Kein Betriebsübergang von "Air Berlin"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.08.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4047 Aufrufe

Nach der Insolvenz der Fluggesellschaft Air Berlin hatten sich viele der gekündigten Arbeitnehmer Hoffnung gemacht, ihr Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsübergangs auf eine andere Fluggesellschaft (insbesondere die Lufthansa-Tochter Eurowings) übergegangen. In seinen ersten Entscheidungen zum "Air Berlin-Komplex" hatte das BAG diese Frage offen gelassen und stattdessen entschieden, dass die Kündigungen von Air Berlin wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam seien. Das Unternehmen hätte die Massenentlassungsanzeige bei der örtlich unzuständigen Arbeitsagentur eingereicht (BAG, Urt. vom 13.2.2020 - 6 AZR 146/19, BeckRS 2020, 2671, Urt. vom 27.2.2020 - 8 AZR 215/19, BeckRS 2020, 17144; ebenso MHdB ArbR/Spelge, 4. Aufl., § 121 Rn. 129; EuArbRK/Spelge, 3. Aufl., Art. 3 RL 98/59/EG Rn. 3). In der zweitgenannten Entscheidung hatte der Achte Senat allerdings erkennen lassen, dass das "Wet lease" von Air Berlin für Eurowings eine wirtschaftliche Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dargestellt und insoweit ein Betriebsübergang auf die Luftfahrtgesellschaft Walter (LGW) stattgefunden haben könnte. Darauf kam es im Ergebnis indes nicht an, sodass auch ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Betriebsübergangs-Richtlinie 2001/23/EG entbehrlich war.

Im jetzt veröffentlichten Urteil vom 14.5.2020 hat der (für den Betriebsübergang nicht originär zuständige) Sechste Senat einen Betriebsübergang auch beim "Wet lease" verneint:

Zwar wurde das Wet Lease für feststehende Vertragspartner der Lufthansa-Gruppe im Rahmen einer auf Dauer angelegten Vertragsbeziehung unter Einsatz bestimmter, besonders lackierter Flugzeuge auf bestimmten Strecken und unter Nutzung bestimmter Stationen und technischer Mittel durchgeführt. Die Besatzung trug im Wet-Lease-Einsatz typischerweise die Uniformen des jeweiligen Unternehmens der Lufthansa-Gruppe. Diese bloße organisatorische Verbindung von Personal und Material reichte jedoch für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht aus. Eine Gruppe von Arbeitnehmern besitzt erst dann die für die Annahme eines Betriebsteils erforderliche funktionelle Autonomie, wenn sie bei der Organisation und Durchführung ihrer Aufgaben eine gewisse Freiheit hat (...). Es fehlte an der auf die im Wet Lease beschäftigten Arbeitnehmer bezogenen, gesonderten Leitung, die für eine funktionelle Autonomie erforderlich gewesen wäre. Die Umlauf- und Dienstplanung wurde für den gesamten Flugbetrieb der Schuldnerin einschließlich des Wet Lease zentral von Berlin aus vorgenommen. Es gab damit nur einen einheitlichen Flugbetrieb. Das Wet Lease war innerhalb dieses einheitlichen, zentral gesteuerten Flugbetriebs nur ein Geschäftsmodell im Sinne einer besonderen Dienstleistung. Zudem fehlte es an der erforderlichen Zuordnung von fliegendem Personal zum Wet Lease.

Damit hatte die Klage einer Flugbegleiterin gegen ihre Kündigung lediglich insoweit Erfolg, als sich diese gegen die (insolvente) Air Berlin richtete. Hier scheiterte die Kündigung erneut an der ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige, § 17 KSchG. Dagegen blieb ihr der Erfolg versagt, soweit sie die Feststellung begehrt hat, ihr Arbeitsverhältnis sei nach § 613a Abs. 1 BGB auf die vermeintliche Betriebserwerberin übergegangen.

BAG, Urt. vom 14.5.2020 - 6 AZR 235/19, BeckRS 2020, 10022

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