AG Weimar: Kontaktverbot als Maßnahme gegen die Verbreitung des COVID19-Virus ist verfassungswidrig

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 24.01.2021
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Mit dem Urteil AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20

wurde der Teilnehmer an einer Geburtstagsfeier in Thüringen vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, denn das aufgrund der Infektionsschutznormen ausgesprochene Kontaktverbot in Thüringen sei verfassungswidrig.

Unstreitiger Sachverhalt:

„Am 24.04.2020 hielt sich der Betroffene in den Abendstunden zusammen mit mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses X-Straße 1 in W. auf, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte. (…)
Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020.“

1. Formell verfassungswidrig?

In einem ersten Schritt, welcher schon für sich allein entscheidungserheblich ist, argumentiert das AG:

„§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sind aus formellen Gründen verfassungswidrig, da die tief in die Grundrechte eingreifenden Regelungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sind.“

Die Kompetenz des AG, selbst über die Verfassungsgemäßheit untergesetzlicher Normen zu entscheiden, wird so begründet:

„Das Gericht hatte selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt. Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat jedes Gericht selbst zu entscheiden.“

Das AG Weimar argumentiert nun, dass es für ein allg. Kontaktverbot, sich mit mehr als einer haushaltsfremden Person zu treffen, in § 28 IfSG aF keine Rechtsgrundlage gegeben habe.

Das ist – angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung am 18.11.2020, das InfSG insofern zu konkretisieren – nicht nur eine gut vertretbare Auffassung des AG Weimar, sondern entspricht sogar einer verbreiteten Meinung, wie das Gericht feststellt:

„Dass § 28 IfSG hinsichtlich der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe einschließlich eines Kontaktverbots durch die verschiedenen Corona-Verordnungen der Länder jedenfalls im Grundsatz nicht den Anforderungen der Wesentlichkeitsdoktrin genügt, ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen weitgehend Konsens.“

Das AG argumentiert nun aber auch, die Exekutive dürfe § 28 IfSG auch nicht (vorläufig) erweiternd auslegen angesichts der Gefahr eines neuartigen, durch Atemluft verbreiteten Virus mit potentiell tödlichen Folgen. Eine Bezugnahme auf die Generalklausel, um ein Kontaktverbot als präventive Maßnahme zu verordnen, scheide aus:

„Soweit eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, unter Rückgriff auf Generalklauseln nur im Rahmen "unvorhergesehener Entwicklungen" zulässig sein sollen, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt.“

Weil die Exekutive nämlich schon seit 2013 über die potentiellen Gefahren einer solchen Pandemie informiert gewesen sei, könne sie sich auf eine „unvorhergesehene Entwicklung“ nicht berufen. Das ist tatsächlich ein gewichtiges Argument in der politischen Debatte um die Fehler der Exekutive bei der Pandemieprävention. Aber ob die abstrakte vormalige Bekanntheit einer bestimmten Gefährdung im Bundestag tatsächlich geeignet ist, den aktuellen (Landes-)Verordnungsgeber zu binden, daran wage ich zu zweifeln. Auch die abstrakte Gefahr von Meteoriteneinschlägen ist seit Langem bekannt, dennoch wird man rechtlich kaum argumentieren können, der Verordnungsgeber sei abschließend formell gehindert, konkrete Gefahren abzuwenden, die durch einen Meteoriteneinschlag akut entstehen.

Das Gerichts selbst meint auch, „gewichtiger“ für seine Entscheidung sei, dass am 18.04., dem Tag, als die thüringische Verordnung in Kraft getreten sei, keine epidemische Lage von nationaler Tragweite (mehr) bestanden habe, die ein Kontaktverbot legitimiert hätte.

Hierzu wiederum setzt das AG Weimar seine eigene empirische Überprüfung und Bewertung an die Stelle derjenigen der Landesregierung, der Bundesregierung und der Einschätzung des RKI , im Fazit:

„Da nach allem keine Situation bestand, die ohne einschneidende Maßnahmen zu "unvertretbaren Schutzlücken" geführt hätte, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass in einer solchen Situation ein Rückgriff auf Generalklauseln verfassungsgemäß ist, wegen Verstoßes gegen die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre verfassungswidrig.“

Zentral ist dabei das Argument des AG, die Neuinfektionszahlen seien bereits am Tag des Inkrafttretens der betr. Regelung und sogar schon zu Beginn des Lockdowns Mitte März rückläufig gewesen.

Richtig daran ist, dass die gemessenen Neuinfektionszahlen wegen der Abhängigkeit von der Testhäufigkeit kein sicheres Anzeichen für die jeweils aktuelle Verbreitung des Virus, insbesondere im nicht getesteten Dunkelfeld, sind. Das ist dieselbe Einsicht, die schon meinen Beitrag hier im Blog veranlasste. Aber das AG Weimar macht dann denselben m. E. fehlerhaften Schritt, den auch Kuhbandner in dem vom Gericht zitierten Artikel macht (siehe schon meinen Beitrag vom 29.03. und das dortige Update vom 9.5.2020): Man kann nicht einerseits (richtig) die relative Unzuverlässigkeit der Neuinfektionszahlen konstatieren, dann aber aus denselben Zahlen das Gegenteil erschließen. Praktisch dieselben Daten werden dann aufgrund ihrer Testunsicherheit einerseits als unzuverlässig verworfen, dann aber als Beleg dafür angeführt, die Infektionslage sei zu einem bestimmten Datum (bereits) rückläufig gewesen. Ein Dunkelfeld ist ein Dunkelfeld und aus nicht repräsentativen örtlich und zeitlich wechselnd ermittelten Hellfeldzahlen allein lässt sich weder in die eine noch die andere Richtung auf die Größe und Entwicklung des Dunkelfelds schließen. Ein Trend lässt sich allenfalls dann daraus ablesen, wenn die Hellfeldzahlen auf dieselbe Art und Weise ermittelt wurden, was aber hinsichtlich der Testzahlen im Frühjahr und auch jetzt noch, nicht gegeben ist.

