Mord auf der Autobahn?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 12.10.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht85|16972 Aufrufe

Auf der A 66 gab es am Samstag einen tödlichen Unfall, der offenbar im Zusammenhang mit einer Rennfahrt stand, an der zwei Lamborghini- und ein Porschefahrer beteiligt gewesen sein sollen. Einer der Fahrer ist noch flüchtig. Eine Frau wurde tödlich, zwei Männer schwer verletzt (Spiegel-Online). Offenbar grausame Folgen eines trotz mehrerer Fälle in den vergangenen Jahren immer noch herrschenden Wahns zum Geschwindigkeits- und Muskelvergleich auf der Straße.

Beteiligte an Autorennen mit tödlichem Ausgang müssen nach dem Kudamm-Raser-Fall eher regelmäßig als ausnahmsweise mit Ermittlungen nicht nur nach dem noch relativ neuen § 315 d StGB rechnen, sondern auch mit Ermittlungen, Anklage und Verurteilung wegen § 211 StGB. Wie eigentlich zu erwarten war, hat die deutliche Betonung, beim Kudamm-Raser-Mordfall handele es sich um einen speziellen Einzelfall, auch nicht zu einer Zurückhaltung bei der öffentlichen Forderung nach Haftbefehlen und Anklageerhebungen "wegen Mordes" geführt.

Das gilt jedenfalls, wenn man den Presseartikeln nach dem tödlichen Autorennen auf der A 66 glaubt, nach dem ein Frankfurter Amtsrichter einen Haftbefehl wegen Mordes erlassen habe. Selbst die seriöse FAZ behauptete in ihrer für die Verbreitung im Netz vorgesehenen Überschrift vorzeitig etwas übermotiviert: „Staatsanwaltschaft erlässt Haftbefehl wegen Mordes“ und formulierte den Tweet so, als gebe es schon eine Anklage (s.o.).

Dass ich – im Einklang mit meinem örtlichen Kollegen Walter – die Mordanklage und -verurteilung im Kudamm-Raser-Fall grundsätzlich kritisiert habe, ist kein Geheimnis (Beck-Blog-Beitrag1; Beck-Blog-Beitrag2). Die deutlich am Einzelfall orientierte Begründung des LG Berlin (Beck-Blog-Beitrag3), die dann letztlich vom BGH auch akzeptiert wurde, erschien aber immerhin im Einzelfall vertretbar (lto-Beitrag).

Aber die psychologischen Folgen für die Praxis in künftigen Fälle habe ich geahnt: Es hat sich nunmehr in den Köpfen der Bevölkerung, der Journalisten, der ermittelnden Polizeibeamten, Staatsanwälte und auch schon der Richter festgesetzt, dass „tödliches Autorennen gleich Mord“ ist. Ob Kudamm oder Autobahn sind aus dieser Sicht nur unterschiedliche Tatvarianten. Mit den Besonderheiten des Einzelfalls kann noch (ggf. erfolgreich) in einer Revisionsbegründung argumentiert werden, bei Ermittlungen, Haftbefehl, Anklageerhebung und möglicherweise sogar LG-Urteil spielt das eine geringere Rolle. Es wird Staatsanwält-inn-en oder Richter-inne-n unter den verbreiteten Annahmen schwerfallen, den Mord nicht zu bejahen, will er oder sie nicht als „zu milde gegenüber Mördern“ gelten. Und in der Tendenz könnte die Beteiligung an KfZ-Rennen, vor ein paar Jahren noch nur ordnungswidrig, nun schnell zum versuchten Mord werden. 

Update 18.10.2020

Offenbar war der Mordverdacht (einschließlich Haftbefehl) nun doch etwas voreilig (Welt). Noch nicht einmal, dass es sich um ein "Rennen" handelte, soll jetzt nachweisbar sein (hessenschau). Aber bleibt wenigstens der Einzelraservorwurf (§ 315d Abs.1 Nr.3 StGB) erhalten? Dieser setzt allerdings einen subjektiven Tatbestand voraus, der allein darin besteht, "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", was bei fehlendem Tempolimit auf Autobahnen sehr schwierig zu beweisen sein dürfte. Wenn nicht, entfällt möglicherweise auch der Straßenverkehrsgefährdungsvorwurf § 315c, weil dort auch krasse Gefährdungen und tödliche Unfälle  durch das "Rasen"  auf Autobahnen  überhaupt nicht erfasst sind. Es käme darauf an, ob der Unfall beim Überholen passiert ist [§ 315c Abs.1 Nr.2b)]. Ansonsten bliebe es beim Vorwurf des § 222 StGB.

Ich hatte (wie vor mir schon viele andere) bei der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages, als es um die Einführung des § 315d ging, schon darauf hingewiesen, dass damit andere (und häufigere) Fälle mit schweren und schwersten Unfallfolgen nicht erfasst werden können.

Die Regierungspolitiker der GroKo waren anderer Ansicht. Wenn sich demnächst Politiker der SPD oder der CDU beschweren sollten, dass die Justiz die hier Beschuldigten mit "zu" geringer" Strafe davon kommen lässt, sollte man sie darauf hinweisen: Das ist die direkte Folge der "autofahrerfreundlichen" Politik ihrer Bundestagsfraktionen, die bewusst die Lücke in § 315c StGb seit Jahren bestehen lässt.

Update: Ich lasse es nicht mehr zu, dass inzwischen fast jeder meiner Beiträge und Diskussionsanlässe von teilweise abwegigen Kommentaren eines einzelnen Kommentators (teilweise garniert mit Beleidigungen, Nazi-Vergleichen und Volksverhetzung) okkupiert wird. Irgendwann ist es mal genug damit.

