Der BGH erklärt nochmals, was eigentlich Befangenheit bedeutet...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 23.05.2012
Rechtsgebiete: StrafrechtVerkehrsrecht33|115424 Aufrufe

In den letzten Monaten muss sich der BGH immer wieder mit Besetzungsfragen etc herumschlagen. Jetzt ging es in diesem Zusammenhang mal um die Befangenheit der Senatsmitglieder des 2. Senats. Da hat der BGH einen schöne Zusammenfassung der Befangenheit verfasst, den man gut als Textbaustein verwenden könnte:

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unpartei-lichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift ist ein-fachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzli-chen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG 2 BvR 958/06 vom 27. Dezember 2006 = NJW 2007, 1670 mwN; 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333). Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünfti-ger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1995, 1277; BVerfGE 88, 1, 4; BGH, Be-schluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 24 Rn. 8 mwN). Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Ableh-nung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand gegeben, kann nicht von einer verfahrensübergreifenden Generalablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vorgesehen ist (BVerfG 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333).

 

BGH, Beschluss vom 9.5.2012 - 2 StR 25/12 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

33 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Daß Entscheidungen über Befangenheitsanträge zumeist aus Textbausteinen bestehen, die dem Ablehnenden bestätigen, daß bei vernünftiger Betrachtung (will heißen: aus der vernünftigen Innensicht eines Richters) keine Besorgnis der Befangenheit vorliegen kann, ist bekannt.

 

Befangenheitsanträge sollten daher auch nicht in der Hoffnung gestellt werden, sie könnten zur Auswechslung eines Richters oder zum revisionsrechtlichen Erfolg führen. Das ist mehr als selten der Fall. Sie dienen daher eher dazu, dem Richter zum Nachdenken darüber anzuregen, ob er einen hinreichend unparteiischen und unvoreingenommenen Eindruck hinterläßt. Meist genügt es, einen "unaufschiebbaren Antrag" anzukündigen, mit dem Mandanten 5 Minuten den Sitzungssaal zu verlassen, wieder herein zu kommen und keinen Ablehnungsantrag zu stellen.  Dann ist die gewünschte sachliche Atmosphäre, die, aus welchen Gründen auch immer, zuvor ein wenig flöten gegangen war, zumeist wieder hergestellt.

0

@1:

 

Befangenheitsanträge können aber auch dann von Interesse sein, wenn auf Zeit gespielt werden soll. Beispielsweise um einen arbeitsgerichtlichen Prozess zu verlängern und so den gekündigten AN zu einem Vergleich zu besseren Konditionen "weichzukochen". Funktioniert aber bei in der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsanträgen nur, wenn den Beteiligten § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht bekannt ist.

0

Sind persönliche Meinungen und Feststellung oder Ansichten bei Verhandlungen von der Richterin, die die Gegenseite zustimmend begrüßte zulässig und dem Antragsgegner Vorteile bringt und somit die Neutralität nicht mehr gegeben ist. Fällt das auch unter Befangenheit, sowie eine Verzögerungsrüge, da der Prozess schon 2 Jahre lang ohne erkennbaren Grund geführt wird, aber dem Antragsgegner Vorteile bringt, je länger der Prozess geführt wird und ein Ende nicht in Sicht ist? 

0

Grüß Gott Frau Hahn,

so, wie Sie Ihren Fall schildern, wird es wohl für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch nicht reichen. Solche Äußerungen des Gerichts sind immer nur als "vorläufige Einschätzung" zu verstehen. Viele Richter weisen darauf auch noch ausdrücklich hin, um dadurch eine etwaige Besorgnis der Befangenheit auszuräumen.  

Der Kernsatz lautet: "Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln." Ich kann mich an die ZPO-Vorlesung an der LMU vor 30 Jahren bei Prof. Rimmelspacher erinnern. Prof. Rimmelspacher sprach damals schon wörtlich von den "Potemkinschen Dörfern" die die Justiz für gewöhnlich rund um die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu errichten pflegt. Das sprachliche Bild von den "Potemkinschen Dörfern" trifft die Sache in der Tat ziemlich genau: Der Satz "Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln" ist nur die Fassade. Hinter der Fssade werden die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit nach aller langjährigen Erfahrung formularmäßig zurückgewiesen. Willkür, Selbstgerechtigkeit und Überheblichkeit in Reinkultur.   

Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs enthält immer auch eine Message des Gerichts über den Ablehnenden. Da es nicht um den Nachweis einer tatsächlichen Befangenheit geht, sondern um den "vernünftigen Zweifel" des Ablehnenden, wird dem Ablehnenden bei einer Zurückweisung regelmäßig die Vernunft in der Sache abgesprochen. Das ist schon eine weitreichende Erklärung des Gerichts, der dem Verfahrensbeteiligten den Respekt zu zollen hat, den es für sich selbst beansprucht. Noch gravierender ist die Zurückweisung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit durch abgelehnte Richter selbst. In diesem Fall wird dem Ablehnenden sogar als Tatsache unterstellt, dass dieser Zweifel an der Unvoreingenommen des Richters ganz bewusst nur vortäuscht, um rechtsmissbräuchliche Ziele zu verfolgen. Mir ist allerdings nicht bekannt, dass ein Gericht in diesem Zusammenhang gegen "Unvernünftige" oder "Rechtsmissbraucher" vorgeht.

