„Ausgangsbeschränkungen“ vs. Öffentlichkeitsgrundsatz – ein Dilemma!

von Markus Meißner, veröffentlicht am 30.03.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrechtCorona63|309577 Aufrufe

Prozessmaxime des Öffentlichkeitsgrundsatzes

Art. 6 I 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und – im nationalen Recht damit inhaltlich korrespondierend – § 169 GVG verlangen, dass grundsätzlich. jede Person die Möglichkeit hat, von der Durchführung einer Hauptverhandlung einschließlich Zeit und Ort „Kenntnis zu erlangen“ sowie an dieser „als Zuhörer teilzunehmen“ (BeckOK GVG/Walther GVG § 169 Rn. 3 m.w.N.). Schutzzweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist die Transparenz der gerichtlichen Entscheidungsfindung, die der Allgemeinheit die Kontrolle über die Gerichte ermöglichen und ihr Vertrauen in die Rechtsprechung stärken soll (BeckOK StPO/Valerius EMRK Art. 6 Rn. 18 m.w.N.).

Mit anderen Worten:

Es gilt zu verhindern, dass „die Tätigkeit des Gerichts hinter verschlossenen Türen in ein Dunkel gehüllt und dadurch Missdeutungen und Argwohn ausgesetzt ist“ (MükoStPO/Knauer/Kudlich StPO § 338 Rn. 125 m.w.N.).

Im Strafverfahren begründet ein dem Gericht zurechenbarer Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO).

 

Flächendeckende Anordnung von bußgeldbewehrten „Kontaktsperren“

Soweit ersichtlich haben seit dem 20.03.2020 bis heute alle Bundesländer Regelungen erlassen, die u.a. ein Verlassen der eigenen Wohnung grundsätzlich untersagen und lediglich ausnahmsweise im Falle triftiger Gründe gestatten.

Ein Überblick über die verschiedenen Regelungen der Bundesländer findet sich hier: https://kripoz.de/2020/03/25/straf-und-ordnungswidrigkeitenrechtliche-massnahmen-des-bundes-und-der-laender-im-zusammenhang-mit-der-corona-pandemie/

In Bezug auf das vorliegend interessierende Spannungsfeld zwischen der „Prozessmaxime des Öffentlichkeitsgrundsatzes“ einerseits und den geltenden  „Ausgangsbeschränkungen“ andererseits können drei verschiedene Fallgruppen unterschieden werden:

Die Kontaktsperre …

  1. sieht keine Ausnahmen für (Öffentlichkeits)besuche bei Gericht vor (so z.B. in Bayern, NRW, Rheinland-Pfalz)
  2. sieht Ausnahmen ausschließlich für Verfahrensbeteiligte eines Gerichtsverfahrens vor (so z.B. in Berlin und Sachsen)
  3. nimmt den Besuch bei Gerichten und Behörden ausdrücklich von den Beschränkungen aus

Jedenfalls in den Fällen (1) und (2) gibt es m. E. begründeten Anlass, über eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gem. § 169 GVG nachzudenken.

Ungeachtet der Frage einer (erforderlichen) verfassungskonformen Auslegung der entsprechenden Regelungen wird man wohl nicht ausschließen können, dass eine Person die sich aktuell als Zuhörer auf dem Weg zu einer Gerichtsverhandlung befindet, im Falle einer polizeilichen Kontrolle unerwartet Betroffener eines Ordnunsgwidrigkeitenverfahrens werden kann. Läuft es für ihn schlechter, etwa weil er in der U-Bahn drei weitere am Verfahren interessierte Zuhörer trifft und man den Weg zum Gerichtsgebäude gemeinsam fortsetzt, könnte sogar der Anfangsverdacht einer Straftat gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 IFSG im Raum stehen (Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen in Gruppen i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG). Letztere kann auch fahrlässig begangen werden (§ 75 Abs. 4 IfSG).

Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes auch dann bejaht, wenn aufgrund starken psychischen Drucks eine Hemmschwelle erzeugt wird, aufgrund derer sich der Betroffene an dem Zugang zur Verhandlung gehindert sieht (vgl. BeckOK GVG/Walther GVG § 169 Rn. 8 m.w.N.; für den Fall abschreckend wirkender Sicherungsmaßnahmen), kommt es auf das Ergebnis eines solchen Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens gar nicht mehr an.