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85 Kommentare

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Vielleicht unterlassen Sie aber auch einfach diese pauschalen Ferndiagnosen, billigen dem Ermittlungsrichter und später den Tatrichtern einen Funken eigenes Nachdenken und eigenes Rechtsverständnis zu und bewerteten den Sachverhalt dann, wenn er am Ende rechtskräftig festgestellt ist. Schaffen Sie auch, oder?

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Ja, stimmt, ich könnte es auch lassen, in diesem Blog aktuelle rechtliche Themen und Fälle zu erörtern und immer erst rechtskräftige Entscheidungen zur Diskussion stellen. Aber wenn die Ermittlungsbehörden auch mit ihren rechtlichen Erwägungen aktiv an die Öffentlichkeit gehen, ist es meines Erachtens erlaubt und sogar im Sinne einer offenen Diskussion in einer Demokratie, hier auch kritische Positionen zu vertreten. Wie in der Vergangenheit: Wenn ich falsch liege, korrigiere ich mich gerne.

Aber ich habe eine Frage an Sie: Wie werten sie denn die Äußerung des hessischen Innenministers, der schon zu Beginn der Ermittlungen öffentlich "harte Strafen" und die "Ausschöpfung des Rechtsrahmens" forderte (faz-link)? Würden Sie dem Minister auch in derselben Diktion sagen oder schreiben: Unterlassen Sie ... diese pauschalen Ferndiagnosen, billigen ... später den Tatrichtern einen Funken eigenes Nachdenken und eigenes Rechtsverständnis zu und bewerten den Sachverhalt dann, wenn er am Ende rechtskräftig festgestellt ist. Schaffen Sie auch, oder?" ?

Oder gilt Ihre Aussage etwa nur für mich, weil Ihnen meine Position nicht passt? Im letzteren Fall: Ich lese gern Ihre sachlichen Einwände und antworte darauf.

 

Ich meine, "Richter am Amts....." 10-12    20:45, dass Herr Prfessor Müller n dem Debattenvorschkag mit chts eine gar "pauschle" Ferdiagnose gestellt hat. Was s heutztage schin"fern"? HIrn bei der Journaille,, ja, In google steht es ja noch: Neuerdings erlässt danach eine Staatsanwaltschaft Haftbefehle. Beweis: 

Tödliches Autorennen: Staatsanwaltschaft erlässt ...https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/toedliches-autorennen-staatsanwaltschaft...

Vor 1 Tag · Staatsanwaltschaft erlässt Haftbefehl wegen Mordes Von Katharina Iskandar Die drei Männer, die am Samstag bei einem Autorennen auf der A66 einen tödlichen Unfall verursacht haben, müssen sich nun...Zitat Ende.

Ja, ja, Thomas Fischer und Rechtsbelehrung durch die Journaille. Sollten Se Anonymus ttsächlch sein, was das Kürzel vrgobt, dann Gnade Gott bei bei Ihnen anscheinend blind unterschriebenen beantragten Haftbefehlen! Oder haben  Sie der StA Ihren Dienststempel gegeben?

Auch im übrigen ist das ein zu Recht aufgeworfener Fall einer Rechtsentwicklung , die jedenfalls zu meinen Studienzeiten nicht vorhersehbar war. 

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Eine Diskussion der Fachwelt ist durchaus geboten. Die Rechtsprechung oder vielleicht mehr die Staatsanwaltschaften haben eine krasse Änderung der Rechtspraxis bewirkt, die fachlich zumindest aufgearbeitet werden muss.

Natürlich kennt man den Akteninhalt nicht so gut wie die Verfahrenbeteiligten. Das ist regelmäßig bei keinem Fall gegeben, der in der Kommentierung, in Aufsätzen, Disseratationen usw. angeführt wird. Ein Blogbeitrag ist da nicht anders und benutzt nur ein neues Medium.

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Zur Sache selbst: Die Neubewertung finde ich persönlich durchaus richtig. Ich habe die generelle Zurückhaltung bei der Annahme eines Tötungsvorsatzes nie verstanden. Menschen haben vielleicht eine gewisse angeborene "Beißhemmung", ja. Die meisten Menschen haben durch Erziehung, Sozialisierung usw. auch darüber hinaus Hemmschwellen aufgebaut. Aber die Hürden, die aufgebaut wurden, das Überwinden dieser Hemmschwelle nachzuweisen, erschienen mir persönlich zu hoch. Auch und gerade das Argument "Selbstschädigung" ist nicht in der Absolutheit überzeugend, wie es häufig angeführt wurde.

Spätestens die Anschläge vom 11. September haben auch in dieser Generation vorgeführt, wozu junge Männer ohne Hoffnung bereit sind. Und bei einigen Autorennen handelt es sich um ein ganz ähnliches Phänomen: Der Fremd- und Selbsttötungswille ist sicherlich weniger ausgesprägt. Aber auch hier hat man es häufig mit Dropouts zu tun, die weder ihr Leben noch das anderer so hoch gewichten, wie wir uns das alle wünschen würden. Und die Bereitschaft, das Leben anderer oder auch das eigene auf's Spiel zu setzen, übersetzt sich juristisch nun einmal häufig in bedingten Vorsatz. Einen entsprechenden Verdacht (Verdacht!) anzunehmen, ist daher m. E. durchaus korrekt.