Selbst habe ich einige Erfahrungen mit Ablehnungsgesuchen in ZPO-Verfahren und kann die Aussagen von Hr. Würdinger  bestätigen. Mich haben nie opportunistische Motive (Denkanstoß) oder taktische Überlegungen (Verzögerung) zu einem Ablehnungsgesuch bewogen. Denn vor einem Ablehnungsgesuch hatte ich das Gericht in jedem Fall auf meine konkreten Bedenken zum richterlichen Verhalten oder in den dafür relevanten Verfahrensfragen hingewiesen und erst nach dem weiteren Missachten meiner Verfahrensrechte ggf. auch ein Ablehnungsgesuch angebracht. Ich kann für verschiedene Fallkonstellationen beweiskräftig belegen, dass der gerichtliche Umgang mit Ablehnungsgesuchen regelmäßig bewusst rechtswidrig erfolgt. Allein schon dieser Offenbarung wegen, kann ein Ablehnungsgesuch angebracht sein. Dass ein Ablehnungsgesuch als eines der letztes Mittel gegen die Missachtung als Verfahrensbeteiligter im weiteren Verfahren zu Nachteilen führte, konnte ich nicht feststellen. Es wird entweder einfach weitergemacht wie bisher (Ignoranz) oder mit aufwändigen Manövern die Sache umschifft. Im letzteren Fall offenbart sich, wie sich Richter wider jede Vernunft selbst quälen, nur um sich der Erkenntnis des Gewöhnlichen und Fehlerbehafteten zu entziehen oder bereits jede Bindung an die Realität und das Recht verloren haben. Mir braucht also niemand mehr erklären, woher die Überlastung der Justiz kommt. Sie kommt definitiv aus ihr selbst heraus.              

0

Mit Verlaub, ihre Behauptung, "dass der gerichtliche Umgang mit Ablehnungsgesuchen regelmäßig bewusst rechtswidrig erfolgt", ist an Unsinnigkeit schwer zu toppen.

Ich kenne Ablehnungsgesuche so ziemlich aus jeder Perspektive. In meinen Anwaltsjahren habe ich nach meiner Erinnerung ein Befangenheitsgesuch nur ein einziges Mal gestellt, weil partout nicht über einen PKH-Antrag entschieden wurde (also verfahrenstaktisch). Der Richter hat die Sache dann komplett ordnungsgemäß behandelt.

Meines Erachtens werden Befangenheitsanträge in 99 % aller Fälle entweder deshalb gestellt, weil

- der ersuchenden Partei die rechtliche Beurteilung durch den Richter nicht passt (häufigster praktischer Fall und nach einhelliger Ansicht der Rspr. kein Grund, eine Besorgnis der Befangenheit anzunehmen) und/oder

- weil es verfahrenstaktisch vorteilhaft scheint.

In den wirklich seltenen Fällen, in denen tatsächlich v e r n ü n f t i g e r w e i s e  eine Besorgnis der Befangenheit angenommen werden kann, weist meist der betreffende Richter selbst darauf hin.

Man sollte nicht annehmen, die Feststellung der Besorgnis der Befangenheit werde als irgendwie ehrenrührig empfunden. Der abgelehnte Richter wird vielmehr manchmal eher froh sein, eine eklige Sache mit unangenehmen Verfahrensbeteiligten lozuwerden.

 

 

sansicht

 

5

Die ehrenrührige Fehler-Matroschka im Ablehnungsrecht?

Aus der Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses des LG Berlin wegen Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs:

"Insbesondere  begründet auch  die  gerügte  Annahme  der  nunmehr  abgelehnten  Richterinnen, 
dass die behauptete „Häufung von Fehlleistungen und unbegründetem Missverstehen" durch die zuvor abgelehnten Richterinnen keine Befangenheit begründe,  -  selbst wenn sie fehlerhaft wäre - nicht die  Besorgnis, dass die  nunmehr abgelehnten Richterinnen nicht zu  einer  ordentlichen Prüfung des Ablehnungsgesuchs bereit gewesen seien. Denn auch insoweit würde es sich nur um eine einfache Fehlerhaftigkeit handeln. 
Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller rügt, dass die dienstlichen Stellungnahmen unzureichend seien und den abgelehnten Richtern Fehler im formalen Ablauf des Ablehnungsverfahrens unterlaufen seien." 

 

Das Gericht bestreitet also nicht, dass es eine "Häufung von Fehlleistungen und unbegründetem Missverstehen" durch die abgelehnten Richter gegeben haben kann. Vielmehr ist auch die (möglicherweise) fehlerhafte Rechtsauffassung der bearbeitenden Richter, dass eine Häufung von Fehlern und unbegründetem Missverstehen kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit darstellt, "nur" eine einfache Fehlerhaftigkeit, die damit kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit darstellt. Dass die abgelehnten Richter sich in den gesetzlich vorgeschriebenen dienstlichen Äußerungen nicht zu den Ablehnungsgründen und auch nicht zu den Ursachen ihrer Fehler und ihres unbegründeten Missverstehens äußerten, ist kein Ablehnungsgrund, der vom bearbeitenden Richter beachtet werden müsste. Selbst wenn auch diese Rechtsauffassung fehlerhaft ist, stellt dies ebenso nur einen einfachen Fehler in der Rechtsanwendung des bearbeitenden Richters dar. Die mehrfach fehlerhafte Bearbeitung der mehrfach fehlerhaften Bearbeitung der mehrfach fehlerhaften Bearbeitung begründet also nicht die Besorgnis der Befangenheit, einfach weil ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht der Fehlerkorrektur dient.