 

Verstärkung durch öffentliche Hinweise der Justizverwaltung

Jenseits der aktuell bestehenden Kontaktsperren/Ausgangsbeschränkungen tragen auch die öffentlichen „Empfehlungen“ der Justizverwaltung dazu bei, die interessierte Öffentlichkeit aktuell davon abzuhalten, Gerichtsgebäude als Nicht-Verfahrens-beteiligte zu betreten.

So weist etwa das Bayerische Staatsministeriums der Justiz auf seiner Homepage (https://www.justiz.bayern.de/service/corona/Umgang_Justiz.php) zwar darauf hin, dass der „Zugang zu Gerichtsverhandlungen weiterhin möglich“ sei, um dann jedoch auszuführen:

„Gäste oder nicht am Verfahren beteiligte Personen werden dringend gebeten, auf nicht notwendige Besuche bei Gericht zu verzichten.“

Auf der Homepage des OLG München (https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/muenchen/) heißt es inhaltlich gleichlautend:

„Zum Schutz Ihrer Gesundheit und der unseres Personals bitten wir Sie, in den kommenden Wochen von nicht zwingend erforderlichen Besuchen unseres Hauses abzusehen.“

 

Presseöffentlichkeit allein reicht nicht!

Soweit das Bayerische Justizministerium in seinem Internetauftritt unter dem Gesichtspunkt der "Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes trotz Ausgangsbeschränkungen“ darauf hinweist,  dass „Gerichtsreportern und Journalisten eine Teilnahme an Gerichtsverhandlungen weiterhin möglich“ und dadurch eine „“Unterrichtung der Öffentlichkeit sichergestellt“ sei, so vermag dieses Argument einen etwaigen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht zu heilen. So ist Kern des in Art. 6 I 2 EMRK bzw. § 169 GVG normierten Öffentlichkeitsgrundsatzes ausdrücklich die Gewährleistung einer unmittelbaren Öffentlichkeit (jede Person), nicht lediglich einer durch Medien vermittelten mittelbaren Öffentlichkeit.

 

Gesetzliche Vorschriften der §§ 171a ff. GVG bieten keinen Ausweg aus dem Dilemma!

Soweit die §§ 171a, 171b, 172, 173 Abs. 2 und 175 GVG dem Gericht die Möglichkeit geben, den Öffentlichkeitsgrundsatz in einzelnen Fällen einzuschränken, sind diese in der hier vorliegende Konstellation erkennbar nicht einschlägig. Dies gilt insbesondere für § 172 Nr. 1a GVG, der nach seinem Wortlaut einen Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht, wenn eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist. So muss nach dieser Vorschrift, die 1992 im Rahmen der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in das GVG eingeführt wurde, die Gefahr für den Zeugen oder eine andere Person daraus resultieren, dass „wahrheitsgemäße Angaben in öffentlicher Hauptverhandlung gemacht werden“ (BeckOK GVG/Walther GVG § 172 Rn. 5).

 

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63 Kommentare

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Nur eine gesetzliche Regelung kann die Verfahren "retten". Die homepage des OLG München kann schon zu netten Revisionsgründen führen. 

Grüß Gott Herr Kollege Meißner,

Sie schreiben: "Art. 6 I 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und – im nationalen Recht damit inhaltlich korrespondierend – § 169 GVG verlangen, dass grundsätzlich. jede Person die Möglichkeit hat, von der Durchführung einer Hauptverhandlung einschließlich Zeit und Ort „Kenntnis zu erlangen“ sowie an dieser „als Zuhörer teilzunehmen“ (BeckOK GVG/Walther GVG § 169 Rn. 3 m.w.N.). Schutzzweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist die Transparenz der gerichtlichen Entscheidungsfindung, die der Allgemeinheit die Kontrolle über die Gerichte ermöglichen und ihr Vertrauen in die Rechtsprechung stärken soll (BeckOK StPO/Valerius EMRK Art. 6 Rn. 18 m.w.N.)."

Können Sie mir irgend einen Grund nennen, warum diese Erwägungen nicht auch auf das Klageerzwingungsverfahren (KlEV) und auf das Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) zutreffen sollten?

Viele kollegiale Grüße aus München

Sehr geehrter Herr Kollege Würdinger,

ein sachlicher Unterschied zu den von Ihnen angesprochenen Fragen scheint mir darin zu liegen, dass es - anders als in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung - im Klageerzwingungsverfahren oder Ermittlungserzwingungsverfahren jeweils nicht um die Frage des "Strafens", sondern alleine um die gerichtliche Prüfung der Richtigkeit einer Behördenentscheidung geht. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist in beiden Fällen nicht die Frage des Schuldspruchs und der Rechtsfolgen.  Selbstverständlich wäre aber auch für die von Ihnen angesprochenen Verfahren eine andere gesetzliche Regelung unter dem Gesichtspunkt der Transparenzförderung grundsätzlich denkbar. Dies wäre dann - wie sie weiter oben selbst konstatiert haben - Aufgabe des Gesetzgebers.