In der Pandemie kann man zwar im Nachhinein ermitteln, welche der vorherigen tatsächlichen Annahmen zutrafen und welche nicht, aber man kann in der gegebenen Situation nur mit denjenigen empirischen Daten und Erkenntnissen argumentieren, die den Entscheidungsbefugten zum selben Zeitpunkt zur Verfügung standen.

Es überzeugt daher nicht, wenn die eigene richterlich gewonnene Expertise aus der Auswertung der Publikationen von als skeptisch bekannten Wissenschaftlern derjenigen entgegengesetzt wird, die die Exekutive zu ihren Entscheidungen veranlasst hat. Dies gilt insbesondere, wenn der Richter die eigenen zitierten Quellen nicht ebenso kritisch würdigt wie diejenige wissenschaftliche Seite, auf die sich die Exekutive berufen hat.

Das Gericht hat hier ohnehin nur eine beschränkte Überprüfungskompetenz: Es wäre also zu fragen, ob die thüringische Exekutive, zu dem Zeitpunkt, als sie das Kontaktverbot erließ, sich NICHT von den empirischen Anhaltspunkten für eine epidemische Notlage hätte leiten lassen DÜRFEN. Nicht erheblich ist es hingegen, ob dieser Einschätzung von einigen Wissenschaftlern widersprochen wurde, noch weniger, ob diese Einschätzung HEUTE noch als richtig angesehen wird. Sofern die Exekutive sich also (vertretbar) von der wissenschaftliche Expertise leiten ließ, es bestehe eine gravierende Lage, muss die richterliche Kontrolle diese Expertise zugrunde legen und darf (Ausnahme: offenkundiger Missbrauch oder Willkür) nicht seine eigene aus gegenläufigen Publikationen gewonnene an deren Stelle setzen.

In diesem Punkt kann also der Entscheidung des AG Weimar nicht gefolgt werden.

Dennoch denke ich, dass der Freispruch im konkreten Fall durchaus vertretbar war, denn in den zwei Monaten, die der thüringischen Verordnung voraus gingen, hätte schon genügend Zeit bestanden,  § 28 InfSchG so zu gestalten, wie es dann erst im November geschehen ist. Das Infektionsschutzgesetz inkl. Generalklausel war also damals (!) auch meiner Meinung nach keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung, auf der der Bußgeldbescheid beruht.
(Satz geändert aufgrund Hinweis eines Lesers, danke für den Hinweis, Diskussion unten) 

2. Materiell verfassungswidrig?

Einmal einen Zipfel des Tischtuchs ergriffen, geht der Weimarer Amtsrichter nun daran, die ganze Tafel abzuräumen. Das Kontaktverbot sei nämlich nicht nur formell, sondern auch materiell verfassungswidrig. Damit wird nun unter anderem auch die jetzige Regelung des InfSchG selbst angegriffen, obwohl es dazu keinen rechtlichen Anlass gibt, denn diese Regelung galt ja noch gar nicht, als die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Sofern sich das (damalige) Kontaktverbot innerhalb der Ermächtigungsgrundlage des heutigen InfSchG bewegen würde, kann von materieller Verfassungswidrigkeit kaum gesprochen werden, ohne zugleich die Ermächtigungsgrundlage selbst in Zweifel zu ziehen. Diese Teile der Argumentation sind m.E. deshalb als nicht entscheidungserhebliches obiter dictum zu betrachten.

Zur angeblichen materiellen Verfassungswidrigkeit wird mit zwei Gründen argumentiert, nämlich erstens, das Kontaktverbot stelle einen Verstoß gegen die Menschenwürde Art. 1 GG dar, da es – kurz gefasst – Menschen generell als infektionsverdächtig und damit als Objekte betrachte. Ich halte diese Einschätzung des AG Weimar für unzutreffend, aber stelle dies gern einmal zur Diskussion.

Der zweite Grund, der hier angeführt wird, ist, dass ein solches Kontaktverbot materiell unverhältnismäßig sei. Auch hier werden durchaus zutreffend einige Dinge angeführt, die bei einer Abwägung zu berücksichtigen sind und möglicherweise vom Verordnungsgeber unzureichend berücksichtigt wurden/werden. Zunächst läuft die Argumentation des Amtsrichters wiederum darauf hinaus, dass zum Zeitpunkt der Verordnung des Kontaktverbots die Zahlen schon soweit rückläufig gewesen seien, dass man eine dringliche Gefährdung des Gesundheitssystems in der Frühjahrswelle bereits ausschließen konnte. Dieses Argument passt immerhin inhaltlich, sofern es sich auf die konkret zur Rede stehende Regelung bezieht. Aber das Gericht entfernt sich gegen Ende der Entscheidungsbegründung endgültig vom konkreten Verfahrensziel, indem nicht mehr nur das thüringische Kontaktverbot, sondern die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie viel umfassender als unverhältnismäßig beurteilt werden. Dazu wird dann mit den schon landläufig bekannten Behauptungen der Coronaskeptiker argumentiert. Hier sollte man der Argumentation des AG Weimar genauso viel (oder wenig) Gewicht einräumen wie anderen weniger wissenschaftlichen bzw unwissenschaftlichen Äußerungen in dieser Debatte – es ist schlicht ein Debattenbeitrag eines Amtsrichters aus Weimar.  

