Paukenschlag aus Erfurt: Crowdworker können Arbeitnehmer sein

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 01.12.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|4032 Aufrufe

Die heute in Form einer Pressemitteilung bekanntgemachte Entscheidung des BAG (Urteil vom 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20, PM 43/20) - ist ein unerwarteter Paukenschlag. Es geht um die rechtliche Qualizierung sog. Crowdworker, mithin um die Frage, ob sie als Arbeitnehmer oder als Selbständige einzustufen sind.

Rein tatsächlich kann man konstatieren: Crowdworking erfreut sich auch hierzulande wachsender Beliebtheit. Insbesondere im digitalen Umfeld bietet es sich für Unternehmen an, bestimmte Arbeiten auszulagern, und zwar auf einen größeren Pool an Menschen. Die einzelnen Arbeiten und ihr Aufwand weichen stark voneinander ab. Crowdworker sammeln Geodaten, stellen Preisvergleiche an und führen Software- oder App-Tests durch, um nur einige Beispiele zu nennen. Die Ausschreibungen für solche Aufgaben werden meistens über spezielle Plattformen an die Öffentlichkeit herangetragen. Interessierte haben die Möglichkeit, sich auf Projekte zu „bewerben“ oder direkt mit der Arbeit zu beginnen. Häufig handelt es sich um kleine Aufgaben (Mikrojobs). Laut dem "Crowdworking Monitor" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Jahr 2018 arbeiten rund 4,8 Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung in Deutschland als Crowdworker. Die arbeitsrechtliche Hauptfrage ist diejenige nach dem Status von Crowdwordern und nach den Kriterien, die darüber entscheiden.

Der konkrete Streitfall, zu dem sich das BAG jetzt geäußert hat, ist wie folgt gelagert:

Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten selbst lässt sie durch Crowdworker ausführen. Deren Aufgabe besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer „Basis-Vereinbarung“ und allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet die Beklagte die „Mikrojobs“ über eine Online-Plattform an. Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernimmt der Crowdworker einen Auftrag, muss er diesen regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben des Crowdsourcers erledigen. Für erledigte Aufträge werden ihm auf seinem Nutzerkonto Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Das System erhöht mit der Anzahl erledigter Aufträge das Level und gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge. Der Kläger führte für die Beklagte zuletzt in einem Zeitraum von elf Monaten 2978 Aufträge aus, bevor sie im Februar 2018 mitteilte, ihm zur Vermeidung künftiger Unstimmigkeiten keine weiteren Aufträge mehr anzubieten. Mit seiner Klage hat er zunächst beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte die Beklagte am 24. Juni 2019 ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich. Daraufhin hat der Kläger seine Klage, mit der er außerdem ua. Vergütungsansprüche verfolgt, um einen Kündigungsschutzantrag erweitert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien verneint.

Das LAG München (4.12.2019 – 8 Sa 146/19, NZA 2020, 316) als Vorinstanz hatte in einem vielbeachteten Urteil hierzu entschieden: Die Basisvereinbarung erfülle die Voraussetzungen eines Arbeitsvertrags schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient habe und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen habe, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führe nach der bestehenden Gesetzeslage nicht dazu, dass der Kläger die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen könne. Die Basisvereinbarung habe deshalb als bloßer Rahmenvertrag auch per Email wirksam gekündigt werden können.

In dieser rechtlichen Bewertung, die im Schrifttum verbreitet auf Zustimmung gestoßen war, folgt das BAG der Vorinstanz ausdrücklich nicht. Wörtlich heißt es in der Pressemeldung: „Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. So liegt der entschiedene Fall. Der Kläger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet. Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem wurde der Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen.“

Dem Urteil wird man allerdings nicht ohne weiteres entnehmen können, das Crowdworker stets als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Es wird immer auf eine eingehende Würdigung der Einzelfallumstände ankommen. Das bringt auch der sehr vorsichtig formulierte Eingangssatz der Pressemitteilung zum Ausdruck: Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Croudsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.“ Genaueres wird man hoffentlich sehr bald den Entscheidungsgründen entnehmen können. Es steht zu erwarten, dass die Anforderungen an die Arbeitnehmereigenschaft tendenziell abgesenkt werden. In desem Bereich könnte es in der Folge zu einer unerfreulichen Rechtsunsicherheit kommen.

Am Rande bleibt noch anzumerken, dass dem Kläger aus anderen Gründen gleichwohl kein Erfolg beim BAG beschieden war. Seine Revision wurde überwiegend zurückgewiesen, da die vorsorglich erklärte Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Ansicht des BAG wirksam beendet hat. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche wurde der Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Der Kläger könne nicht ohne weiteres Vergütungszahlung nach Maßgabe seiner bisher als vermeintlich freier Mitarbeiter bezogenen Honorare verlangen. Stelle sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, könne in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für den freien Mitarbeiter vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet. Geschuldet sei die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB, deren Höhe das LAG aufzuklären habe.

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1 Kommentar

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Wenn der Beitrag von einer "unerfreulichen Rechtsunsicherheit" spricht, muss man sich die Frage stellen, für wen diese Rechtsunsicherheit unerfreulich ist.

Im vorliegenden Fall dürfte sie als Abschreckung wirken, mehr Systeme aufzubauen, die auf Scheinselbstständigkeit beruhen. Scheinselbstständigkeit schadet Beschäftigten, Sozialversicherungssystem und Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern. Nachteilig ist sie vorrangig für die Unternehmen, die derartige Systeme aufbauen wollen oder betreiben. Als Beschäftigter, Mitglied von Sozialversicherungsysystemen und Steuerzahler finde ich ganz persönlich diese Rechtsunsicherheit daher nicht unerfreulich.

Ich persönlich mag übrigens auch die Rechtsrisiken, die Drogenhändler, Zuhälter und Steuerbetrüger eingehen. Aber vielleicht ist das eine akademische Mindermeinung.

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