Nach Mollath und Peggy ein weiteres Fehlurteil? - Der Doppelmord in Babenhausen

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 12.04.2014
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrecht3741|364043 Aufrufe

Die Strafjustiz ist in jüngster Zeit nicht nur, aber vorallem durch den Fall Mollath und durch das in dieser Woche begonnene Wiederaufnahmeverfahren im Fall Peggy stark ins Gerede gekommen. Und schon gerät ein weiterer Fall wegen eines möglicherweise falschen Indizienurteils in den Fokus der Öffentlichkeit .

Für einen eiskalten Doppelmord an seinen auch nachts herumschreienden Nachbarn wurde Andreas D. vom Landgericht Darmstadt im Juli 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Der Verurteilte leugnet die Tat, seine Frau kämpft gemeinsam mit ihm Aufopferung voll um die Wiederaufnahme.

Zwischenzeitlich greifen die Medien auch diesen Fall auf. Es zeigen sich erhebliche Ungereimtheiten, die hoffentlich bald aufgeklärt werden können.

Das ZDF berichtete in der Serie 37 Grad:

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2119408/Mein-Mann-ist-kein-Moerder?bc=sts;stt&flash=off

Zur Homepage der Ehefrau mit dem Urteil zum Download: 

http://www.doppelmord-babenhausen.de/Urteil.htm

Medienberichte:

www.google.com/search?q=Doppelmord+in+Babenhausen

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3741 Kommentare

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Mit welchem Verbindungsstück oder Adapter Pfoser selbst "den bzw. einen" Schalldämpfer nachgebaut und für seine Tests im Gutachten verwendet hatte, dazu werden im Urteil keine bzw. widersprüchliche Angaben gemacht. Es bleibt sogar fraglich, ob Pfosers Konstruktion "entsprechend einer bzw. der Bauanleitung eines bzw. des PDF-Dokuments der Internetseite" (S. 118 UA) ausgeführt wurde.

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Ab Seite 171/172 geht es um "die weitere Tatsache, dass an vier verschiedenen Gegenständen, die im Anwesen des Angeklagten an drei unterschiedlichen Orten sichergestellt wurden, Schmauchpartikel angetragen waren, die in ihrer Elementkombination mit denen übereinstimmten, die am Tatort festgestellt wurden". Ihre Identität ergebe "sich aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. Schulze und Dr. Schuhmacher. Untersucht worden sei ein Bundeswehrhemd bzw. -jacke, eine Bundeswehrhose, zwei Paar Arbeitshandschuhe und ein Pulsmesser auf Schmauchspuren. "Um Vergleichsmaterial zu erhalten, sei aus den am Tatort gefundenen Hülsen Referenzmaterial entnommen worden, das Schmauchspurpartikel mit der Elementkombination Blei, Barium, Antimon und Aluminium aufgewiesen habe." Beide Sachverständigen hätten übereinstimmend bekundet, dass auf den untersuchten Gegenständen des Angeklagten gefundene Schmauchspuren mit denen vom Tatort identisch seien - "definitiv", "ohne wen und aber", "zweifelsfrei" (so Dr. Schuhmacher). Dr. Schuhmacher habe sein Ergebnis vor allem auf das im Schmauch enthaltene Aluminium begründet, "da dies im Anzündsatz enthalten sei".

Das war das zusammengefasste Ergebnis und danach führt das Urteil zu den Details aus. Hierzu meine Aufstellung in wörtlicher Zusammenfassung von Seiten 174-176:

Bundeswehrhose:
1) rechte Hosentasche - wenige Partikel bestehend aus Blei, Barium und Antimon, und nur eins davon zusätzlich mit Aluminium (S. 174 UA),
2a) rechte Beintasche - wenige Partikel, bestehend aus Blei, Barium, Antimon und Aluminium (S. 174 UA),
2b) rechte Aufsatztasche - einige Partikel mit Blei, Antimon und Barium sowie Aluminium (S. 173 UA),
3) Außenseite des rechten vorderen Oberschenkels in Höhe des Knies - zahlreiche Partikel mit Blei, Barium, Antimon und teilweise zusätzlich mit Aluminium (S. 174 UA).

