Gilt das NetzDG für Facebook, Youtube und Twitter?

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 11.02.2020

Mit dem aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG-E) beachtet das Bundesministerium für Justiz erstmals das europarechtliche Herkunftslandprinzip – zumindest teilweise. Es erfolgt eine gesetzgeberische Klarstellung, dass das NetzDG in weiten Teilen grundsätzlich nicht für Video-Sharing-Plattformen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt. Dies dürfte vor allem Youtube betreffen. Allerdings findet das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) in gleichem Maße auch für Facebook und Twitter Anwendung, sodass die jetzige Ungleichbehandlung einen unauflösbaren Widerspruch begründet. Die schon von Beginn an seitens des NetzDG-Gesetzgebers entgegen den Auslegungsgrundsätzen der EU-Kommission angenommene Ausnahme vom Herkunftslandprinzip (Art. 3 Abs. 4 ECRL) könnte zudem schon aus formalen Gründen nicht greifen. Denn nach Angaben in einer aktuellen Auskunft des BMJV vom 6.2.2020 erscheint nun zweifelhaft, ob die verfahrensrechtlichen Mitteilungspflichten (Art. 3 Abs. 5 S. 2 ECRL) gegenüber der EU-Kommission und betroffenen EU-Mitgliedstaaten hinreichend eingehalten worden sind – mit möglicherweise erheblichen Folgen.

Ein Gesetz wie ein Überraschungsei

Nachdem der EuGH vor gut einem halben Jahr die Maut-Pläne der Bundesregierung gestoppt hatte, sprach der Bundesverkehrsminister von einem „überraschenden Urteil“. Ganz anders könnte man die Situation beim Netzwerkdurchsetzungsgesetz beurteilen. Der überwiegende Teil der Rechtswissenschaft einschließlich des aktuell vom BMJV mit einer Evaluierung beauftragten Kollegen geht im Grunde seit der überraschend eiligen NetzDG-Verabschiedung 2017 eher von der Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Herkunftslandprinzip nach Art. 3 Abs. 2  ECRL aus, soweit auch und gerade alle Sozialen Netzwerke mit Sitz im EU-Ausland von den bußgeldbewehrten Compliance- und Berichtspflichten vollumfänglich und unabhängig vom Einzelfall erfasst sein sollen (vgl. z.B. Eifert, in; Eifert/Gostomzyk, Netzwerkrecht, 2018, 9, 24; Feldmann, K&R 2017, 292, 296; Hain/Ferreau/Brings-Wiesen, K&R 2017, 433 f.; Spindler, ZUM 2017, 473, 474 ff.; ders., K&R 2017, 533, 535 f.; Wimmers/Heymann, AfP 2017, 93, 96; siehe auch den Blog-Beitrag von Hoeren; im Überblick: Liesching in: Spindler/Schmitz, TMG – Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 1 NetzDG Rn. 13 ff.).

Daher ist verständlich und auch richtig, dass der CDU-Bundestagsabgeordnete Carsten Müller im Rahmen eines NetzDG-Bilanz-Fachgesprächs Ende November 2019 das NetzDG als „Überraschungserfolg“ bezeichnet hat. Denn überraschend mag es allemal erscheinen, dass das Gesetz bislang weder vom EuGH – etwa im Rahmen eines Vorlageverfahrens – noch von der EU-Kommission überprüft und beanstandet worden ist. Dass die EU-Kommission die nach Art. 3 Abs. 6 ECRL vorliegend zwingend erforderliche Prüfung der Unionsrechtskonformität möglicherweise aufgrund eines in der vergangenen Woche bekannt gewordenen Vorgehens des BMJV im ECRL-Mitteilungsverfahren gar nicht vorgenommen hat (siehe hierzu unten), könnten am Unionsrecht Interessierte ebenfalls als überraschend einstufen.

Die wohl größte Überraschung aber hält der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG-E) bereit.

§ 3e Abs. 3 NetzDGÄndG – Herkunftslandprinzip exklusiv für Video-Sharing-Plattformen

Als „halben Sinneswandel“ könnte man apostrophieren, dass das BMJV – möglicherweise genötigt durch Art. 28a AVMD-RL – dem Herkunftslandprinzip des Art. 3 ECRL nun zumindest für Video-Sharing-Plattformen (VSP) Beachtung schenkt. Grund ist, dass Art. 28a Abs. 5 AVMDL unmissverständlich auf die Anwendung des Art. 3 ECRL verweist. Auch in der Begründung des Entwurfs wird hierauf Bezug genommen. Befinde sich der Sitz danach in einem anderen EU-Mitgliedstaat, biete der betreffende Anbieter seine Dienste aber auch in Deutschland an, so könne sich – im Bereich von den der Mindestharmonisierung unterliegenden Inhalte und Anbieter – „eine Zuständigkeit der deutschen Behörden am sog. Marktort (sog. Marktortprinzip) nur noch in Fällen besonderer Erforderlichkeit, und grundsätzlich erst nach Durchlaufen eines Konsultationsverfahrens mit dem jeweiligen Sitzland ergeben (Artikel 28a Absatz 5 AVMD-RL i.V.m. Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-RL)“ (S. 32). „Voraussetzungen und notwendige Verfahrensschritte für ein Tätigkeitwerden des Bundesamtes für Justiz“ ergäben sich nach der Entwurfsbegründung des BMJV „insofern aus § 3 Absatz 5 TMG, der wiederum Artikel 3 Absatz 4 E-Commerce-RL umsetzt und auf den Bezug genommen wird“ (S. 32 f.).

Hieraus resultiert nun folgender Regelungsvorschlag in § 3e Abs. 3 NetzDGÄndG-E:

„Für  Anbieter  von  Videosharingplattform-Diensten,  bei  denen gemäß § 3d Absatz 2 und 3 ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland Sitzland ist oder als Sitzland gilt, gelten im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten Videos  und  Sendungen die Vorschriften  dieses Gesetzes nur  auf der Grundlage und im Umfang einer Anordnung nach § 4a Absatz 2. Die Anordnung darf nur ergehen, soweit die Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ...  geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und unter Beachtung der danach erforderlichen Verfahrensschritte. Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde kann eine Stelle mit der Prüfung beauftragen, ob die Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 Satz 1 des Telemediengesetzes vorliegen“.

Sofern man davon ausgehen kann, dass der VSP-Anbieter Youtube gemäß § 3d Abs. 2 NetzDGÄndG-E bzw. § 2a TMG seinen Sitz in Irland hat, ergibt sich hieraus folgendes: Für Youtube gelten nach dem NetzDGÄndG-E die bußgeldbewehrten Compliance-, Lösch- und Berichtspflichten gemäß §§ 2, 3 und 4 NetzDG grundsätzlich nicht mehr z.B. in Bezug auf gemeldete volksverhetzende oder kinderpornographische Videos. Erst bei einer Einzelfall-Anordnung des Bundesamts für Justiz unter den engen Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 TMG könnten NetzDG-Maßnahmen gegen Youtube in diesem Bereich rechtskonform sein. Da angesichts der hohen Hürden schon bislang kein einziger praktischer Anwendungsfall des § 3 Abs. 5 TMG bekannt ist, dürfte dies freilich eher theoretischer Natur bleiben.

