BGH: „Tochterunternehmen“-Eigenschaft gemäß WpHG und HGB entfällt nicht durch Entherrschungsvertrag mit Muttergesellschaft

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 23.10.2020

Der BGH hat mit Urteil vom 22. September 2020 (II ZR 399/18; BeckRS 2020, 27304) entschieden, dass die durch eine Mehrheitsbeteiligung begründete Mutter-Tochter-Beziehung im Sinne des § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 22a Abs. 1 Nr. 1 WpHG a. F. nicht aufgrund eines Entherrschungsvertrags entfällt.

Konzernmitteilung durch Muttergesellschaft

Zu entscheiden hatte der Senat über die Beschlussmängelklage einer Minderheitsaktionärin einer börsennotierten AG gegen Beschlüsse der Jahreshauptversammlung 2017 u. a. über die Entlastung des Vorstands. Die Aktionärin hatte trotz 8%-Beteiligung keine Stimmrechtsmitteilung abgegeben. Stattdessen war die Beteiligung in einer von einer weiteren AG abgegebenen Konzernmitteilung nach § 24 Abs. 1 WpHG a. F. (nunmehr § 44 Abs. 1 WpHG) offengelegt worden. Diese war mittelbar über eine Zwischenholding mehrheitlich an der klagenden Aktionärin beteiligt. Zwischen der Zwischenholding und der klagenden Aktionärin bestand ein Entherrschungsvertrag.

„Tochtergesellschaft“-Eigenschaft aufgrund formal vorhandener Mehrheitsbeteiligung

Der Senat bejaht zunächst die Anfechtungsbefugnis. Diese entfalle nicht aufgrund eines Rechtsverlusts wegen unterlassener Stimmrechtsmitteilung. Die abgegebene Konzernmitteilung wirke auch für die Klägerin, da jene im Verhältnis zur mitteilenden AG ein Tochterunternehmen im Sinne des § 22a Abs. 1 Nr. 1 WpHG a. F. (nunmehr § 37 Abs. 1 Nr. 1 WpHG) i. V. m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB sei. Der Entherrschungsvertrag ändere daran nichts. Denn für ein Mutter-Tochter-Verhältnis kraft Mehrheitsbeteiligung gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB komme es allein auf die formale Rechtsinhaberschaft an, nicht dagegen auf eine materielle Betrachtung unter Einbeziehung auch schuldrechtlicher Vereinbarungen. Der BGH schließt sich damit der überwiegenden Literaturansicht zu dieser Frage an und sieht sich auf einer Linie mit dem Emittentenleitfaden der BaFin (Modul B Ziff. I.2.5) und der Bilanzierungspraxis nach dem Deutschen Rechnungslegungs Standard (DRS) Nr. 19, Tz. 23.

Verstoß gegen Gleichbehandlungspflicht durch Backstop-Vereinbarung mit Altaktionärin?

Der Entlastungsbeschluss sei jedoch nicht anfechtbar. Es liege kein schwerwiegender, die Entlastung verbietender Gesetzesverstoß des Vorstands vor. Jener habe sich bei einer zurückliegenden Bezugsrechtskapitalerhöhung nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt, als er einer weiteren Minderheitsaktionärin die Rolle einer Backstop-Investorin einräumte, ohne diese Rolle allen Aktionären anzudienen. Ob ein solches Andienen erforderlich sei, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu genügen – was die Vorinstanz bejaht hatte (OLG Köln, 15. November 2018, 18 U 182/17) – sei „zweifelhaft“. Jedenfalls handele es sich nicht um einen schwerwiegenden Verstoß, da ein solches Vorgehen zuvor weder allgemein praktiziert noch im Schrifttum oder der OLG-Rechtsprechung gefordert worden sei.

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