Corona-Strafbarkeit: Verstoß gegen "Corona-Verordnungen" = Strafbarkeit? - Beginnen wir mal mit einer kleinen Diskussion???

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.03.2020
Rechtsgebiete: Corona38|15725 Aufrufe

Durch "Corona" befasst man sich auch schon einmal mit Vorschriften, von deren Existenz man bislang noch nichts ahnte. Derzeit werden ja recht grundrechtsintensive Eingriffe in unser aller Leben vorgenommen - hoffentlich immer mit der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine Versammlungsfreiheit etwa scheint es derzeit und absehbar in den nächsten Wochen überhaupt nicht mehr zu geben - oder wäre etwa eine politische Demonstration mit 10000 Teilnehmern quer durch Berlin am heutigen Tage denkbar? Natürlich ist von jedem Bürger Vernunft zu verlangen. Der Jurist (und nicht nur der) darf aber auch einmal weiter nachfragen bzw. denken. Und so fragte ich mich: Wie ist das mit der Strafbarkeit (oder einem ordnungswidrigen Verhalten), wenn mir der Staat alles mögliche coronabedingt verbietet, ich aber keine Lust habe, diesen Verboten folge zu leisten.

 

Dafür hat der Gesetzgeber in §§ 73 ff IfSG geregelt:

 

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 73 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Material besitzt.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 oder 7 oder § 15 Absatz 1 oder 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2.
(weggefallen)
3.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,
7a.
entgegen § 20 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7b.
entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7 eine Person betreut oder beschäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird,
7c.
entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
7d.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Absatz 12 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Impfbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
9.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern aufgezeichnet oder die Präventionsmaßnahmen mitgeteilt oder umgesetzt werden,
9a.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten aufgezeichnet oder die Anpassungen mitgeteilt oder umgesetzt werden,
9b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
10.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 4 Einsicht nicht gewährt,
10a.
entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Verfahrensweisen festgelegt sind,
11.
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,
11a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
12.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
13.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
15.
ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
16.
entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt,
16a.
entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17.
entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 36 Absatz 3a das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
17a.
entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
18.
entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
19.
entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz eine Untersuchung nicht duldet,
20.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,
21.
entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22.
einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
22a.
entgegen § 50a Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1, Polioviren oder dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
23.
entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder
24.
einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

 

§ 74 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.

 

§ 75 Weitere Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,
3.
ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder
4.
entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.

 

HINWEIS:

Diese Vorschriften können neben der Strafverfolgung auch erhebliche Brisanz dort entwickeln, wo die Polizei nach den Landespolizeigesetzen Ingewahrsamsnahmen durchführen will, um (zukünftige) Verstöße gegen die Norm zu verhindern. 

 

Also: Was lässt sich zu dieser Rechtslage "auf die Schnelle" an dieser Stelle hier sagen, wenn es um behördliche Anordnungen geht? Das Thema ist neu. Hier daher nur einige kleine erste Gedankensplitter (vielleicht fällt Bloglesern ja noch etwas dazu ein):

  • Pauschal: Fahrlässigkeit führt (nach den obigen Vorschriften) - oft - infektionsschutzrechtlich zu einer OWi. Manchmal (§ 75 Abs. 4) kann auch dann schon eine Strafbarkeit vorliegen. Vorsatz wird meist zu Strafbarkeit führen.
  • Da die Verordnungslage sich nahezu täglich ändert und kaum erwartet werden kann, dass jeder Bürger jeden Schritt weiter sofort nachvollzieht, werden bei vielen Verstößen bei entsprechender kritisch zu prüfender Einlassung sicher Verbotsirrtümer anzunehmen sein. Wiederholungstäter werden es da natürlich schwerer haben. 
  • Wichtig wird es sein, sich in einschlägigen Fallgestaltungen mit den jeweiliegen landesrechtlichen Verordnungen auseinanderzusetzen.
  • Ein wesentliches Problem wird dabei m.E. der Bestimmtheitsgrundsatz sein - wie bestimmt ist das betroffene Verbot also? kann ein Verstoß überhaupt zu einer Bestrafung führen?
  • § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG als zentraler Tatbestand setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung i.S.d. §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 32 S. 1 IfSG i.V.m. einer landesrechtlichen Corona- Verordnung zuwieder gehandelt wird. 
  • Fraglich ist sodann, ob eine volle Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich des ausgesprochenen Verbotes stattfinden muss oder ob lediglich "verwaltungsrechtliches Ungehorsam" ordnungswidrigkeitenrechtlich/strafrechtlich geahndet wird. Das Gesetz ließe u.U. beide Auslegungen zu. Ich selbst plädiere für eine echte Rechtmäßigkeitsprüfung, bin aber offen für die Diskussion. Sicherlich wird dies im Nachgang der "Corona-Krise" aufzuarbeiten sein.
Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