Mithin ist Youtube nunmehr durch das NetzDGÄndG-E zumindest zum Teil unionsrechtskonform von der deutschen Empfangsstaat-Regulierung des NetzDG befreit. Dies dürfte freilich in tatsächlicher Hinsicht kaum die Besorgnis rechtfertigen, dass künftig volksverhetzende oder gar kinderpornographische Videos auf der VS-Plattform nicht mehr entfernt werden, wie schon die – verglichen mit NetzDG-Fällen – viel höheren Zahlen der nach überwiegend strengeren Community Standards erfolgenden, weltweiten Löschungen sowie die Compliance-Praxis vor Einführung des NetzDG zeigen. Zudem wäre der Plattformbetreiber schon aufgrund § 10 TMG selbst Strafverfolgungsrisiken ausgesetzt, wenn er aufgrund von Beschwerden Kenntnis von strafbaren Inhalten erlangt und nicht unverzüglich handelte.

Indes stellt sich nunmehr die Frage, warum das BMJV das Herkunftslandprinzip des Art. 3 ECRL nur für bestimmte Inhalte bei VSP-Anbietern beachten will, nicht aber für alle anderen Sozialen Netzwerke und in Bezug auf alle rechtswidrigen Inhalte nach § 1 Abs. 3 NetzDG.

Warum gilt Art. 3 ECRL nicht für alle Sozialen Netzwerke?

Angesichts des NetzDGÄndG-E und seiner Begründung scheint das BMJV dem Missverständnis unterlegen zu sein, dass das Herkunftslandprinzip des Art. 3 ECRL nur deshalb zu beachten sei, weil erst Art. 28a Abs. 5 AVMD-RL es für Videosharing-Plattformen für geltend erklärt. Dies ist nicht der Fall. Art. 3 ECRL gilt schon unmittelbar für alle Sozialen Netzwerke, da diese Dienste der Informationsgesellschaft i.S.d. Art. 2 a) ECRL sind. Deshalb offenbart sich durch den Entwurf ein im Grunde nicht erklärbarer Widerspruch und namentlich die Frage, weshalb bei VSP-Diensten im EU-Ausland das Herkunftslandprinzip und § 3 Abs. 5 TMG (Art. 3 Abs. 4 und 5 ECRL) beachtet wird, hingegen bei anderen Sozialen Netzwerken als Diensteanbietern i.S.d. ECRL nicht. Kaum zu unterschätzen dürfte auch die verfassungsrechtliche Dimension einer nach Art. 3 GG eher nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen VSP-Anbietern einerseits und sonstigen Sozialen Netzwerken andererseits sein.

Richtigerweise und auch in der Konsequenz des nun in § 3e Abs. 3 NetzDGÄndG-E eingeschlagenen Regelungsweges wird vom BMJV faktisch eingeräumt, dass das NetzDG im Grunde für alle Soziale Netzwerke mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten – also vermutlich auch Facebook und Twitter – nicht mehr generell gelten kann, sondern nur bei einer konkreten Einzelfall-Anordnung des Bundesamts für Justiz und bei Beachtung der umfangreichen materiellen und prozeduralen Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 TMG. Denn auch § 3 Abs. 5 TMG gilt nicht nur für VSP-Anbieter nach Art. 28a (Abs. 5) AVMD-RL, sondern für alle Sozialen Netzwerke – weil diese Telemedien i.S.d. § 1 Abs. 1 TMG sind.

An der noch im ursprünglichen NetzDG-Entwurf von 2017 vertretenen Auffassung des BMJV, man könne für das abstrakt-generelle nationale Gesetz eine Pauschalausnahme vom Herkunftslandprinzip aufgrund Art. 3 Abs. 4 a) Ziff. i ECRL machen, wird offenbar zurecht nicht mehr festgehalten. Diese schon eher als Umdeutung oder als "kalkulierter Verstoß" (Eifert, aaO.) denn als Auslegung anmutende vormalige freie Interpretation der ECRL-Ausnahmevorschrift mag nun angesichts der erneuten deutlichen Perpetuierung in Art. 28a Abs. 5 AVMD-RL nicht mehr tragbar erschienen sein. Zu offensichtlich ist, dass Art. 3 Abs. 4 a) Ziff. i ECRL schon nach seinem Wortlaut in Abweichung vom Herkunftslandprinzip nur Einzelfall-Maßnahmen gegen einen „bestimmten Dienst“ mit Sitz in einem anderen  EU-Mitgliedstaat erlaubt, hingegen keine abstrakt-generellen Restriktionen gegen ganze Gruppen von Informationsdiensten wie Soziale Netzwerke (ganz h.M., vgl. Altenhain in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 3 TMG Rn. 52; Böse in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB – Kommentar, 5. Aufl. 2017, Vor § 3 ff. StGB Rn. 39; Eifert, in; Eifert/Gostomzyk, Netzwerkrecht, 2018, 9, 24; Feldmann, K&R 2017, 292, 296; Hain/Ferreau/Brings-Wiesen, K&R 2017, 433 f.; Handel, MMR 2017, 227, 230; Heckmann, Internetrecht, 5. Aufl. 2017, Kap. 1 Rn. 207; Liesching, MMR 2018, 26, 29 f.; ders. in: Spindler/Schmitz, TMG – Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 1 NetzDG Rn. 13 ff.; Marly in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 20. Aufl. 2009, Art. 3 ECRL Rn. 21 ff.; Müller-Broich, TMG – Kommentar, 2012, § 3 Rn. 21; Naskret, Das Verhältnis zwischen Herkunftslandprinzip und Internationalem Privatrecht in der Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr, 2003, S. 40; Nordmeier in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, Teil 12 § 3 Rn. 27 f.; Ohly, WRP 2006, 1401, 1405; Spindler in: Spindler/Schmitz, TMG – Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 3 TMG Rn. 55 ff.; ders., ZUM 2017, 473, 474 ff.; ders., K&R 2017, 533, 535 f.; Weller, in Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 26. Edition 2019, § 3 TMG  Rn. 32; Wimmers/Heymann, AfP 2017, 93, 96 f.; s. auch VG Neustadt, Urt. v. 16.12.2009 – 4 K 694/09, BeckRS 2010, 45399 Rn. 53).

Auch die EU-Kommission hat längst in einer Mitteilung von 2003 zur Auslegung von Art. 3 Abs. 4 bis 6 ECRL darauf hingewiesen: Durch die Bezeichnung »bestimmter« Dienst soll klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 3 Absatz 4 keine allgemeinen Maßnahmen gegenüber einer Kategorie von Diensten „als Ganzes“ ergreifen dürfen [vgl. KOM(2003) 259 endg. v. 14.5.2003, S. 5]. Dessen ungeachtet hat das BMJV und die ganze Bundesregierung gleichwohl eine allgemeine Erstreckung aller NetzDG-Pflichten auf alle großen Sozialen Netzwerke in anderen EU-Mitgliedstaaten gerade aufgrund von Artikel 3 Absatz 4 ECRL für zulässig erachtet. Auf die strengen Aufforderungs- und Unterrichtungspflichten gegenüber betroffenen Mitgliedstaaten und der EU-Kommission, welche die Ausnahme des Art. 3 Abs. 4 ECRL in lit. b) voraussetzt, hat die Bundesregierung auch verzichtet, weil sie von einem „dringlichen Fall“ i.S.d. Art. 3 Abs. 5 S. 1 ECRL ausgegangen ist. Ausgeführt wird dies in der Amtlichen Begründung zum NetzDG-E 2017 mit einem Satz: „Ein sofortiges Handeln ist zur effektiven Bekämpfung von Hasskriminalität und weiterer objektiv strafbarer Handlungen im Internet dringend geboten“ (BT-Drs. 18/12356, S. 14).