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Sehr geehrter Leser,

Ihre Auffassung in Ehren, der Tötungsvorsatz solle weniger zurückhaltend  bewertet werden als ich das tue. Aber Ihr Argument:

Spätestens die Anschläge vom 11. September haben auch in dieser Generation vorgeführt, wozu junge Männer ohne Hoffnung bereit sind. Und bei einigen Autorennen handelt es sich um ein ganz ähnliches Phänomen

findet kriminologisch und strafrechtlich keinerlei Stütze. Weil einige (wenige) junge Männer Terroranschläge begehen, wobei sie beabsichtigen möglichst viele Menschen spektakulär zu töten, soll bei ganz anderen jungen Männern ein Tötungsvorsatz bei einem phänomenologisch völlig anderen Verhalten vorliegen? Schon der Ausgangspunkt, es handele sich in beiden Fällen in gleicher Weise um junge Männer "ohne Hoffnung" ist unzutreffend und erklärt beide Phänomene höchst unzureichend.

Mich überzeugen diese Erwägungen überhaupt nicht.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

Ihr Kollege Tonio Walter hat kürzlich (FAZ vom 7.10.2020) dafür plädiert, es bei der Auslegung von Gesetzen wieder einmal etwas vorsichtiger angehen zu lassen und plädiert für eine Auslegung, die die Bürger davor schützt, "auch dann in Anspruch genommen zu werden, wenn sie damit nach "unbefangener Lektüre des Gesetzestextes nicht zu rechnen brauchten". Ein solches Diktum war früher einmal unbestrittener Bestandteil des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots, verkommt aber aktuell nach Maßgabe des gesunden Volksempfindens immer mehr zur früher zu Recht gefürchteten "unbegrenzten Auslegung". Zu schnelles Fahren ist ebenso wenig ein Mord iSd Gesetzes, wie die "Verunglimpfung von Frauen" eine Volksverhetzung ist etc. pp. O tempora o mores!

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Au weiah, Gast  10-13    14:38, dass man das noch sagen darf!!  Ich stimme Ihnen  hierzu aber VOLLSTÄNDIG zu. "...verkommt aber aktuell nach Maßgabe des gesunden Volksempfindens immer mehr zur früher zu Recht gefürchteten "unbegrenzten Auslegung". Zu schnelles Fahren ist ebenso wenig ein Mord iSd Gesetzes, wie die "Verunglimpfung von Frauen" eine Volksverhetzung ist etc. pp. O tempora o mores!" O  Löschaugust! Haben Sie, sehr geehrter hiesiger Gast, auch die Regensburger Jargon-Prüfung absolviert?

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Ich für meinen Teil hatte gehofft, dass der BGH das LG Berlin erneut "kippen" würde. Nach meinem Empfinden hat dieses nämlich gar nicht so viele Besonderheiten des Einzelfalls herausgearbeitet. Diese sind dann vom BGH noch einmal zusammengetragen worden, um das Ergebnis plausibel zu machen, nämlich: Kenntnis der Strecke, zur Unfallzeit generell wahrgenommener Verkehr pp. Ich glaube, dass sich damit in den meisten Raserfällen Vorsatz letztlich bejahen ließe. Insoweit wird es sicherlich zu mehr Anklagen und Verurteilungen kommen, bis eine "Marschroute" noch dichter höchstrichterlich abgesteckt ist.

Im Berliner Fall hat mich gestört, dass von vornherein das Bestreben des Gerichts wahrnehmbar war, "ein Zeichen zu setzen". Aus meiner Sicht ist es immer unglücklich, wenn Strafverfolgungsorgane so etwas tun wollen - es ist nicht ihre Aufgabe und wenn sie es tun, wecken sie Erwartungen bei Politik und Öffentlichkeit, dies auch weiterhin zu tun.

Was den Möglichkeit angeht, "Raser" (genauso wie Betrunkene) wegen Mordes zu bestrafen, so halte ich die eingeschlagene Richtung für problematisch: Maßgeblich wird (auch nach der Entscheidung des BGH) auf die vom Täter erkannte Gefährlichkeit des Tuns abgestellt. Dieses Kriterium kommt ursprünglich aus Fällen, bei denen unmittelbare Gewalt gegen den Körper eines sinnlich wahrgenommenen Opfers angewendet wurde. Hier ist intuitiv plausibel, dass man irgendwann sagt, dass man sich einfach nicht vorstellen kann, dass der tödliche Ausgang nicht als möglich vorhergesehen wurde.

Bereits die Erweiterung dieser Rechtsprechung auf ein bei der Tathandlung (Abbiegen in die Kreuzung) sinnlich nicht wahrgenommenes Opfer führt zur Berücksichtigung einer erheblich abstrakteren Gefahr, was mE wiederum dazu führen muss, dass an die Gefährlichkeit (in der Vorstellung des Täters) noch höhere Anforderungen gestellt werden müssen.

Ich finde aber besonders beim Straßenverkehr die Abschichtung des Vorsatzes von der Fahrlässigkeit anhand des Gefährlichkeitskriteriums schwierig. Bei Angriffen unmittelbar gegen den Körper ist ersichtlich, dass zB der Stich in den Brustraum gefährlicher ist, als der Schlag mit der Faust auf das Bein. Aufgrund der im Straßenverkehr herrschenden Kräfte einerseits und des Kontakts zu verletzlicheren Teilnehmern (Fußgänger, Fahrradfahrer pp.) andererseits ist aber jeder Kontrollverlust über die eigene Fortbewegung annähernd gleich gefährlich, da unerheblich bleibt, ob das Auto den Fußgänger mit 50 km/h rammt, weil es gerast war und bei Wahrnehmung des Fußgängers nur noch begrenzt bremsen konnte oder ob es zu dem Unfall kommt, weil der Fahrer bei sonst ordnungsgemäßer Geschwindigkeit abgelenkt ist und von der Fahrbahn abkommt. Insoweit dürfte die Gefährlichkeit sogar eher vom genutzten Verkehrsmittel als vom konkreten Sorgfaltsverstoß abhängen.