3. Die ganze Coronapolitik katastrophal falsch?

Sehr wenig an Überzeugungskraft bleibt übrig, wenn die Behauptungen des  Gerichts schließlich in ein faktisch unangemessenes Fazit münden, das offenkundig völlig unbeeindruckt ist von der derzeitigen (Winter 2020/21) Pandemielage in Deutschland und weltweit:

„Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass allein die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen sind, die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteigt. Schon aus diesem Grund genügen die hier zu beurteilenden Normen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Hinzu kommen die unmittelbaren und mittelbaren Freiheitseinschränkungen, die gigantischen finanziellen Schäden, die immensen gesundheitlichen und die ideellen Schäden.“

Hiermit wird schlichtweg kontrafaktisch abgestritten , dass es die Pandemie sei, die diese Schäden potentiell oder real verursacht. Es wird ignoriert, dass Entscheidungen gerade zur Prävention getroffen werden und ihr Erfolg (Minimierung der Todesfälle) wird dann als Gegenargument ("war gar keine Pandemielage") in Anspruch genommen.  Es werden weder die direkt durch die Maßnahmen verhinderten Todesfälle noch die indirekten positiven Folgen der Maßnahmen in Rechnung gestellt, noch wird geprüft, wie viele der immensen wirtschaftlichen Schäden (in einer Exportwirtschaft) gar nicht auf die konkreten thüringischen bzw. bundesdeutschen Maßnahmen zurückzuführen sind, sondern auf die weltweite Verbreitung des Virus. Und es wird eine Tatsache behauptet (vielfach erhöhte Todesfallanzahl), für die es außerhalb der Corona-Verschwörer-Szene keinen Beleg gibt.  Das alles gehört m.E. nicht in ein Urteil.

(Hinweis: Im letzten Absatz stand ursprünglich "hiermit wird schlichtweg geleugnet..." Aus Gründen der Diskussionskultur habe ich "geleugnet" ersetzt durch "kontrafaktisch abgestritten", 27.01., 13.15 Uhr, sorry, dass ich das Wort "leugnen" politisch inkorrekt verwendet habe.)

 

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79 Kommentare

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Ein nichtjuristischer Kommentar: https://scienceblogs.de/gesundheits-check/2021/01/23/das-amtsgericht-weimar-und-die-epidemiologie/

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Volljuristen sollten die Begriffe "Leugnen" oder Leugung" oder "heleugnet" nur verwenden, wenn im konkreten Einzelfall der konkrete und hinreichend bewiesene Sachverhalt auch den vollen obejktiven und subjektiven Tatbestand des Rechtsbegriffes "Leugung" ergeben.

Politiker und Journalisten werfen mit dem Vorwurf angeblicher "Leugnungen" oft leichtfertig um sich, und dies tuen sie auch in großen Massenmedien, so daß es inzwischen Mode geworden ist Andersdenkende als "Leugner" zu bezeichnen.

Volljuristen sollten diese Mode jedoch nicht mitmachen, sondern respektvoller und gewissenhafter und zurückhaltender und vorsichtiger und vor allen Dingen wissenschaftlicher sein.

Selbstverständlich dürfen auch Volljuristen Emotionen haben und engagiert sein, aber man sollte sich nicht von Politikern und Journalisten und deren Moden mitreißen lassen, sondern zu diesen Leuten und zu deren Handlungen eine kritische und professionelle Distanz bewahren, auch wenn man deren Meinungen vielleicht noch so gerne unterstützen würde.

Der Begriff der Leugung unterstellt dem Andersdenkenen, daß er wider besseren Wissens falsche Behauptungen aufstellt, und solch ein Vorwurf wirkt auf eine These- und Antithese gegengüberstellende Pro- und Contra-Debatte bzw. Diskussion fast wie eine Moralkeule oder ein Totschlagargument, und es beinhaltet eine schwerwiegende Beschuldigung, die nur erhoben werden sollte, wenn sie zweifelsfrei erwiesen ist.

Totschlagargumente zerstören die Diskurskultur, und verwandeln miteinander Diskutierende in gegeneinander Streitende.

In der Weimarer Republik ist die Demokratie unter anderem auch an einem Mangel der demokratischen Kultur untergegangen.

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Ich kenne keinen Rechtsbegriff der "Leugung" oder "Leugnung", weshalb ich Ihre Kritik nicht nachvollziehen kann.

[Nachdem mich mehrere Gäste darauf hingewiesen haben: JA, es gibt den Begriff der "Leugnung" in § 130 StGB, wo er sich auf den Holocaust bezieht. Weil ich diese Analogie beim Schreiben meines Beitrags nicht im Kopf gehabt habe und nachdem ich freundlich darauf hingewiesen wurde, dass das Wort manche "Querdenker" belasten könnte, habe ich es inzwischen aus politischer Korrektheit geändert (oben im Beitrag). Ich bekenne mich schuldig!]

Ich habe das Urteil kritisch kommentiert und nicht selbst eine Entscheidung getroffen oder begründet, schon gar nicht irgendwelche "schwerwiegenden Beschuldigungen" erhoben.

Schwerwiegende Beschuldigungen werden allerdings von dem Amtsrichter erhoben, wenn er der Corona-Politik vorwirft, sie habe zu einer Anzahl von Todesfällen geführt, die ein vielfaches der von der Pandemie verursachten Anzahl betrage. Und DAZU habe ich mich im letzten Absatz meines Beitrags geäußert.