Hat die Bundesregierung ihre unionsrechtlichen Mitteilungspflichten erfüllt?

Nun sieht Art. 3 Abs. 5 S. 1 ECRL zwar ausdrücklich vor, dass ein (Empfangs-) Mitgliedstaat von den Konsultationspflichten des Art. 3 Abs. 4 b) ECRL „in dringlichen Fällen“ abweichen darf. In diesem Fall müssen aber die Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 5 S. 2 ECRL „sobald wie möglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, daß es sich um einen dringlichen Fall handelt, der Kommission und dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat mitgeteilt werden“. Auf der Grundlage der Mitteilung muss die EU-Kommission gemäß Art. 3 Abs. 6 ECRL zwingend „innerhalb kürzest möglicher Zeit prüfen, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; gelangt sie zu dem Schluß, daß die Maßnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, davon Abstand zu nehmen, die geplanten Maßnahmen zu ergreifen, bzw. bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich einzustellen“.

Daher ist eine ordnungsgemäße Mitteilung der Annahme eines „dringlichen Falls“ und vor allem auch die „Angabe der Gründe“ hierfür so elementar bedeutsam für die Unionsrechtskonformität, insbesondere die Einhaltung des Kernprinzips nach Art. 3 Abs. 2 ECRL. Die EU-Kommission hat auch insoweit auf die erheblichen Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Beachtung von Unterrichtungspflichten in seiner Mitteilung zur Auslegung von Art 3 Abs. 4 bis 6 hingewiesen: „Unterlässt es ein Mitgliedstaat, die Kommission und den Herkunftsmitgliedstaat im Voraus zu unterrichten, kann die Kommission Klage gegen ihn erheben. Da die Bestimmungen über die Unterrichtungspflicht in der Richtlinie klar gefasst sind und keinen Einschränkungen unterliegen, ist es möglich, dass sie bei einem Rechtsstreit vor einem einzelstaatlichen Gericht von einer Partei herangezogen werden“ [vgl. KOM(2003) 259 endg. v. 14.5.2003, S. 7]. Welche Folgen die Nichtbeachtung von in EU-Richtlinien vorgesehenen Notifizierungs- und Konsultationspflichten hat, wurde zuletzt im Urteil des EuGH vom 12.9.2019 (C‑299/17 – VG Media./.Google LLC) deutlich.

Vor diesem Hintergrund könnte als von besonderem öffentliche Interesse angesehen werden, auf welche Weise die Bundesregierung ihrer Pflicht zur Mitteilung eines „dringlichen Falls“ und die „Angabe der Gründe“ hierfür nach Art. 3 Abs. 5 S. 2 ECRL nachgekommen ist. Auf eine diesseitige Anfrage hat das BMJV das Vorgehen der Bundesregierung am 31.1.2020 und am 6.2.2020 beauskunftet (siehe den Wortlaut der Email-Korrespondenz ganz unten). Hiernach ergibt sich folgender Sachverhalt:

  • Das BMJV bzw. die Bundesregierung hat weder gegenüber der EU-Kommission noch gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat eine eigenständige Mitteilung eines „dringlichen Falls“ unter Angabe von Gründen nach Art. 3 Abs. 5 S. 2 ECRL und unter Bezugnahme auf die Vorschrift vorgenommen.
  • Das BMJV ist der Auffassung, dass die im Rahmen des Notifizierungsverfahrens (Nr. 2017/127/D) zur Verfügung gestellte Entwurfsbegründung zum NetzDG 2017 auch als hinreichende Mitteilung an die EU-Kommission und an den betroffenen Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 5 S. 2 ECRL angesehen werden könne. Zudem seien mit der EU-Kommission und mit Vertretern der Republik Irland „ausführliche Gespräche“ geführt worden, die „insbesondere die europarechtlichen Aspekte des Gesetzgebungsvorhabens betrafen“.
  • Das BMJV ist der Auffassung, dass der in der NetzDG-Entwurfsbegründung im Notifizierungsverfahren zur Verfügung gestellte Satz „Ein sofortiges Handeln ist zur effektiven Bekämpfung von Hasskriminalität und weiterer objektiv strafbarer Handlungen im Internet dringend geboten“ (BT-Drs. 18/12356, S. 14) eine hinreichende „Angabe von Gründen“ i.S.d. Art. 3 Abs. 5 ECRL sei, welche der Bundesregierung die Annahme eines „dringlichen Falls“ und einen Verzicht auf die Konsultationspflichten nach Art. 3 Abs. 4 b) ECRL erlaube.
  • Aus der Auskunft des  BMJV erschließt sich nicht, ob nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-Kommission den zitierten Satz in der Entwurfsbegründung im Rahmen des Notifizierungsverfahrens auch als Mitteilung i.S.d. Art. 3 Abs. 5 S. 1 ECRL verstanden und daraufhin die erforderliche Prüfung nach Art. 3 Abs. 6 ECRL vorgenommen hat.

Es erscheint zweifelhaft, ob das bloße, auf einer ganz anderen Richtlinie [(EU) 2015/1535 vom 9.9.2015] basierende Notifizierungsverfahren zugleich auch als hinreichende Mitteilung nach der anderweitigen E-Commerce-Richtlinie, insbesondere Art. 3 Abs. 5 S. 2 ECRL angesehen werden kann. Dies gilt umso mehr, als in der Notifizierungsvorlage seitens der Bundesregierung in keiner Weise – nicht einmal in der Beschreibung des wesentlichen Inhaltes des NetzDG-Entwurfs – darauf hingewiesen worden ist, dass die Zurverfügungstellung des Entwurfstextes im Rahmen der Notifizierung zugleich die Mitteilung eines dringlichen Falls und die Darlegung der Gründe gemäß Art. 3 Abs. 5 S. 2 ECRL darstellen soll.

Aus der BMJV-Auskunft vom 6.2.2020 ist nicht ersichtlich und erscheint auch unwahrscheinlich, dass die EU-Kommission den einen zitierten Satz im Entwurfsanhang zur Notifizierung auch als Mitteilung eines „dringlichen Falls“ i.S.d. ganz anderen Rechtsgrundlage und des ganz anderen Verfahrens nach Art. 3 Abs. 5 und 6 ECRL verstanden hat bzw. verstehen konnte. Dass dann die zwingende Prüfung des NetzDG durch die EU-Kommission im Rahmen des Art. 3 Abs. 6 ECRL vorgenommen worden ist, erscheint ebenfalls fraglich.