38 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Da wurde wirklich nichts vergessen, um auch Personen mit einen unwissenden Virus eine Strafe anzuhaengen. Herr Thomas Fischer hat ja dieses Thema ausfuehrlich, im "Der Spiegel", erklaert. 

0
In präventiver Hinsicht:   Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 28 Schutzmaßnahmen (1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. (2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist. (3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.

Eine Ahndung setzt meines Erachtens voraus, dass das verletzte Verbot rechtmäßig ist.

Ein vollständiges Verbot von Gottesdiensten und regligiösen Veranstaltungen und auch ein Verbot jeglicher Demonstration, halte ich für problematisch. Die Leichtigkeit, mit der hier der Staat für sich in Anspruch nimmt, in Grundrechte eingreifen zu dürfen, irritiert.

Beim Verbot von Gottesdiensten dürfte schon die Erforderlichkeit nicht in jedem Einzelfall gegeben sein. Wenn in einer Gemeinde kein Infizierter und auch kein Verdachtsfall vorhanden ist, und wenn die Sitzplätze mit ausreichend Abstand eingerichtet werden, dürfte dies als milderes Mittel ausreichen. Das gilt insbesondere für Miniaturveranstaltungen, wie zum Beispiel Gebetskreise mit regelmäßig fünf Teilnehmern.

Außerdem wird der Rechtsanwender, also die Verwaltung, bei der Kollision des Grundrechts auf freie Religionsausübung einerseits und des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit der übrigen Bevölkerung andererseits, zur Herstellung praktischer Konkordanz nicht so ohne weiteres das eine Grundrecht, in diesem Fall das religiöse, komplett suspendieren dürfen. Sollte die derzeitige Praxis bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung Bestand haben, sehe ich eine ernste Gefahr für die zukünftige Religionsfreiheit in Deutschland.

0

Jetzt kommt ja bestimmt bald von oben die entscheidende Hilfe nach dieser Ansprache eines irdischen Statthalters:

  Papst im Interview: „Herr, stoppe die Epidemie“

https://www.vaticannews.va/de/papst/news/2020-03/papst-franziskus-corona-interview-glaube-solidaritaet-italien.html

Wohlweislich hatte der irdische Statthalter aber auf eine Fristsetzung verzichtet und auch keine Mahnungen oder Vollstreckungen oder Bußgelder bei Zuwiderhandlungen angedroht.

0

"Ein vollständiges Verbot von Gottesdiensten und regligiösen Veranstaltungen und auch ein Verbot jeglicher Demonstration, halte ich für problematisch. Die Leichtigkeit, mit der hier der Staat für sich in Anspruch nimmt, in Grundrechte eingreifen zu dürfen, irritiert."

Tote zahlen keine Kirchensteuer.

0

"Tote zahlen keine Kirchensteuer."

Und auch der geistliche Beistand wurde wegen der Vielzahl der Todesfälle nun selbst in Italien heruntergefahren, das Militär mußte die vielen Toten sogar zur Einäscherung noch wegfahren.

0

Eine Freundin von uns, noch dazu Italienerin ohne deutschen Pass, ist am Freitag gerade noch rechtzeitig von dort nach München zurückgekehrt. 

