LAG Hamburg: DHV nicht mehr tariffähig

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 31.05.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|3830 Aufrufe

Bereits seit längerem gibt es erhebliche Zweifel, ob die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V.“ eine tariffähige Gewerkschaft ist. Dem Internetauftritt der DHV lässt sich entnehmen, dass sie die gewerkschaftlichen und berufspolitischen Interessen von etwa 73.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertritt. Ferner heißt es: „Sie steht in der Tradition der christlichen Angestelltengewerkschaftsbewegung. Auch heute lässt sie sich in ihrem Handeln von den Grundprinzipien der christlichen Soziallehre, der Solidarität, Subsidiarität und des Pluralismus leiten. Die Schwerpunkte der Branchen, in denen die DHV als eigenständige und unabhängige Tarifvertragspartei auftritt sind der Handel, die Banken, die Versicherungen und die Gesetzliche Sozialversicherung.“ Die DHV wurde 1950 als „Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen“ neu gegründet. Im Laufe der Zeit änderte und erweiterte sie ihren Zuständigkeitsbereich immer wieder, zuletzt durch die Satzung 2014. Kümmerte sich die DHV zunächst nur um bestimmte Berufsgruppen, beansprucht sie inzwischen eine Tarifzuständigkeit für alle Arbeitnehmer in gänzlich unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, Branchen und Bereichen, darunter Banken und Sparkassen, Einzelhandelsgeschäfte und Kaufhäuser, Ein- und Ausfuhrhandel, Gesetzliche Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Altenpflege und Jugendhilfe, Krankenhäuser, Rettungsdienste und Deutsches Rotes Kreuz, Textilreinigung, Fleischwarenindustrie, IT-Dienstleistungen (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte), Reiseveranstalter sowie kaufmännische und verwaltende Berufe bei Kommunen. Ihre Tariffähigkeit war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Die Folgen fehlender Tariffähigkeit sind gravierend: Ist eine Gewerkschaft nicht tariffähig, kann sie mit Arbeitgebern keine Tarifverträge über Arbeitsbedingungen schließen, die unmittelbar und zwingend für tarifgebundene Arbeitnehmer gelten, also nicht für ihre Mitglieder. Wann eine Gewerkschaft tariffähig ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt, sondern der Auslegung durch die Gerichte überlassen. Das BAG verlangt hierfür vor allem ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht, also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler in einem nicht unbedeutenden Teil des von der Gewerkschaft beanspruchten Zuständigkeitsbereichs.

Das LAG Hamburg (Beschluss vom 22. Mai 2020 - 5 TaBV 15/18) hat nun auf die Anträge der IG Metall, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten sowie der obersten Arbeitsbehörden der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V.“ seit dem 21. April 2015, kurz nach dem Inkrafttreten ihrer Satzung 2014, nicht mehr tariffähig ist. Auch das vorliegende Verfahren beschäftigt die Arbeitsgerichtsbarkeit seit mehreren Jahren. Es lag bereits dem BAG zur Entscheidung vor, das es mit bindenden Vorgaben an das LAG Hamburg zurückverwiesen hat. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das LAG nunmehr ermittelt, dass der DHV die erforderliche Durchsetzungskraft in den von ihr zuletzt beanspruchten Zuständigkeitsbereichen inzwischen fehlt. Der jeweilige Organisationsgrad, also das Verhältnis zwischen DHV-Mitgliedern und allen Arbeitnehmern eines jeden Bereichs, liegt sogar nach den eigenen Daten der DHV in lediglich knapp 5 % der Bereiche bei gemittelt 2,23 % und ansonsten jeweils deutlich unter 1,6 %. Auch eine langjährige Teilnahme der DHV am Tarifgeschehen seit der Satzungsänderung 2014 hat das LAG nicht feststellen können.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die DHV kann dagegen Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einlegen.

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2 Kommentare

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Die Annahme des BAG, dass Art. 28 GRC ("Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen") nicht anwendbar ist (BAG, B. v. 26.6.2018 – 1 ABR 37/16, Rdnr. 72), halte ich für angreifbar. An sich wäre diese Frage mE im Rahmen der Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) durch den EuGH zu klären, was das BAG nicht tut und offenbar nicht möchte (a. a. O., Rdnr. 105 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner kürzlichen Ultra-vires-Entscheidung wenigstens vorher beim EuGH nachgefragt. Das BAG will sich offenbar einfach nicht vom EuGH hineinregieren lassen, wohl wissend, dass das Bundesverfassungsgericht wohl nicht einschreiten wird...

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Interessant wäre, die gleiche Prüfung auch bei den DBG-Gewerkschaften durchzuführen. Zum Beispiel dürfte der Organisationsgrad der GEW in manchen von ihr beanspruchten Bereichen, wie an Hochschulen, im niedrigen Promillebereich liegen. Danach kräht aber kein Hahn.

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