Corona Bußgelder in Bayern – eine Bilanz

von Markus Meißner, veröffentlicht am 28.05.2020
Rechtsgebiete: Corona|3194 Aufrufe

Seit dem 21.03.2020, mithin mehr als 9 Wochen, gelten in Bayern nunmehr Ausgangsbeschränkungen. Seit dem 27.03.2020 hat die Bayerische Staatsregierung mehrere Bußgeldkataloge „Corona-Pandemie“ bekanntgemacht, mit denen Verstöße gegen die zahlreichen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen und Verordnungen geahndet werden.

Zum Erlass des ersten Bußgeldkatalogs am 27.03.20202 siehe auch den entsprechenden Blogbeitrag vom 27.03.2020: https://community.beck.de/2020/03/27/bussgelder-zwischen-15000-eu-und-50...

Der aktuelle Bußgeldkatalog vom 08.05.2020 findet sich hier: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/252/baymbl-2020-252.pdf

Parallel zu den Lockerungsmaßnahmen wurden entsprechend auch die aufgenommenen Bußgeldtatbestände immer wieder angepasst. Während beispielsweise das Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen eines triftigen Grundes (Regelsatz 150,00 €) in den Bußgeldkatalogen vom 27.03., 02.04. und 23.04.2020 noch enthalten war, findet sich dieser im aktuellen Bußgeldkatalog vom 08.05.2020 nicht mehr wieder. Demgegenüber sind im aktuellen Katalog beispielsweise zahlreiche Tatbestände im Zusammenhang mit der seit dem 27.04.2020 in Bayern  geltenden „Maskenpflicht“ hinzugekommen, etwa der Verstoß gegen die „Maskenpflicht“ bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (150,00 €) oder Betreiber von Einkaufszentren, die nicht sicherstellen, dass ihr Personal seiner „Maskenpflicht“ nachkommt (Regelsatz 5.000,00 €).

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Kreisverwaltungsbehörden. Legt der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein und hilft die Verwaltungsbehörde diesem nicht ab, muss ein Amtsrichter hierüber entscheiden.

Die Bilanz für München

Zum 25.05.2020 hat die Münchner Polizei nunmehr eine Bilanz gezogen. 4110 Anzeigen, annähernd 1500 Bußgeldbescheide und ca. 250.000,00 € Bußgeldaufkommen. Erläuternd lässt sich der entsprechenden Mitteilung entnehmen (https://www.br.de/nachrichten/bayern/corona-ticker-oberbayern-neue-regel...):

„In den meisten Fällen ging es um das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund - was zu Beginn der Beschränkungen noch ein Kernkriterium war. Aber auch "Nicht-Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personennahverkehr" oder "Betrieb eines Ladengeschäftes oder einer Gaststätte ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes" kamen vereinzelt vor.“

Die Bilanz für Bayern

Für denselben Zeitraum (21.03.2020 bis 25.05.2020, 0:00 Uhr) hat auch das Bayerische Innenministerium Bilanz gezogen. So sollen bayernweit insgesamt 57.502 Vorgängen erfasst und 52.824 Personen betroffen worden sein. Ergänzend lässt sich der aktuellen Presseberichterstattung hierzu entnehmen (vgl. https://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Zehntausende-Verstoesse-gege...):

„Das Gros mit 44.553 Fällen machen den Angaben zufolge Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen allgemein aus - wobei mehrere Vergehen pro Anzeigenvorgang möglich sind. 12.258 Mal taucht in der Statistik ein Verstoß gegen das Verbot von Menschenansammlungen auf. 1249 Mal ging es um Veranstaltungen, 830 Mal um Maskenpflicht, 658 Mal um Betriebsstättenuntersagungen und 358 Mal um Quarantäne-Verstöße. 

Konkrete Einzelfälle werden in der Statistik nicht erfasst. In den Polizeiberichten der vergangenen Wochen waren aber immer wieder Beispiele enthalten: Etwa Verstöße während der Anti-Corona-Demos, illegale "Corona-Partys" oder aber Friseure, die zu einer Zeit, als das noch nicht wieder erlaubt war, Kunden bedienten.“

 

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