Bundeswehrhemd:
ein einzelnes Partikel mit der hier vorliegenden Zusammensetzung aus Blei, Barium, Antimon und Aluminium (S. 174 UA)

Handschuhe:
1) Außenseite zwischen Daumen und Zeigefinger an einem Handschuh - einige Partikel mit Blei, Barium, Antimon und zum Teil auch Aluminium sowie weitere bleihaltige Teilchen (S. 175, 2. Abs. UA),
2) rechter Handschuh - ein einzelnes Teilchen mit Blei, Antimon, Barium und Aluminium (S. 175, 2. Abs. UA),
3) an einem Handschuh am Handrücken - wenige Partikel von Blei, Barium, Antimon und Aluminium (S. 176, 1. Abs. UA).

Pulsmesser:
ein Partikel "aus Blei, Barium, Antimon und zum Teil auch Aluminium" (S. 176, 2. Abs. UA - Ein Partikel zum Teil mit Aluminium? Wie soll man das verstehen?)

Soweit scheint das Beweisergebnis mit dem Schmauch-Fund nachvollziehbar. Das Referenzmaterial soll Schmauch in der chemischen Zusammensetzung Blei, Barium, Antimon und Aluminium gewesen sein und gefunden wurden Schmauchpartikel mit gleicher Elementkombination. Ungewöhnlich ist nur die geringe Anzahl der Partikel für eine Schmauchspur, die bei Schussabgabe auf den Schützen übertragen wird. Sie wird in den nachfolgenden Ausführungen als "eine sogenannte Sekundärspurübertragung" (S. 176 UA) nachvollziehbar erklärt.

Und dann kommt auf einmal Kalium ins Spiel:

"Gegen die Feststellung der Kammer, dass es sich bei den Spuren an den untersuchten Gegenständen, die beim Angeklagten sichergestellt wurden, um Spuren mit einer solchen Elementskombination handelt, die derjenigen der am Tatort aufgefundenen Schmauchspuren, also namentlich denen von den Hülsen der (Tat-) Munition der Marke Poongsan Metal Company, spricht auch nicht, dass neben den genannten Elementen zusätzlich Kalium gefunden wurde." (S. 177 UA)

Es wird aber nicht ausgeführt, an welchen und wie vielen Partikeln genau Kalium gefunden wurde. Es geht der Kammer nur darum, dass Kalium im Schmauch nichts daran ändere, dass es doch Schmauch sei. Doch Schmauch mit Kalium ist eben nicht identisch mit Schmauch ohne Kalium.

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Doch Schmauch mit Kalium ist eben nicht identisch mit Schmauch ohne Kalium.

Da haben Sie recht, identisch in diesem eingeschränkten Sinn nicht, aber auch nicht von einer Panzerfaust stammend.

Für den Chemiker aber müssen bei identischen Proben auch noch die quantitativen Anteile aller Elemente übereinstimmen, da sind im Schmauch jedoch noch mehr Elemente enthalten als nur 3 oder 4 typische.

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Die Schmauch-Zusammensetzung war doch auch nur ein Nebenindiz, Wagner ist auch kein Chemiker, vielleicht daher diese mMn etwas unscharfen Formulierungen im Urteil mit "identisch".

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"Ich habe die VB von Strate zwar noch nicht gelesen, aber ich gehe fest davon aus, dass in der VB die Überziehung der gesetzlichen Voraussetzungen an den Wiederaufnahmeantrag in verfassungswidriger Weise gerügt wird."

Genau so ist es, verehrter Herr Kolos, Strate macht das mMn auch sehr gut und hält dem Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Frankfurt am Main vom 25.05.2020 den Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Frankfurt am Main vom 20.01.1978 vor.

Was er mMn verkennt, das sind die Lebensrealitäten und den Realismus, mit dem die Justiz sich aber noch sehr schwer tut. Sie muss ja Entscheidungen treffen, hat aber keinen  Algorithmus, also bleiben Ermessensspielräume.

