Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vorgelegt

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 03.12.2020

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat einen Referentenentwurf (RefE) zur Reform des Rechts von GbR, OHG, KG und PartG vorgelegt und auf dieser Grundlage mit der üblichen Anhörung von Verbänden und interessierten Kreisen begonnen. Der RefE stellt eine Fortentwicklung des sogenannten Mauracher Entwurfs dar, der von einer vom BMJV eingesetzten Expertenkommission im April 2020 veröffentlicht wurde (hierzu der Beitrag von Ulrike Wollenweber vom 25. April 2020).

Ansatz des Mauracher Entwurfs beibehalten

Die Reform ist unverändert als grundlegende systematische Neuordnung insbesondere der §§ 705 ff. BGB konzipiert. Vorgesehen ist dabei eine ausdrückliche Differenzierung zwischen Außen- und Innen-GbR, eine fakultative GbR-Eintragung in ein neu zu schaffendes „Gesellschaftsregister“ sowie eine Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für freie Berufe. Das GbR-Recht des BGB wird zur Leitkodifikation des Personengesellschaftsrecht, die OHG- und KG-Vorschriften weitgehend auf die Regelung von Abweichungen beschränkt. Eine separate Regelung von Publikumsgesellschaften fehlt weiterhin.

Wesentliche Neuerungen gegenüber dem Mauracher Entwurf

Geändert haben sich im Vergleich zum Mauracher Entwurf u. a. die folgenden Punkte:

  • Beschränkung des neuen personengesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelrechts auf Personenhandelsgesellschaften (§§ 110 ff. HGB-E), aber möglicher gesellschaftsvertraglicher Opt-in für GbR und PartG
  • Klärungen und Änderungen bei Wahl von Sitz und Geschäftsanschrift für eingetragene Gesellschaften, insbesondere Möglichkeit eines vom Verwaltungssitz abweichenden inländischen Vertragssitzes (§ 706 BGB-E) und mögliche Anmeldung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegenen Geschäftsanschrift (§ 707 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) BGB-E, § 106 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) HGB-E)
  • Schärfung des künftig gesetzlich geregelten Gesellschafterausschlusses aus wichtigem Grund (§ 727 BGB-E, § 134 HGB-E)
  • Neue Verordnungsermächtigungen zur Ausgestaltung des neuen Gesellschaftsregisters (§ 707a BGB-E)
  • Klarere gesetzliche Differenzierung zwischen Haft- und Pflichteinlage in der KG (§§ 171 ff. HGB-E)
  • Klarere Differenzierung der Außenbezeichnungen von GbR ohne Eintragung, GbR mit Eintragung und GbR ohne natürliche Personen im Gesellschafterkreis (§ 707a Abs. 2 BGB-E)

Nächste Schritte

Ein parlamentarisches Verfahren zum Entwurf ist noch nicht eingeleitet, aber kurzfristig geplant, um das Gesetzgebungsverfahren noch in der laufenden Legislaturperiode abzuschließen. Das Gesetz soll nach dem Entwurf zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

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