Grüß Gott Herr Krumm,

da sowohl die Justiz als auch viele Jugendliche fröhliche Coronaparties feiern, ist es unumgänglich, möglichst bald und möglichst umfassend Ausgangssperren zu verhängen. Es ist ganz einfach nicht die Zeit, sich da noch mit irgendwelchen repressiven Aspekten herumzuschlagen, es geht jetzt nur noch darum, die präventiven Maßnahmen möglichst effektiv zu organisieren. Dabei sehe ich allerdings kommen, dass den Deutschen ihr Föderalismus im Halse stecken bleiben wird. 

Mag sein. Dann ist es aber für den Gesetzgeber höchste Zeit, sich den Abschnitt "Ausgangssperre de lege ferenda" zu Herzen zu nehmen!

Auf Ihre uninformierten, unbelesenen und kenntnisfreien Tipps kann der Gesetzgeber, die Rechtswissenschaft und die Justiz wirklich sehr gut verzichten!

0

Der Aufsatz ist interessant, aber nicht überzeugend. § 28 IfSG ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Ausgangssperre.

0

Vor allem ist im Moment ganz einfach der Faktor Zeit entscheidend: Man kann nicht monatelang Myriaden von Privatdozenten um ihre juristische Meinung bitten, um dann irgendwann gemütlich zu einem Ergebnis zu gelangen.   

Das ist eben die Globalisierung: In China werden Wildtiere gegessen und in Deutschland wird danach das Klopapier knapp und Bürger horten Nudeln und Mehl und dürfen nicht mehr auf die Straßen. One world.

0

Auch in Deutschland werden Wildtiere gegessen, und zwar nicht zu knapp. Das sollen wir auch (vgl. ASP-Risiko). Ich tue es jedenfalls gerne, aber im Zweifel ein paar Grad zu heiß und eine halbe Stunde zu lange gegart.

0

Ich vermute, die fortgeschrittene Domestizierung unserer Wildtier-Verwandten hilft uns und wir behandeln Wildtiere als "bushmeat" beim Schlachten hygienischer.

In Ghana z. B. sind auf den Märkten auch geschlachtete halbgare oder rohe Wildtiere neben geschlachten Haustieren, auch roh oder gegart, und die Flughunde sitzen daneben in den Bäumen und deren Ausscheidungen landen zum Teil auf dem Essen, aber sie werden auch selber gegessen und Haustiere weiden auf Flächen, die von den Ausscheidungen der Flughunde verunreinigt sind. So entstehen Zoonosen wie Corona, Sars und Ebola.

0

Das ist meines Wissens der aktuelle Stand der Wissenschaft zu den Infektionen mit Corona-, Sars- und Ebola-Viren.

Da wurde die Artenschranke überwunden und Mutationen kamen hinzu.

0

Nocheinmal erläutert: Wildtiere wie Flughunde beherbergen viele Viren, die für diese Tiere selber aber beherrschbar sind. Menschen dagegen haben gegen diese Viren keine Antikörper entwickelt, offenbar selbst in Afrika noch nicht, geschweige denn in anderen Kontinenten. Wenn dann der Übergang auf Menschen mal erfolgt, dann kann es sehr ernst für Menschen werden, siehe Ebola, Sars, und nun das Corona-Virus Covid 19. Dann können Pandemien entstehen.

0

"Da die Verordnungslage sich nahezu täglich ändert und kaum erwartet werden kann, dass jeder Bürger jeden Schritt weiter sofort nachvollzieht, werden bei vielen Verstößen bei entsprechender kritisch zu prüfender Einlassung sicher Verbotsirrtümer anzunehmen sein. Wiederholungstäter werden es da natürlich schwerer haben."

Wiederholungstäter wird es eher seltener geben. Denn tatsächlich werden derzeit die Anordnungen ständig geändert. Was gestern noch ausdrücklich nicht verboten war, wird heute verboten. Vorlauf 6 Stunden. Wie will man da Wiederholungstäter behaupten. Und Veröffentlichung im Internet reicht zunächst, obwohl es noch immer weiße Flecken in der Internetversorgung gibt. Und dann gibt es doch immer noch Menschen, die am Computer nicht mal den Startknopf finden, die also die Anordnungen nicht finden werden.

