Corona-Kontakt-Listen als Ermittlungsansatz in Strafverfahren?

von Markus Meißner, veröffentlicht am 09.07.2020
Rechtsgebiete: Corona2|5719 Aufrufe

Einhergehend mit der schrittweisen Öffnung zunächst der Freischankflächen und in der Folge auch der Innenbereiche wurden den Gastronomiebetrieben zur Auflage gemacht, bestimmte personenbezogene Daten von Gästen zu erheben, mit dem Ziel auf diesem Wege Infektionswege schneller nachvollziehen und Ansteckungsketten eingrenzen zu können. Rechtsgrundlagen bilden in den einzelnen Bundesländern jeweils Rechtsverordnungen – in Nordrhein-Westfalen beispielsweise § 2a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) in der ab dem 7. Juli gültigen Fassung.[1]

 

Datensammlungen wecken Begehrlichkeiten

In Hamburg stellte sich nunmehr kürzlich die in rechtlicher Hinsicht interessante Frage, ob diese Corona-Daten auch zur Aufklärung von Straftaten, im konkreten Fall einer Bedrohung und versuchten gefährlichen Körperverletzung, genutzt werden dürfen. Der Presse lässt sich hierzu folgender Sachverhalt entnehmen.[2]

Gegen 20:00 Uhr bedrohte ein Mann in der Hamburger Innenstadt mehrere Personen mit einem Messer. Der Mann wurde später von der Polizei unweit des Tatortes festgenommen. Aus einer Zeugenvernehmung erfuhren die Ermittlungsbehörden, dass derselbe Mann sich kurz zuvor zu Gästen, die im Außenbereich eines Lokals sassen, heruntergebeugt und auf diese eingeredet hätte.  Um den Tathergang weiter aufzuklären, lies sich die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft die von dem Gastwirt des entsprechenden Lokals geführten Corona-Kontaktlisten aushändigen und kontaktierte sämtliche Personen, die zu der von dem Zeugen genannten Zeit im Lokal waren, um auch diese Personen in der Folgezeit als Zeugen zu vernehmen.

 

Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung

Die Vorschrift des § 160 StPO normiert eine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Sachverhaltsaufklärung, sofern diese – auf welchem Wege auch immer – von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt. Im Rahmen einer derartigen Sachverhaltsaufklärung ist die Staatsanwaltschaft gem. § 161 Abs. 1 StPO auch befugt,

„von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen“.

Dass sich die Ermittlungsbehörden in diesem Zusammenhang auch an Private wenden und um Offenlegung von Daten Dritter ersuchen, ist keineswegs selten. Man denke in diesem Zusammenhang beispielsweise an Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft, die an Kreditinstitute gerichtet werden und die Bekanntgabe von Kontoinformationen eines bestimmten Kunden der Bank zum Gegenstand haben. Gem.  § 94 Abs. 1 StPO dürfen Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlungen von Bedeutung sein können in Verwahrung genommen oder in anderer Weise sichergestellt werden. Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

Auf der anderen Seite kann in Bezug auf die Corona-Daten eingewandt werden, dass diese von dem Gastronomiebetrieb nicht „freiwillig“, sondern aufgrund staatlicher Verpflichtung erfasst werden. Weiterhin sollen diese auch ausschließlich einem bestimmten Zweck dienen – nämlich der Nachverfolgung und Eingrenzung von Infektionsketten.

 

Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall erforderlich

Gibt der Gastwirt die Liste freiwillig heraus, so unterscheidet sich die Situation nicht wesentlich von der Zeugenvernehmung des Gastwirtes, der danach befragt wird, ob er Kontaktdaten seiner Gäste habe und um die Benennung derselben gebeten wird.

Würde sich der Gastwirt aber weigern oder wäre es ihm nicht möglich, die Liste herauszugeben, weil er sie nur in Papierform geführt hat und diese von der Gesundheitsbehörde zweckgemäß angefordert wurde und sich deshalb dort befindet, so brauchen die Ermittlungsbehörden eine ausdrückliche Zugriffsermächtigung und jedenfalls in diesem Fall wird man die Frage der Zulässigkeit des Zugriffs der Ermittlungsbehörden auf die entsprechende Daten nicht pauschal, sondern jeweils nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Anlassfalles beurteilen können.

Bei der Behördenauskunft besteht eine sog. doppelte Prüfungspflicht: die Datenweitergabe muss sowohl nach den Verfahrensvorgaben der anfordernden Behörde als auch derjenigen, die die Daten liefern soll, rechtlich zulässig sein. Die Ermittlungsbehörden beziehen sich für die Anforderung auf die jeweilige StPO-Norm als Ermächtigungsgrundlage. Die Unzulässigkeit der Weitergabe kann sich insoweit aber insbesondere aus den Vorschriften der die Daten erhebenden und somit angeforderten Behörde ergeben. Hierbei spielt eine Rolle, dass die Verpflichtung zur Datenerhebung ausschließlich für einen ganz bestimmten Zweck erfolgt. Eine Weitergabe und Verwendung der Daten für einen anderen Zweck setzt für die Zulässigkeit in aller Regel voraus, dass erhebliche Interessen der Allgemeinheit diesen Zugriff rechtfertigen.