Aber wenn wir schon dabei sind, die Benutzung von Alltagssprache juristisch zu kritisieren, darf ich jetzt auf Ihre Kritik so antworten: Im Unterschied zur "Leugung/Leugnung" ist "Totschlag" tatsächlich ein Rechtsbegriff, er bezeichnet sogar einen Straftatbestand. Wer also anderen "Totschlagargumente" vorwirft, sollte diese juristische Bedeutung dann auch beachten und wenigstens Belege dafür bringen, dass mein Argument tatsächlich zu irgendwessen Tod führt. Insbesondere wenn man gerade dabei ist, anderen die angebliche Fehlverwendung von Rechtsbegriffen vorzuwerfen. Wer im Glashaus sitzt... ;-)

 

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller, 
 

es gibt einen Rechtsbegriff der Leugnung. Dieser findet sich in § 130 Abs. 3 StGB. In unserem Unterbewusstsein kommt die Parallele zur Holocaustleugnung, wenn wir den Begriff der Leugnung vernehmen, unwillkürlich auf. Niemand möchte mit Holocaustleugnen verglichen werden. Ich bezweifle, dass es ihre Absicht war, einen solchen Vergleich herzustellen. Dennoch muss ich den Gastbeitrag zustimmen, dass bei Nutzung der Begriffe "Leugnung" oder "leugnen" eine sachliche Diskussion erheblich erschwert wird. Kritiker könnten der Befürchtung erlegen, dem Vorwurf der Leugnung ausgesetzt zu werden. 
 

Mit freundlichen Grüßen 

Sophie Wolf

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Sehr geehrte Frau Wolf,

danke für Ihren Hinweis. Diese Analogie habe ich nicht gesehen, aber um die Diskussionskultur zu entlasten, habe ich das Wort nun (transparent) ausgetauscht, siehe oben am Ende des Beitrags:
Im letzten Absatz stand ursprünglich "hiermit wird schlichtweg geleugnet..." Aus Gründen der Diskussionskultur habe ich "geleugnet" ersetzt durch "kontrafaktisch abgestritten").

Mit freundlichen Grüßen

Henning Ernst Müller

 

Guericke leugnet Covid-19 nicht, maßt sich laut Begründung des OVG allerdings eine „Erkenntnisgewissheit zu, die ersichtlich so nicht bestehe.“

Dieser Einschätzung folgte jetzt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, nachdem Querdenker versuchten, das Weimarer Urteil zu instrumentalisieren.

„Der Senat folgte nicht einem Urteil des Amtsgerichts Weimar“, heißt es da, denn es „maße sich eine Sachkunde an, die ihm angesichts der hochkomplexen Situation nicht zukomme.“

https://theworldnews.net/de-news/nach-kontaktverbot-urteil-sitzt-in-weimar-ein-querdenker-auf-dem-richterstuhl

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Ja, deshalb steht auch in meinem Beitrag gar nicht drin, dass der Amtsrichter "COVID 19 leugnet".
Man lese die entsprechende Passage.

(Um eine Verletzung der Diskussionskultur durch Missverständnisse zu vermeiden, habe ich das Wort "geleugnet" nun durch "kontrafaktisch abgestritten" ersetzt, 27.01.)

Die Feststellungen des AG Weimar sind sicherlich in dem aufgezeigten Rahmen diskussionswürdig. Es bleibt allerdings anzumerken, dass eine weitere – nicht unwesentliche -Problematik außer Betracht geblieben ist und offenbar nach wie vor bleibt; nämlich die Zulässigkeit des PCR-Tests als Kriterium für das Vorliegen von Infektionen i.S.d IfSG:


Dies gilt in besonderem Maße angesichts der folgenden Veröffentlichung des CDC vom 13.07.2020:

„Der Nachweis von viraler RNA zeigt möglicherweise nicht das Vorhandensein eines infektiösen Virus an oder dass 2019-nCoV Erreger für klinische Symptome ist. Die Leistungsfähigkeit dieses Tests für die Überwachung der Behandlung von 2019-nCoV Infektionen wurde nicht ermittelt. Dieser Test kann Krankheiten, die durch andere bakterielle oder virale Krankheitserreger verursacht werden, nicht ausschließen.1

Dieser Test wurde nur zum Nachweis von Nukleinsäuren aus SARS CoV-2 zugelassen, nicht für alle anderen Viren oder Krankheitserreger“.2

Auch das schweizerische BAG stellt bereits mit Stand vom 20.05.2020 fest:

„Die PCR (Polymerase-Kettenreaktion) ist eine NAT (Nucleic Acid Amplification Technology)- Methode der modernen Molekularbiologie um in einer Probe vorhandene Nukleinsäure (RNA oder DNA) in vitro zu vervielfältigen und danach mit geeigneten Detektionssystemen nachzuweisen. Der Nachweis der Nukleinsäure gibt jedoch keinen Rückschluss auf das Vorhandensein eines infektiösen Erregers. Dies kann nur mittels eines Virusnachweises und einer Vermehrung in der Zellkultur erfolgen.“3

Legt man darüber hinaus die Antwort des Berliner Senats auf eine parlamentarische Anfrage zu Grunde, kann der PCR-Test keine Infektionen im Sinne des IfSG nachweisen. Daraus folgt, dass sämtliche Feststellungen zu Infektionszahlen, Inzidenzen, Todesfällen und (Intensiv-) Patienten unrichtig und daher als Grundlage für grundrechtseinschränkende Maßnahmen nicht geeignet sind.


Im Einzelnen:


Gesetzliche Grundlage für sämtliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ist nach § 28a IfSG die Anzahl der Neuinfektionen.


In diesem Zusammenhang von besonderem Interesse ist die weitgehend ohne publizistische Resonanz gebliebene Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe an den Berliner Senat vom 05. Oktober2020 zum Thema :Rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen der sogenannten „Corona-Verordnungen“ und die Antwort vom 30.10.2020

(https://www.docdroid.net/1wRVhhj/s18-25212-pdf#page=3)

„4. Soweit es auf das Vorhandensein „vermehrungsfähiger Viren“ ankommt: ist ein sogenannter PCR-Test in der Lage, zwischen einem „vermehrungsfähigen“ und einem „nicht-vermehrungsfähigen“ Virus zu unterscheiden?

Zu 4.: Nein.

……


8. Kann der Senat ausschließen, dass die der Krankheit zu 7) zugeordneten Symptome andere Ursachen haben? Falls nein, welche Ursachen kommen in Betracht?