0

Dass ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht der Fehlerkorrektur dient, ist für die zu entscheidende Frage, ob beim Antragsteller aufgrund der Verkettung von "einfachen Rechtsfehlern" eine Besorgnis einer Befangenheit eingetreten sein kann, völlig ohne Relevanz.
Eine solche Begründung liegt offenkundig völlig neben der Sache.

Vom Kontrollgericht wird nicht verlangt, Fehler zu korrigieren (was Sache der nächsten Instanz ist), sondern die Frage zu klären, ob diese Verkettung von "Fehlern" geeignet ist, beim Antragsteller eine Besorgnis zu erwecken.

Unter solch "einfache Rechtsfehler" fallen erfahrungsgemäß auch die Vereitelung der Strafverfolgung einer falscher EV, Beweisbetrug durch das Gericht und nachweisliche Falschprotokollierungen. Solcherlei ist auch strafrechtlich ohne Relevanz.

Insoweit erklärt die Staatsanwaltschaft Würzburg schriftlich:
"Der Strafanzeige des ... vom ... wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben. Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt."

Diese Interpretation des § 152 Abs.2 StPO spricht für sich. Dass in DE (außer zu politischen oder institutionellen Zwecken) so gut wie keine Strafverfolgung von Rechtsbeugungen erfolgt/dokumentiert ist, führt natürlich zu der kriminalistischen Erfahrung, dass eine verfolgbare Straftat nicht vorliegt. Ob solche Herleitung stichhaltig oder mißbräuchlich sein mag, mag jeder selbst ermessen. Allenfalls kann es sich wieder nur um einen einfachen Rechtsfehler handeln - diesmal eben bei der Staatsanwaltschaft.

Den gegen diese Interpretation lediglich a n g e k ü n d i g t e n Beschwerden kam dann die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg mit Bescheid zuvor und erklärte, den Beschwerden werde keine Folge gegeben. Man habe die einschlägigen Vorgänge unter Beiziehung der Akten überprüft und festgestellt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Würzburg der Sach- und Rechtslage entspreche.

Offenkundig ist das Vorliegen eines Beschwerdevortrags nicht erforderlich, um über eine Beschwerde befinden zu können. Somit wird offenbar, dass jeglicher hypothetisch mögliche Beschwerdevortrag nicht zu einem Erfolg der Beschwerde führen kann.

Natürlich erfolgte formalkorrekt der Hinweis, dass insoweit eine gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO beantragt werden kann.
Wie sich solches dann wohl praktisch gestaltet? Auch hierzu gibt es Erfahrungswerte:

In einem Antrag nach § 172 StPO wurde u.a. vorgetragen, dass gegen einen Beschluss binnen zweier Werktage (mit Datumsangabe) nach Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt wurde. Der Antrag wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde erklärt, dass hier das Wort "fristgerecht" fehle. Denn es sei für das Gericht nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass ein binnen zweier Werktage eingelegtes Rechtsmittel auch fristgerecht eingelegt worden sei - was zur Ablehnung des Antrags führen müsse.

Letztlich müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass auch offenkundige und kaskadierende Rechtsbrüche von Richtern lediglich "einfache Fehler" darstellen. Diese sind vom Rechtssuchenden hinzunehmen. Die Frage, ob damit die Idee des Rechtsstaats faktisch ausgehebelt wird, stellt sich den Entscheidungsträgern nicht.

Hierzu ein Zitat einer altgedienten Richterin aus dem Jahr 2016: "Ich bin das Recht".
Damit ist die Problematik treffend auf den Punkt gebracht.

0

Die Gabe, fremde Befangenheit von eigener Befangenheit zu unterscheiden, ist nicht jedem gegeben.

0

Stimmt auffallend.
Die Befangenheit, über die zu befinden ist, gleicht in der Regel der eigenen.
Keine Überraschung, dass die Prüfinstanz dann zu dem Ergebnis kommt, dass eine solche nicht vorliege. ;)

0

Aus jahrzehntelanger beruflicher und privater Erfahrung mit Gerichten : wenn anderswo verantwortliche Personen und Organisationen  ebenso  arbeiten würden, wären sie entweder umgehend  gekündigt, bankrott oder im Gefängnis.

