafe.  Und die Sachnähe ist auch mit viel Gehirnakrobatik nicht herzustellen ("Kann er nicht mehr nach Liechtenstein fahren, ha, ha).

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Das sind mal eben Ihre Sichtweisen und damit sind Sie nicht alleine. Als Radfahrer habe ich keinen Fuehrerschein mitzufuehren, ebenso fuer ein motorenloses Rollerchen oder auch fuer das Finanzamt. Trunkenheit im Strassenvekehr mir fuehrerscheinlosen Fahrzeugen kann besser geregelt werden. In einer Steueroase klappt das wunderbar.  

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