Sterbehilfevereine als steuerbegünstigte Körperschaften

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 26.02.2020

Das Verbot der der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig. Das BVerfG hat § 217 StGB daher für nichtig erklärt (BVerfG, Urteil v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16). In der praktischen Umsetzung stellt sich jetzt die Frage, ob Sterbehilfevereine steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. § 51 ff. AO verfolgen? De lege lata ist die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft mehr als zweifelhaft, da die Abgabenordnung sich am Leitbild der Lebenserhaltung orientert. Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob sich dies im Hinblick auf die eindeutige Entscheidung des BVerfG halten lässt?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Ddas allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen (Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16). Die Karlsruher Richter erkannten an, dass sich der Gesetzgeber einer Regulierung der Suizidhilfe nicht vollständig enthalten müssen (BVerfG, a.a.O., Rz. 238), auch müssten den Sterbewilligen die Alternativen bekannt sein (BVerfG, a.a.O., Rz. 242). "Der legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird." (BVerfG, a.a.O., Rz. 273).

Wenn das Bundesverfassungsgericht die Beratung Sterbewilliger als eine zulässige Möglichkeit des Staates betrachtet, - anstatt des Strafrechts - steuernd auf den selbstbestimmten Suizid einzuwirken, bietet sich die Beratung bei gemeinnützigen Körperschaften an. Vorbild könnte die Beratungspflicht für die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 219 StGB sein. Solche Beratungsleistungen sind als Förderung gemeinnütziger Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 AO bereits anerkannt. Zu denken ist beispielsweise an den Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitsweses (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) oder die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO). Auch wird bei Sterbewilligen regelmäßig ein körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand vorliegen, der die Hilfe anderer erforderlich macht (mildtätige Zwecke i.S.d. § 53 Nr. 1 AO). Denn der Überlebenswille ist der natürliche Gemütszustand.

Das Problem an der aktuellen Rechtslage im Gemeinnützigkeitsrecht: die Förderung ist auf den Lebenserhalt, nicht auf dessen Beendigung ausgerichtet. Besonders deutlich ist das in der Definition der Wohlfahrtspflege in § 66 AO verankert: dort wird die "Sorge ... [für das] gesundheitliche ... Wohl ... und Vorbeugung oder Abhilfe" ausdrücklich genannt (§ 66 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Tod taucht nur im Zusammenhang mit der Förderung kirchlicher Zwecke auf ("Zu diesen Zwecken gehören insbesondere ... die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten", § 54 Abs. 2 AO). Das bedeutet für Sterbehilfevereine: als steuerbegünstigte Körperschaften dürften und müssten sie für den Schutz des Lebens (und damit gegen den Suizid) beraten, wollten sie ihren Status als steuerbegünstigte Körperschaften nicht verlieren. Eine aktive Sterbehilfe ist erkennbar nicht mit der ratio legis noch mit dem derzeitigen Wortlaut des Gemeinnützigkeitsrecht vereinbar.
Dies hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestag bereits in einer Ausarbeitung aus 2015 so gesehen: "Nach aktueller Rechtslage würde die Eintragung eines Sterbehilfevereins als gemeinnützig schon daran scheitern, dass es an einer Förderung auf geistigem, materiellem oder sittlichem Gebiet im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO fehlt." [Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung: Dogmatische Regelung der Sterbehilfe - WD 7 - 3000 - 282/14 (2015)].