In  Justiz und Umfeld kann man damit sogar Karriere machen ( s.a.  Richter Dr.P. Burow "Justiz am Abgrund", VerfRi Thomas "Vom Sinn des Strafens", FAZ online: "Kultur der Kumpanei" u.a.m)  Der Zerfall der Gesellschaft, des sozialen Zusammenhalts sowie zunehmende Materialisierung (alles wird käuflich) ist zugleich Ursache und Folge von Verlusten  humanistisch-ethischer Aufklärungswerte.  Das Verblassen wissenschaftlich- kritischer Vernunft  in der Konsequenz mit  Kontrollverlust biis zum  Versagen eigentlich vorgeschriebener juristischen Verfahren, Beschwerdebearbeitung, (wenn überhaupt, lediglich pro-forma)   und ernsthafte Beschäftigung nur bei besonderem öffentlichem Interesse von außen oder Einfluss bzw. Druck von oben. Damit einher fließen Gelder, dadurch  begünstigte Finanzströme und Vermögensumverteilung von unten/ mitte nach oben.  Intersssant ist auch damit zunehmende Immobilien-und Besitzstand in Anwalts- und Juristenhand, bzw. deren Umfeld. Die erfolderlichen Verbindung  werden, neben den politischen Parteinen, v.a. unterschwellig  in deren - staatlich subventionierten- Stiftungen geküpft und gepflegt und führen zu nicht demokratisch legitimierten und intransparenten Machtstruukturen  mit weitreichenden Einflüssen auf einflussreiche Positionen in Politik, Medien, Justiz und Wirtschaft sowie Parlamente und Gesetze. ( s.a. www.welt.de:  Das Kartell der Staatsplünderer / Polit-Stiftungen) Inzwischen ist Deutschland durch mangelnde Kontrolle Wegsehen und Begünstigung zur internationalen Schwarzgeldwaschmaschine  durch Scheinexistenzen,  Immobilienaufkauf, Schwarzarbeit, Mafia- Zentren und illegalen Spiel-und Wettbüro- Strukturen  verkommen, ganz abgesehen von Menschen- und Frauenhandel, Rauschgift- und  Waffenschmuggel .  Leider werden die Wähler über die Zusammenhänge dumm gehalten und getäuscht, aber jeder kann inzischen die negativen Folgen in den Großstädten, zunehmend aber auch überall beobachten. Die augenblickliche Konjunktur und Geldflut in den Kassen, aber auch der soziale Schaden, haben auch dort ihren Ursprung.  Wer nicht danach fragt, woher alles kommt, wird auch den Weg und das Ende nicht erkennen und bestimmen können.

0

Dieser Verfall wird insbesondere dadurch befördert, dass die 'Öffentlichkeit' ihrer ureigensten Aufgabe nicht mehr nachkommen kann. Denn die 'Öffentlichkeit' von Gerichtsverfahren diente dem Zweck, dass die Öffentlichkeit dem Verfahren beiwohnt, sich durch eigene Inaugenscheinnahme vom Funktionieren des Systems überzeugt und dieses bestätigt.

Offenkundig gab es schon vor vielen Jahren gelegentliche Härten, die dazu führten, dass das Nichtfunktionieren des Systems Verfahrensbeteiligte dazu verleitete, diesen Mangel in eigener Regie zu sanktionieren. Diese - wirklich äußerst sporadisch vorgekommenen - Sanktionen wiederum führten nicht dazu, dass das Funktionieren des Systems hinterfragt wurde.

Dazu bestand auch gar kein Anlass, weil der betroffene Personenkreis aufgrund des ausgeübten Amtes per se über jeden Zweifel an persönlicher Integrität erhaben ist und war.

So war es nur opportun, die Öffentlichkeit durch umfangreiche Vergrämungsmaßnahmen von der Teilhabe am Verfahren abzuhalten. Jedermann, der am Eingang keinen Anwaltsausweis vorzeigen - und sich somit als Mitglied des Systems ausweisen - kann, ist per se verdächtig, eine Straftat oder gar ein Verbrechen begehen zu wollen.
Daher hat er/sie sich am Eingang einer ausführlichen Leibesvisitation zu unterziehen.

Setzt man die Anzahl der getöteten Richter ins Verhältnis zu der Anzahl der inzwischen durchsuchten, abgetatschten und unter Generalverdacht gestellten Menschen, betrachtet man den daraus resultierenden Verlust an tatsächlicher öffentlicher Kontrolle (Medienvertreter ersetzen eine solche nicht), offenbart sich die tatsächliche Tragweite dieser Problematik.

Insbesondere in Verfahren, in denen die Öffentlichkeit 'zum Schutz der Verfahrensbeteiligten' komplett ausgesperrt ist, entfalten sich die Persönlichkeiten der Amtsinhaber vollkommen ungezügelt. Es macht keinen wirklichen Unterschied, ob man in Deutschland, Russland oder China vor Gericht steht. Immer ist man der persönlichen Willkür eines über jeden Zweifel erhabenen Individuums ausgeliefert. 

Hierzu gibt es übrigens interessante Studien, die sich ausführlich mit den psychischen Strukturen der in solche Ämter drängenden Individuen beschäftigen. Diese sprechen für sich. ;)

0

Es geht hier um nachehelichen Unterhalt, beide sind Rentner,  Der Mann bezieht 1.000,00€ Rente mehr, als die Frau ( zusammem ca.2.400,00€ nach Rentenausgleich), da die Frau nur eine kleine   Erwerbsunfähigkeitsrente hat,  erhält sie Grundsicherung, bis der Unterhaltstitel besteht. Die Ehe hielt 29 Jahre nach altem Ehemodell, Mann arbeitet, Frau ist zu Hause. Dem Mann wird die Grundsicherung mit angerechnet, so das er davon mehr Vorteile hat je länger der Prozess geht.  Das  er nachehelichen Unterhalt bezahlen muss, steht ja fest, ich denke, da die Frau ab  2018  dann Altersrente bezieht und schon geäußert wurde,  das  es dann keinen nachehelichen Unterhalt mehr geben soll, was die Gegenseite sehr begrüßte. Die Frau denkt nicht unbegründet, das, da dem Mann jetzt 2 Jahre Vorteile entstanden sind und weiterhin  bestehen , denn wie gesagt, ist bis jetzt 2 Jahre ohne erkennbaren Grund kein Unterhaltstitel erstellt worden. Darum soll ein Befangenheitsantrag unter anderem gestellt werden.                 