Wenn man so will: Jedem (ordentlichen) Autofahrer ist bekannt, dass jeder Verstoß gegen Verkehrsregeln zu Unfällen führen kann und dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Unfall tödlich enden kann. Aufgrund der bekannten mangelnden Beherrschbarkeit der Maschinenkraft bei Verkehrsverstößen kann daher bei jedem bewussten Verstoß gegen solche mit der vom BGH angegebenen Begründung Vorsatz bzgl. der Tötung angenommen werden, jedenfalls wenn anderer, verletzlicher Verkehr in der Situation wahrgenommen wurde.

Ich befürchte, dass der Unterschied zwischen dem Raser, der wegen Mordes verurteilt werden soll, und dem Vater, der im Stadtverkehr seinem Sohn den Schnuller vom Fahrzeugboden aufhebt, obwohl er eine Gruppe Schüler am Straßenrand gesehen hat, ein Unterschied eher im Hinblick auf den moralischen Vorwurf und nicht so sehr im Hinblick auf die wahrgenommene Gefährlichkeit des eigenen Tuns besteht. Diese ist für die Vorsatzfeststellung indes kein taugliches Kriterium.

Richter sind meistens wohlerzogene und gesittete und vornehme Menschen, die in einem wohlerzogenen und gesitteten und vornehmen Bekanntenkreis leben.

Daher hatte ich immer Verständnis dafür, daß Richter sich schwer tuen, einen Tötungsvorsatz in Form eines dolus Eventualis anzunehmen. Denn die Richter stellten sich, wenn sie sich in die Rolle des Angeklagten hineinversetzten, vor, wie sie selbst oder ihre Bekannten oder Angehörigen in solch gefährlichen Tat-Situationen wohl denken und handeln und empfinden würden.

Jedoch sollte man nicht die Augen davor verschließen, daß viele Menschen weniger gut erzogen und weniger gesittet und weniger vornehm sind, und daß viele Menschen zu anderen Menschen entweder überhaupt keine oder lediglich sehr selektive (zum Beispiel nur zu den eigenen Kindern und Enkeln) Empathie empfinden. Vielen Menschen mangelt es an dem, was man gemeinhin Menschlichkeit nennt. Viele Menschen denken nur an sich, sind extrem egoistisch, und sind sogar stolz darauf, "ein starkes Ego" zu haben, da sie dies chauvinistisch und machohaft als Beweis ihrer Männlichkeit und ihrer vermeintlichen Überlegenheit betrachten. Solche Menschen habe ich als Strafverteidiger kennengelernt. Mittlerweile bin ich ganz überwiegend im Verwaltungs- und Zivilrecht tätig, und nehme im Strafrecht nur noch sehr selektiv Mandate an. Selbstverständlich muß es auch Kollegen geben, die die "bad-boys" (der Ausdruck ist in vielen Fällen verharmlosend oder gar euphemistisch) vertreten, aber ich vertrete Menschen, denen ihre Mitmenschen völlig egal sind (das kommt ja nicht nur im Strafrecht, wenngleich dort gehäuft, sondern auch im Zivilrecht auch manchmal vor) nicht mehr.

Man sollte der Realität ins Auge sehen, daß es nicht nur gute Menschen gibt, denen mal irgendwie etwas verunglückt ist, sondern daß es auch wirklich durch und durch abgrundtief schlechte Menschen gibt.

Kindern mag diese Realität Angst machen, Kinder mögen davor die Augen verschließen, aber wer als Erwachsener Verantwortung trägt, der darf sich weder die Augen verschließen noch sich einlullen lassen noch ängstigen lassen, sondern sollten den Realitäten ohne rosarote Brille ungeschminkt ins Auge sehen.

Es gibt da draußen Personen, die nur ihre eigenen Ziele und Wünsche im Focus haben, und denen dabei das Leben ihrer Mitmenschen egal ist.

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Es mag ja sein , dass ich etwas schlicht denke,wenn ich mich an das Studium erinnere. Will der "Raser", dass überhaupt sein schönes flottes Wägelchen irgendwo ankracht? Nein, selbstredend nicht. Er mag ja ahnen, dass es auch Tote geben kann. Genau das ist dann bewusste Fahrlässigkeit betr. Tötung. Er geht ja typisch davon aus, dass es "gutgehen " wird. Ich stimme eher Herrn Prof. Müller hierzu zu.

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Nein, derjenige, der nicht bloß aus Unachtsamkeit die Geschwindigkeit erheblich bzw. sogar extrem überschreitet, sondern der, in narzisstisch-chauvinistischer Macho-Art, um damit anzugeben und seine vermeintliche Überlegenheit oder gar vermeintliche Höherrangigkeit oder gar vermeintliche Höherwertigkeit oder seinen illegitimen und illegalen vermeintlichen Anspruch auf Vorrang in Rambo-Manier demonstriert, und dem es egal ist ob er Fußgänger oder Radfahrer oder Motorradfaher tötet (der sich aus Eigenliebe allenfalls vor vor Stärkeren, also zum Beispiel vor LKW, in Acht nimmt), solche eine Art von Rambo-Raser ist nicht gutgläubig, und so jemand genießt keinen Vertrauensschutz dahingehend, daß "schon alles gut gehen werde".

Nicht selten nötigen und bedrohen sie auch andere Verkehrsteilnehmer, oder greifen diese etwa an Ampelstopps handgreiflich an.