Überdies wäre zu prüfen, ob der bloße Satz in der Begründung des NetzDG-Entwurfs 2017 „Ein sofortiges Handeln ist zur effektiven Bekämpfung von Hasskriminalität und weiterer objektiv strafbarer Handlungen im Internet dringend geboten“ (BT-Drs. 18/12356, S. 14), überhaupt eine hinreichende „Angabe von Gründen“ für einen dringlichen Fall nach Art. 3 Abs. 5 S. 2 ECRL darstellt, welche ein ausnahmsweises Abweichen von den strengen Unterrichtungspflichten des Art. 3 Abs. 4 b) ECRL legitimieren kann. Denn die „Bekämpfung von Kriminalität und strafbarer Handlungen“ ist schon materiell Voraussetzung, überhaupt eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nach Art. 3 Abs. 4 a) i) 1. Spiegelstrich ECRL zu begründen, wenn namentlich eine Maßnahme zur „Verfolgung von Straftaten“ erforderlich ist. Dann genügt es aber nicht, dieselbe Begründung, welche erst die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 4 ECRL erfüllen kann, zugleich bzw. nochmals für die engen Ausnahmen eines „dringlichen Falls“ nach Art. 3 Abs. 5 S. 1 ECRL genügen zu lassen. Denn andernfalls würden die strengen Unterrichtungspflichten des Art. 3 Abs. 4 b) ECRL nie Anwendung finden, wenn schon das Vorliegen eines bloßen Ausnahmegrundes einer erforderlichen Strafverfolgung zugleich eo ipso einen „dringlichen Fall“ begründen könnte.

Nach meiner persönlichen Einschätzung hat das BMJV bzw. die Bundesregierung die unionsrechtlich zwingende Mitteilung eines „dringlichen Falls“ und der „Angabe der Gründe“ hierfür i.S.d. Art. 3 Abs. 5 S. 2 weder gegenüber der EU-Kommission noch gegenüber dem von der Maßnahme des NetzDG betroffenen EU-Mitgliedstaat vorgenommen. Hierauf kann sich m.E. jedes Soziale Netzwerk mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Hinblick auf die Anwendbarkeit des NetzDG in einer gerichtlichen Auseinandersetzung berufen.

Schluss

Die zumindest teilweise Anerkennung des unionsrechtlichen Kerngrundsatzes des Herkunftslandprinzips im aktuellen BMJV-Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie dürfte unmittelbar dazu führen, dass für den Videosharing-Plattform-Anbieter Youtube die Vorschriften des NetzDG teilweise nur noch unter engen Voraussetzungen für den Einzelfall Anwendung finden.

Allerdings können sich m.E. alle Sozialen Netzwerke mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat (§ 2a TMG) darauf berufen, dass das NetzDG aufgrund des Herkunftslandprinzips nach Art. 3 Abs. 2 ECRL für sie grundsätzlich und in Bezug auf alle rechtwidrigen Inhalte des § 1 Abs. 3 NetzDG nicht gilt. Ausnahmen für den Einzelfall sind nur bei konkreten Maßnahmen des Bundesamts für Justiz denkbar, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 TMG bzw. Art. 3 Abs. 4 bis 6 ECRL erfüllt sind.

Die unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 4 bis 6 ECRL können für das Netzwerkdurchsetzungsgesetz als abstrakt-generelle Regelung nicht als erfüllt angesehen werden. Zudem hat das BMJV bzw. die Bundesregierung nach den obigen Darlegungen ihrer Pflicht zur Mitteilung eines „dringlichen Falls“ gemäß Art. 3 Abs. 5 S. 2 ECRL nicht hinreichend Rechnung getragen. Hierauf können sich Soziale Netzwerke mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat berufen.

Offenlegung des Auskunftsdialogs mit dem BMJV (Zeitraum 29.1.-6.2.2020):

1. Email Liesching an BMJV vom 29.1.2020

Sehr geehrter Herr …,

... Gestützt auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch wird hiermit um Auskunft zu folgender Frage gebeten:

Hat das BMJV bzw. die Bundesregierung nach Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) der EU-Kommission und den betroffenen EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/31/EG (e-commerce-Richtlinie, ECRL) mitgeteilt, dass sie als Ausnahme vom Herkunftslandprinzip (Art. 3 Abs. 2 ECRL) und von den Unterrichtungspflichten (Art. 3 Abs. 4b ECRL) einen "dringlichen Fall" angenommen hat (BT-Drs. 18/12727, S. 9 i.V.m. BT-Drs. 18/12356, S. 14, letzter Absatz) und - sofern Mitteilungen erfolgt sind - welche gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 ECRL anzuführenden Gründe für die Annahme eines dringlichen Falls hat das BMJV bzw. die Bundesregierung im Rahmen der Mitteilungen angegeben?

Vielen Dank für Ihre Auskunft und beste Grüße.

Marc Liesching

2. Email BMJV an Liesching vom 31.1.2020

Sehr geehrter Herr Professor Liesching,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Als Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz teile ich Ihnen dazu gerne das Folgende mit:

Die Bundesregierung hat der EU-Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten bereits vor Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes mitgeteilt, dass sie als Ausnahme von Art. 3 Abs. 2 und 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG einen dringlichen Fall angenommen hat. Sie hat dies damit begründet, dass ein sofortiges Handeln zur effektiven Bekämpfung von Hasskriminalität und weiterer objektiv strafbarer Handlungen im Internet dringend geboten ist.

Mit besten Grüßen

3. Email Liesching an BMJV vom 3.2.2020

Sehr geehrte Frau Dr. …,

vielen Dank für Ihre Auskunft. Mir ist aufgrund Ihrer Antwort noch nicht ganz klar, ob Sie mit der dort in Bezug genommenen "Mitteilung" den im Rahmen des Notifizierungsverfahrens (Nr. 2017/127/D) der EU-Kommission übermittelten NetzDG-Entwurf mit Begründung meinen oder ob - wie es Art. 3 Abs. 5 S. 2 ECRL mit Blick auf die zwingende Prüfung durch die EU-Kommission nach Art. 3 Abs. 6 ECRL vorsieht - neben dem Notifizierungsverfahren eine eigenständige Mitteilung an die EU-Kommission und an die Sitzland-EU-Mitgliedstaaten der vom NetzDG erfassten Anbieter sozialer Netzwerke erfolgt ist. Bitte haben Sie daher Verständnis für die nachfolgenden, abermals auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch gestützten Fragen, um deren Beantwortung ich Sie herzlich bitte:

1. Hat das BMJV oder die Bundesregierung neben dem gemäß EU-Richtlinie 2015/1535 erforderlichen allgemeinen Notifizierungsverfahren (Nr. 2017/127/D) eine davon unabhängige, unter expliziter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 5 S. 2 ECRL erfolgte eigenständige Mitteilung an die EU-Kommission und an die konkret von dem NetzDG betroffenen EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 ECRL übersandt?

2. Falls dies der Fall ist, wann ist diese Mitteilung erfolgt und unter welchem Aktenzeichen wird diese bei der EU-Kommission geführt?

3. Hat die EU-Kommission nach Kenntnis des BMJV bzw. der Bundesregierung die nach Art. 3 Abs. 6 ERCL innerhalb kürzestmöglicher Zeit zwingend durchzuführende Prüfung aufgrund der Mitteilung nach Art. 3 Abs. 5 S. 2 ECRL vorgenommen?