Und die Veröffentlichungen sind so gut versteckt, dass der Anwender (in Echtzeit, nicht der spätere Richter, dem das alles schön hingelegt wird) sie wie Ostereier suchen musst.

Und wenn ich vom "föderalen Flickenteppich" höre, kann ich mich nur totlachen (auch ganz ohne Corona). In Schleswig-Holstein bedeckt ein Wust von Verordnungen des Landes und Allgemeinverfügungen der Kreise das Land wie Schimmel die Wände eines ungeheizten Badezimmers. Um da den Überblick zu behalten benötigt man langsam IT-Spezialkenntnisse und einen Hochleistungsrechner mit KI. Und mindestens eine der Anordnungen war so fehlerhaft, dass, wenn man sie wortwörtlich befolgte, per Handy das Gesundheitamt in Heide schwer beschäftigen müssen (was aber voraussetzte, dass man noch LTE-Volumen hatte, die Allgemeinverfügung zu finden und zu lesen). obwohl man als Nordfriese auf dem Heimweg aus Tirol einfach nur auf der A23 durch den kreis Dithmarschen fahren wollte.

Ich bin mir sicher, dass dieser Wildwuchs später noch Doktorarbeiten füllen wird, aber eher nicht Gefängnisse.

Anders sieht es derzeit bei den bundesweiten Anordnungen aus. Die konnte die Bundeskanzlerin am 22. März fehlerfrei in wenigen Sätzen aussprechen und vernünftig erläutern. Sie sind einfach und eingängig. So muss man es machen, wenn man Wirkung erzielen will, und die Füllung der Krankenhäuser beherrschen möchte, was ja ausgewiesenes und zulässige Ziel der ganzen Aktion ist.

0

Ich bin am Sonntag nachmittag nachdrücklich von der Polizei angeraunzt worden, weil das in Bayern (noch) erlaubte "Spazierengehen" nicht auch das "Spazierensitzen", also das "Verweilen" auf einer Parkbank erlaubt. Man lernt nie aus. Ich dachte bisher immer, das ein "Spazierengehen"  auch ein "Spazierensitzen" in der Sonne umfasst. Nächstens wird man noch darüber belehrt werden, dass der Begriff "Luft schnappen" nur die Schnappatmung, aber eben nicht das normale Atmen beinhaltet...

0

Zum Thema Schleswig-Holstein noch einmal. Dort hat nun der MP eingegriffen und sich für seine Mitbürger entschuldigt, die sich plötzlich ggü. Hamburgern und anderen Zweitwohnungsbesitzern benahmen wie Brexitiers ggü. EU-Bürgern. Lt. Zeitungsberichten muss nun dort niemand abreisen. Aber dazu findet sich nichts Schriftliches auf den Seiten der Landesregierung und die Allgemeinverfügungen der Kreise sind nicht aufgehoben. Mal ehrlich, was der arme Amtsrichter denn jetzt mit den "bösen Virusschleudern", die tw. schon seit Wochen in ihrer Zweitwohnung saßen, tun? Ich schlage vor, einfach mal die Rechtsgrundlagen zu prüfen und vor allem zu prüfen, ob die Allgemeinverfügungen rechtlich haltbar und in der Sache hilfreich waren, d.h. absehbar Infektionen verhindern konnten (was eher nicht der Fall ist), und Verfahren reihenweise einzustellen, damit es nicht noch peinlicher wird.

Interessant ist aber, dass Schleswig-Holstein es gewagt hat, Hamburg so hart vor das Schienenbein zu treten. Denn im Zweifel werden die beiden Länder gut zusammenarbeiten und ihre Krankenhauskapazitäten gemeinsam nutzen, um die nächsten Wochen gut zu überstehen.

0

Grüß Gott Herr Kollege (Dr. Frank Bokelmann, I presume),

das, was Sie schildern, bestätigt mich nur in meiner Einschätzung, dass es im Moment nicht so sehr auf den repressiven Part als vielmehr auf den präventiven Part ankommt. 