Diese aggressiven Rambo-Raser sind völlig rücksichtslos und, um es drastisch auszudrücken, wie diese Leute es ja auch oft genug selbst tun, sie "scheißen auf ihre Mitmenschen", und ihre perverse Freude an ihrem eigenen pseudo-dominanten Chauvi-Macho-Gehabe ist ihnen sehr viel wichtiger als das Leben oder ihre die körperliche Unversehrtheit ihrer Mitmenschen.

Es handelt sich um gestörte Leute und um mitgefüllose empathielose radikale menschenverachtende Sozialdarwinisten.

Es gibt keinen vernünftigen Grund sowas zu tolerieren oder zu privelegieren oder zu ignorieren oder zu verharmlosen.

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Sehr geehrter Gast,

Sie beschreiben einen bestimmten Typus Mensch sehr lebendig. Der BGH hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass allein die Zugehörigkeit zu einer Szene (Raser, Tuning, Poser etc) nicht den Rückschluss auf eine bestimmte psychische Einstellung des Täters zulässt. Diese muss im Einzelfall festgestellt werden.

Es wird ja noch schwieriger: Das Urteil des Strafgerichts wird ja nicht über grundsätzliche persönliche Einstellungen gefällt, sondern über die (konkrete) Tat. Und auch wenn von der hM abweichende Vorsatzdefinitinen diskutabel sind, geht doch am von § 16 StGB aufgestellten Minimum ("Umstand nicht kennt") kein Weg vorbei, wonach klargestellt wird, dass es auf die tatsächliche innere Vorstellung des Täters ankommt. Insoweit kommt es auf Fragen des "Vertrauensschutzes" für Täter nicht an, als im Grundsatz im Strafprozess die Feststellungslast allein auf Seiten des Staates liegt (in dubio pro reo). Beweisregeln sind daher immer schwierig.

Insoweit glaube ich, dass Ihre rechtspolitischen Bedenken bei der Auslegung des Vorsatzmerkmals nur wenig berücksichtigt werden können; es dürfte sich bei der Rücksichtslosigkeit etc. um klassische Strafzumessungserwägungen handeln, die indes der Frage des einschlägigen Tatbestands logisch nachrangig sind.

Checke man nun doch etwa den Fall: 

Protest gegen A49-AusbauSieben Umweltschützer nach A3-Blockade festgenommen

Die Polizei bringt diese Tragödie in Zusammenhang mit einer Abseilblockade über der A3, mit der Aktivist*innen gegen die Rodungen für den Bau der umstrittenen A49 protestieren wollten.

Wir finden es geschmacklos, dass die Polizei schon innerhalb einer Viertelstunde nach dem Unfall über Twitter Anschuldigungen geäußert hat, während Auffahrunfälle bei Autobahnstaus ansonsten als trauriger Alltag akzeptiert werden."

Quelle/Beleg: https://waldstattasphalt.blackblogs.org/2020/10/13/auffahrunfall-auf-der-a3/

Sieben der Rechtsbrecher sollen verhaftet sein laut hessenschau . Gespannt wäre ich zu wissen, ob auch wegen Mordes. 

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Mein Update:

Offenbar war der Mordverdacht (einschließlich Haftbefehl) nun doch etwas voreilig (Welt). Noch nicht einmal, dass es sich um ein "Rennen" handelte, soll jetzt nachweisbar sein (hessenschau). Aber bleibt wenigstens der Einzelraservorwurf (§ 315d Abs.1 Nr.3 StGB) erhalten? Dieser setzt allerdings einen subjektiven Tatbestand voraus, der allein darin besteht, "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", was bei fehlendem Tempolimit auf Autobahnen sehr schwierig zu beweisen sein dürfte. Wenn nicht, entfällt möglicherweise auch der Straßenverkehrsgefährdungsvorwurf § 315c, weil dort auch krasse Gefährdungen und tödliche Unfälle  durch das "Rasen"  auf Autobahnen  überhaupt nicht erfasst sind. Es käme darauf an, ob der Unfall beim Überholen passiert ist [§ 315c Abs.1 Nr.2b)]. Ansonsten bliebe es beim Vorwurf des § 222 StGB.

Ich hatte (wie vor mir schon viele andere) bei der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages, als es um die Einführung des § 315d ging, schon darauf hingewiesen, dass damit andere (und häufigere) Fälle mit schweren und schwersten Unfallfolgen nicht erfasst werden können, da § 315c StGB lückenhaft ist.

Die Regierungspolitiker der GroKo waren anderer Ansicht. Wenn sich demnächst Politiker der SPD oder der CDU beschweren sollten, dass die Justiz die hier Beschuldigten mit "zu geringer" Strafe davon kommen lässt, sollte man sie darauf hinweisen: Das ist die direkte Folge der angeblich "autofahrerfreundlichen" Politik ihrer Bundestagsfraktionen, die bewusst die Lücke in § 315c StGB seit Jahren bestehen lässt und auch von einem Tempolimit nichts wissen will.

Ganz herzlichen Dank für diesen Hinweis, 13:57. Auch Ihnen sage ich: Seien Sie vorsichtig mit dem "offenbar".  Wenn allerdings die Tatsachen laut diesem Bericht zutreffen, so offenbart sich mindestens:

a) Das Verbrechen der permanenten Spurwechsler ohne Rücksichtnahme. Es ist NUR erlaubt die Spur nach links zu wechseln, wenn jede (!!!!!) Gefährdung oder auch nur Behinderung eines zum Überholen Ansetzenden ausgeschlossen ist. Schnellere also haben Vorrecht!!!!! Ein in D mittlerweile völlig unbekanntes und nicht beachtetes Gebot!!!!! 

b) Der Wert einer Filmaufzeichnung! Jeder sollte sich überlegen, ob man so etwas zum Selbstschutz veranlasst.