4. Welches Ergebnis hat die nach Art. 3 Abs. 6 ECRL zwingend zu erfolgende Prüfung der EU-Kommission gehabt?

4. Email BMJV an Liesching vom 6.2.2020

Sehr geehrter Herr Professor Liesching,

als Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz teile ich Ihnen gerne das Folgende auf Ihre Nachfrage mit:

Die Mitteilung an die EU-Kommission erfolgte am 27. März 2017 im Rahmen des Notifizierungsverfahrens nach der Richtlinie (EU) 2015/1535. Art. 3 Abs. 5 S. 2 der Richtlinie 2000/31/EG sieht für die Mitteilung keine bestimmte Form vor. Sowohl mit der EU-Kommission als auch mit Vertretern der Republik Irland wurden ausführliche Gespräche geführt, die insbesondere die europarechtlichen Aspekte des Gesetzgebungsvorhabens betrafen. Die EU-Kommission hat keine Aufforderung übermittelt, von der Verabschiedung des Gesetzes Abstand zu nehmen.

Mit besten Grüßen

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

34 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Die LTO-Presseschau:

Hassbotschaften im Netz: zeit.de meldet, dass das Bundeskriminalamt (BKA) Verfasser von Hassbotschaften im Netz bald besser identifizieren können soll. Während die Verschärfung des NetzDG, die an diesem Mittwoch im Kabinett auf den Weg gebracht werden soll, nur für die großen Netzwerke wie Twitter, Instagram und Facebook gilt, plant die Bundesregierung auch eine Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes, nach der auch kleinere Plattformen zur Herausgabe von IP-Adressen gezwungen werden können. Vergleichbare Regelungen existieren bereits in den Polizeigesetzen der Länder.

Die LTO-Presseschau:

Hasskriminalität: Am heutigen Mittwoch will die Bundesregierung ihr Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Hasskriminalität beschließen. Der Entwurf liegt lto.de (Markus Sehl/Annelie Kaufmann) vor, er sieht unter anderem Meldepflichten für Anbieter sozialer Netzwerke vor. Die besonders umstrittene Herausgabepflicht von Passwörtern sei dagegen auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt worden, soll aber auch – nach richterlicher Genehmigung – zum Zweck der Gefahrenabwehr möglich sein. Einen Überblick zu den geplanten Änderungen bringt spiegel.de (Patrick Beuth).

Die LTO-Presseschau:

Hasskriminalität: Die Bundesregierung hat am Mittwoch wie angekündigt ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Netz beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Strafschärfungen vor. Unter anderem soll die Strafandrohung für Beleidigung gemäß § 185 StGB im Netz von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht werden und § 140 StGB soll nicht mehr nur für die Billigung begangener oder versuchter, sondern auch zukünftiger Straftaten gelten. Die großen Betreiber sozialer Netzwerke sollen im Rahmen einer Reform des NetzDG in Fällen von schwerer Kriminalität unter Androhung hoher Bußgelder verpflichtet werden, gelöschte Beiträge an das BKA zu melden und auch IP-Adressen der jeweiligen Nutzer mitzuteilen. Bei besonders schweren Straftaten (§ 100b Abs. 2 StPO) soll künftig nach gerichtlicher Anordnung ein Zugriff auf Passwörter möglich sein. Über den Inhalt des Gesetzentwurfs berichten lto.de (Markus Sehl/Annelie Kaufmann). Bei netzpolitik.org (Thomas Rudl) und deutschlandfunk.de (Johannes Kuhn) kommen vor allem Kritiker zu Wort. 

Reinhard Müller (FAZ) befürwortet, dass die Internetgiganten, die auch von Hass und Hetze gut leben, für ihr Geschäftsmodell haften sollen, denn öffentlich würden Hass und Hetze nur durch sie. 

Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse sollten wir mE den neuen Meldepflichten und staatlichen Eingriffsrechte eine Chance geben. Ohne sehr viel mehr Personal bzw. Kompetenzbündelung bei der Strafverfolgung wird das allerdings alles wenig bringen. Außerdem müssen wir parallel zur Strafverfolgung auch den Plattformen selbst mehr Lösch- und Herausgabekompetenz auf vertraglicher Ebene (Gemeinschaftsstandards) geben, schon aus praktischen Gründen. 

Was Ihre detaillierte Kritik, lieber Herr Prof. Liesching, an der (fehlenden) Notifizierung des NetzDG bzw. einer entsprechenden Einzelfallanordnung betrifft, sehe ich einen gewissen inneren Widerspruch. Zu Recht weisen Sie darauf hin, dass "Art. 3 Abs. 4 a) Ziff. i ECRL schon nach seinem Wortlaut in Abweichung vom Herkunftslandprinzip nur Einzelfall-Maßnahmen gegen einen „bestimmten Dienst“ mit Sitz in einem anderen  EU-Mitgliedstaat erlaubt, hingegen keine abstrakt-generellen Restriktionen gegen ganze Gruppen von Informationsdiensten wie Soziale Netzwerke (ganz h.M.,(folgen Nachw.])". Wenn dies so ist, kann das Konsultationsverfahren der ECRL von vornherein nicht für das abstrakt-generelle Gesetz gelten, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob ein "dringlicher Fall" vorliegt und zwar weder im Hinblick auf die bisherigen Pflichten nach dem NetzDG, noch nach seinen erheblichen, jüngst beschlossenen Verschärfungen. Daran hat auch das Airbnb-Urteil des EuGH vom 19.12.2019 (das ich in der nächsten IWRZ bespreche) mE nichts geändert. Auch eine Einzelfall-Anordnung, wie jetzt in § 3e Abs. 3 NetzDGÄndG für Videosharing-Plattformen vorgesehen, führt mE in die Irre. Denn damit wird gewissermaßen das ganze Gesetz gegenüber einzelnen Adressaten in Kraft gesetzt, während Art. 3 Abs. 4 a) Ziff. i ECRL wohl nur echte Einzelfallmaßnahmen auf Grundlage bereits bestehender Gesetze meint. Oder sehen Sie das anders?

Sehr geehrte Frau Dr. Kaufhold,

Vielen Dank. Was meinen Sie denn damit, dass "wir" den neuen Meldepflichten und staatlichen Eingriffsrechte "eine Chance geben" sollten. Meinen Sie damit Sie und mich? Haben "wir" denn eine Chance, den Meldepflichten keine Chance zu geben? :)

Nein, es ist kein Widerspruch. Sie müssen gedanklich differenzieren, was die h.M. und ich einerseits sagen und was andererseits das BMJV behauptet. Ich: Einzelfallausnahme, BMJV: Ausnahme auch bei abstraktem Gesetz. Wenn zwei unterschiedliche Personen unterschiedliche Positionen äußern, ist das kein innerer Widerspruch. Aus der Auffassung des BMJV ergäbe sich aber dann die Mitteilungspflicht, welche die Bundesregierung indes - wiederum nach meiner Auffassung - nicht vorgenommen hat.

Gestatten Sie mir auch die Frage: Weshalb müssen "wir" (?) "auch den Plattformen selbst mehr Löschkompetenz auf vertraglicher Ebene (Gemeinschaftsstandards)geben"? 70-80% aller Löschungen auf Facebook, Twitter und YouTube erfolgen heute schon nicht wegen StGB/NetzDG, sondern nach Community Standards und Vertragsrecht.

