"Manno, lasst mich doch in Ruhe mit diesen Anträgen!" - Das AG St. Ingbert ist genervt!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.12.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht6|11030 Aufrufe

Verteidiger*innen werden sich über solche Entscheidungen ärgern - das AG St. Ingbert ärgerte sich offenbar über Verteidigerschriftsätze so sehr, dass es einmal meinte, die "Welt gerade rücken" zu müssen. Anlass waren Schriftsätze im Rahmen eines Allerwelts-OWi-Verfahrens nach Geschwindigkeitsmessung mit LEIVTEC XV3:

 

1. In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist eine stark zunehmende Tendenz von spezialisierten ortsansässigen wie auch überörtlichen (online-) Verteidigerbüros zu verzeichnen, Behörden und Gerichte zu „überfluten“ mit ausufernden Schriftsätzen und Anträgen (auf Beiziehung diverser Daten und Unterlagen, Akteneinsicht in solche Unterlagen, weitere Beweiserhebungen, Aussetzung der Hauptverhandlung etc.), Widersprüchen zur Verwertung von Beweismitteln (z.B. den Messfotos) sowie Vorlage von sog. Sachverständigengutachten, womit die Ordnungsgemäßheit von Messverfahren und Messungen in Frage gestellt werden soll, dies selbst bei geringfügigen Geldbußen.

 2. Durch die Vorlage solcher Schriftsätze und Anträge - in zahlreichen Verfahren immer wieder uniform gleichlautend abgefasst, teils auch mit unzutreffenden oder irreführenden Zitaten aus der Rechtsprechung - sowohl gegenüber der Verwaltungsbehörde (oft verbunden mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG) wie auch gegenüber dem Gericht (vor und in der Hauptverhandlung) wird faktisch ein regulärer Geschäftsbetrieb erschwert, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Verfahren mit angemessenem Aufwand in angemessener Zeit angesichts kurzer Verjährungsfrist von absolut 2 Jahren - ab Tattag - erledigt werden müssen.

 3. Diese „Strategie“ steht in diametralem Kontrast zu Sinn und Zweck des sog. standardisierten Messverfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - gerade für den Bereich der massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten mit vergleichsweise geringfügigen Sanktionen - und würde dazu führen, müsste all diesen Anträgen ernsthaft nachgegangen werden, dass Verkehrsverstöße nicht mehr effektiv ermittelt und sanktioniert werden könnten, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zur Folge hätte.

 4. Die derart erwarteten Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit von Verfahren und den vermeintlich erforderlichen Grundrechteschutz von Betroffenen erscheinen angesichts weltweit wohl höchsten Standards der Messgeräte und Messverfahren überspannt entgegen der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zum Strafverfahren): Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2003 - 2 BvR 1071/03).

 5. Hier könnte ein Einschreiten des Gesetzgebers für Klarheit sorgen, durch unmissverständliche Richtlinien festzuschreiben, welcher Daten und Dokumente es zur Ermittlung und Sanktionierung von Verkehrsverstößen bedarf, um einer uneinheitlichen Handhabung, wie sie in der Praxis vorkommt, entgegenzuwirken.

AG St. Ingbert Urt. v. 10.11.2020 – 62 Js 1144/20, BeckRS 2020, 31197

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6 Kommentare

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Mit der Computertechnik ist die Möglichkeit gewachsen, Schriftsätze zu Längen aufzublähen, die eine Bearbeitung erheblich erschweren. Ähnlich vielen Urteilen von Verwaltungsgerichten, die aus vielen Textbausteinen und ein paar wenigen den Fall betreffenden Zeilen bestehen, blähen auch Rechtsanwälte - ob in OWi- oder Zivilsachen gern Schriftsätze auf, ganz besonders, wenn sie in Spezialgebieten wie z.B. Bank- oder Versicherungsrecht oder speziellen Fallkonstellationen wie dem sog.Dieselskandal häufig tätig sind. Das sollte Anlass sein, über eine allgemeine Textbegrenzung in den Verfahrensarten nachzudenken. Die elektronische Akte gäbe technisch leicht die Möglichkeit, die Zahl der in einem Verfahren von einer Seite benutzten Zeichen zu messen. Für jede Verfahrensart könnte eine maximale Zahl von Zeichen festgesetzt werden. Der Rechtsanwalt, den im Zivilprozess die Pflicht zu rechtzeitigem Vorbringen trifft, der aber ggf. auch noch erwiedern muss, hätte dann deutliche Anreize einerseits vollständig frühzeitig vorzutagen, dies aber andererseits knapp zu fassen. 

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Gute Idee, ich sehe es schon vor mir:

Den dahingehenden Vortrag der Beklagten konnte das Gericht als unstreitig zugrunde legen, da der Kläger seine maximal zulässigen Zeichen mit Schriftsatz vom 9.12.2020 (Blatt 7 Wort: "Nichtwissen") erreicht hatte.

Man muss das nur gleich auch sehr restriktiv für Verfahren vor dem BVerfG einführen, sonst rügt noch am Ende ein langhaariger Freigeist die Verletzung von Rechtsstaatsprinzip oder Justizgewährungsanspruch.

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Anscheinend schon wieder überholt: BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/rk20201112_2bvr161618.html

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen (hier: Rohmessdaten)

Tja, aber was schert einen Richter/in so ein Verfassungsgericht. Mit solchen juristischen Spitzfindigkeiten braucht keiner kommen: "ja, wär allein schon dieserwegen wert, dreimal verbrannt zu werden."

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Das Schweigen zu dieser Entscheidung in diesem Blog ist auffällig. ;-) Bemerkenswert, wie viele Gerichte - auch OLGs - wie lange und wie beharrlich eine Praxis verteidigt haben, die verfassungswidrig war, worauf auch immer wieder hingewiesen worden war. Aber der Hinweis ist vom BVerfG einfach mehr wert als vom Verteidiger oder der Verteidigerin.

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Das Blog schweigt nicht....Heiligabend wird die Frohe Botschaft verkündet! Mit etwas inhaltlicher Einschätzung!

 

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