Das Ende der sog. "Scheidung-online"?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 05.12.2020
Rechtsgebiete: Familienrecht3|4215 Aufrufe

Eine Rechtsanwaltskanzlei, die einen Großteil ihrer Mandate über Fernkommunikationsmittel wie Telefon oder Internet abschließt, muss ihre Klientel über ihr Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht belehren. Ansonsten riskiert sie, ohne Honorar zu arbeiten, wie der Bundesgerichtshofam 19.11.2020 (- IX ZR133/19 = BeckRS 2020, 33549) entschieden hat. 

Ein Student der Fernuniversität Hagen war mit einer Notenentscheidung nicht einverstanden und beauftragte eine auf Hochschul- und Prüfungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Hauptsitz in Köln und Kontaktstellen in Frankfurt am Main, Hamburg und München mit der Durchsetzung seines Anspruchs. Da der Anwalt in Köln ansässig war, erfolgte der Vertragsschluss ausschließlich per Fernkommunikationsmittel - unbestritten hatten die Parteien bis zum Abschluss der Honorarvereinbarung nur telefonisch und durch E-Mails miteinander Kontakt. Der junge Mann zahlte einen Vorschuss in Höhe von rund 3.000 EUR. Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens gegen die Uni präsentierte ihm der Anwalt seine Rechnung in Höhe von knapp 6.000 EUR. Anstatt das Honorar zu begleichen, widerrief der Studierende seine Vertragsannahme und forderte seinen Vorschuss zurück. Beide Parteien verklagten sich gegenseitig. Das Amtsgericht Köln gab dem Studenten recht und wies die Klage des Anwalts ab, während das Landgericht Köln genau anders herum entschied. Der Bundesgerichtshof schließlich hob am 19.11.2020 das landgerichtliche Urteil auf und stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. 

Der betreffende Anwaltsvertrag ist ein Fernabsatzvertrag, auf den die Regeln der §§ 312c ff. BGB anzuwenden sind, entschied der BGH. Vertragsverhandlungen und -schluss seien ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geführt worden, die Parteien zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig körperlich an einem Ort anwesend gewesen. In diesem Fall gelte nach § 312c I BGB die widerlegliche Vermutung, dass die Vereinbarung im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen worden ist. Gemessen daran, dass der Anwalt ein sehr begrenztes Rechtsgebiet bearbeitet hat, er deutschlandweit tätig war und aktiv für die Mandatserteilung etwa per E-Mail und Telefax auf seiner Homepage warb, spreche hier vieles für die Richtigkeit der gesetzlichen Vermutung, so die Karlsruher Richter. 

Der Anwalt hätte darlegen und beweisen müssen, dass die Vermutung falsch ist, also diese Art des Vertragsschlusses nur zufällig auf diesem Weg erfolgte. Der Vortrag, er behalte sich vor, Mandate auch abzulehnen, sei nicht geeignet, die Indizien zu widerlegen. Maßgeblich sei nicht das Ob des Vertragsschlusses, sondern nur das Wie. Da der Anwalt den Studenten nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hatte, hatte die Widerrufsfrist nach § 355 II 1 BGB nicht zu laufen begonnen. Einen Wertersatz nach § 357 VIII 1 BGB bekommt der Anwalt wegen der fehlenden Belehrung auch nicht: Er geht trotz Leistung und Erfolg völlig leer aus.

Diese Argumentation des BGH lässt sich zwanglos auf die  von vielen Anwälten angebotene sog. "Online-Scheiding" übertragen. Das Ende dieses zweifelhaften Geschäftsmodells?

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3 Kommentare

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1. Chapeau! Der Student hat mit seinem Widerruf einen handfesten Beleg dafür geliefert, dass seine Studienleistungen eine gute Bewertung rechtfertigen.

2. Das Problem des Widerrufsrechts bei online angebotenen Anwaltsdienstleistungen ist weder neu noch unerwartet. Nur wollten die betroffenen Kanzleien bisher überwiegend nicht wahrhaben, dass das Gesetz auch für sie gilt. Oder sie haben kalkuliert, dass sich nur ein so kleiner Teil der Mandanten auf das Widerrufsrecht berufen wird, dass dies wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. Durch die flächendeckende Widergabe dieser Entscheidung auch in der Alltagspresse dürfte der Prozentsatz der Widersprüche nun steigen.

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Man muss ja kein Mitleid mit einem RA haben, der es besser wissen müsste. Auf der anderen Seite darf man sich rechtspolitisch fragen, warum ein Verbraucher einen vollständig durchgeführten und auch noch offensichtlich erfolgreichen Dienstvertrag widerrufen können soll, nur um die Leistung gratis zu bekommen. Solchen Verbraucherschutz braucht niemand.

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Das BAG hätte den Fall wie immer via “Rechtsmissbrauch“ zugunsten der Kanzlei entschieden und die geschriebene Rechtslage qua “Verkehrsanschaung“ kopfgestellt.

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