BVerfG zum Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 02.06.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtFamilienrecht2|4721 Aufrufe

Der Verfasser dieser Zeilen ist nach allen Regeln der Kunst befangen und beschränkt sich daher nach Möglichkeit auf eine Mitteilung der reinen Tatsachen.

Mit Urteil vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18, BeckRS 2020, 9859, hat der Erste Senat des BVerfG entschieden, dass § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorschrift trifft eine Sonderregelung für die Teilung von Betriebsrenten im Versorgungsausgleich. Grundsätzlich werden Versorgungsanrechte bei der Scheidung "intern" geteilt, dh., das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (§ 11 VersAusglG). § 17 VersAusglG macht hiervon eine Ausnahme, wenn die Versorgungszusage als unmittelbare Versorgungszusage (Direktzusage) oder über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird. Die Vorschrift berechtigt den Arbeitgeber bzw. die Unterstützungskasse, auch gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung des Versorgungsanrechts zu verlangen, solange der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze (2020: 82.800 Euro) nicht übersteigt. Die ausgleichsberechtigte Person muss sich dann einen anderen Zielversorgungsträger suchen, zB die Versorgungsausgleichskasse (§§ 14, 15 VersAusglG). Wegen der anhaltendenden Niedrigzinsphase erhält sie dort häufig eine (deutlich) geringere Verzinsung und damit später eine geringere Rente als der Ausgleichsverpflichtete, der noch von der alten Zusage höherer Zinsen profitiert.

Teile der Literatur erblickten darin schon länger eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG), des durch Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 3 Abs. 2 GG gewährleisteten sog. Halbteilungsgrundsatzes und auch des Allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil in allen übrigen Fällen nur Bagatellanwartschaften (bis zum 2,4-fachen der monatlichen Bezugsgröße, das sind 2020 7.644 Euro) gegen den Willen des ausgleichsberechtigten Ehegatten extern geteilt werden können. Das OLG Hamm hatte sich diese Bedenken zu Eigen gemacht und mit Beschluss vom 9.10.2018 - II 10 UF 178/17, BeckRS 2018, 17740, ein Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeleitet.

Der Erste Senat hat nun entschieden, dass § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Allerdings müssten die Familiengerichte bei der Berechnung des Ausgleichswerts einen Zinssatz zugrunde legen, der die "Transferverluste" möglichst minimiert. Die Leitsätze des Urteils lauten:

1. Der Versorgungsausgleich kann verfassungswidrig sein, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu BVerfGE 53, 257 <302 f.>; 136, 152 <169 ff. Rn. 40 ff.>).

2. Art. 14 Abs. 1 GG schützt bei dem Versorgungsausgleich neben der ausgleichspflichtigen Person auch die ausgleichsberechtigte Person selbst. Transferverluste aufgrund externer Teilung sind auch an ihrem Eigentumsgrundrecht zu messen.

3. Bei der gerichtlichen Festsetzung des für die externe Teilung nach § 17 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts ist neben den Grundrechten der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person das Interesse des Arbeitgebers in die Abwägung einzustellen, extern teilen zu können, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen.

4. Das Grundgesetz steht auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen. Von nachteiligen Effekten externer Teilung sind wegen der überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern weit mehr Frauen als Männer betroffen. Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen.

5. Es ist Aufgabe der Gerichte, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege externer Teilung nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind.

Aus den Entscheidungsgründen (Rn. 77 ff.) ergibt sich, dass der "Transferverlust" nicht mehr als 10% betragen darf, die erwartbare Zielversorgung der ausgleichsberechtigten Person also - bezogen auf den Ehezeitanteil - um nicht mehr als 10% hinter derjenigen des Ausgleichspflichtigen zurückbleiben darf. Es wird Aufgabe der Familiengerichte sein, die entsprechenden Berechnungen ggf. mit sachverständiger Hilfe vorzunehmen.

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2 Kommentare

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Der Verfasser dieser Zeilen ist nach allen Regeln der Kunst befangen...

Warum und wie? Das würde mich schon interessieren.

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Die LTO-Presseschau:

BVerfG zu Versorgungsausgleich: Nun schreibt auch community.beck.de (Christian Rolfs) über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Betriebsrenten-Versorgungsausgleich aus der letzten Woche. Das BVerfG hatte die Regelung zur externen Teilung von Betriebsrenten für verfassungsgemäß erklärt. 

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