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Sehr geehrter Herr Professor Müller, Folgen einer  "autofahrerfreundlichen" Politik sehe ich eher so: Die Polizei überwacht und verfolgt nur noch partiell und vieles, augenscheinlich politisch gewollt, nicht: Insbesondere:

a) Nirgendwo in Deutschland darf irgendwo ein LKW mehr als 80 km/h fahren. Fast nirgendwo auf Autobahnen, abgesehen von manchen starken Steigungen  im Süden und Mittelgebirgen, fahren LKW weniger als 88 - 95 km/h.

b) Das Rechtsfahrgebot , insbesondere auf Autobahnen, erst recht bei 3 oder mehr Fahrstreifen in einer Richtung, scheint unbekannt, meist unbeachtet.

c) Zum Überholen ansetzen, also insbesondere auf Autobahnen nach links die Spur wechseln darf nur, wenn jede (!!!!!!!) Behinderung oder gar  Gefährdung Schnellerer, die also ihrerseits schon zum Überholen angesetzt haben, ausgeschlossen ist. Dennoch nach links zu fahren, dürfte Nötigung sein, § 240 StGB. Ich differenziere  danach,ob bei mir Gaswegnehmen reicht - dann wird ein vorderer meinetwegen in meine Spur hinüberwechseln dürfen, oder ob ich bremsen muss ( dann begeht der andere § 240 StGB). 

d) Die Polizei geilt sich daran  auf, zu geringe Abstände zu kontrollieren und zu verfolgen. Nun ja. a) bis c) bleiben sanktionslos.   

Übrigens - das verbotene Rechtsüberholen geht praktisch meist nur dann, wenn der Überholte das Rechtsfahrgebot missachtet hat. 

Übrigens  weiter: eine Statistik dazu gibt es nicht, in wievielen Fällen bei Beteiligung eines Wagens mit mehr als 130 km/h   tödliche Autobahnunfälle geschehen, erst recht nicht, ob Tempo über 130 km/h ursächlich war., insbesondere in Abgrenzung zumwie gesagt verbotenen Spurwechseln ( so ja anscheinend auf der  66). Erst recht nicht: bei Tage, trockenem Straßenzustand. Das haben Anfragen meinerseits bei diversen Bundes- und Landesverkehrsministerien ergeben. 

Da sind kriminologische Dunkelfelder. Der A 66- Spurwechesler wird hoffentlich wegen Tötungsdelikts verfolgt und bestraft.

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Peus:

Ich differenziere  danach,ob bei mir Gaswegnehmen reicht - dann wird ein vorderer meinetwegen in meine Spur hinüberwechseln dürfen, oder ob ich bremsen muss ( dann begeht der andere § 240 StGB).

Ein alter Trick von Praktikern, die auch mal mit der Ente überholen wollen auf der ganz linken Spur:

Rechtsfüssig das Gaspedal bis auf`s Bodenblech durchdrücken und linksfüssig dabei kurz mal auf die Bremse tippen, so dass nur die Bremslichter aufleuchten.

Damit hat man allen Dränglern von hinten signalisiert, man könne halt gerade nicht schneller fahren wegen anderer Verkehrsteilnehmer, ansonsten wäre man ja schon längst mit der Ente vorbei gefahren und hätte sich wieder rechts eingeordnet.

Nette LKW-Fahrer, die man mit viel Mühe überholt, betätigen dann auch mal kurz die Lichthupe, wenn man mit seiner Ente am LKW vorbei ist und dann wieder nach rechts fahren kann.

Gelebte Solidarität unter den Parias der Autobahnen.

Peus kennt das offenbar noch nicht mit seinem Boliden aus Untertürkheim.

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§ 2 Abs. 2 StVO lautet: "Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt."

Überholen "mit viel Mühe" deutet auf vorsätzlichen Verstoß hiergegen.

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Daher ja, 13:39 Uhr, auch nur "deutet auf". Denn in der Tat,  manche Rechtsbrecher verstoßen gegen §5 VI StVO: (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen

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Wie sieht die Praxis bei schwer beladenen, relativ schwach motorisierten LKWs (mit Anhänger) aus, die auf bergigen Autobahnen unterwegs sind: In einem Gefälleabschnitt ist der dankbar für jeden Schwung, den er dann für die nachste Steigung erhält.

Dass da dann nach einer Kuppe nicht gebremst wird, auch wenn jemand zum Überholen ansetzt, das ist normal.

Wer schon mal selber mit einem Brummi unterwegs war, der kennt das doch alles.

Die Polizei und die Behörden schreiten aber bei Gefahren- und Unfallschwerpunkten auch ein, der Elzer Berg ist das beste Beispiel dafür.

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Zu 10:20  03.38: Ein - anderer?? - Gast schreibt recht klug: 

Zeugen und Sach-Beweise sind das A und O, Herr Peus!

Und nun Sie:

a) was ist ein "Bolide"?

b) Fahre ich einen? Habe ich ("seinem") einen?

c) habe ich überhaupt einen Wagen aus "Utertürkheim"?

Wie wurde noch , insoweit treffluch - ich differenziere ja sachbeogen - mit gutem Grund gesagt? "Zeugen und Sach-Beweise sind das A und O."

d) Und selbst wenn, wie nicht  - inwieweit, aus welchem Grund, würde das irgendeiner, auch nur einer einzigen Sachausage meinerseits in zB dieser Debatte entgegenstehen?