Man kann und muss dialektisch denken, eine These erwägen, aber auch die diese These auschliessende Gegenthese, und daraus dann eine Synthese bilden, die zu einer Entscheidung und zu einem Urteil führen muss. In diese Richtung scheint sich der 1. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main weiterentwickelt zu haben aus meiner Sicht.

Die Antwort aus Karlsruhe auf die VB dürfte also sehr interessant werden.

Dass darüber hinaus in der Justiz Betriebsblindheiten, die déformation professionelle, vorkommen, sowie eine dem entgegenstehende Fehlerkultur weniger häufig vorkommt, darüber braucht m.E. nicht gestritten zu werden.

Besten Gruss

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Mit anderen Worten: Da die Justiz kein in sich widerspruchsfreies System ist und sein kann, hat das Herausarbeiten von Widersprüchlichkeiten bei ihr keine so grosse Relevanz wie in der Mathematik. Da reicht eine einzige Widersprüchlichkeit aus, um eine These zu verwerfen, da sind sich ausschliessende Thesen und Antithesen miteinander auch nicht kompatibel, also auch nicht in einer Synthese zu vereinen.

Mal schauen, wie sich das BVerfG Karlsruhe nun aus der Affäre zieht. Meine Prognose dafür: Keine Annahme zur Entscheidung.

Aber ich lasse mich gerne auch überraschen mit einer Annahme zur Entscheidung und einem ausgiebig begründeten Beschluss danach. Das wird aber voraussichtlich noch etwas dauern.

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Verteidiger greifen ja Gutachten und Gutachter in einer HV gerne so an, dass sie zwischen dem schriftlichen Gutachten, das es in Babenhausen nicht gab, und dem mündlichen Vortrag, auch nach ihren Fragen dazu, dann fleissig Widersprüche konstruieren.

Siehe hier, aber das fruchtete da auch nicht:

Großes öffentliches Interesse   Prozess um Gruppenvergewaltigung in Freiburg: Mehrjährige Haftstrafen für die meisten Angeklagten

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/suedbaden/prozess-gruppenvergewaltigung-landgericht-freiburg-urteil-100.html

Versierte Gutachter wissen das aber auch schon länger.

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Aber wie es geschehen konnte, dass RA Strate und seine Gutachter Cachée und Winkelsdorf nach dem Studieren des Urteils und des Behördengutachtens des BKA vom 28.04.2009, in dem der Munitionshersteller PMC, der Projektiltypus Vollmantel und die Projektil-Masse mit ca. 8g angegeben waren, die Munition PMC Bronze 124 grain nicht genau zu recherchieren mit ihren ballistischen Daten und auch nach dem Kauf genau dieser Munition sie nicht zu verwenden bei den eigenen Versuchen mit einer P38 und sowohl die Austrittsgeschwindigkeit (Mündungsgeschwindigkeit), als auch die Geräuschentwicklung der Kombination Munition-Schalldämpfer-Waffe genau zu vermessen bei den mutmasslichen Temperaturen der Tatorte und nachgestellten Räumlichkeiten mit Geschosseinschlägen auf Türen, Wand und Fliessen, das ist mir vollkommen unerklärlich geblieben.

So etwas hätte ich mir aber auch von den Gutachtern in der HV gewünscht, aber das wäre doch Sache der Verteidiger A. Darsows gewesen für einen Beweisantrag, oder einen Beweiserhebungsantrag, oder für Nachfragen in der HV.

Sachrügen im Revisionsantrag scheint es dazu auch nicht gegeben zu haben.

Stattdessen wird von Überschallmunition und Überschallknallen (Geschossknallen) nur schwadroniert im Wiederaufnahmeantrag Strates.