Danke für den Hinweis auf Ihre Anmerkung zum AirBnb-Urteil.

Die LTO-Presseschau:

Hasskriminalität: Wie der Berliner Justizsenator Dirk Behrend (Grüne) und die Berliner Generalstaatsanwältin Margarete Koppers bekannt gaben, wird die Berliner Staatsanwaltschaft eine "Zentralstelle Hasskriminalität" einrichten. Wie SZ.de und lto.de berichten, soll sich die Zentralstelle auf alle vorurteilsmotivierten Straftaten fokussieren und die aktive Vernetzung und Kooperation mit Initiativen und Organisationen von und für Betroffene von Hasskriminalität fördern. Dies sei auch eine Reaktion auf die rassistisch motivierten Anschläge in Halle und Hanau.

Die taz und der Tsp (Julius Betschka) erläutern den Bericht der Opferberatungsstelle "Reach Out". Aus diesem geht hervor, dass die Zahlen von rassistischen, homosexuellenfeindlichen und antisemitischen Bedrohungen, Angriffen und Sachbeschädigungen in Berlin im Vergleich zu den letzten Jahren stark gestiegen sind. 

Zudem wird im Bundestag an diesem Donnerstag in erster Lesung über den Gesetzentwurf der Regierungskoalition zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität diskutiert. Sozialen Netzwerken soll dabei eine Meldepflicht für Inhalte wie Morddrohungen oder Volksverhetzungen auferlegt werden, so die FAZ (Helene Bubrowski). Der bayerische Justizminister Georg Eisenreich (CSU) begrüßt die geplanten Änderungen schon vorab als Schritt in die richtige Richtung.

Frage(n) an die Experten-Riege:  Wenn Uploadfilter in der EU zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen Pflicht sind, warum dann nicht zur Verhinderung von Hass, Hetze und v.a. Straftaten im Netz? Wäre doch nicht nur kriminologisch wesentlich effizienter als Meldung, Löschung und Strafverfolgung erst im Nachhinein. Wo bleibt der Aspekt der Gefahrenabwehr bei der ganzen Diskussion?

Die LTO-Presseschau:

NetzDG: netzpolitik.org (Lucia Parbel) und BadZ (Christian Rath) berichten über die Bundestagsaussprache zur geplanten Novelle des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes am gestrigen Donnerstag. Als Reaktion auf Kritik unter anderem vom Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber am Gesetzentwurf des Justizministeriums kündigten auch Politiker der Regierungskoalition an, die Notwendigkeit von im Entwurf vorgesehenen Grundrechtseingriffen wie der Herausgabe von Passwörtern seitens der Plattformbetreiber nochmals zu überprüfen. Die vorgesehene Meldepflicht für soziale Netzwerke an das Bundeskriminalamt bei Fällen rechtswidriger Hasskommentare wurde hingegen nur seitens des AfD-Abgeordneten Roman Reusch grundsätzlich kritisiert. Hier werde erstmals eine Anzeigepflicht eingeführt.

Den Entwurf von Justizministerin Lambrecht (SPD) kritisierte im Vorfeld der Debatte Tomas Rudl (netzpolitik.org). Ein mithilfe übermittelter Passwörter übernommener Account komme "beinahe einer Online-Durchsuchung gleich, die eine besonders hohe Eingriffsintensität aufweist". Für die Online-Durchsuchung vorgesehene Schutzmechanismen würden hier jedoch nicht greifen. Insgesamt sei die Bundesregierung über das eigentlich löbliche Ziel der Bekämpfung von Rechtsextremismus hinausgeschossen.

Was heißt hier "uns arme Anwälte"?. Ein Anwalt ist nach deutschem Recht ein Organ der Rechtspflege. Das sind Sie aber nicht. Was Sie seit Jahren treiben, hat aber mit "Recht" überhaupt nichts mehr zu tun. Das ist Esoterik!

0

Die LTO-Presseschau:

NetzDG: netzpolitik.org (Thomas Rudl) weist darauf hin, dass die geplante Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes auch die Übermittlung von Portnummern an das Bundeskriminalamt vorsieht. Dadurch verspricht sich das Bundesinnenministerium Rückschlüsse auf zu einem bestimmten Zeitraum eingeloggte Nutzer. Das Bundesjustizministerium stellt derweil klar, dass keine neue Speicherpflicht begründet werde. Die großen Anbieter speichern derzeit nicht die Portnummern.

Die LTO-Presseschau:

NetzDG: Auf juwiss.de erläutert Junior Researcher Amélie Heldt den Referentenentwurf zur Novellierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Danach müssten die Meldewege für rechtswidrige Inhalte nutzerfreundlicher werden und die Netzwerke Bericht erstatten über ihren Einsatz von automatisierten Verfahren und über die Entscheidungsgrundlage. Grundsätzlich sei das Strafrecht jedoch kein geeignetes Mittel zur Bekämpfung von Hassrede im Netz.

Die LTO-Presseschau:

NetzDG: Das Bundeskabinett plant, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes am heutigen Mittwoch zu beschließen. Das Gesetz habe sich zwar im Grundsatz bewährt, so die SZ (Robert Roßmann), künftig solle es Nutzern jedoch noch einfacher gemacht werden, Beiträge bei den Netzwerken zu melden. Außerdem sollten Netzwerke bei Bedrohungen oder Beleidigungen leichter als bisher die Nutzerdaten der Urheber herausgeben müssen.

Die LTO-Presseschau:

NetzDG: Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) verabschiedet. Dadurch sollen Nutzer von großen sozialen Netzwerken rechtswidrige Inhalte schneller und einfacher melden können. Zudem soll ein geplantes Gegenvorstellungsverfahren dabei helfen, ungerechtfertigt gelöschte Inhalte wiederherzustellen. Schließlich sollen die Plattformen die Aussagekraft ihrer Transparenzberichte erhöhen. Die Novelle folgt auf eine erste Änderung des NetzDG, über die der Bundesrat noch berät, wonach Plattformen beanstandete Inhalte auch an das Bundeskriminalamt melden sollen. Über die Entscheidung des Bundeskabinetts schreiben die FAZ (Helene Bubrowski), netzpolitik.org (Tomas Rudl) und lto.de

Constantin van Lijnden (FAZ) meint, der Reformentwurf lasse ein gewisses Problembewusstsein für die Gefahren erkennen, die das NetzDG für die Meinungsfreiheit bedeutet. Zwar bleibe das fundamentale Problem, dass Netzwerke im Zweifel lieber zu viel als zu wenig löschen. Immerhin werde nun aber den Verfassern von zu Unrecht gelöschten Posts ein Wiederherstellungsanspruch zugestanden.

Die LTO-Presseschau:

Hasskriminalität: Die bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M. angesiedelte Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität kooperiert nach Bericht der SZ (Wolfgang Janisch) seit Ende des vergangenen Jahres mit zivilgesellschaftlichen Akteuren wie dem Verein HateAid. Die auf diesem Wege übermittelten Meldungen würden die Behörde regelrecht überrollen. Schwierig sei es allerdings immer noch, von Plattformbetreibern die Daten der vermeintlichen Urheber der gemeldeten Beiträge zu erlangen.