Zu 8.:Nein, die einzelnen Symptome können wie bei allen Erkrankungen auch andere Ursachen haben. Solche differenzialdiagnostischen Betrachtungen sind als Bestandteil der Individu-almedizin Aufgabe der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes.“

 

Nach § 2 Nr. 1 und 2 IfSG ist Infektion die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus.


Krankheitserreger ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.


Demnach setzt die Annahme einer Infektion den Nachweis eines vermehrungsfähigen Agens voraus.

Auch das RKI definiert eine Infektion in seiner Publikation „Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie Fachwörter – Definitionen – Interpretationen“ von 2015 wie folgt:


„Vorgang des Eindringens und der Entwicklung oder Vermehrung eines infektiösen Agens in einen Organismus mit der Folge einer symptomatischen oder asymptomatischen (aber nachweisbaren) Reaktion.“

(RKI-Fachwörterbuch Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie, S. 67)


§28a Abs. 3 Satz 4 IfSG bestimmt:


„Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen.“


Weiter heißt es dort:


„Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektion. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen.“


Wenn somit der PCR-Test mangels der erforderlichen Unterscheidungsfähigjkeit nicht in der Lage ist, eine Infektion im Sinne des IfSG nachzuweisen, kann beim Vorliegen eines positiven PCR-Testes ohne weitergehende Untersuchungen/Ermittlungen nicht von einer Infektion ausgegangen werden.

Das bedeutet:

1. Die Feststellung einer bestimmten Inzidenz auf der alleinigen Basis von PCR-Tests ist unzulässig/gesetzwidrig.

2. Die Feststellung der Anzahl der an, mit bzw. im Zusammenhang mit Corona Verstorbenen auf der Basis dieser Tests ist nicht zulässig, da nicht ohne weiteres vom Vorhandensein einer Infektion ausgegangen werden kann.

3. Gleiches gilt für die Anzahl von positiv getesteten Krankenhaus(intensiv-)patienten.

Daraus lassen sich auch auf einfachgesetzlicher Grundlage zumindest erhebliche Zweifel daran begründen, dass die durch Verordnungen der Länder verhängten Maßnahmen der gesetzlichen Grundlage entsprechen.

 

Soweit dem AG Weimar vorgeworfen wird, man könne nicht einerseits (richtig) die relative Unzuverlässigkeit der Neuinfektionszahlen konstatieren, dann aber aus denselben Zahlen das Gegenteil erschließen, ist dem entgegenzuhalten, dass es dabei um eine Plausibilitätsprüfung handelte, die zeigen sollte, dass die Maßnahmen selbst bei Zugrundelegung der angegebenen Zahlen nicht begründbar waren.

 

Ungeachtet dessen sei zur Sinnhaftigkeit des Grenzwertes von 50 Infizierten auf 100.000 Einwohner noch angemerkt:

„In der Europäischen Union gilt eine Erkrankung als selten, wenn nicht mehr als 5 von 10.000 Menschen in der EU von ihr betroffen sind.“


(BMG: „Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation von Menschen mit seltenen Erkrankungen in Deutschland“; Hannover, 09. Juni 2009, Executive Summary S. III)

Dem entspricht bei 100.00 Menschen einer Anzahl von 50, also dem Inzidenzwert, den es nach offizieller Auffassung unbedingt zu unterschreiten gilt.

Dies führt zu der Frage, ob das Ziel der Pandemiebekämpfung erst dann erreicht ist, wenn sich die Krankheit auf dem Niveau einer seltenen Krankheit befindet.

 

 

1Centers for Disease Control and Prevention; Effective: 07/13/2020, https://www.fda.gov/media/134922/download , S.38

2a.a.O. S. 10

3file:///C:/Users/mssch/Downloads/Merkblatt_COVID-Testung_Swissmedic_BAG_final_de.pdf

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"In der Europäischen Union gilt eine Erkrankung als selten, wenn nicht mehr als 5 von 10.000 Menschen in der EU von ihr betroffen sind."

Sie sollten schon unterscheiden was der Unterschied zwischen der Inzidenz (=Neu(!)infektionen ini den letzten 7 Tagen) und der Definition "betroffen" in diesem Fall ist. Betroffen von einer Krankheit sind Sie, wenn sie diese einmal in Ihrem Leben bekommen.

Natürlich ist die Zahl der Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen nicht so hoch wie die Zahl der aktiven Fälle (+Dunkelziffer) oder sogar der Zahl der Menschen, die einmal in Ihrem Leben Corona bekommen werden. Oder können Sie für sich ausschließen, dass Corona Sie nicht betrifft, weil Sie bei den Neuinfektionen der letzten 7 Tage nicht "dabei" waren?

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Damit sprechen Sie ein weiteres gravierendes Problem der aktuell veröffentlichten Zahlen an. Es werden lediglich Angaben zu - vermeintlich oder tatsächlich - Infizierten, also positiv Getesteten, veröffentlicht, nicht aber die Zahl der Erkrankten, also der Personen mit Symptomen. In diesem Sinne bedeutet betroffen in der Tat erkrankt. Das aber bedeutet, dass sich in der Zahl der als infiziert bezeichneten lediglich ein - nicht bezifferter - Anteil an Betroffenen befindet. Das führt zu dem Schluss, dass bei einer Inzidenz von 50 die Anzahl der Erkrankten/Betroffenen deutlich darunter liegt. Hinzu kommt, dass man auch als Erkrankter zumindest dann nicht mehr betroffen ist, wenn keine Symptome mehr vorliegen. Es kann also nur um die Anzahl der gleichzeitig Betroffenen/Erkrankten gehen. Wendet man somit die zitierte Begrifflichkeit der EU wortgetreu und nicht nur - wie eigentlich beabsichtigt- zur Verdeutlichung von Größenordnungen an, so wird die aufgezeigte Diskrepanz noch deutlicher.