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Als Strate noch erklärte, so (!) hätte A.D. nicht verurteilt werden dürfen, kann man ihm mMn noch folgen, aber so wie in SPIEGEL-TV seine eigene Überzeugung (A.D. ist unschuldig) gegen die Überzeugung des Tatgerichts als Schwurgericht mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen zu stellen, das wird speziell in diesem Fall andere Juristen, die über eine Wiederaufnahme entscheiden, nicht auch noch davon überzeugen können, dessen bin ich mir jedenfalls sehr sicher.

Dazu war dieser Wiederaufnahmeantrag Strates aus meiner Sicht nicht geeignet.

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Ich möchte nicht sagen, dass er schlecht ist. Aber gut ist er eben auch nicht, weil er an vielen Stellen sprachlich und inhaltlich ungenau formuliert ist. Auch die Urteilskritik ist wenig überzeugend, weil sie im Wesentlichen darauf gestützt ist, dass der oder die Kritiker anders entschieden hätten als die Strafkammer. Das sollte man lassen. Das ist eigentlich keine Kritik. Eine gute Kritik sollte man in der Regel in etwa an den Revisionsgründen ausrichten: Das Urteil beruht auf Denkfehlern. Das wäre z.B. ein brauchbarer Ansatz für eine Urteilskritik.

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Herr Kolos et al., was meinen Sie als erfahrene Juristen zu diesen zwei reinen Fiktionen:

a) wäre ein voll geständiger Angeklagter A. D. um die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld herumgekommen?

b) hätte es die Möglichkeit einer Affekttat gegeben, wobei der Angeklagte sich in eine Wahnvorstellung hineingesteigert hätte, nur so könne er seine Familie und seine Nachbarn von einer "Plage" befreien?

(Totschlag im Affekt § 212 und §§ 20,21 StGB, denn irgendwo war nämlich mal zu lesen, dass A.D. so etwas angeboten worden wäre im Ermittlungsstadium.)

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Solche fiktiven Szenarien sind ja nicht völlig aus der Luft gegriffen.

Bei a) wäre doch ein vollumfängliches Geständnis, auch sofort in der HV ohne eine Verzögerung vorgetragen, strafmildernd zu berücksichtigen.

Bei b) könnte der Angeklagte sich so einlassen:

Er habe dem Geschädigten Herrn Toll und seiner Familie nur einen Denkzettel verpassen wollen, ihnen also Angst einjagen wollen, hätte auch zuerst vorgehabt, mehrmals echt zu schiessen, aber immer nur vorbei. Damit er aber unerkannt bleiben könne, hätte er sich einen Schalldämpfer gebaut und ihn auch vorher getestet.

In der Tatnacht wäre durch Abwehrreaktionen des Geschädigten Herrn Toll die Sache völlig aus dem Ruder gelaufen und dadurch wäre es auch zu den Treffern gekommen. Nun habe ihn aber grosse Panik erfasst und wie in Trance wäre er nach oben gelaufen. Die beiden Frauen wären wach gewesen, aber in einer Schockstarre in den Betten liegen geblieben. Eine innere Stimme hätte es ihm geraten, nun die Sache zu beenden und dadurch habe er gezielt noch auf die Frauen geschossen, die aber wach gewesen wären, auch mal eine Hand gehoben hätten zu einer Abwehr, diese aber wieder vor den Schüssen sinken gelassen.

Ist dann noch das Mordmerkmal der Heimtücke dabei erfüllt?

Sehr geehrter Herr Kolos et al., ich schreibe das, denn Fragen zu stellen, das ist ja einfach, sie aber rechtswissenschaftlich kompetent zu beantworten, das dürfte nicht ganz so einfach sein.

Und dann schreibe ich das auch noch, weil solche Szenarien - wie bei b) - meinem Eindruck nach immer häufiger den Angeklagten von Verteidigern später in den Mund gelegt werden, nachdem sie noch in ersten Vernehmungen anders ausgesagt hatten.

Die Wahrheit muss dann ein Gericht herausfinden.

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"Ist dann noch das Mordmerkmal der Heimtücke dabei erfüllt?"