Dabei spielt das Gewicht der im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe ebenso eine Rolle, wie die Frage, ob nicht weitere – gleich geeignete – Ermittlungsmöglichkeiten im Raum stehen, die den Zugriff auf die Corona-Kontaktlisten entbehrlich machen. Insoweit wird auch der Pressesprecher der Polizei Hamburg, Holger Vehren, in der Presse zitiert; „Wir machen das nur, wenn es unbedingt notwendig und geboten ist.

 

Kritik von Datenschützern – Grundsatz der Erforderlichkeit

Mahnende Worte werden aus dem Kreis der Datenschützer geäußert, die – jenseits der Frage der Rechtsmäßigkeit des skizzierten Vorgehens der Ermittlungsbehörden in Hamburg – darauf verweisen, dass im Zusammenhang mit Corona-Kontakt-Listen stets der Grundsatz der Erforderlichkeit einzuhalten sei mit der Folge, dass nicht beliebig viele persönliche Daten von Gästen kumulativ abgefragt werden dürften. In diesem Zusammenhang weist beispielsweise der Bayerische Hotel und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. darauf hin, dass neben dem Namen als weitere Kontaktinformation alternativ entweder die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse oder die postalische Adresse des jeweiligen Gastes zu erfassen sei.[3] Auch seien „offene Listen“, bei denen die Daten der vorher Eingetragenen für die nachfolgenden Personen sichtbar sind, unter keinen Umständen datenschutzkonform. Nach einem Monat seien die personenbezogenen Daten von Gästen datenschutzgerecht zu vernichten, z.B. durch einen „handelsüblichen Shredder“.

Anlässlich des aktuellen Geschehens in Hamburg macht Prof. Dr. Johannes Caspar, Datenschutzbeauftragter der Stadt Hamburg, darauf aufmerksam, dass die Ermittlungsbehörden von einer Nutzung der Corona-Daten, die mit dem ursprünglich verfolgten Zweck nicht in Einklang stehen, „äußerst zurückhaltend“ Gebrauch machen soll, da die „Akzeptanz der Maßnahmen zur Eindämmung der Epedemie in der Bevölkerung“ gefährdet seien.[4]

Dem Erfordernis eines sehr sensiblen Umgangs mit den im Zusammenhang mit dem Corona-Virus erhobenen Daten kann nur zugestimmt werden. So liegt es auf der Hand, dass sollten Gäste aus Selbstschutz dazu übergehen, sich mit nicht korrekten Angaben in die Kontaktlisten einzutragen, das den Coronaschutzverordnungen zugrundeliegende Ziel der Nachverfolgbarkeit und Eingrenzung zukünftiger Infektionsketten nicht erreicht werden kann.

[1] https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-07-06_fassung_coronaschvo_ab_07.07.2020_lesefassung.pdf

[2] https://taz.de/Daten-Missbrauch-in-Hamburg/!5693845/; https://www.mopo.de/hamburg/ist-das-erlaubt--hamburger-polizei-nutzt-corona-kontaktliste-zur-zeugensuche-36982438

[3] https://www.dehoga-bayern.de/coronavirus/faq-fragen-und-antworten/

[4] https://www.mopo.de/hamburg/ist-das-erlaubt--hamburger-polizei-nutzt-corona-kontaktliste-zur-zeugensuche-36982438

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Sowas könnte dazu führen, daß nicht nur gewerbsmäßige Verbrecher, sondern auch lediglich skeptische oder lediglich leicht paranoide Normalbürger, sich (zum Beispiel bei einem Frieseurbesuch) mit einem fremden Namen in die Kontaktliste eintragen.

Eine Namensüberprüfung durch nicht zu besonderer Vertraulichkeit verpflichtete Nichtbeamtete (zum Beispiel beim Friseur) durch Personalausweisvorlage wäre jedoch wohl unverhältnismäßig.

0

Ähnliches versuchte die Polizei HH schon vor rund 20 Jahren und biss dabei auf Granit. Sie wollten mit einer bei mir aus privaten Zwecken geführten Namensliste den Kreis von Tatverdächtigen bei einem geringfügigen Vergehen einschränken, wobei nicht mal zu 40% wahrscheinlich war, dass der Tatverdächtige tatsächlich auf der Liste stand, eine Eingrenzung dadurch also nicht sicher möglich war.

Die Anfrage war freundlich, die Antwort auch. Ich habe nichts mehr davon gehört. Heute wäre ich noch zurückhaltender.

Und die Polizei hat dem Infektionsschutz auch keinen Gefallen getan, wie der Post von "Volkszählungsge..." zeigt. Es spricht für ein nicht besonders ausgeprägtes Problembewußtsein, jetzt solche Debatten anzuzetteln.

0

Kommentar hinzufügen