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Das führt zu dem Schluss, dass bei einer Inzidenz von 50 die Anzahl der Erkrankten/Betroffenen deutlich darunter liegt.

Das ist eben ein Fehlschluss, da es neben den falsch positiv getesteten bzw. den positiv Getesteten, die nicht (mehr) infektiös sind, auch eine unbekannt hohe Anzahl von erkrankten Personen gibt, die sich nicht testen lassen. 50 Neuinfektionen (positiv Getestete) ist eben nur ein recht ungefährer Wert, der ganz maßgeblich von der Bereitschaft abhängt, sich testen zu lassen und von der Erreichbarkeit/Bequemlichkeit eines Tests.  In der Öffentlichkeit stehende Personen wie Trump oder Johnson können bei COVID19-Symptomatik einem Test nicht ausweichen, aber viele andere   Personen (etwa aus dem Lager der Querdenker), die die Einschränkungen durch Quarantäne oder Verfolgung ihrer Kontakte nicht hinnehmen wollen, werden bei (leichter) Symptomatik gar nicht erst zum Test gehen.

Volle Zustimmung.
Mir ist relativ schnell aufgefallen, dass die täglichen Zahlen eigentlich kaum Aussagekraft haben.. Wie Sie ja auch schon im März letzten Jahres sehr schön geschrieben haben, fehlt bei der 7-Tage "Inzidenz" valide Datenbasis.
Bei den soganannten Neuinfektionen handelt es sich eben nicht um die tatsächlichen Neuinfektionen sondern lediglich um Meldezahlen positiver PCR Tests. Die tatsächliche Anzahl an Neuinfektionen dürfte deutlich höher sein.
Mir ist bis heute nicht klar, wie so etwas in ein Gesetz aufgenommen werden kann und dann damit weitreichende Einschränkungen begründed werden sollen. Es fehlen bis heute repräsentative Kohorten Studien, anhand derer zumindest eine vernünftige Abschätzung der tatsächlichen Neuinfektionen möglich wäre.
Hier ergibt sich meiner Meinung nach ein großes Problem. Wenn durch die Ausweitung der Testung mehr Infektionen gefunden würden, müssten in einem Gebiet härtere Maßnahmen eingeführt werden, welches jedoch objektiv eine bessere Übersicht über das Infektionsgeschehen hätte und einer Kontrolle der Lage näher wäre als ein Gebiet in dem weniger getestet würde.
Ich frage mich ernsthaft wie sowas nach fast einem Jahr immer noch möglich ist und ob die "Inzidenz" in einem Gesetz dieser Tragweite Bestand haben kann?

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Vielleicht halten nicht alle Politiker das Staatsvolk bzw. die Bürger für mündig.

Manche Politiker sehen sich vielleicht eher als eine Art Vomund des Staatsvolkes bzw. der Bürger.

Würde die Politik damit anfangen, die Tatsachen objektiv und wissenschaftlich ermitteln zu lassen, und dann anschließend diese Untersuchungen und deren Ergebnisse veröffentlichen, dann könnten sich Probleme ergeben.

Wenn die tasächliche Situation schlimmer wäre als die zuvor behauptete Situation, dann könnte es womöglich in der Bevölkerung zu einer Panik (mit Hamsterkäufen und Aktienindexabstürzen) kommen.

Wenn die tatsächliche Situation aber besser wäre als die zuvor behauptete Situation, dann könnten viele Menschen womöglich leichtsinnig werden, und die Infektionszahlen durch ihren neuen Leichtsinn wieder nach oben treiben, und damit die Situation verschlimmern.

Es ist also nicht bösartig, wenn die Politik die Tasachen nicht erforscht und nicht publiziert.

Demokratiepolitisch bedenklich ist es dagegen schon.

Allerdings halten manche Leute den Gesundheitsschutz für wichtiger als demokratiepolitische Bedenken.

Und auch das ist nicht bösartig.

Allerdings ist es bedenklich.

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Sehr geehrter Gast,

an Ihren Ausführungen  ist sicher etwas dran, was die Politik bei allgemein drohenden Gefahrensituationen betrifft. Es soll und darf keine kopflose Panik erzeugt werden und es soll und darf auch keine Verharmlosung stattfinden, was in einer zT unübersichtlichen Pandemie-Situation eine echte Herausforderung darstellt. Denn faktisch haben natürlich Verlautbarungen durch die gewählten und regulär eingesetzten Politiker/Amtsträger einen großen Effekt in der Öffentlichkeit. Dass dies demokratiepolitisch bedenklich sei, halte ich aber in dieser Allgemeinheit nicht für zutreffend, solange - und das ist ja der Fall - die Wissenschaft und auch die Medienöffentlichkeit nicht daran gehindert werden, anderen tatsächlichen Einschätzungen Raum und Öffentlcihkeit zu geben. Bedenklich ist es aber mE wenn dann ständig behauptet wird, diese Skeptiker und Kritiker würden "mundtot" gemacht, sie bekämen keine Aufmerksamkeit etc., nur weil sie eben gerade nicht die maßgebliche Linie vorgeben können. Dabei sieht man es hier im Blog sowie auch überall in den Medien: Die Kritik an den Maßnahmen seitens der demokratischen Opposition und auch seitens kritischer Wissenschaftler wird durchaus wahrgenommen und diskutiert, sogar von den Ministerpräsidenten untereinander. In einer solchen Lage muss trotzdem dann auch mal eine Entscheidung getroffen werden, anders als in der Rechtswissenschaft kann nicht einfach immer weiterdiskutiert werden, ohne zu entscheiden. Eine Entscheidung (etwa über zeitlich begrenzte Lockdown-Maßnahmen) ist dann zwar im Anschluss auch immer wieder neu zu debattieren. Die (zwischenzeitlich) Unterlegenen sollten dann aber auch mal aufhören mit ihren teilweise maßlosen Gegen-Beschimpfungen ("Maulkorb" "Fake Pandemie" "totalitär" "Diktatur" "Ermächtigungsgesetz"), denn das erscheint MIR jedenfalls demokratiepolitisch bedenklich. Ich nehme damit nicht Bezug auf die hiesige Debatte, sondern auf teilweise bedrohliche, teilweise einfach nur verletzende Äußerungen im E-Mail-Verkehr, die mich erreicht haben.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Das ist eben ein Fehlschluss, da es neben den falsch positiv getesteten bzw. den positiv Getesteten, die nicht (mehr) infektiös sind, auch eine unbekannt hohe Anzahl von erkrankten Personen gibt, die sich nicht testen lassen. 50 Neuinfektionen (positiv Getestete) ist eben nur ein recht ungefährer Wert, der ganz maßgeblich von der Bereitschaft abhängt, sich testen zu lassen und von der Erreichbarkeit/Bequemlichkeit eines Tests.