Die LTO-Presseschau:

Hasskriminalität im Internet: Am gestrigen Mittwoch hat im Bundestag eine Expertenanhörung zur geplanten Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) stattgefunden. Durch die Änderung sollen soziale Netzwerke verpflichtet werden, strafbare Hasspostings stets dem BKA zu melden. Die Vertreter der Staatsanwaltschaften rechnen mit etwa 250.000 zusätzlichen Ermittlungsverfahren pro Jahr.  Doch auch mit der Einführung einer Meldepflicht bestehe die Gefahr, dass aus einer "Flut an Anzeigen" nur ein "Rinnsal an Verurteilungen" folge, wenn die Polizei nicht genügend Personal erhalte. Diskutiert wurde auch, wie verhindert wird, dass das BKA zu viele Informationen über Personen erhalten, die sich legal äußerten. Es berichtet die taz (Christian Rath).

Die FAZ (Timo Steppat) beschreibt ausführlich, wie sich die Sicherheitsbehörden jetzt schon verstärkt um Hassreden im Internet kümmern. 

Die LTO-Presseschau:

Hasskriminalität: Nun berichtet auch lto.de (Manuel Göken) über die Anhörung des Bundestags-Rechtsausschusses zum geplanten Gesetz gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität am Mittwoch. Es ging um die Einführung einer Anzeigepflicht im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und um Verschärfungen des Strafgesetzbuchs.

Die LTO-Presseschau:

Frankreich – Hassrede: Frankreich hat ein Gesetz gegen Hassrede im Netz verabschiedet, welches vom deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz inspiriert ist. Es verpflichtet Online-Plattformen, strafbare Inhalte binnen 24 Stunden zu entfernen, bestraft aber gleichzeitig auch den Missbrauch des Gesetzes: Wer fälschlicherweise Hassbotschaften melde, um andere Nutzer sperren zu lassen, müsse bis zu 15.000 Euro zahlen. Kritiker bemängeln, der Begriff der "Hassbotschaft" sei zu unbestimmt und die Bewertung der Strafbarkeit einer Äußerung müsse der Justiz obliegen, nicht den Plattformen selbst. Es berichtet FAZ (Michaela Wiegel).

Die LTO-Presseschau:

USA – Twitter-Streit: US-Präsident Donald Trump hat am Donnerstag ein Dekret unterzeichnet, um Freiheiten von Online-Plattformen einzuschränken. Eine als "Section 230" bekannte Klausel aus dem Jahr 1996, die sozialen Netzwerken garantiert, für die von ihren Nutzern verbreiteten Inhalte nicht zu haften, soll überarbeitet werden. Zuvor hatte der amerikanische Technologiekonzern Twitter zwei Tweets von Präsident Trump als wahrheitswidrig markiert. Die FAZ (Gustav Theile/Corinna Budras u.a.) stellt die wichtigsten Fragen und Antworten zum Dekret von US-Präsident Donald Trump im Twitter-Streit zusammen. 

Auf verfassungsblog.de befasst sich der Rechtsprofessor Jud Mathews (in englischer Sprache) mit den rechtlichen und politischen Folgen von Trumps Regulierungsvorstoß.

Simon Hurtz nimmt in der SZ zu der grundlegenden Frage Stellung, ob soziale Netzwerke nur Dienstleister sind, die lediglich eine Plattform zur Verfügung stellen, oder ob man sie wie Medien behandeln sollte, die für Inhalte haften. Eine Gleichbehandlung etwa von Facebook mit Zeitungen hält er für unverhältnismäßig und fordert vielmehr, dass eine Regulierung der Unternehmen über das Kartellrecht erfolgt. In der FAS kommentieren Patrick Bernau, Livia Gerster und Harald Staun den Twitter-Streit.

Die LTO-Presseschau:

USA – Twitter-Streit: Gegen die Verfügung des US-Präsidenten Donald Trumps, mittels einer Änderung der als "Section 230" bekannten Klausel die Rechte von Online-Diensten einzuschränken, hat nun eine Non-Profit-Organisation Klage eingereicht. Twitter hatte einige Tweets Trumps einem Faktencheck unterzogen. faz.net und lto.de berichten.

Die LTO-Presseschau:

Fake News und Faktenchecks: Angesichts der Auseinandersetzung zwischen dem amerikanischen Präsidenten Donald Trump und der Plattform Twitter widmet sich Rechtsprofessor Tobias Keber auf lto.de der Zukunft des so genannten Providerprivilegs. Danach gilt die Grundregel, dass Hostprovider für rechtswidrige Inhalte Dritter erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit haften und Inhalte gegebenenfalls von der Plattform nehmen müssen (notice and take down). Der Autor spricht sich für ein künftig stärker differenziertes Konzept aus, abhängig davon, in welchem Umfang eine Plattform besonders systemisch agiert.

Die LTO-Presseschau:

NetzDG-Novellen: Die taz (Christian Rath) sprach mit Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) über die geplante Überarbeitung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Eingeführt werden soll einerseits eine Meldepflicht an das Bundeskriminalamt (BKA), um neben der Löschung strafbarer Inhalte auch die Strafverfolgung sicherzustellen. Lambrecht hält künftig 250.000 Meldungen an das BKA pro Jahr für realistisch, unter anderem mit den IP-Adressen von Internet-Hetzern. Daraus könnten rund 150.000 zusätzliche Ermittlungsverfahren folgen. Zudem sollen Rechte betroffener Nutzer gestärkt werden, im Fall dass ein Netzwerk etwas zu Unrecht löscht. Statt sofort klagen zu müssen sollen Nutzer vom jeweiligen Netzwerk eine neue Entscheidung über einen gelöschten Beitrag verlangen und im Streitfall eine Schlichtungsstelle anrufen können.

Die LTO-Presseschau:

GenStA Frankfurt – Hasskommentare: In einer bundesweiten Razzia haben die Strafverfolgungsbehörden Wohnungen von 40 Personen durchsucht, die nach der Tötung von Walter Lübcke Hasskommentare im Internetz verbreitet haben sollen. Koordiniert wurde die Aktion von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, wie FAZ (Katharina Iskandar/Marlene Grunert/Reiner Burger), taz (Konrad Litschko) und lto.de berichten. Die Kommentare sollen etwa die Straftatbestände der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten, des Billigens von Straftaten und des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener erfüllt haben.

Marlene Grunert (FAZ) begrüßt die Aktion ebenso wie die geplante Verpflichtung Facebooks und Twitters, strafrechtlich relevante Beiträge an die Strafverfolgungsbehörden zu melden. Zwar werde dieser Weg schwer angesichts der ohnehin bestehenden Überlastung der Justiz, es sei aber dennoch richtig, dem rechtsfreien Charakter der Netzwerke ein Ende zu machen.

Hasskriminalität im Internet: lto.de berichtet über das neue Gesetz zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet, das am Freitag vom Bundesrat gebilligt wurde. Danach sollen Netzwerke wie Facebook oder Twitter Posts etwa mit Neonazi-Propaganda, Volksverhetzung oder Mord- und Vergewaltigungsdrohungen künftig nicht mehr nur löschen, sondern auch dem Bundeskriminalamt melden. Dabei müssen auch die IP-Adressen und bei bestimmten Delikten und nach einem entsprechenden Richterbeschluss die Passwörter weitergegeben werden. Das Bundesjustizministerium rechnet mit 150.000 Fällen pro Jahr.