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Zu a) Schauen Sie in das Internet dazu, Sie schwärmten von besonders schnellen Fahrzeugen.

Zu b) und c) Sie erzählten doch von einem solchen Wagen aus Untertürkheim für Ihre eigenen Fahrten ins Ferienhaus.

Zu d) Sie gerierten sich als strikter Rechtsbefolger, störten sich aber an "correctlingen".

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Übrigens  weiter: eine Statistik dazu gibt es nicht, in wievielen Fällen bei Beteiligung eines Wagens mit mehr als 130 km/h   tödliche Autobahnunfälle geschehen, erst recht nicht, ob Tempo über 130 km/h ursächlich war., insbesondere in Abgrenzung zumwie gesagt verbotenen Spurwechseln ( so ja anscheinend auf der  66). Erst recht nicht: bei Tage, trockenem Straßenzustand. Das haben Anfragen meinerseits bei diversen Bundes- und Landesverkehrsministerien ergeben.

Wenn eine nichtangepasste Geschwindigkeit über 130 km/h bis 300 km/h oder mehr als alleinige Ursache nicht statistisch erfasst wurde, oder auch bisher erfasst werden konnte, schliesst das nichts aus, auch keine Mitschuld an einem Unfall deswegen. Keine Statistik vorhanden besagt noch nichts.

Wer sich einen Lamborghini mit über 800 PS und mit 350 km/h Spitzengeschwindigkeit kauft, den beneide ich auch  nicht, vielleicht braucht er das ja für sein Ego, dass er damit auf einer abgesperten Rennstrecke mal für einige Augenblicke so schnell fahren könnte. Rudolf Caracciola und Bernd Rosemeyer fuhren auf der schnurgeraden, abgesperrten Autobahn von Darmstadt nach Frankfurt, der heutigen A5 ja sogar noch etwas schneller in 1938 vor dem Krieg, einer überlebte das aber nicht, eine Windböe reichte vermutlich dafür schon aus.

Auf einem Salzsee in Utah kann man aber auch noch schneller fahren, wenn man es denn möchte für eine Rekordbuch, auch 300 km/h mit dem Fahrrad geht noch im Windschatten.

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Zu bemerken ist noch: Von einer Tempobegrenzung wird nicht berichtet. Unabhängig von etwaiger Renn-Verabredung war jeder der Schnellfahrenden  dann also zu 200, 250 oder 300 berechtigt. Die Wagen scheinen hochpreisig gewesen zu sein. Schadensersatzanspruch aller Geschädigten gegen  den Spurwechsler! Der sollte im Maas'schen Sinne die "volle Schärfe des Gesetzes" spüren. Weil unerlaubte Handlung, sollte da auch niemals irgendeine Verjährung etwa wegen Restschuldbefreiung eingreifen! Die rücksichtslosen Spurwechsler sollte man "brutalstmöglich" ( R. Koch / CDU ) packen. Blick in den Rückspiegel ist nicht nur wegen Radfahrern geboten!

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Blick in den Rückspiegel ist nicht nur wegen Radfahrern geboten!

Und der "Schulterblick" sollte immer dazukommen, wenn er möglich ist.

Und auch als Radfahrer mal den Motorisierten großzügig die Vorfahrt zu überlassen, auch wenn man sie selber hätte, verschafft nicht nur wegen geringerer Knautschzonen ein gutes Gefühl, nimmt ausserdem Stress weg von allen beteiligten Verkehrsteilnehmern.

Beste Grüsse

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Wie kann jemand  es auch nicht beachtet haben, dass auf einer Überholspur ein hochpreisiger Wagen mit 300 km/h sich von hinten nähert.

Also so etwas unverantwortlich Fahrlässiges von einem der frechen niederpreisigen Wagenlenker.
 

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 Tödlicher Unfall auf der A66 Video soll Sportwagen-Raser entlasten

 Montag, 19. Oktober 2020

Auslöser des tödlichen Unfalls bei einem mutmaßlichen Autorennen auf der A66 bei Hofheim ist vermutlich der Spurwechsel eines unbeteiligten Wagens gewesen. Einer der Sportwagenfahrer, die bei dem Rennen mitgemacht haben sollen, habe bei hoher Geschwindigkeit wohl ausweichen müssen und die Kontrolle verloren, teilte eine Sprecherin der Frankfurter Staatsanwaltschaft mit. Das habe die Auswertung eines Videos ergeben.

Das unbeteiligte Auto sei zum Überholen von der Mittelspur nach links ausgeschert. Nach seinem Ausweichmanöver dürfte der Sportwagenfahrer dann in die Mittelleitplanke und schließlich in einen weiteren Wagen gekracht sein. Die Fahrerin dieses Autos starb. [...]

Die Ermittlungen laufen der Staatsanwaltschaft zufolge weiter. Nach wie vor stehe der Vorwurf der Teilnahme an einem verbotenen Fahrzeugrennen im Raum. Ob es sich bei dem weiteren Straftatbestand um fahrlässige Tötung handeln könne, müssten die weiteren Ermittlungen klären.

https://www.n-tv.de/panorama/Video-soll-Sportwagen-Raser-entlasten-article22111034.html

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Nach diesem Bericht, 10-20   02:59, wäre es wohl strafbare Strafvereitelung  im Amt, nicht gegen den Spurwechsler wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung  in Tateinheit mit Nötigung § 240 StGB zu ermitteln und anzuklagen.  Ihm hätten ja anscheinend sogar drei Schnellerfahrende auffallen müssen. Sollte von Kenntnis der Heranfahrenden Schnelleren auszugehen sein, so wäre es dann ggf.Vorsatz, durch Spurwechsel und absehbare Folgen die Tötung in Kauf zu nehmen. - Es gibt überdies ja Berichte auch von solchen, die als Langsamfahrer vorsätzlich durch Bremsantippen andere täuschen wollen.