0

Nun, Anspruch auf Entschädigung wäre nicht gegeben, da der Antragsgegner ja die Nachforderung trägt, nur je größer die Summe, umso weniger wird er dann bezahlen. Da er ganz bewusst das Konto im Minus hält, um Nachzahlungen, die auf ihm früher oder später zukommen umgeht und ihm ja die Grundsicherung seiner Frau seit 2 Jahren mit angerechnet bekommt, hat er es nicht eilig. Deshalb auch der Befangenheitsantrag, weil der Frau unverständlich ist, warum das mit dem Titel so lange dauert. Die Frau meint, dass da kein Gleichheitsrecht mehr zum Tragen kommt, weil, wie gesagt, das alles nur dem Mann seit 2 Jahren zugutekommt. Zum Beispiel da wird Mitte Oktober 2016 festgestellt, das ein Schreiben 2 Tage zu spät eingereicht worden wäre, aber erst 3 Monate später darauf hingewiesen wird, mit der Mitteilung, das ein neuer Termin gemacht werden muss, der dann natürlich erst nach 1 Monat erstellt wird und dann die Gegenseite wieder verzögert, weil einer von beiden nicht zu diesem Termin kommen kann. So geht das wie gesagt schon 2 Jahre und das versteht diese Frau nicht. Da wird doch ganz klar auf Zeit gemacht ... und der Richter unternimmt nichts dagegen, sondern lässt alles so weiterlaufen, weil der Richter dem Angeklagten gegenüber wohlwollend gesonnen ist, so empfindet es die Klägerin.

0

Sorry, das hat Frau Hahn geschrieben

Nun, Anspruch auf Entschädigung wäre nicht gegeben, da der Antragsgegner ja die Nachforderung trägt, nur je größer die Summe, umso weniger wird er dann bezahlen. Da er ganz bewusst das Konto im Minus hält, um Nachzahlungen, die auf ihm früher oder später zukommen umgeht und ihm ja die Grundsicherung seiner Frau seit 2 Jahren mit angerechnet bekommt, hat er es nicht eilig. Deshalb auch der Befangenheitsantrag, weil der Frau unverständlich ist, warum das mit dem Titel so lange dauert. Die Frau meint, dass da kein Gleichheitsrecht mehr zum Tragen kommt, weil, wie gesagt, das alles nur dem Mann seit 2 Jahren zugutekommt. Zum Beispiel da wird Mitte Oktober 2016 festgestellt, das ein Schreiben 2 Tage zu spät eingereicht worden wäre, aber erst 3 Monate später darauf hingewiesen wird, mit der Mitteilung, das ein neuer Termin gemacht werden muss, der dann natürlich erst nach 1 Monat erstellt wird und dann die Gegenseite wieder verzögert, weil einer von beiden nicht zu diesem Termin kommen kann. So geht das wie gesagt schon 2 Jahre und das versteht diese Frau nicht. Da wird doch ganz klar auf Zeit gemacht ... und der Richter unternimmt nichts dagegen, sondern lässt alles so weiterlaufen, weil der Richter dem Angeklagten gegenüber wohlwollend gesonnen ist, so empfindet es die Klägerin.

[/quote]

0

Nun, da die Richterin in Pension ging, wurde ich gefragt, ob ich den Befangenheitsantrag aufrechterhalten will, da mir jetzt ein neuer Richter zugeteilt wird. Ich habe den Antrag zurückgezogen, denn ich wollte nicht, dass die Richterin mit Beigeschmack in Pension ging, und hoffe, dass das nun kein Fehler war, nicht dass dann der neue Richter da weitermacht, wo die Richterin aufgehört hat, da ja mein Antrag "Befangenheit" zurückgenommen wurde.
 

Müsste eine Richterin im Normalfall nicht noch die angefangenen Prozesse beenden, ehe sie in Pension geht oder ist es dann ganz normal, dass man dann einen neuen Richter bekommt oder ob es nur aufgrund meines Antrages geschehen ist?
Das würde mich nur so nebenbei interessieren.

0

Die leidige Erfahrung lehrt, dass es nicht zu übersehende Diskrepanzen zwischen Theorie und Praxis gibt. Je größer die verfahrensrechtliche Probematik desto größer der Besen, mit dem die Sache unter den Teppich gekehrt wird:

Das Gericht hatte zuvor schon im vorangegangenen Verfahren u.a. damit geglänzt, gestellte Anträge und deren beschlossene Ablehnung durch das Gericht einfach völlig aus dem Protokoll verschwinden zu lassen, dafür aber die Anwesenheit von am Verfahren zwingend zu Beteiligenden im Protokoll zu behaupten, obgleich diese nachweislich nicht anwesend waren. Auch in Sachen Gewährung von PKH zeigte sich das Gericht ungnädig, die einschlägige Rechtsnorm des BHG für "unzutreffend" erklärt...

Es ging um die Zuweisung der Ehewohnung in zwei widersteitenden eA-Verfahren.