Siehe dazu:

https://www.juracademy.de/strafrecht-bt1/mordmerkmale-zweiten-gruppe.html

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Ja, bei a) (geständig und reuig, ggf. TOA-Angebot) wäre das vermutlich vermeidbar gewesen.

Die Variante b) würde auf der Basis "Affekt" wegen des umfangreichen tatvorbereitenden Verhaltens sicher nicht durchgehen. Soviel Aufwand für ein bloßes "Angst Einjagen" ist sicher fern jeglicher Glaubhaftigkeit.

Auch ohne Heimtücke bliebe das Mordmerkmal "niedere Beweggründe".

Hätte man "Wahn" ins Spiel bringen wollen, hätte dies ein psychiatrischer SV feststellen müssen, und A.D. kenntnisreiche schauspielerische Fähigkeiten, die sich dann auch auf ein schnelles "Geheiltwerden" während der darum erfolgten Einweisung nach § 63 StGB erstrecken müßten - ein gefährliches "Spiel"...

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Hätte man "Wahn" ins Spiel bringen wollen, hätte dies ein psychiatrischer SV feststellen müssen, und A.D. kenntnisreiche schauspielerische Fähigkeiten, die sich dann auch auf ein schnelles "Geheiltwerden" während der darum erfolgten Einweisung nach § 63 StGB erstrecken müßten - ein gefährliches "Spiel"...

Bei Mollath hätte ich auch gesagt, bei einer Verurteilung wegen KV, evtl. noch wegen Sachbeschädigung wäre er evtl. sogar mit einer Bewährungsstrafe davongekommen und keinesfalls so lange forensisch eingesperrt gewesen in Psychiatrien.

Bei Darsow aber mit voraussichtlichen 22 .... 25 Jahren Strafhaft erscheint die Variante mit § 63 StGB schon eine Alternative zu sein, die "niederen Beweggründe" hätte er vielleicht vermeiden können, wenn er sich nur als "der Vollstrecker eines unter den Geschädigten zu leidenden ganzen Viertels" stilisieren würde, was ja einen Wahn sogar noch unterstreichen würde.

Genau so müsste das auch noch dem Psychiater als SV vermittelt werden, keine unlösbare Aufgabe ......

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Nachgang: Da Herr Toll offenbar mit Geld, das für die Tochter bestimmt war, eigennützig umgegangen ist, hätte sich auch daraus noch eine Selbststilisierung des Angeklagten herleiten lassen.

Ob ein Gericht diesen ganzen Schwindel dann auch noch abnimmt, das ist wieder eine andere Frage, aber ein psychiatrisches SV-Gutachten in diesem Sinn hätte schon erhebliches Gewicht.

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Ein Psychiater als SV ist aber jeweils nur eine einzige Person, seine eigene Meinung wird aber oft hinter einer Formel versteckt wie "aus psychiatrischer / forensischer Sicht ist festzustellen ...", das entspricht schon fast einem Pluralis Majestatis, dann erzählt bspw. der Psychiater noch etwas von einer "Haupt- und Nebenströmung" beim angeklagten Probanden und das Gericht kann das dann glauben, oder auch nicht. Wenn ein Gericht, das als Kammer aus 5 Personen mit 3 Berufsrichtern besteht, das anders sieht, dann ist das Risiko eines Revisionsgrundes hoch bei nicht überzeugender Begründung, wobei das Gericht eine vom SV abweichende Meinung dann begründen müsste, wenn es keinen anderen Gutachter noch bestellt, der einer Gerichtssicht mehr zuneigt.

Denken Sie hier auch an den Prozess um Anders Breivik.

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Das Thema der Kolumne Fischers wird bei allmystery ausgiebig diskutiert.

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Die neue Prozess-Taktik des Stephan E. hatte ich doch ziemlich gut am So, 2020-07-26 um 11:07 Uhr vorhergesehen.

War ja auch nicht schwer gewesen.

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Juristisch mMn hochinteressant, was Spiegel, Tagesschau, FAZ, Die Zeit usw., zum Prozess und den Aussagen schreiben.