Mit besten Grüßen

Grüß Gott Herr Kollege Meißner,

Sie schreiben: Beim Klageerzwingungsverfahren (KlEV) und beim Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) geht es "alleine um die gerichtliche Prüfung der Richtigkeit einer Behördenentscheidung".

Assoziieren Sie damit eher einen Strafprozess oder eher einen Verwaltungsprozess?

Viele kollegiale Grüße aus München

Zitate können Klarheit bringen. Art. 6 I 1 EMRK lautet: (1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. " a) eigene Zivilansprüche? b) eine "gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage"? beides nein. Also - njet.

Grüß Gott Herr Kollege Dr. Peus,

dann versuche ich Ihnen noch einmal den Fall  RA Blum gegen Österreich zu erklären. Herr Kollege Blum hatte ein Disziplinarverfahren am Hals. Es fand aber zu keinem Zeitpunkt eine Mündliche Verhandlung statt. Die Richter des EGMR beschäftigten sich viele Randnummern lang damit, dass kein Verfahren des Vorläufigen Rechtsschutzes vorlag. Denn nur dann wäre eine Mündliche Verhandlung entbehrlich gewesen.  

Vor allem aber zeigt das Erfordernis der Mündlichen Verhandlung im Disziplinarverfahren RA Blum gegen Österreich, dass eben auch in Fällen, die keiner der beiden Fallgruppen zuzuordnen sind, trotzdem das Erfordernis der Mündlichen Verhandlung besteht. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit allem, was wir über den Allgemeinen Gleichheitssatz, die Bildung von Analogien etc. etc. gelernt haben. 

Der letzte logische Schritt: Wenn in einem Disziplinarverfahren das Erfordernis der Mündlichen Verhandlung bestand, muss dieselbe Überlegung für ein KlEV und ein EEV gelten. Beide sind auch ganz sicher keine Verfahren des Vorläufigen Rechtsschutzes - die einzige Ausnahme vom Gebot der Mündlichen Verhandlung, die der EGMR akzeptiert hätte.  

Nun,wenn ich die deutsche Übersetzung recht verstehe, hat der EGMR diese anwaltsrechtliche-berufsrechtliche Sache putzigerwiese dem Zivilrecht zugeordnet, und auch für Eilverfahren (dabei) die Mündlichkeitsvorschrift für anwendbar angenommen, freilich nur deswegen, weil als Spruchergebnis eine (wenn auch temporäre) Berufsausübung verboten sein könne. Zu Lasten des Verfahrensbeteiligten. Auch wenn ich das eher als mindestens analogen Fall des Strafrechts nämlich eine gleichschwerwegende Ausspruchsrechtsfolge in einem Disziplinarverfahren ( nach deutscher Betrachtung sicher nicht zivil, sondern öffentlich-rechtlich) bewerten würde, so ist es eben doch eine Frage des möglichen Ausspruchs gegen den Beschuldigten. Daran fehlt es bei Klageerzwingung oder Ermittlungserzwingung. - Zum seriösen Nachdenken führt Ihr Verweis auf die Entscheidung in Bezug auf einstweilige Verfügungen.  Das noch in Studium und Ausbildung vorgetragene Märchen, es gehe ja gerade nicht um de Hauptsache, ist eine Veralberung des Zeitmoments im menschlichen und gesellschaftlichen Leben. Wenn ich es recht sehe, laufen Erwägungen dazu auch in Bezug auf presserechtliche Untersagungsverfügungen.

Ich halte die geäußerten Bedenken für blanken Unsinn.

Einer unbegrenzten Öffentlichkeit der Verhandlung kann die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege entgegenstehen. Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls auch dort ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wo sie nach der Verfassung grundsätzlich geboten ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. März 2012 – 2 BvR 2405/11 –, juris).

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Alles, was Ihnen politisch nicht in den Kram passt, ist in Ihrer Diktion immer gleich "blanker Unsinn". Außerdem haben Sie nicht auf die Frage geantwortet, die ich aufgeworfen habe. 