In der Tat geht in diese Richtung aktuell auch Streeck, wenn er in einem Interwiew der Fuldaer Zeitung vom 28.01. u.a. ausführt:

„Derzeit wissen wir (...) nicht, wer sich wo und wie überhaupt ansteckt, warum es überhaupt noch Infektionen gibt, wir tappen einfach im Dunkeln.“ Der Virologe plädierte dafür systematische, repräsentative Stichproben zu erheben, „um zu verstehen, wie das Infektionsgeschehen wirklich aussieht“. Zudem sei es sinnvoll die Berufsgruppen der Infizierten zu erfassen, um zu sehen, welche Berufsgruppen besonders betroffen sind.1

Dies hält auch Bhakti2 für wesentlich, wenn er in seinem offenen Brief an die Bundeskanzlerin bereits am 26.03.2020 die Frage stellt, ob es eine stichprobenartige Untersuchung der Allgemeinbevölkerung zur Untersuchung der Realausbreitung des Virus gegeben habe oder ob dies zeitnah vorgesehen sei.

Wenn nun aber in Ermangelung repräsentativer Studien dennoch der Inzidenzwert – sogar mit Gesetzesrang – als maßgeblich angesehen wird, muss es zulässig sein, diesem Wert zumindest im Rahmen einer Einschätzung dieses Wertes sowie einer Plausibilitätsprüfung eine gewisse Aussagekraft beizumessen. Täte man dies nicht, müsste dem Gesetzgeber vorgeworfen werden, der Möglichkeit zur Verhängung gravierender und im engsten Sinn des Wortes beispielloser Grundrechtseinschränkungen ein ungeeignetes Kriterium zu Grunde gelegt zu haben, dessen Erfüllung darüber hinaus auch noch in einer nicht bestimmbaren Größenordnung von der Bereitschaft abhängt, sich testen zu lassen. Für eben dieses Ergebnis spricht dann allerdings die Annahme, dass es sich bei der Zahl 50 nur um einen „recht ungefähren Wert“ handelt.

 

Ungeachtet dessen ist die Art und Weise der seinerzeitigen Festlegung, dass ab einer Zahl von 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen in Landkreisen und kreisfreien Städten die Lockerungen dort ganz oder teilweise wieder aufzuheben sind, nicht nachvollziehbar, und zwar auch bier im engsten Sinne dieses Begriffs, da nicht erkennbar ist, auf welcher Tatsachengrundlage diese Zahlen generiert wurden.

Der Beschluss auf der Grundlage einer Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 06.05.2020 lautet insoweit:

Ab einer gewissen Relevanz muss auf eine regionale Dynamik mit hohen Neuinfektionszahlen und schnellem Anstieg der Infektionsrate sofort vor Ort mit Beschränkungen reagiert werden. Deshalb werden die Länder sicherstellen, dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden umgesetzt wird.“3

Es ist daher nicht ersichtlich, auf welcher wissenschaftlichen und/oder medizinischen Grundlage diese Zahl beruht. Veröffentlicht wurde lediglich, dass sich die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten am 6.5.2020 auf diese Obergrenze geeinigt haben. So schreibt die Plattform von „Quarks“: „Wie die neue Obergrenze begründet ist, hat Kanzlerin Merkel nicht erklärt. Wir wissen also nicht, welche wissenschaftliche Grundlage hinter den 50 Neuinfizierten pro 100.000 Bewohnern steckt. Professor Schaade, Vizepräsident des Robert-Koch-Instituts (RKI), sagte in einer Pressekonferenz, dass sein Institut die Bundesregierung zwar zu dem Thema beraten habe, aber nicht in die Entscheidung miteinbezogen worden sei. Es scheint, als hätte die Bundesregierung die Zahl etwas willkürlich gesetzt.“ 4

Die Willkürlichkeit dieses Grenzwertes wird belegt durch die Tatsache, dass mehrere Bundesländer den Grenzwert für ihren Bereich gesenkt haben. Statt bei 50 Neuinfektionen lag die Grenze kurz darauf vielerorts schon bei 30 oder 35 neuen Erkrankungen.5

Aufschlussreich ist auch die folgende Meldung vom 19.08.2020:

Hintergrund der Obergrenze ist ein Kompromiss vom 6. Mai zwischen Bund und Ländern. Künftig dürfen diese selbst über weitreichende Lockerungen entscheiden, zum Beispiel über die Wiedereröffnung von Restaurants, Clubs, Kinos und Hotels.