In dem einen Verfahren wollte das Gericht keinen Beweis darüber erheben, ob eine Partei mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung einen definiv vorhandenen Zuweisungsanspruch zum Erliegen brachte. Die falsche eV wurde einfach unter den Tisch gekehrt und das Verfahren ohne Klärung der Tatsachen eingestellt.

Im Parallelverfahren gab das gleiche Gericht dem Antrag des Gegners statt und berief sich auf den durch nichts glaubhaft gemachten Vortrag des Gegners. Relevanter Vortrag hiesiger Partei wurde durch "eigene Erhebungen" des Gerichts - entgegen offenkundiger Tatsachen - zunichte gemacht.

Schließlich und endlich begründete das Gericht seine Entscheidung in dieser Sache mit völlig überraschendem Vortrag und führte Umstände an, deren Relevanz für keine der Parteien absehbar war - und zu denen nachweislich auch keiner der Beteiligten angehört worden war.

Das sachliche zuständige Beschwerdegericht zog sich ohne erneute mündlich Anhörung oder Würdigung der angebotenen Beweise aus der Affäre, gab aber der Beschwerde insoweit statt, als die Räumungsfrist verlängert wurde. Damit war der Beschwerde formal abgeholfen und in der Konsequnz der weitere Rechtsweg in dem Verfahren versperrt.

Sich auf den Ablehnungsvortrag einzulassen oder gar die zwingend vorgeschriebene dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Kollegen einzuholen, ist für die Ablehnung des Antrags durch das Kontrollgericht entbehrlich.
Die rechtsstaatlichen "Kontrollmechanismen" haben den Charakter eines ungedeckten Schecks, bestenfalls den einer Lotterie, wenn wir auf die Ebene der institutionellen Selbstkontrolle geraten.

0

Wenn Sie begründete Stellungnahmen zu Ihren Darlegungen sehen wollen, sollten Sie Ihre Vorwürfe gegen das Gericht belegen können. Was Ihren Vorwurf, das Gericht habe "die einschlägige Rechtsnorm des BHG für "unzutreffend" erklärt" betrifft, ist unklar, welches Gesetz und welche Norm Sie mit "BHG" meinen, ein Gesetz, das jedenfalls ich nicht kenne. Wenn Sie nicht nur eine Stellungnahme wollen, sondern Hilfe, sollten Sie sich an einen Rechtsnwalt wenden.

0

Die von mir vorgetragenen Tatsachen sind samt und sonders mit amtlichen Dokumenten belegt. Auch grundsätzlichen Feststellungen des BGH kommt der Charakter einer Rechtsnorm zu. Der Rechtsanwalt hat bereits zu verstehen gegeben, dass von der weiteren Verfolgung der Sache besser abgelassen werde, um sich nicht der Gefahr von 'formalkorrekten' Repressalien auszusetzen. Hiergegen gibt es keine Hilfe.

0

Ich habe jetzt zwar einen anderen Richter, aber alles andere ist geblieben, denn die Meinungen der Richterin wurden mitübernommen. Ein Vergleich ist nicht möglich, das mein Mann weiterhin mit falschen Angaben nur so um sich schmeißt. Nicht einmal eine Vereidigung (wurde vor einem 3/4 Jahr beantragt) wurde bis jetzt in betracht gezogen. Die Streitigkeiten (nachehelicher Unterhalt und Zugewinn) ziehen sich nun schon 2 1/2 Jahre hin, und ein Ende ist nicht abzusehen-leider. Es geht hier nicht um eine Firma, oder größeren Zugewinn, nein, nur um ganz normale Forderungen, und ich frage mich, was daran so schwer zu entscheiden ist.

0

Interessanter und wichtiger Beitrag! Schade nur, dass niemand? laut Vorbehalte gegen die Begrifflichkeit "Richterablehnung" kundtut! Denn die Begrifflichkeiten "Ablehnung" oder "ablehnen" sind erfahrungsgemäß zu negativ behaftet und könnten so suggestiv negative Auswirkungen haben! 

Notgedrungen musste ich schon Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter und Staatsanwälte vorbringen. Womit sich ein weiteres ernstes Problem auftat: Ein Direktor oder ein leitender Oberstaatsanwalt müssen dann gewissermaßen über einen Mit-Richter oder Mit-Staatsanwalt urteilen = Was zwangsläufig nicht selten überfordern muss!

Im Web schreiben andere Experten, dass nur etwa 10% der Anträge wegen Befangenheit nicht abgelehnt werden.

Auch hier wäre eine möglichst genaue wissenschaftliche Ergründung vonnöten: was die genauen Hintergründe sind! Aber dass die durchaus verständliche Überforderung bei der dabei erfolgenden Beurteilung von Mit-Kollegen eine ernstzunehmende Rolle spielt, davon kann ausgegangen werden.

Präsident und Vizepräsident am Bundesverfassungsgericht - aber noch mehr die verantwortliche Politik - müssen sich jetzt mit einem sehr, sehr ungewöhnlichen bzw. ernsten "Antrag auf Richterablehnung" auseinandersetzen: 

In Schreiben mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2703/17 und Datum des 19. Dez.  2017 schreibt das Bundesverfassungsgericht:

                                               In dem Verfahren

                                                       über

                                          die Verfassungsbeschwerde

 

gegen § 2 Absatz 4 Wahlprüfungsgesetz

u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

u n d "Antrag auf Richterablehnung"

...     

        NUR, dieser "Antrag auf Richterablehnung" WURDE NIE gestellt !!!