Die von Ihnen zitierten Sätze aus der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung sind zutreffend. Gerade aus ihnen ergibt sich aber, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz Verfassungsrang hat und eine Einschränkung daher nur dann in Betracht kommt, wenn diese im Einzelfall geboten und verhältnismäßig ist. Unbestritten kann die „Funktionsfähigkeit der Rechtspflege“ grundsätzlich einen Eingriff in die Prozessmaxime des Öffentlichkeitsgrundsatzes rechtfertigen. Angesichts des Umstandes, dass die aktuellen (bußgeldbewehrten) „Ausgangsbeschränkungen“ ausnahmslos für alle Bürger gelten, erscheint mir jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die von mir skizzierte Problematik mit einer „gerichtlichen Sicherheitsverfügung“, die das „Tragen von Kutten“, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, im Gerichtsgebäude „untersagt“ (so in der BverfG-Entscheidung vom 14. März 2012 – 2 BvR 2405/11), nur schwerlich vergleichbar zu sein.

Die Sicherheit der Bevölkerung, der die Ausgangsbeschränkungen dienen, ist natürlich viel gewichtiger. Außerdem ist der Umstand, dass die Zahl derer, die als Öffentlichkeit in Betracht kommen, geringer ist, kein Ziel der Ausgangsbeschränkungen, sondern ein bloßer Nebeneffekt. Wenn Massen an einem Mittwoch zum Fussballspiel gehen, ist die als Öffentlichkeit in Betracht kommende Zahl auch geringer. Bedenken hinsichtlich des Öffentlichkeitasgrundsatzes hielte ich allenfalls dann für verständlich, wenn es eine komplette Ausgangssperre gäbe, also wirklich niemand als Zuschauer in Betracht käme. So, wie es jetzt ist, halte ich die Bedenken für völlig abwegig.

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Noch nebenbei bemerkt: Dürfte man nicht mehr verhandeln, weil der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht gewahrt wäre, dürfte es natürlich auch keine mündlichen Verhandlungen in Sachen des Eilrechtsschutzes vor Verwaltungs- oder Zivilgerichten mehr geben. Das ist absurd.

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Soweit zu erkennen betraf das NICHT die volle Absenz von Zuhörern, sondern  nur deren Kleidung. Jedoch - es geht um die strafrechtliche Hauptverhandlung, We Herr Kollege Würdinger insoweit richtig sagt , er schlägt vor, VwGO auch in Klageerzwingungsverfahren anzuwenden. Sehr schön, der Gesetzesvorschlag ist gemacht. Mal sehen, wie der  Bundestag reagiert.

Im Moment reagiert der Gesetzgeber unter dem Eindruck der Corona-Krise sehr schnell. Es ist also der ideale Zeitpunkt, auch dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen.  

Und damit hatte der Gesetzgeber bei seinen Schnellschüssen aus der Hüfte auch H&M, Adidas und Deichmann eine Vorlage geliefert, Mietzahlungen ebenfalls auszusetzen, oder sie sich stunden zu lassen.

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Der VGH München hat einen Eilantrag auf Aussetzung der bayerischen Ausgangsbeschränkungen als unbegründet zurückgewiesen:

"Dabei verkennt der Senat nicht, dass die in der Hauptsache angegriffenen Normen außerordentlich weitreichende - in der jüngeren Vergangenheit beispiellose (vgl. nur Möllers, https://verfassungsblog.de/parlamentarischeselbstentmaechtigungimzeichen... „der massivste kollektive Grundrechtseingriff in der Geschichte der Bundesrepublik“) - Einschränkungen der Freiheitsrechte sämtlicher Menschen begründet, die sich dauerhaft oder vorübergehend im Gebiet des Freistaats Bayern aufhalten. Diese massiven Eingriffe sind aber - soweit im Eilverfahren feststellbar - von einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen und zur Erreichung eines legitimen Ziels - unmittelbar der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle, mittelbar der Gewährleistung einer möglichst umfassenden medizinischen Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind - geeignet. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot ist jedenfalls derzeit nicht festzustellen." (VGH München, Beschluss v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, Rdnr. 34)

Allerdings hält der VGH die Abstandsregel nicht für geltendes Recht, sondern nur um eine "Präambel", bzw. einen "programmatischen Appell" oder eine "Empfehlung", weshalb sie nicht sanktionierbar sein dürfte:

Diese Einwände führen nach Auffassung des Senats schon deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Vorschrift, weil § 1 Abs. 1 CoronaV insgesamt keine vollziehbare Regelung enthält und deshalb nicht den Anforderungen aus Art. 20 Abs. 3 GG unterliegt. (49)
...
Hinsichtlich der Aussage des § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaV „Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.“ hat auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung selbst vorgetragen, dass es sich hierbei lediglich um einen programmatischen Appell im Sinne einer Präambel handele, die dem regelnden Teil der Verordnung vorangestellt sei. Dieser Auffassung tritt der Senat bei. (50)
...
Auch im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 2 CoronaV „Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.“ ist aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit Satz 1 der Norm zu folgern, dass der angeregte Mindestabstand zwischen zwei Personen lediglich einer - wenn auch nachdrücklichen und dringlichen - Empfehlung entspricht. (51)

VGH München, Beschluss v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632

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Die LTO-Presseschau:

Corona – Justiz: Der Spiegel (Dietmar Hipp/Julia Jüttner) beschreibt in einem ausführlichen Beitrag, wie die Justiz mit den Herausforderungen der Corona-Krise umgeht: Von der Androhung sitzungspolizeilicher Maßnahmen, wenn kein Mundschutz getragen wird bis hin zu Unsicherheiten im Umgang mit den jeweiligen regionalen Schutzvorschriften und den Schwierigkeiten bei der Gewährleistung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Die Fragen werden in einigen Monaten sicher auch vor dem BGH landen, prophezeien die Autoren.

Die LTO-Presseschau:

Corona – Gerichtsverhandlungen: zpoblog.de (Benedikt Windau) erörtert Möglichkeiten, gerichtliche Verfahren mit einem möglichst niedrigen Infektionsrisiko zu gestalten. Für Erörterungstermine könne auf eine gewöhnliche Telefon- oder Videokonferenz zurückgegriffen werden. Bei streitigen Verhandlungen müssten besondere Voraussetzungen beachtet werden. Dem Öffentlichkeitsgrundsatz könne Rechnung getragen werden, indem der Richter – ggf. auch im Dienstzimmer – der etwaigen Öffentlichkeit einen Blick auf seinen Bildschirm ermöglicht. Seien Präsenztermine erforderlich, sollten sie bestmöglich vorbereitet werden.

Sehr geehrter Herr Kollege Würdinger, sobald kluge Bemerkungen von Ihnen kommen, so wissen Sie, dass ich das lobe und wertschätze. Oben sagten Sie: 6.4., 16:40 Uhr: "Ich wiederhole mich nur ungern" 

Ich empfehle Ihnen, Ihrem Drang nachzukommen und zu unterlassen, was Sie nur ungern tun.    Sie dürfen selbstbewusst davon ausgehen, dass zu gewissen Themen Ihre gedankliche Position breitflächig bekannt ist. Sobald eine neue Gerichtsentscheidung in diesem Themenbereich erlassen ist, wird man mit Interesse sie im Wortlaut und Tenor zur Kenntnis nehmen.

In der Legislativen, Exekutiven und Judikativen Gewalt, macht seit Wochen wohl fast jeder, was er will.

Das Grundgesetz und die parlamentarisch beschlossenen Gesetze wirklich ganz ernst nehmen und ganz konsequent anzwenden scheint in den letzten Tagen und Wochen zunehmend aus der Mode zu kommen.

Wobei ja bereits seinerzeit der alte Adenauer lapidar bekundete, er gehe nicht jeden Tag mit dem Grundgesetz unter Arm durchs Land.

Und wer die Bände der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes liest, wird auch zu dem Schluss kommen, das sich Legislative und Exekutive und Judikative bereits oft entweder nur ungern oder gar nicht an höherrangiges Recht gehalten haben, also auch bereits schon vor der Corona-Krise, durch sie sich nun wohl Viele von allen Regeln suspendiert fühlen.

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Sie meinen den Höcherl Hermann als Innenminister mit dem Grundgesetz unterm Arm.

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Mit dem Grundgesetz unterm Arm ist auch niemand vor einer Pandemie geschützt, das hätte Ihnen heute der Höcherl Hermann gesagt. Und wenn man sich draufsetzt, dann hat man es zwar unter dem A....., aber auch da schützt es nicht wirklich vor den Corona-Viren.
 

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Das ist historisch wohl nicht richtig. Das Bonmot entschlüpfte Höcherl 1963, nachdem eine innige deutsch-alliierte Kollaboration bei der Überwachung deutscher Bürger ruchbar und als verfassungswidrig gebrandmarkt worden war, vgl. Spiegel vom 18.9.1963.