Diese Begrenzung steuerbegünstigter Zwecke auf die Lebenserhaltung lässt sich nach hier vertretener Auffassung nach der Entscheidung des BVerfG v. 26. Februar 2020 nicht mehr halten. Wenn der Staat schon nicht durch das 'scharfe Recht des Strafrechts' die freie Entscheidung zum selbstbestimmten Tod nicht einschränken darf, darf der Fiskus nicht die Möglichkeit der Information, der Beratung und der Durchführung nicht ökonomisch unmöglich machen. Wenn steuerbegünstigte Körperschaften die ergebnisoffene Beratung beim Suizid nicht leisten oder Assistenz bereit stellen dürfen, steht zu befürchten, dass die von manchem befürchtete 'Sterbehilfe-Industrie' den selbstbestimmten Suizid zu einer Angelegenheit des Geldbeutels werden zu lassen. Überspitzt formuliert: ist die Gesundheit schon heute manchmal eine 'Frage des Geldbeutels', wird es die Umsetzung der freien Entscheidung beim assistierten Suizid möglicherweise auch.
De lege ferenda sollte der Gesetzgeber die Sterbehilfe als gemeinnützigen Zweck in § 52 Abs. 2 AO aufnehmen, wenn er das Urteil des BVerfG umsetzt.

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Wenn der Staat schon nicht durch das 'scharfe Recht des Strafrechts' die freie Entscheidung zum selbstbestimmten Tod nicht einschränken darf, darf der Fiskus nicht die Möglichkeit der Information, der Beratung und der Durchführung nicht ökonomisch unmöglich machen. Wenn steuerbegünstigte Körperschaften die ergebnisoffene Beratung beim Suizid nicht leisten oder Assistenz bereit stellen dürfen, steht zu befürchten, dass die von manchem befürchtete 'Sterbehilfe-Industrie' den selbstbestimmten Suizid zu einer Angelegenheit des Geldbeutels werden zu lassen.

Das halte ich für zu kurz gesprungen. Nicht alles, was nicht (mehr) verboten ist, muss deshalb gleich gemeinnützig sein.

PS: Im ersten Satz des Zitats findet sich eine (wohl ungewollte) doppelte, bzw. dreifache, Verneinung.

Der Kommentator dankt für den Hinweis. Mein Argument ist: wenn der Staat es nicht durch das Strafrecht ein bestimmtes Verhalten steuern soll, wäre der Weg über die Beratung der bessere. Da ist mir ein gemeinnütziger, freier Träger lieber als ein kommerzieller.

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Grüß Gott Herr Prof. Dr. Claus Koss,

ich stimme Ihnen auf ganzer Linie zu. Insbesondere ist Ihr Hinweis auf die parallele Beratungspflicht für die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 219 StGB absolut zutreffend.

Das ist de lege ferenda möglicherweise gegebenenfalls überlegenswert (wobei man dann aber gleich jede Beratungstätigkeit in staatliche Hände legen könnte, weil es immer besser ist, nichts zahlen zu müssen, als "kommerziell" zu zahlen). Daraus folgt aber nicht, dass die "Begrenzung steuerbegünstigter Zwecke auf die Lebenserhaltung nicht mehr zu halten" ist. Ob etwas "besser" ist, ist das eine, ob etwas "nicht mehr zu halten ist", ist das andere.

Man wird aber (Stichwort "Apothekenurteil" nebst Art. 12, 9, 2 GG) gar nicht verhindern können, dass sich private Anbieter positionieren. Außerdem wäre die öffentliche Hand alleine sowieso außerstande, die Beratungsleistung allein zu stemmen. Es wird also auch von daher überhaupt kein Weg daran vorbeiführen, über die Gemeinnützigkeit nachzudenken.   

Die LTO-Presseschau:

Suizidhilfe: Die Zeit (Mariam Lau/Marc Widmann) schildert, wie Suizidhilfe-Vereine nach dem BVerfG-Urteil zu § 217 Strafgesetzbuch wieder aktiv werden. Sterbehilfe Deutschland e.V. von Roger Kusch habe nach eigenen Angaben seitdem 33 Menschen zum Tod verholfen. Bei Dignitas Deutschland seien es fünf bis zehn Personen gewesen. In eine mögliche Neufassung des Gesetzes seien die Vereine nicht eingebunden. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) weigere sich außerden immer noch, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2017 umzusetzen, wonach in extemen Einzelfällen Anspruch auf Erhalt des Suizidmedikaments Natriumpentobarbital besteht. 

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