...

 

                                  Die Richter

                 Hermanns      Müller    Langenfeld

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Und hinter "Müller" verbirgt sich niemand anderes als Ex-Ministerpräsident Peter Müller!

 

UND solche absolut inakzeptablen Ungereimtheiten MÜSSEN auch gewissenhaft aufgearbeitet werden UND ebenso MÜSSEN daraus nötige Konsequenzen gezogen werden!

Und diese Cmmunity hier ist doch beinah prädestiniert dafür, auch solche Ereignisse zu thematisieren. Und gemeinsam darüber zu sinnieren, wie nötige Konsequenzen ausschauen könnten ... Und wie die Community hier sowas öffentlich kommunizieren könnte ... Um der so wichtigen Rechtsprechung wieder mehr nötiges Vertrauen zukommen lassen zu können!

 

Richterin Monika Hermanns war u.a. vorher am Bundesgerichtshof und am Verfassungsgerichtshof des Saarlandes -

Richterin Prof. Dr. Langenfeld ist u.a. nebenbei Direktorin einer Fakultät an der Georg-August Universität.

Weshalb es schwer vorstellbar ist, dass beide Rochterinnen wissentlich an diesem sehr ernsten Rechtsbruch mitgewirkt haben!

 

Bei Ex-Ministerpräsident Peter Müller schaut das hingegen ziemlich anders aus:

Am 18. Sept. 2017 wurde ein Eilantrag zur dringend gebotenen Verschiebung der Bundestagswahl wegen der tatsächlichen schlimmen Desinformation durch die vielen Mainstreammedien beim Bundesverfassungsgericht eingebracht =

Bis heute OHNE JEDE REAKTION(...)

Und darin steht ziemlich weit oben auf Seite 1:

"Anmerkung der Befangenheit der Richter Huber & Müller"

= Was offenbar in voller Absicht in die so wichtige Verfassungsbeschwerde gegen § 2 Absatz 4 transplantiert wurde!

 

Die betreffenden Universitäten und Gerichte wurden daraufhin über die Pressestellen angeschrieben mit der Bitte, dieses Schreiben an die Richterinnen zu übergeben ...

 

Natürlich wollen wir, dass unsere Kinder und Enkelkinder auch eine relativ freie und sichere Zukunft erleben können - Und deshalb können wir uns möglichst unbefangen aber bestimmt auch mit solchen Ereignissen in einem ersten Schritt gedanklich befassen!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit in der Hoffnung auf einen wichtigen Gedankenaustausch Thomas Karnasch

P.S. die 4-Seien Verfassungsbeschwerde gegen § 2 Absatz 4 wurde von der Deutschen Post am 22. Nov. 2017 an das Bundesverfassungsgericht übermittelt: und so ist das leicht zu beweisen: dass diese Verfassungsbeschwerde KEINEN ANTRAG AUF RICHTERABLEHNUNG enthält !

Also die Deutsche Post hat diese Verfassungsbeschwerde per Fax an das Bundesverfassungsgericht übermittelt:

Und über die "Sendebestätigung"s Funktion kann ein Original-Auszug im PDF Format mit Übermittlungs-Siegel erstellt werden!https://www.facebook.com/download/preview/504837266565505 

Nun, man kann sich ja noch verbessern. Etwa zur Schreibung.Prosit Neujahr! Auch woanders ist Begrifflichkeit Thema. Es scheint bei dem BVerfG eine gewisse Rechtsferne zu walten. Zur Ablehnung eines Richters gibt es keinen "Antrag", kein "Gesuch". Vielmehr, so zeigt § 19 BVerfGG, findet sie einfach statt. Die Ablehnung wird erklärt. Sobald sie erklärt ist, ist der betreffende Richter ein "Abgelehnter". Ob diese Ablehnung "begründet" ist, das ist dann zu entscheiden, bejahendenfalls die Ablehnung "für begründet" zu erklären.  Anscheinend kann man sich bei dem BVerfG einen "Rechtsunterworfenen" nur als "Antragsteller" oder, dem Unterworfensein noch besser Ausdruck verleihend, als einen ein "Gesuch" Unterbreitenden vorstellen. § 19 BVerfGG pflegt insoweit eigentlich eine ziemlich einfache Sprache.

Sehr Interessant Dr. Peus! 

In Reaktion auf den BVerfG Rechtsbruch schrieb ich unter anderem:

"Erläuterung: Ex-CDU-Ministerpräsident P. Müller ist de facto befangen."

Alles Gute für das neue Jahr :) 

Erläuterung: Ex-CDU-Ministerpräsident P. Müller ist de facto befangen

Das reicht natürlich für eine Befangenheit im Rechtssinne hinten und vorne nicht aus!

5

Guten Morgen :)

Die Sachlage ist schon in der Weise ungewöhnlich, dass sich Menschen im allgemeinen solche Vorkommniss kaum vorstellen können. Und Gesetzestexte können ja schwerlich vollkommen sein! Schon deshalb nicht, weil wir Menschen natürlich nicht vollkommen sind, also perfekt sein können. 

Besonders mit einer so weitreichenden Sachlage muss sich doch deshalb auch sehr weitreichend intensiv befasst werden.

