Stellungnahme des DAV zum Entwurf eines Betriebsrätestärkungsgesetzes

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 19.01.2021
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|3756 Aufrufe

In einem der letzten Beiträge im vergangenen Jahr (28.12.2020) hatte Christian Rolfs an dieser Stelle über den Plan des Bundesarbeitsministers berichtet, ein „Betriebsrätestärkungsgesetz“ in Angriff zu nehmen. Mittlerweile liegt eine ausführliche und fundierte Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht vor. Ich zitiere aus dem Anfang dieser Stellungnahme:

 

„Die Betriebsverfassung muss fortlaufend den Anforderungen einer sich dynamisch weiterentwickelnden Arbeitswelt angepasst werden. So werden in dem Referentenentwurf eine Vielzahl von Themen identifiziert, die in optimierter Weise geregelt werden sollen. Es geht von der Erleichterung von Betriebsratswahlen bzw. der Erschwerung ihrer Behinderung bis hin zu einer Stärkung der Mitbestimmung im Bereich der Qualifizierung, mobilen Arbeit und beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik. Auch haben neue Verfahrensregeln und Regeln zum Datenschutz Eingang in den Entwurf gefunden. Auch wenn das Regelungsspektrum sehr breit ist, ist der Anspruch des Entwurfs keine grundlegende Überarbeitung und Erneuerung des Betriebsverfassungsgesetzes im Lichte der Anforderungen der Digitalisierung und der Industrie 4.0 anlässlich des 100jährigen Jubiläums der Betriebsverfassung. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie die Diskussionen anlässlich des 4. Deutschen Arbeitsrechtstags Anfang 2020 gezeigt haben, sieht auch die Fachwelt hierfür keine Notwendigkeit. So fasst Henssler in seinem Generalbericht über die Panels des 4. Deutschen Arbeitsrechtstags zutreffend zusammen, dass die deutsche Betriebsverfassung weithin als tragende und sehr verlässliche Säule des deutschen Arbeitsrechts gesehen wird, die stark und effektiv ist und den Interessen beider Arbeitsvertragsparteien dient (vgl. NZA-Beilage 2020, 3, 13). Ein Bedarf für eine grundlegende Reform und Neuausrichtung wurde explizit nicht gesehen, vielmehr gingen die Meinungen nahezu aller Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis in die Richtung, dass die Betriebsverfassung kontinuierlich an die sich schnell verändernde Arbeitswelt angepasst werden muss. Dies intendiert auch der Referentenentwurf.

Allerdings gibt es, gleicht man die angestrebten Änderungen im Referentenentwurf mit den Diskussionspunkten in Wissenschaft, Vertretern der Rechtsprechung und der Praxis ab, doch eine Reihe von Bereichen, in denen durchaus deutlich Reformbedarf angemahnt wurde, ohne dass dies vom Gesetzgeber nun aufgegriffen wird. Hierbei handelt es sich, um nur einige Bespiele zu nennen, um neue Regelungen zur Betriebsrätevergütung, verbesserte Verfahrensregelungen zur Eindämmung überlanger Einigungsstellenverfahren und unauflösbarer Blockadesituationen und um die Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte. Ungeachtet dessen ist es im Grundsatz zu begrüßen, dass der Gesetzgeber, insoweit in Übereinstimmung mit dem Ansatz des 4. Deutschen Arbeitsrechtstages das BetrVG mit notwendigen punktuellen Ergänzungen weiterentwickeln möchte. Denn dies ist in vielen Bereichen aufgrund der eingetretenen Entwicklungen und nicht zuletzt aufgrund der in der Corona-Pandemie gesammelten Erfahrungen dringend notwendig. Auch kommt der Vorstoß im Hinblick darauf, dass eine ganze Reihe von Änderungen und Anpassungen bereits im Koalitionsvertrag, auf dem die Zusammenarbeit von CDU/CSU und SPD seit 2018 basiert, niedergelegt sind, nicht überraschend. Allerdings wäre es, wie ausgeführt, durchaus wünschenswert, wenn der Gesetzgeber noch weitere Themenbereiche aufgreifen würde, die von vielen Seiten zu Recht als regelungsbedürftig angemahnt werden. Was die Ausgestaltung der mit dem Betriebsrätestärkungsgesetz angestrebten Änderungen anbelangt, sieht sich der DAV mit Blick auf deren fachliche Umsetzung und die Notwendigkeit einzelner Regelungen zu folgenden Anmerkungen veranlasst.“

 

Es folgen sodann Einzelstellungnahmen zu folgenden Punkten

1. Erleichtertes Wahlverfahren

2. Erweiterter Kündigungsschutz

3. Virtuelle Betriebsratssitzungen

4. Virtuelle Sitzungen anderer Arbeitnehmervertreter

5. Hinzuziehung von Sachverständigen für Informations- und Kommunikationsrecht

6. Betriebsrat und Datenschutz

7. Mitbestimmung bei mobiler Arbeit

8. Mitbestimmung beim Einsatz von künstlicher Intelligenz

9. Mitbestimmung bei Maßnahmen der Berufsbildung

 

Die Stellungnahme spart zwar nicht an Kritik im Detail, ist aber insgesamt konstruktiv und auf Verbesserung des Referentenentwurfs ausgerichtet. Der Gesetzgeber sollte sich mit dieser Stellungnahme ausführlich beschäftigten.

 

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