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Einzelnachweis 4 im Artikel zu Hermann Höcherl:

Geheimdienst im Telefon (Titelgeschichte). In: Der Spiegel. Nr. 18, 1963 (online – 18. September 1963).

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Das ist historisch wohl nicht richtig. Das Bonmot entschlüpfte Höcherl 1963, nachdem eine innige deutsch-alliierte Kollaboration bei der Überwachung deutscher Bürger ruchbar und als verfassungswidrig gebrandmarkt worden war, vgl. Spiegel vom 18.9.1963.

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Den Corona-Viren müsste halt mal ein Jurist das Grundgesetz richtig erklären, damit sie auch vor dem Art. 1 GG Angst bekommen.

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Zu "Gast" (m/w/d) 17.4..,  21:16: Es wäre ja angesichts jenes Schandbeschlusses vom 10.4. 2020 ( 1 BvQ 31/20) schon einiges gewonnen, wenn man  solchen Judikateuren am BVerfG einmal das Grundgesetz richtig erklären würde.

Und wer soll das machen, Sie etwa?

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Nun, "Gast" (m/w/"d" - wie erörtert), 21.4.  00:25 - warum nicht? Ich stünde ja nicht alleine da!

Dann erklären Sie doch dem BVerfG das GG, auch mit Schützenhilfe anderer. Sie können schon heute oder morgen damit anfangen.

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Wie soll eigentlich die sonst in der Katholischen Kirche längst abgeschaffte Mundkommunion in der Berliner Kirche in Coronavirus-Zeiten praktiziert werden,  für die Sie sich so vehement einsetzen, und die das BVerfG nicht an Ostern erlaubte mit obigem "Schandbeschluss"? Dieser "katholische Freundeskreis St. Philipp Neri" mit seiner sonst nicht mehr üblichen Liturgie nach dem alten tridentinischen Ritus, der auch weibliche Altardienerinnen ausschließt, hat doch sicher vor, seine "Überlegenheit" auch jetzt wieder allen Modernisten und "Zeitgeistlern" zu zeigen.

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Ich kenne doch das Weiterbestehen des alten Ritus für die Traditionalisten, wollte Ihnen auch im anderen Thread in 2 Tagen dann auf alle anderen Absonderlichkeiten ebenfalls antworten.

Ihr dortiger Vergleich der Mundkommunion mit einem Bäckerladen indes war sowieso absurd, denn bei bei einer Brotübergabe im Bäckerladen mit beidseitigem Mundschutz und Schutzhandschuhen ist ja einfach ein Abstand von 1,5 - 2m einzuhalten zwischen den einzelnen Kunden und einer Bedienung, ebenso zwischen den anderen Kunden.

In einer Kirche mit Mundkommunion aber nicht, denn außer der Nähe zum Priester dabei bilden sich noch Schlangen bei der Kommunion, und da auch in der Kirche ja nicht alle zur Kommunion gehen, sondern immer einige in den Kirchenbänken verbleiben, müssen sich dann die anderen an denen vorbeiquetschen in den Kirchenbänken mit dem Kniebrett.

Der enge Kontakt zum Priester bei der Mundkommunion indes ist dabei immer vorhanden, und ein Mundschutz muß dabei immer abgenommen werden.

Erzählen Sie mir also keine Märchen oder Blech.

 

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Sehr geehrter "Gast" (m/w/"d" - wie erörtert) 21.4.    11:00 - ja, im anderen "thread" ( wie absurd doch jene Politiker, die in Deutschland ein unangemessenes Vordringen von Anglizismen bedauern, da überhaupt erst einmal als alternative facts wahrzunehmen behaupten!), also im anderen Debattenband, hatte ich mit Vergnügen Ihre Ankündigung  weiterer Stellungnahme wahrgenommen, besonders mit Zeitangabe, was auf neuerdings beabsichtigtes Durchdenken schließen ließ. Das hätte  der Qualität der Argumentation gewiss auch gutgetan. Dennoch berets jetzt. Nun denn also:

a) Wen schützen wir denn jetzt vor wem und wessen Virenabgabe? Gegen Mundschutz für den Priester bei Abgabe spräche mW nichts.

b) Ob in U-Bahnen wohl stets auch bei kürzesten Momenten 1,5 m eingehalten werden?

c) Abgabe durch den Priester mit Einmalhandschuhen pro Kommunikanten?  Dass er vorher das Brot anpackt, gleicht dem Bäckerladen. Gehen Sie mal dahin! Oder dem Eisverkäufer!