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Der normalsterblich verstorbene Rechtsanwalt Rolf Bossi äußerte sich im Blick auf halbgöttliches Allmachtsverhalten aus den Fugen geratener Richter  (und systembedingter Unzulänglichkeiten) vor rund 15 Jahren wie folgt:   

https://www.youtube.com/watch?v=lk3i-4Uezdw

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Dem Herrn Cachée ist dieser Film und folgende auch noch zu empfehlen, auch der Film zum Überschallflugzeug Concorde.

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Eine Concorde generiert einen Überschallknall nur dann, wenn sie auch tatsächlich die Überschallgeschwindigkeit überschreitet und sie generiert einen sehr lauten Überschallknall, aber nicht alle Überschallknalle sind auch gleich laut wahrzunehmen.

Das hätten Strate und seine Gutachter Cachée und Winkelsdorf genau beachten müssen und bei ihren Schuss-Tests auch mal anwenden müssen.

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Bossi höre ich zwar gerne zu, die Strafgesetze und die StPO macht aber der Gesetzgeber, das Parlament mit Bundestag und Bundesrat in der BRD, niemand sonst, aber es werden dazu immer auch noch Experten angehört vor jeder Änderung / Novellierung.

Übrigens hatte der Fall von Gary Gilmore in den USA auch wieder die Todesstrafen-Debatte dort befeuert in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts und ein inoffizielles Moratorium dort beendet.

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Im Fall des in den USA geständigen und verurteilten Jens Söring sehe ich auch keine Justizirrtums-Kampagnen-Bestätigung.

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Beim Verweis auf der A. D. Website auf das FBI ging es um etwas anderes als bei A. D. in seinem Prozess.

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Ohne den Babenhausener Verein Monte Christo e.V. gäbe es keinen Wikipedia-Artikel über Andreas Darsow.

Es gibt auch keine Wikipedia-Artikel über Shazia Khan, ihren Mann Azadullah Kahn, die ihre Tochter Lareeb Khan ermordeten, was auch von Volker Wagner und der Schwurgerichtskammer des LG Darmstadt verhandelt wurde.

Eine ebenso unfassbares Verbrechen nach üblichen Massstäben.

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Aber die VB könnte im WP-Artikel zu A.D. noch hinzugefügt werden, die Frage aber bleibt, muss der Verein in der WP mit seiner "Offentlichkeitsarbeit" unterstützt werden?

Dort im Verein kennt man doch auch noch die Ermittlungsakten via Frau D., andere kennen die aber nicht. So ist der Manipulation durch Selektionen von Informationen doch Tür und Tor geöffnet.

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Dass aber die Öffentlichkeit gezielt manipuliert wird, belegt für mich auch die Email des Bürgermeisters an Strate, die sofort, quasi triumphierend verbreitet wurde.

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zu diesem Mordfall gibt es vermutlich auch keine Wikipedia-Artikel:

Hier ist dieser Fall in diesem Thread auch mal aufgetaucht:

Sa, 2019-05-11 um 11:17 Uhr 

Da der Prozessauftakt dann mit Wagner:

https://www.fr.de/rhein-main/todesschuetze-offenbach-gestanden-13838672.html

Da das Urteil:

https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/region-und-hessen/lebenslange-haft-fuer-todesschuetzen-von-offenbach-16873879.html

War doch auch ein spektakulärer Fall gewesen.

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Gerichte haben sich nicht von Sympathie für oder Attraktivität von Personen beeinflussen zu lassen, sondern von Recht und Gesetz ganz alleine. Ist heute aber offenbar schon "old school" in einer Mediokratie.

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Da hatte Darsow mit der Zuständigkeit in Kassel aber richtig Glück.

Die im Namen des LG Darmstadt verbreitete Aussage, dass „allerdings (…) diesmal der Verurteilte darlegen [müsse], dass er unschuldig sei“, ist doch geltendes Recht - oder nicht?  