Und jetzt einen Antrag auf Befangenheit zu stellen - wozu Dr. Peus schreibt, dass das BVerfGG sowas gar nicht vorsieht - würde aufgrund der ernsten Vorkommnisse am Bundesverfassungsgericht beinah eine Verharmlosung beikommen lassen. 

Zumal eine weitere Darlegung in Schreiben des Bundesverfassungsgerichts nicht stimmt:

"u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung"

Tatsächlich steht in betreffender Verfassungsbeschwerde: ... "Eilantrag" zur umgehenden Befassung mit dieser besonders wichtigen Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht" ...

"u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung": Auch das steht tatsächlich in dem erwähnten Eilantrag vom 18. Sept. 2017 ! ...

Im Sommer 2014 ist ein Bundesverfassungsrichter auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden. Und an deren Stelle wurde ausgerechnet Ex-Ministerpräsident Peter Müller zum "Berichterstatter" des Zweiten Senats für die Themenfelder Politik und Wahlen ernannt, der sich in der Vorbefassung also u.a. mit politischen Verfassungsbeschwerden zu befassen hat.

Und gegen die September 2013 Parlamentswahlen in Bayern, Hessen und im Bund wurde jeweils Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt u.a. wegen der "PKW-Maut für(...) Ausländer". Die laut ARD Bericht in 2016 in der gleichen Form auch schon unter dem CSU Verkehrsminister Zimmermann in den 1990er Jahren  aufgelegt wurde und von Brüssel abgelehnt wurde.

Und genau dieser Peter Müller hat die drei Wahlprüfungsbeschwerden allen Ernstes in eine zusammen geklatscht. Und dabei wurden nachweislich mehrfach Dokumente gefälscht. Und in Bezug auf die Begründung u.a. mit Wählertäuschung § 108a StGB nicht nur das.

Was als Hintergrund für die gewählte Ausdrucksweise mit eine Rolle spielt:

""Erläuterung: Ex-CDU-Ministerpräsident P. Müller ist de facto befangen."

Für besonders außergewöhnliche Sachlagen sieht das Grundgesetz auch bemerkenswerter Weise außergewöhnliche Gesetzestexte vor:

Grundgesetz

    II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)     Art. 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

 

Im Falle des Falles muss doch dann notwendiger Weise auch außergewöhnlich weitreichend interpretiert werden.

 

Zumal zwei anerkannte Staatsrechtler in den Wahlprüfungsbeschwerden zu Wort kommen, die begründend die verfassungsrechtliche Notwendigkeit ausführen, Gesetzestexte grundsätzlich hinsichtlich der Aktualität auf Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.

Der bemerkenswerte Gesetzestext von Wählertäuschung § 108a StGB stammt tatsächlich aus dem 19 Jahrhundert (1876?) !

Einen schönen Tag Thomas Karnasch

Das BVerfG hat nur über Befangenheitserklärungen zu beinden, ob sie begründet sind, so jedenfalls nach dem hier auftauchenden Vorbringen wohl zu Recht: nein. Über Fragen eventuell angezeigter psychiatrischer Maßnahmen hat es nicht zu befinden. Ich halte es für zweckdienlich , die Senate nicht mit apolitischen, weltfernen, unorientierten, nie politisch oder gesellschaftlich tätig gewordenen und, wenn denn schon, möglichst auch nie in einschlägigen Berufen tätig gewesenen Personen zu besetzen.  Sebst wenn letzteres nicht hindern sollte, Bundesjustizminister zu werden ...............

Dr. Peus, sie sollten ihren "Kommentar" noch mal überarbeiten! Wer sowas schreibt, unterstellt sich damit eher nichts gutes.

Was soll die Zukunft bringen, wenn unliebsame Wahrheiten in den oberen Etwagen weiterhin in dem Maße vertuscht und sogar unterdrückt werden?

Faxgeräte laufen jedenfalls unentwegt: u.a. alle Botschaften der EU-Mitgliedsländer darüber informiert! 

Zum Hintergrung bzw. Ursprung: das was vor über 80 Jahren war, wurde nicht konsequent genug aufgearbeitet! Die Grundrechtepartei - gegründet von mutigen Richtern & Kriminalermittlern - schreibt dazu, dass sich auch keine Bundesregierung bisher ernsthaft der Sache angenommen hat. 

Und dann wurden auch diese mutigen Richter & Kriminalermittlern teilweise willkürlich verfolgt, um diverse unliebsame Wahrheiten zu unterdrücken!

Am 30. Dez. war um Mitterbacht im ZDF ein Filmnmittschnitt aus dem Bundesverfassungsgericht zu sehen, in dem mehrere Richter dort um einen großen Tisch saßen und Richterin Monika Hermanns sekundenlang sprachlos in die Kamera schaute! Bemerkenswerter Weise waren Präsident, Vizepräsident und der offenkundige Rechtsbeuger in Person von Ex-Ministerpräsident Peter Müller nicht zu sehen!

Was darauf schließen lässt, dass den genannten Personen mittlerweile klar sein muss, worum es geht!

Schönes Wochenende Thomas Karnasch

Frage: Darf man von Befangenheit der Gerichtsbarkeiten ausgehen wenn man seit 2012 stets jedweden Gerichtsprozess vor Brandenburger Gerichten verlor?

Danke für Ihre Antwort

0

Radio Eriwan würde sagen: "Im Prinzip nein."

Es könnte auch an Ihnen und Ihren Vorbringungen liegen.

5

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.