BAG: Einladung zur BR-Sitzung durch einfaches Betriebsratsmitglied

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.10.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3948 Aufrufe

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat wirksam die Zustimmung zur Umgruppierung bestimmter Arbeitnehmer verweigert hat (§ 99 Abs. 2 BetrVG). Die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin beabsichtigte eine entsprechende personelle Maßnahme. Noch bevor sie den Betriebsrat am Di., den 18.8.2015, formell um dessen Zustimmung ersuchte, lud das Betriebsratsmitglied P. mit E-Mail von (Fr.), 14.8.2015, für (Mo.), 17.8.2015, zu einer Betriebsratssitzung ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Betriebsratsvorsitzende längerfristig (für mehrere Monate) erkrankt, sein Stellvertreter für ein verlängertes Wochenende (vom 14.-17.8.) in Urlaub. In der Sitzung verweigerten die anwesenden Betriebsratsmitglieder die Zustimmung zur Umgruppierung. Die Arbeitgeberin führte diese gleichwohl durch, ohne eine gerichtliche Zustimmungsersetzung beantragt zu haben (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Sie hält den Beschluss für unwirksam und die Zustimmung daher für erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).

Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats blieb in allen drei Instanzen erfolglos:

Die Einberufung der Sitzung des Betriebsrats am 17. August 2015 und die Ladung hierzu sind weder durch den Betriebsratsvorsitzenden noch durch dessen Stellvertreter erfolgt. … Ob – abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BetrVG – einem Betriebsrat auch ohne Einberufung einer Sitzung und Ladung durch dessen Vorsitzenden ein Recht zum Selbstzusammentritt zustehen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Soweit dies das Schrifttum für zulässig hält, wird hierfür überwiegend verlangt, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert sind und dringende – unaufschiebbare – Beratungsgegenstände zu erledigen wären. … Da zum Zeitpunkt der Sitzung des Betriebsrats am 17. August 2015 noch kein Zustimmungsgesuch der D AG zu den beabsichtigten Umgruppierungen beim Betriebsrat eingegangen war, bestand kein dringender Handlungsbedarf für eine Beschlussfassung. ... Die Verfahrensverstöße haben die Unwirksamkeit des auf der Sitzung des Betriebsrats am 17. August 2015 gefassten Beschlusses über die Zustimmungsverweigerung zur Folge. … Bei den Regelungen in § 29 Abs. 2 Satz 1  und Satz 3 BetrVG handelt es sich um wesentliche Verfahrensvorschriften. Der Gesetzgeber hat dem Betriebsratsvorsitzenden in Satz 1 der Norm ausdrücklich die Pflicht zugewiesen, nach der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats dessen weitere Sitzungen einzuberufen und die anderen Betriebsratsmitglieder hierzu zu laden. Durch die Beschränkung nicht nur des Einberufungs-, sondern auch des Ladungsrechts auf die Person des Vorsitzenden soll eine ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsratsgremiums gewährleistet werden. Der Vorsitzende legt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens sowohl Zeitpunkt als auch Ort der Sitzung fest und hat durch die Ladung der Betriebsratsmitglieder sicherzustellen, dass diese die Möglichkeit haben, an der Sitzung teilzunehmen. Dadurch lenkt er die inhaltliche Arbeit des Betriebsrats. Könnte jedes Betriebsratsmitglied eine Sitzung einberufen und zu dieser laden, bestünde die Gefahr, dass eine strukturierte und damit zielorientierte Arbeit des Betriebsratsgremiums nicht mehr gewährleistet wäre. 

BAG, Beschl. vom 28.7.2020 - 1 ABR 5/19, BeckRS 2020, 25922

 

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1 Kommentar

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Das entspricht meiner 1982 zum Aufsichtsratsvorsitzenden der AG vertretenen Auffassung. Bedenken habe ich allerdings gegen die Formulierung, "lenkt er die inhaltliche Arbeit des Betriebsrats". In NICHTS ist es Aufgabe oder Befugnis eines verfahrensleitenden Vorsitzenden, inhaltlich das Gremium zu lenken , zu steuern oder zu beeinflussen. Übrigens gewährt § 29 BetrVG kein Noteinberufungsrecht wie § 110  II  AktG.

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