Gerichtsverfahren in Zeiten von Corona - Podcast-Interview

von Mathias Bruchmann, veröffentlicht am 15.12.2020
Rechtsgebiete: Verlag6|5268 Aufrufe

Die Corona-Pandemie stellt die Durchführung von Gerichtsverfahren vor ganz neue Herausforderungen. Kann die deutsche Justiz den Rechtsgewährungsanspruch überhaupt noch erfüllen? Wer entscheidet darüber, ob und wie mündlich verhandelt wird? Und: Kann mit Mund-Nasen-Schutz überhaupt eine sinnvolle Verhandlung geführt werden?

In der aktuellen Folge von beck-aktuell - DER PODCAST sprechen wir mit zwei Experten, die unsere Fragen von verschiedenen Seiten beleuchten. Auf der einen Seite die staatliche Sicht aus der Perspektive der Gerichtsbarkeit und Justizverwaltung, auf der anderen Seite die Sicht des Rechtssuchenden und der Anwaltschaft.

Die Gäste: Prof. Dr. Roman Poseck, Präsident des OLG Frankfurt am Main und zugleich Präsident des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen sowie Rechtsanwalt Dr. Michael Selk, Weiland Rechtsanwälte, Hamburg

Host dieser Folge: Prof. Dr. Klaus Weber, Verlag C.H.BECK

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6 Kommentare

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§ 176 GVG ist sicherlich ein richtiges Argument. So sehr ich die Autoren des Aufsatzes schätze, desto mehr bin ich irritiert ob der dortigen Formulierungen (z.B. "Hysterie"), was angesichts auch der jetzigen Zahlen der Infizierten wenig objektiv erscheint. Ich selbst habe damals, als die ersten Anordnungen einzelner Richter/Richterinnen (Maskenpflicht) erfolgten, mich mokiert - im Nachhinein war das nicht in Ordnung. 

In rechtlicher Hinsicht bin ich im Ergebnis bei Ihnen, dass eine förmliche Anordnung wohl gegen § 176 GVG verstieße. Allerdings habe ich bislang noch nicht erlebt, dass es eine solche wirklich förmliche Anordnung gab. Vielmehr fragen die meisten Richterinnen und Richter vorher - und dann gibt es auch Konsens. Insofern bedurfte es jedenfalls in meinen Verfahren einer förmlichen Anordnung nicht, so dass etwa im Strafprozess sich die aufgezeigten Wege des § 238 StPO usw nicht stellten. 

Unabhängig von dem Begriff "Hysterie" stimme ich Heuser/Bockemühl zu, dass es völlig undenkbar ist, "dass eine strafprozessuale Hauptverhandlung lege artis unter vermummten Verfahrensbeteiligten geführt werden könnte". Wie wollen sich Gericht und Verfahrensbeteiligte aus dem Inbegriff einer mündlichen Hauptverhandlung eine Meinung bilden, wenn man die Münder und die Mimik von Zeugen und Sachverständigen nicht sieht? Wie kann man vor einem Gericht verhandeln, wenn man noch nicht einmal die Gesichter der Richter sieht und sie auf der Strasse nicht wiedererkennen würde?

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Die Justizminister der Länder, die den Gesetzentwurf damals eingebracht hatten, sagten, vgl. bei Heuser/Bockemühl:

„Gesichtsverhüllungen sind mit der Wahrheitsfindung nicht vereinbar und deshalb im Gerichtssaal tabu.“ (Peter Biesenbach)

„Der Rechtsstaat braucht den freien Blick ins Gesicht. Eine offene auch nonverbale Kommunikation ist Eckpfeiler einer effektiven Verhandlungsführung und damit unverzichtbar.“ (Winfried Bausback)

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