Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Teilhabe von Frauen an Führungspositionen (FüPoG II)

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 24.02.2020

Der am 19. Februar 2020 bekannt gewordene, bislang nicht offiziell veröffentlichte „Referentenentwurf“ des Justiz- und des Familienministeriums vom 16. Januar 2020 sieht u. a. eine Ausweitung der Frauenquote in Aufsichtsräten und die Bestellung mindestens einer Frau in Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern vor.

Mindestbeteiligung von Frauen im AG- und SE-Vorstand

Nach § 76 Abs. 3a AktG-E müsste der Vorstand einer AG zukünftig aus mindestens einer Frau bestehen, wenn die Gesellschaft (i) über einen Vorstand mit mehr als drei Mitgliedern verfügt, (ii) börsennotiert ist und (iii) nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz mitbestimmt ist. Hiergegen verstoßende Bestellungen sollen nichtig sein.

Dieselbe Mindestbeteiligung sieht § 16 SEAG-E für den Vorstand einer dualistischen SE vor, die (i) über einen Vorstand mit mehr als drei Mitgliedern verfügt, (ii) börsennotiert ist und (iii) über einen gleichmäßig mit Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besetzten Aufsichtsrat verfügt. Nicht vorgesehen ist eine vergleichbare Mindestbeteiligung für die monistische SE.

Frauenquote im AG- und SE-Aufsichtsrat unabhängig von Börsennotierung

Die bereits 2015 mit dem FüPoG I eingeführte Geschlechterquote für den AG- und SE-Aufsichtsrat sowie den SE-Verwaltungsrat soll geändert und deutlich ausgeweitet werden. Die bislang für Männer und Frauen geltende Mindestbeteiligung von 30 % soll künftig nur für Frauen gelten (§ 96 Abs. 2, 3 AktG-E, § 17 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 SEAG-E). Erfasst sein soll eine AG oder SE bereits dann, wenn sie der paritätischen Mitbestimmung unterliegt. Auch nichtbörsennotierte Gesellschaften lägen damit künftig im Anwendungsbereich der Quote. Weiterhin nicht erfasst wären Gesellschaften, die börsennotiert und unterparitätisch (oder gar nicht) mitbestimmt sind.

Frauenquote im mitbestimmten GmbH-Aufsichtsrat

Eine verbindliche 30 %-Frauenquote soll künftig auch für den Aufsichtsrat einer paritätisch mitbestimmten GmbH gelten (§ 52 Abs. 1a GmbHG-E). Verfahren und Berechnungsweisen sollen sich dann wie in der AG gestalten.

Erweiterte Angaben bei der Festlegung von Zielgrößen

Die ebenfalls bereits 2015 mit dem FüPoG I eingeführte Pflicht für Gesellschaften, sich selbst Zielgrößen für den Frauenanteil in bestimmten Gremien und Führungsebenen zu setzen, wird im Entwurf erweitert. Die Zielgrößen, die der Vorstand einer börsennotierten oder mitbestimmten AG oder SE für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands setzen muss, sollen künftig sowohl als Prozentangabe als auch als absolute Anzahl von Frauen angegeben werden (§ 76 Abs. 4 S. 2 AktG-E). Soweit der Vorstand auf einer Ebene die Zielgröße Null angibt, muss er dies „klar und allgemein verständlich“ begründen und „ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen“ (§ 76 Abs. 2 S. 3, 4 AktG-E). Entsprechende Zielgrößen-Angaben soll ein AG- oder SE-Aufsichtsrat in Bezug auf die Aufsichtsrats- und Vorstandsbesetzung machen, wenn die Gesellschaft börsennotiert oder mitbestimmt ist und soweit sie keiner festen Frauenquote bzw. -mindestbeteiligung unterliegt (§ 111 Abs. 5 AktG-E).

In der mitbestimmten GmbH ist die Geschäftsführung entsprechend weiterhin in Bezug auf die beiden nachgeordneten Führungsebenen angabepflichtig (§ 36 GmbHG-E). Ebenso hat die GmbH-Gesellschafterversammlung weiterhin Zielgrößen-Angaben in Bezug auf die Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung zu machen, wenn die Gesellschaft einen Aufsichtsrat nach dem DrittelbeteiligungsG zu bilden hat. Der Aufsichtsrat einer paritätisch mitbestimmten GmbH ist in Bezug auf die Zusammensetzung der Geschäftsführung verpflichtet (§ 52 Abs. 2 GmbHG-E).