 

 

 

Die LTO-Presseschau:

Hasskriminalität im Internet: Zum Auftakt des Treffens der europäischen Justizminister hat sich die zuständige EU-Kommissarin Vera Jourova für einen "europäischen Ansatz" im Kampf gegen Hassreden im Internet ausgesprochen. Eine Evaluierung des 2016 eingeführten Verhaltenskodex hätte ergeben, dass freiwillige Verpflichtungen von Netzwerkanbietern nicht reichten, berichtet die FAZ (Thomas Gutschker). Entsprechende rechtliche Pflichten könnten im Rahmen eines Gesetzes über digitale Dienstleistungen formuliert werden.

Die LTO-Presseschau:

Hasskriminalität im Internet: Die hessische Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) fordert laut faz.net, dass auch die öffentliche Billigung strafbarer Inhalte unter Strafe gestellt wird. Das Liken und Teilen strafbarer Internetbeiträge soll so stärker in den Fokus gerückt werden, um Hasskriminalität im Internet effektiver bekämpfen zu können.

Die LTO-Presseschau:

Meinungsfreiheit und Facebook: In einem Gastbeitrag für den Recht und Steuern-Teil der FAZ spricht sich Rechtsprofessor Rolf Schwartmann dafür aus, Medienintermediären wie Facebook und Google ebenso wie Rundfunkanbietern "Pluralitätspflichten nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts" aufzuerlegen. Die sogenannten Gemeinschaftsstandards der Plattformen würden die Entfernung unerwünschter Beiträge  weitaus häufiger begründen als das Gesetzesrecht, namentlich das Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Dabei ignorierten diese Standards die von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Meinungsfreiheit.

Die LTO-Presseschau:

KI und Meinungsfreiheit: Die SZ (Adrian Lobe) diskutiert im Feuilleton die Frage, inwiefern von künstlicher Intelligenz produzierte Äußerungen vom Umfang der Meinungsfreiheit umfasst sein können. Insbesondere in den USA werde hierüber bereits seit Jahren debattiert.  

Die LTO-Presseschau:

Österreich – Löschpflicht für Hasspostings: Ein österreichisches Gesetzespaket soll die Rechtsschutzmöglichkeiten für Opfer von Hass- und Gewaltpostings erleichtern. Wie die taz (Ralf Leonhard) und netzpolitik.org (Tomas Rudl) berichten, soll das "Kommunikations-Plattformengesetz" Anbieter zum schnellen Löschen entsprechender Posts verpflichten. Bei systematischer Missachtung dieser Pflicht sollen sie bis zu zehn Millionen Euro zahlen müssen. Um das Kostenrisiko zu minimieren, würden die Gerichtsgebühren für Fälle von Hass im Netz für drei Jahre suspendiert.

Störer sind vor allem Löscher. BGH  , Urt. v. 21.02.2019 - I ZR 98/17). 

Tz31: Nach seinem Wortlaut und seiner Systematik erfasst §14 UrhG die Vernichtung des Werks. Zwar mag die in §14 UrhG zunächst genannte Entstel-lung den Fortbestand des Werksvoraussetzen. Bei der Entstellung handelt es sich aber nur um einen besonderen Fall der in §14 UrhG weiter genannten Be-einträchtigung des Werks. Das allgemeine Sprachverständnis steht der An-nahme nicht entgegen, dass es sich bei der Vernichtung um einen weiteren Fall der Beeinträchtigung des Werkshandelt. Soweit gegen die Anwendung des §14 UrhG auf die Werkvernichtung eingewandt wird, schon dem Wortsinn nach stelle eine Vernichtung keine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil die Beeinträchtigung ein Weniger gegenüber der Vernichtung sei (Schmelz, GRUR 2007, 565, 568), liegt dem ein zu enges Wortverständnis zugrunde. Ist die in §14 UrhG genannte andere Beeinträchtigung der tatbestandliche Ober-begriff und die gleichfalls genannte Entstellung lediglich ein Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht das Sprachverständnis der Einbeziehung der Ver-nichtung in den Begriff der sonstigen Beeinträchtigung nicht entgegen

Tz 33: Der Zweck des §14 UrhG, die berechtigten geistigen oder persönli-chen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen, spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung sei-nes Werksverbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die Vernich-tung das Fortwirken des Werks(als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöp-fers) vereiteln oder erschwerenkann. Durch die Vernichtung wird das geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten

Tz 35: Für den Urheber streitet die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Kunst-freiheit, die nicht nur den Schaffensprozess ("Werkbereich"), sondern auch die für die Begegnung mit der Kunst erforderliche Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks ("Wirkbereich") schützt (vgl. BVerfGE 30, 173, 189 [juris Rn. 49] -Mephisto; BVerfGE 119, 1, 21 f. [juris Rn.63] -Esra, mwN).

Tz 36: Diesen grundrechtlichen Wertungen kann im Falle der Vernichtung eines WerksRechnung getragen werden, wenn die Vernichtung als Beeinträchtigung des Werksvon §14 UrhG erfasst und damit die im Tatbestandsmerkmal der "berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen"des Urhebers angelegte Interessenabwägung eröffnet ist.

0

Die LTO-Presseschau:

NetzDG: Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat am Mittwoch den Evaluierungsbericht zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz vorgestellt und kommt darin zu dem Ergebnis, dass die Ziele des NetzDG "in erheblichem Umfang erreicht wurden." Auch sei es nicht zu dem von Kritikern befürchteten übermäßigen Sperren von Inhalten gekommen, dem sogenannten "Overblocking". Die Gefahr des Overblockings werde laut Lambrecht aber weiter ernst genommen. Das 2017 beschlossene NetzDG verpflichtet Internet-Plattformen, eindeutig strafbare Inhalte binnen 24 Stunden zu löschen. Allerdings hat der Bundestag bereits im Juni eine Verschärfung des Gesetzes beschlossen. Danach müssen Internet-Plattformen strafbare Postings demnächst dem Bundeskriminalamt anzeigen. Es berichten die FAZ (Corinna Budras)taz.de (Christian Rath) und LTO.

Netzpolitik.org (Tomas Rudl) erläutert zudem den Vorschlag zur Einrichtung von sogenannten "Cyber Courts". Dieser geht aus dem juristischen Gutachten von Martin Eifert hervor, das als Grundlage für den Evaluierungsbericht dient.

Die LTO-Presseschau:

Meinungsfreiheit und Twitter: Im Tsp warnt Jost Müller-Neuhof vor den scharfen Reaktionen, mit denen die Netzgemeinde auf kontroverse Äußerungen von Politikern und anderen Prominenten reagiere. Auch wenn diese manchmal kritikwürdig seien, so werde im Netz doch in undifferenzierter Weise "regelmäßig die Höchststrafe verhängt: Ausschluss und Isolation."

Anscheinend will die Bundesregierung das Netzwerkdurchsuchungsgesetz nun auch gegen Telegramm einsetzen:

https://www.nachdenkseiten.de/?p=79064

0

Kommentar hinzufügen