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„Im neuen Verfahren“ würden laut LG Darmstadt „alle Fakten erneut geprüft“; das hat das LG Kassel in seinem umfangreichen Beschluss aber doch bereits bravourös  getan - oder nicht?

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Ich kann nicht glauben, dass das LG Darmstadt so einen Mist von sich gibt. Könnten Sie bitte die Quelle angeben, damit man das überprüfen kann.

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Pressesprecher:
Vorsitzender Richter am Landgericht
Dr. Jan Helmrich
Tel.: 06151 992-2427

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Zur Klarstellung:

Auch neue Tatsachen oder Beweise können einen Freispruch oder eine Milderung bewirken. „Das ist vom Einzelfall abhängig“, so Helmrich [Landgericht Darmstadt]. Wichtig sei: Die Beweislast kehre sich um. Im neuen Verfahren würden alle Fakten erneut geprüft, allerdings müsse diesmal der Verurteilte darlegen, dass er unschuldig sei.

"Die Unverbesserlichen" kommen (auch) aus Darmstadt.

Eine Frist für die Entscheidung über die Zulassung gibt es nicht.

Das dürfte dem von der Wagner-Kammer verknackten Steffen Brunner mittlerweile auch klar geworden sein.

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So einfach ist das nicht, @Schalke!

Wörtliche Zitate stehen zwischen Anführungszeichen: „Das ist vom Einzelfall abhängig“ wäre ein wörtliches Zitat vom Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Jan Helmrich, so etwas darf die Redakteurin nur schreiben, wenn Sie das zu 100% garantieren kann.

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Wichtig sei: Die Beweislast kehre sich um. Im neuen Verfahren würden alle Fakten erneut geprüft, allerdings müsse diesmal der Verurteilte darlegen, dass er unschuldig sei.

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Das ist die Interpretation der weiteren Ausführungen des Pressesprechers und VRiaLG Dr. Jan Helmrich durch die FR-Redakteurin Claudia Kabel.

Das ist ein kleiner Unterschied, vielleicht aber kein gänzlich unwichtiger Unterschied.

Richtiges Zitieren will auch gelernt sein.

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https://strafrecht-info.de/wiederaufnahme-eines-strafverfahrens-basisinfos/

https://strafrecht-info.de/wiederaufnahme-eines-strafverfahrens-neue-tatsachen-oder-beweise/

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Mutmaßlich ist der erste Link nicht nach Nordhessen (vormaliges "Zonenrandgebiet") adressiert.

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Ein neutraler Beobachter oder Berichterstatter muss neutral sein und bleiben, wenn es um die Wahrheitsfindung in der Justiz, oder in den Wissenschaften, oder auch allgemein im Leben um die wichtigen Dinge geht.

Denn sonst kann man ihn doch in der Pfeife rauchen.
 

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neutral ist ja so ähnlich wie objektiv, siehe die diversen Begriffsdeutungen dazu.

Ein Text unter den Gutachten von Cachée, den ich mal noch ergänzt habe:

Das gegenständliche Gutachten wurde vom Unterzeichner objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

..... und berücksichtigt ausdrücklich den derzeitigen Kenntnisstand von Wissenschaft und Technik, was der Unterzeichner hiermit auch noch beeidet.

Beck-community, am 12.August 2020

Gast

Wer ein Gutachten erstellt, der haftet auch dafür.

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Dass der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten Brunner in Kassel seit Jahren ausgesessen wird, ist noch beschämender als der in Sachen gegen den Verurteilten Darsow mehr als grenzwerig erlassene Beschluss.

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Korrektur: grenzwertig

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Der Antrag im Fall Brunner ist doch noch nicht einmal bekannt geworden, der dürfte völlig ohne jede Chance geblieben sein.

Aber das könnte ihm schon mal nun auch noch mitgeteilt werden, aktuellere Sachen jedoch dürften vorgegangen sein.

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Wenn es so gewesen wäre, hätte der Beschluss schon lange, lange da sein müssen. Arbeitsverweigerung sollte in der eigenen Tasche spürbar sein.

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