Berichterstattung

Parallel zu den neuen Quoten- und Mindestbeteiligungsregeln enthält der Entwurf erweiterte Berichtspflichten zu den anwendbaren bzw. selbst gesetzten Werten, deren Erreichen sowie ggf. zu den Gründen für ein Nichterreichen bzw. eine Null-Zielgröße (§ 289f Abs. 2, 4 HGB-E).

Geplantes Inkrafftreten und Übergangsregelungen

Als Inkrafttretenstermin fasst der Entwurf den 1. Mai 2021 ins Auge. Die Quoten- und Mindestbeteiligungsregeln sollen bei Neuwahlen, -bestellungen und -entsendungen ab dem 1. Januar 2022 gelten; ein Eingriff in laufende Amtszeiten ist nicht vorgesehen. Speziell für den SE-Vorstand und -Verwaltungsrat ist abweichend – und möglicherweise versehentlich – der 1. Januar 2021 vorgesehen. Die geänderten HGB-Berichtspflichten sollen erstmals für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahre gelten.

Ein parlamentarisches Verfahren zum Entwurf ist noch nicht eingeleitet. Ob und wann dies beginnen wird, ist nicht absehbar.

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5 Kommentare

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"Die bislang für Männer und Frauen geltende Mindestbeteiligung von 30 % soll künftig nur für Frauen gelten."

Wieso eigentlich? Selbst wenn die Regelung für Männer in der Praxis fast nirgends greift, hätte man sie doch zumindest drinlassen können, um pro Forma "Gleichbehandlung" statt "Frauenförderung" ans Gesetz bappen zu können. Oder ist es die Sorge, dass künftig auch Diverse ihre Quoten in den Führungsetagen einfordern, wenn es die schon für Frauen und Männer gibt?

Nach der Entwurfsbegründung (S. 115) soll damit in der Tat auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die aktuelle Frauen-Männer-Quote das dritte Geschlecht nicht berücksichtigt. Ferner soll ein Gleichlauf mit den Zielgrößen-Regelungen hergestellt werden, die schon derzeit nur auf den Frauenanteil abstellen.

Die LTO-Presseschau:

Frauen in Führungspositionen: Der Rechtsanwalt Cornelius Wilk stellt auf community.beck.de den Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Teilhabe von Frauen an Führungspositionen vor. Dieser sehe unter anderem eine Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen von Aktiengesellschaften, die Ausweitung der Quote in Aufsichtsräten sowie mehr Angaben bei den Zielgrößen in anderen Führungsebenen vor.

Im Interview mit dem Hbl (Heike Anger/Klaus Stratmann) verteidigt Bundesfrauenministerin Franziska Giffey (SPD) das Vorhaben. Einen Angriff auf die unternehmerische Freiheit sieht sie nicht. Vielmehr sei der Staat verpflichtet auf Gleichberechtigung hinzuwirken.

Die LTO-Presseschau:

Frauen in Führungspositionen: Im Hbl kommentieren Heike Anger und Dieter Fockenbrock Pro und Kontra einer gesetzlichen Frauenquote in Vorständen.

Die LTO-Presseschau:

Frauenquote für Führungspositionen: Die Pläne zur Ausweitung der Frauenquote in Führungspositionen stoßen in der Union teilweise auf Kritik. Die FAZ (Tillmann Neuscheler/Marcus Jung) lässt Astrid Hamker, Präsidentin des CDU-Wirtschaftsrats, zu Wort kommen, die in dem Vorhaben eine "Gängelung der Wirtschaft und der Frauen" sieht. Nach dem Entwurf soll die Quote künftig auch für Vorstände gelten und auf mehr Unternehmen ausgeweitet werden. Zudem sollen Unternehmen in Bundeseigentum mit gutem Beispiel vorangehen und eine Quote von 50 Prozent erfüllen.

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