d) Eine behördliche (verfassungsgerichtliche Auflage , beim katholischen Bänkekrabbeln über die Kniebänke hinweg ( spezieller katholischer Klettersport, in meiner Jugend gehörte es zur erlesenen Höflichkeit, nicht auf die Kniebank zu treten) zu krabbeln -  also Auflage:  menuettartig alle aus der Bank, graziös im Gang sich 1,5 m -abständlich-coronisiert zu verteilen, den Kommunikanten durchziehen zu lassen, und dann mit Menuettschritt wieder in die Bank, bei Rückkehr ebenso.

e) Während der Schlange - wie bei Bäcker und Baumarkt coroniserte 1,5m-Abstandhaltung.

Progressiv, wie die Kirche stets war, auch mit den vielen Änderungen von 1570 bis 1962, hätten sich auch die menuettartigen Elemente ,auch musikalisch-künstlerisch wertvoll, einbauen lassen. Mozart läg nahe! 

 

 

Wer den Mund aufmacht und seine Zunge zeigt und dabei auch noch ein- und ausatmet direkt vor dem Priester, der verbreitet auch seine Tröpfchen aus dem Rachenraum oder Nasenraum, oder leugnet das die Kirche?

Und jedesmal wechselt der Priester danach seine u. U. kontaminierten Einmalhandschuhe nach dem Ritus Coroniensis wie ein Zahnarzt oder HNO-Arzt inklusive weiterer Desinfektion / Wechsel der Schutzkleidung?

Weihrauch benebelt bereits nachgewiesen Menschen, ein Wirksamkeitsnachweis bei Corona-Viren fehlt.

In zwei Tagen kann´s dann auch hier wieder weitergehen.

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Och da wüsste ich eine Auflage: Glasplatte zwischen Gesicht des Priesters und des Kommunikanten. Ein Assistent hält  ja sowieso bei der tridentinischen Kommunionausteilung eine Patene vor und unter den Mund des Kommunikanten. Da kann ein zweiter doch noch eine Glasplatte an richtiger Position halten.  Ggf. mit Griffstange 1,5 m entfernt. Also wie bei Supermarktkassen. Habe ich in den letzten Wochen stets so gesehen. Noch schlimmer als Stalinisten und Nazis bekämpfen freilich postkonziliare Gutmenschen des Progressismus die Tridentinische Liturgie. Das braucht den grundrechtsorientierten Juristen aber nicht zu genieren. 

Wenn es in diesem Supermarkt an der Kasse so wie bei der tridentinischen Messe zugegangen ist, wo einer mit der Hand im Mund eines anderen ist, dann war das ein Supermarkt zur Krisenvollversorgung, wenn Leute nicht mehr zum Zahnarzt und HNO-Arzt gehen wollen und sich woanders in den Hals schauen lassen wollen, oder die Zähne kontrollieren lassen.

Beläge auf der Zunge sagen ja auch den Fachleuten schon einiges. Wahrscheinlich hat ein Jurist das aber mit dem Supermarkt nur geträumt, als er mit dem Schott in der Hand in seinem Ohrensessel eingeschlafen ist.

Denn so einen Supermarkt gibt es auch in Bochum nicht.

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Sie, Gast 25.4.   6:30, bringen da, vemutlich mutwillig, manches durcheinander. Seriös ist davon die Rede, dass diverse von Tridentinumsfeinden in Rede gestellte theoretisch denkbare Viralübertragswege erörtert werden und die gezielten Schutzvorkehrungen diesbezüglich. Da ernsthafte Debatte augenscheinlch nicht gewünscht ist, kann sie hierzu beendet werden.

Diese noch notwendigen Schutzvorkehrungen bei Mundkommunionen sind aber nicht mit denen bei Supermarktkassen in Ihrem Sinne zu vergleichen. Auch das GG der BRD muß nicht jede religiöse Marotte immer und uneingeschränkt zu jeder Zeit erlauben, selbst in keinem Konkoirdat wird die BRD dazu verpflichtet.

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Die "grundrechtsorientierten Juristen" können ja gerne in den diversen Konkordaten nachschauen und dann die Bestimmungen genau zitieren, die das dem Staat BRD auferlegen würden, alle religiösen Marotten so zu erlauben, wie es offenbar von Dr Peus im Fall der tridentinischen Messe verlangt wird.