Viele Grüße aus München und bleiben Sie gesund

Naja, einige Szenen aus dem Film The Day After – Der Tag danach, soweit es um die Reaktionen der Bevölkerung auf eine Katastrophe geht, erinnern fatalerweise an die gegenwärtige Situation. Aber sicher hätte ich mich auch an dieser Stelle präziser ausdrücken sollen, um nicht von einem "Experten" als Trottel hingestellt zu werden. 

Dieser Film ist längst von der Wirklichkeit überholt, ein einziger Nuklearer elektromagnetischer Impuls (NEMP) reicht für Chaos bei einem Gegner mit kompakter Mikroelektronik. Alter Röhrentechnik jedoch kann der so gut wie nichts anhaben.

0

BTW Herr Würdinger, die russischen Experten hatten das noch bei der MIG-29 berücksichtigt mit ihren vielen Miniaturöhren.

0

Der "normale" Bürger ahnt es nicht einmal, wie mit einem einzigen NEMP in großer Höhe ausgelöst, der auch keinen großen Fallout verursacht, heute die ganze moderne Technik dieser Erde lahmgelegt werden könnte.

0

Eine m. E. interessante Frage, die in obigem Fragenkatalog noch ergänzt werden könnte, ist folgende:

Kann nach den Straf- und Bußgeldnormen des IfSG ein reiner Verstoß gegen die Landesverordnungen überhaupt als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn nicht auch ein Verstoß gegen einen Verwaltungsakt vorliegt? Falls nein, können durch flechendeckende Allgemeinverfügungen, die die Verordnungen nur wiedergeben, aber nicht konkretisieren, Strafbarkeiten oder Ordnungswidrigkeiten begründet werden?

Der Wortlaut der Normen des IfSG scheint erstere Frage recht klar mit einem Nein zu beantworten.

0

B.a.W. fällt § 74 IfSG fällt als Strafnorm übrigens vollkommen aus, da weder die Krankheit COVID19 noch das VirusSARS-CoV-2 in den §§ 6 f. IfSG genannt werden.

Und für die Auslegung des § 74 IfSG braucht man eine Auslegung des Begriffs "einer größeren Anzahl von Menschen", die wohlk durch nur 2, 3 oder auch 10 Menschen schwerlich zu erfüllen ist.

Da wird man also häufig OWis haben und nicht mehr. Nun ist der Bußgeldrahmen ja auch nicht ohne. In den Verfahren bleibt aber immer noch zu klären, inwieweit die derzeit veröffentlichten VO und Allgemeinverfügungen sich wirklich auf das IfSG stützen können, wenn der Betroffene das anzweifelt. Das wird spannend. Denn die Verwaltungsgericht verweigern eben diese Antworten in den Eilverfahren regelmäßig, weil sie nicht ganz sicher sind. So gewinnt dei Exekutive jetzt ganz flott das Heft des Handelns gegen den Bürger, handelt sich aber möglicherweise Haftungsrisiken ein, die ebenfalls nicht ohne sind.

0

Eine interessante Untersuchung von Martin Heuser findet sich bei regensburg_digital, soll aber wohl vom selben Autor bald auch in der Zeitschrift Strafverteidiger erscheinen:

Dass das Verlassen der Wohnung ohne "triftigen Grund" Strafbarkeit begründen kann, ist höchst problematisch, insbesondere auch deshalb, weil die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung zugleich eine Mitwirkung an der eigenen Verfolgung bedeutet. "Triftiger Grund" ist zudem so unbestimmt, dass es polizeiliche Willkür bei der Verdachtsgewinnung geradezu herausfordert.

Dass selbst ein "Spaziergang" (noch) als triftiger Grund akzeptiert wird, mag die Sache als harmlos erscheinen lassen, aber praktische Beispiele zeigen, dass dem nicht so ist. So wurde der Twitter-Account der Münchener Polizei mit der Frage belastet, ob ein privater Umzug (mit privaten Helfern) durchgeführt werden dürfe. Die Polizei konnte das nicht mit Bestimmtheit sagen ("sollte unterbleiben"). Und da ging es zunächst gar nicht um Strafbarkeit, sondern darum, ob der Umzug ggf. von der Polizei untersagt werden könne, wenn er gerade im Gange ist, was unangenehm genug ist.

Kommentar hinzufügen