Einvernehmlich verlesenes Gutachten: Beschluss über Verlesung muss begründet werden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.12.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1852 Aufrufe

Mal eine etwas andere Entscheidung. Es ging um die Unterbringung nach § 64 StGB. Hierfür ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nötig. Im hier besprochenen Fall hatte das Gericht das getan, das (die Unterbringungsanforderungen aus medizinischer Sicht ablehnende) Gutachten hatte das Gericht dann der Einfachheit halber nach Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten verlesen. Dem BGH fehlten Beschlussgründe, obgleich dies im Ergebnis für den Revisions(miss)erfolg insoweit keine Bedeutung hatte - hier nur die Leitsätze:

1. Trotz des Einverständnisses aller Beteiligten muss die Verlesung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen durch begründeten Gerichtsbeschluss angeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.1988 - 4 StR 51/88, BeckRS 9998, 85696; BGH, Beschluss vom 07.01.1986 - 1 StR 571/85, BeckRS 9998, 85421; BGH, Urteil vom 05.08.1975 - 1 StR 376/75, BeckRS 1975, 00132; BGH, Urteil vom 09.02.1983 - 3 StR 475/82, BeckRS 1983, 31110150). 

2. Hat sich ein Rechtsfehler lediglich auf die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgewirkt, durch die der Angeklagte nicht beschwert ist, fehlt es an der notwendigen Rügebeschwer.

BGH, BeckRS 2020, 28660

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