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Peus:

Es gibt überdies ja Berichte auch von solchen, die als Langsamfahrer vorsätzlich durch Bremsantippen andere täuschen wollen.

So etwas ist keineswegs nur von "Langsamfahrern" bekannt, auch Schnellfahrer machen andere auf zu geringen Abstand auf diese Art und Weise schon mal aufmerksam, eine Täuschungsabsicht muss auch erst mal nachgewiesen werden, denn auch mit dem rechten Fuß kann beim Gasgegeben kurz mit dem Schuhrand das Bremspedal noch berührt werden, auch nach einer Schreckreaktion, wenn vom dicht aufgefahrenen Drängler nicht mal mehr das Nummernschild noch im Rückspiegel zu sehen ist.

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Ja ja, 13:37,solche "Drängler" ( Tätertyplehre) kenne ich, Wenn ich nach einen schönen Abendtermin auf der A 40 mit Tempo 80 nach Hause fahre - was da an 40t-Monstern heranfährt blinkt und mit Sirenentuten heult! Bisweilen! Auch so, dass ich kein Kennzeichen mehr sehen kann. Aber Polizei - dagegen geht Niemand vor .

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Wenn ich mal ganz rechts fahre, und ein Brummi kommt von hinten immer näher, dann gebe ich jedenfalls Gas, um den nicht aufzuhalten, denn das erfordert doch die Rücksicht auf andere, die nicht mit 150 km/h einen PKW überholen können, der nur mit 80 Km/h auf der Autobahn dahinschleicht, aus welchen Gründen auch immer, aber doch etwas schneller auch fahren könnte.

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Na ja, Gast 10-21    11:10, mehr als 80 darfer ja eh nicht fahren. Warum ich Rechtsbrechern PLatz machen müsste, erkenne ich als Jurist nicht.

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Also doch den Belehrer für andere spielen, nur sind die 80 km/h auf Ihrem Tachometer auch echte 80 km/h + Toleranz, die bei Bußgeldverfahren abgezogen werden?

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Tja,  00:22, wahrnehmen - und gedanklich Material sammeln für Debatten mit Rechtsbrecherfreunden. Mit Oberlehrern, die  von schierem Neid auf Schnellfahrer zerfressen sind; mit correctlingen, die - auch als Habilitierte -  über angeblich "autofahrerfreundliche " Gesetzgebung sich verbreiten.

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Und deswegen fahren Sie nur 80 km/h auf der rechten Autobahnspur, um mit mit "Oberlehrern, die  von schierem Neid auf Schnellfahrer zerfressen sind", bessser debattieren zu können?

Das ist eine Volte, jenseits von aller Logik.

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Und was sind bitte  "correctlinge" ?

Die scheinen Ihnen ja nicht besonders sympathisch zu sein als Jurist, auf der anderen Seite pochen Sie aber auf 80 km/h höchstens für alle LKW immer auf den Autobahnen und fahren dann auch nicht schneller, wenn von hinten ein LKW aufrückt und immer näher kommt.

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Nun, nach den Erfahrungen aus den 70er Jahren fahre ich wohl 80,wenn mein Tacho 90 zeigt, jedenfalls nicht weniger als 80 - 00:18. Die neuartigen Tempohinweistafeln, die jedenfalls in Bochum aufgestellt werden (zu "50"), deuten auch auf Voreile des Tachos hin. 

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Nun, nach den Erfahrungen aus den 70er Jahren fahre ich wohl 80,wenn mein Tacho 90 zeigt, jedenfalls nicht weniger als 80 

Das kommt auf das Baujahr des Fzgs an. Bei Fzg. vor Zulassung 1991 liegt das in der zulässigen Tachometerabweichung, da sind Sie schneller als 80 km/h, bei Fzg. nach 1991 nicht immer, wenn das Tachometer 90 km/h anzeigt.

https://www.autozeitung.de/tachoabweichung-191387.html

https://www.bussgeldkatalog.org/tacho-toleranz/

Aber das interessiert wahrscheinlich  eh nur die "correctlinge" unter  Juristen und Verkehrssachverständigen, keine Herrenfahrer, die mit nur 80 km/h auf der rechten Spur unterwegs sind, weil sie über mögliche Debatten mit Neidern ihres Boliden mit dem Stern noch nachdenken.

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Ich nehme jedenfalls Rücksicht auf die grossen LKW, auch wenn sie manchmal Mühe beim Überholen haben, aber doch ihre Termine halten müssen, Herr Peus.

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O danke, 16:43, ich habe angesichts deses Hinweises eine Orgie an Rechtssuche betrieben. Wissen Sie Schlaumeier auch, wo Folgendes steht?

4.4 . Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen . Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen : O * V1 - V2 * V2/10 + 4 km/h .

Ich hatte aus Führerscheinzeiten 1969 in Ernnerung: Nie zu gering anzeigen, bis 100 maximal 10% Abweichung (stets nach oben), darüber  - na ja.

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Die sogenannte "Toleranz" - 00:18, mag bußgeldrechtlich angemessen sein im Rahmen des Abwägungserfordernisses, ob eingeschritten wird . Sie führt allerdings zu dem verheerenden Glauben, man "dürfe". Den schätze ich als realfaktischen Grund für das breitflächige Zu-Schnell-Fahren von LKW ein.

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