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Herr Dr.Peus, zu berücksichtigen sind die verfassungsimmanenten Schranken des Grundrechts (vgl. z.B.Hirsch, Strafrecht und Überzeugungstäter: Vortrag gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 13. März 1996). Das Grundrecht auf Leben hat Vorrang vor der Glaubensfreiheit. Oder, wie es mal so schön hieß: Art.4 GG schützt nicht die Witwenverbrennung.

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Erfreulich VG Berlin 28.8.2020. So langsam bricht sich Freiheit wieder Bahn. 

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https://openjur.de/u/2271527.html

RN 18 :

Diesem Erfordernis hat der Antragsteller genügt. Er hat ein Hygienekonzept vorgelegt, das auf einer ausreichend dimensionierten Versammlungsfläche, einem Ordner-Konzept, dem Einsatz von Deeskalationsteams sowie entsprechender Vorab-Kommunikation via Youtube basiert. Zwar enthält das Hygienekonzept, wie der Antragsgegner ausführt, keine Angaben dazu, wie die Ordner und die Deeskalations-Teams konkret die Einhaltung der Abstandsregeln einhalten werden. Ein vorbeugendes Verbot der Versammlung kann darauf jedoch nicht gestützt werden, weil die Anzahl der Ordner (900) und der Deeskalaltions-Teams (100) darauf schließen lassen, dass ein Einwirken auf die Versammlungsteilnehmer zur Einhaltung der Abstandsregeln möglich ist. Zwar hat der Antragsteller in seiner Anmeldung deutlich gemacht, dass er das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ablehne. Die Anmeldung lässt hingegen nicht erkennen, dass der Antragsteller das Abstandsgebot bewusst missachten wird. Vielmehr stützt sich sein Hygienekonzept auf die Einhaltung des Abstandsgebots, um "die Anforderungen der Corona Verordnung umzusetzen [...]". Damit verhält sich der Antragsteller rechtskonform. Denn grundsätzliche Pflicht nach § 1 Abs. 2 SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO ist, wie der Antragsgegner selbst ausführt, die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist hingegen gemäß § 4 Abs. 1 nur in geschlossenen Räumen durch die VO angeordnet.

Freiheit bei Einhaltung der Regeln ist doch okay.

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Herzlichen Dank, Gast 10-03  13:49 für den guten Hinweis. Und nach GENAU DENSELBEN  Abwägungskriterien hätte das BVerfG an Stelle seines Schandbeschlusses vom 10.4.2020 1 BvQ 31/20 der Beschwerde stattgeben müssen. 

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Schandbeschlusses vom 10.4.2020 1 BvQ 31/20

Wieso "Schandbeschluss"? Es ging um die Folgenabwägung zwischen Recht auf Leben/Gesundheit und Glaubensfreiheit. Dass das Bundesverfassungsgericht dem Recht auf Leben/Gesundheit damals ein Übergewicht einräumte, ist sehr gut nachvollziehbar und vertretbar, keinesfalls eine "Schande". Mäßigen Sie sich! Solch rechter Sprachradikalismus steht Ihnen gegen das Verfassungsgericht nicht zu. Beachten Sie auch die unterschiedlichen Zeitpunkte der Entscheidungen, nämlich 10.4.2020 und 28.8.2020. Dazwischen liegen Welten von Erfahrung mit dem Virus.

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Bei dem Gottesdienstverbot zu Ostern wurden denn welche vergleichbaren Hygiene-Konzepte damals vorgelegt, die da wären:

a) Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern.

b) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

c) Ausreichene Anzahl der Ordner  und der Deeskalaltions-Teams, so dass ein Einwirken auf die Kirchenbesucher zur Einhaltung der Abstandsregeln gewährleistet ist.

d) Da Gesang Aerosole erzeugt, wäre der also auch nicht möglich gewesen.

Peus soll nachweisen, dass es das an Ostern in der Kirche des Antragstellers / Klägers gegeben hatte.

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Also, seit etwa 16 Wochen bekomme ich die Hl. Kommunion allsonntäglich direkt auf die Hand. Körperabstand ca 40 cm. Viralinzidenz in der Kirche: NULL. In der Kirche wird auch kräftig gesungen. By the way: nicht Tridentiner. - was ich nach der dankenswert bereitgestellten Lektüre weiß, a) Abwägung  b) Ermessen c) Darlegungs- und Beweislast bei der verbotslustigen Behörde  d) statt Verbot erst einmal Auflage erwägen. Und auf alles dies kamen die in Karlsruhe am 10.4.2020 nicht?

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