Der Bruder ist der Fahrer

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.10.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|2164 Aufrufe

Der Betroffene soll geblitzt worden sein. Der Sachverständige könnte helfen. Das AG Bayreuth brauchte den aber nicht. Andere Beweismittel ermöglichten die Überzeugung, dass der Bruder des Betroffenen Fahrzeugführer zur Tatzeit war: 

 

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

 Angewendete Vorschriften: §§ 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

 Gründe: 

 Hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wird auf den Bußgeldbescheid vom 11.03.2020 Bezug genommen.

 I.

 1. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 12.12.2019 um 11:49 Uhr in Bayreuth, BAB 9, Richtung München, Abschnitt 340, Kilometer 5.580 mit dem Pkw, Marke: Volkswagen, amtliches Kennzeichen: ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h überschritten zu haben. Im Bußgeldbescheid wurde deshalb eine Geldbuße in Höhe von 240 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat gemäß § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Darüber hinaus wurden dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

 2. Demgegenüber hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

 Das oben genannte Fahrzeug hat zum Tatzeitpunkt nicht der Betroffene, sondern dessen Bruder, M. W., geführt.

 II.

 Der unter Ziffer I. 2. festgestellte Sachverhalt steht für das Gericht fest aufgrund des elektronischen Fahrtenbuchs (Blatt 45 der Akte), das als Fahrer den Bruder des Betroffenen führt, dem Einsatzbericht (Blatt 46 der Akte), der ebenfalls den Bruder als Fahrer des Fahrzeugs ausweist und der Bestätigung des Schulleiters der NAW Rettungsdienstschule Berlin (Blatt 47 der Akte), die bestätigt, dass der Betroffene am Tattag an einer praktischen Prüfung um 8:00 Uhr teilgenommen hat.

 Aufgrund dieser Nachweise ist eine weitere beweissichere Bewertung der Fahrereigenschaft des Betroffenen durch den Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht erforderlich. Zusammenfassend kam dieser aus humanbiologischer Sicht nach Erfassung der Merkmale und dem Merkmalsabgleich des Fahrers auf dem Tatfoto auf der Grundlage des Lichtbilds des Betroffenen zu dem Ergebnis, dass keine Unterschiede an abgleichbaren Merkmalen im Hinblick auf dessen Fahrereigenschaft vorbereitend auf die Hauptverhandlung festgestellt werden konnten. Im Falle des Zeugen, gemeint ist der Bruder des Betroffenen, finden sich dagegen zunächst Abweichungen. Eine schlussendlich beweissichere Bewertung der Fahrereigenschaft des Betroffenen bzw. des Zeugen, des Bruders, mit der Vergabe eines aussagekräftigen Wahrscheinlichkeitsprädikats kann aus sachverständiger Sicht nur über die direkte Inaugenscheinnahme ihrer aktuellen Erscheinungsbilder bei gleicher Aufnahmeposition und Kopfhaltung wie bei der fahrzeugführenden Person auf dem Tatfoto nach dem Abgleich aller erfassbaren Merkmale im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgen. Insgesamt sei das Tatfoto im Hinblick auf seine Qualität, unter Berücksichtigung der Zahl und der Erkennbarkeit der Merkmale der fahrenden Person sowie der personentypischen Ausbildung aus sachverständiger Sicht für eine Aussage über die Wahrscheinlichkeitseinstufung „Identität hoch wahrscheinlich“ (dritthöchstes positives Wahrscheinlichkeitsprädikat von 4 möglichen positiven Einstufungen) in der Hauptverhandlung unter dem Vorbehalt geeignet, dass sich beim weiteren Abgleich zu dem Betroffenen im Hinblick auf die noch nicht beweissicher abgleichbarer Merkmaler der fahrenden Person auf dem Tatfoto keine ausschlussbegründenden Unterschiede ergeben.

 Das Gericht ist jedoch aufgrund der übermittelten Nachweise überzeugt, dass der Betroffene am Tattag nicht der Fahrer des Fahrzeugs war. Eine weitergehende Begutachtung durch den Sachverständigen in einem Hauptverhandlungstermin ist deshalb nicht erforderlich.

 III.

 Mangels Täterschaft war der Betroffene daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

 IV.

 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

AG Bayreuth Beschl. v. 9.9.2020 – 2 OWi 149 Js 5322/20, BeckRS 2020, 25147

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Vielen Dank für die Information. Die fehlende Anonymisierung, die hier versehentlich unterblieben ist, wurde nachgeholt.

Kommentar hinzufügen