Im Gegenzug verpflichten sich die Bundesländer, notfalls mit regionalen Verschärfungen zu reagieren: Sobald die Summe der bekannten Neuinfektionen der vergangenen sieben Tage die Obergrenze von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder in einer Stadt überschreitet, wollen die Landesregierungen vor Ort wieder härter durchgreifen. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte ursprünglich eine weit strengere Obergrenze von 35 Neuinfektionen ins Spiel gebracht. Inzwischen gilt diese in vielen Bundesländern.“6

Demnach liegt der Grund für die ursprüngliche Obergrenze von 50 offenbar allein in dem - wie auch immer zustande gekommenen - Kompromiss vom 06.05.2020. Der Begriff Kompromiss legt nahe, dass die Zahl das Resultat einer Art von Handel des Inhalts war, dass die Einigung hinsichtlich bestimmter Lockerungen mit der – offenbar im Wege des „do ut des“ erreichten – Verpflichtung verknüpft wurde, bei Überschreiten der genannten Zahl wieder Restriktionen einzuführen. Dass diese Zahl nicht auf einer wissenschaftlichen Grundlage gefunden wurde, wird zusätzlich durch die alsbald – im Wesentlichen ebenfalls ohne Begründung - erfolgten Abweichungen mancher Länder deutlich.

Nach all dem ist die o.a. Einschätzung, die Festsetzung der Obergrenze sei nur „etwas willkürlich“, eindeutig untertrieben. Der Vorwurf der Willkür wäre nur durch einen Einblick in – evtl. vorhandene – Dokumentationen zu entkräften, aus denen die Entscheidungsfindung und deren wissenschaftliche Grundlagen eindeutig ableitbar wären.

1Hendrik Streeck: Corona-Inzidenz vermittelt „völlig falsches Bild“ | Panorama (fuldaerzeitung.de)

2https://swprs.org/offener-brief-von-professor-sucharit-bhakdi-an-bundeskanzlerin-dr-angela-merkel/

3https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/telefonschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-06-mai-2020-1750988

4Vgl. nur als Beispiel https://www.quarks.de/gesundheit/wann-die-obergrenze-problematisch-werden-kann/

5Vgl. https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-deutschland-grenzwert-101.html

6https://www.zdf.de/nachrichten/politik/landkreise-lockdown-zahlen-karte-100.html

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Sehr geehrter Herr Schatta, 

Sie zitieren Streeck mit einer kritischen Äußerung, die nicht nur er, sondern auch ich schon vor vielen Monaten ähnlich formuliert habe. Für solche Zitate brauchen Sie also gar nicht bis nach Fulda zu schauen, denn am 29.03.2020 erschien mein Artikel hier auf dieser Plattform, in dem ich die Orientierung an Neuinfektionszahlen kritisiert und die Forderung nach Dunkelfeldstudien (im Einklang mit einer ganzen Reihe dort zitierter anderer Wissenschaftler) erhoben und begründet habe:

Die Anzahl (wie viele werden überhaupt getestet?) und die Verteilung (wer wird getestet?) der Tests ist derzeit  national, regional, gesundheitspolitisch und faktisch so unterschiedlich und Maßstäbe wie Selektionskriterien ändern sich im Zeitverlauf so stark, dass die Zahl der positiv Getesteten für die derzeitigen Ländervergleiche objektiv praktisch wertlos ist.

Wenn die Zahlen ansteigen, KANN es theoretisch daran liegen, dass die Infektionen tatsächlich häufiger sind, aber es kann genauso daran liegen, dass man mehr Personen getestet hat oder die Selektionskriterien verändert hat, dass man stärker als vorher in einer betroffenen Region testet oder stärker eine andere Altersgruppe oder dass es leichter geworden ist für Personen, die sich krank fühlen, beim Hausarzt getestet zu werden. Anders als das RKI jetzt angekündigt hat, ändert sich an den Verzerrungen auch nichts dadurch, dass man einfach die Anzahl der Tests erhöht: Neue Kriterien machen Vergleiche zur vorherigen Situation noch schwieriger, wenn nicht unmöglich, und sie können die Realitätsabbildung sogar noch stärker verzerren.

Wir starren also auf Kurven, deren Datengrundlage anhand der Messkriterien einfach viel zu unterschiedlich ist und sich noch dazu auch innerhalb eines Staates nahezu täglich ändert, zB hinsichtlich der Verfügbarkeit und Distribution von Tests und Laboratorien. Noch dazu hinken die Ergebnisse einige Tage der Testung hinterher - in den einzelnen Ländern und Regionen unterschiedlich lange verzögert.

(...)

Sinnvolle Vergleiche wären möglich, wenn in jedem Land bzw. in jeder betr. Region eine repräsentative Stichprobe von allen Einwohnern  gezogen und getestet würde (ich schätze 1000 Personen würden in einer Region ausreichen, deren Betroffenheitsgrad vorher bestimmt wurde, für die ganze Bundesrepublik müsste ein weit größere Stichprobe gezogen werden, siehe Diskussion unten), und zwar in regelmäßigen ca. 48-stündigen Abständen: Denn allein daraus, aus einer repräsentativen Stichprobe, die Region, Geschlecht, Alter der Gesamtbevölkerung abbildet, könnten Schlüsse darauf gezogen werden, wie hoch die Infektionsrate tatsächlich ist, wie stark sie steigt und wie viele Infizierte voraussichtlich schwer erkranken, also hospitalisiert oder beatmet werden müssen oder sterben. Schließlich lässt sich nur so ermitteln, ob diese Kurve der Neu-Infizierten aufgrund der getroffenen Maßnahmen abflacht. Denn auch dies lässt sich mit den derzeitigen Messungen gar nicht ermitteln: Solange nicht jeder getestet wird/werden kann oder zumindest eine repräsentative Stichprobe von allen, werden selbst bei Absinken der tatsächlichen Neuinfektionsrate die gemessenen Infektionszahlen noch ansteigen, denn man schöpft dann nur das (bisher nicht getestete) Dunkelfeld aus.

Warum die WHO eine solche repräsentative Stichprobe nicht anregt oder verlangt (nicht einmal von den großen Industriestaaten), ist ein Rätsel. Denn nur so ließe sich der Status und die Entwicklung der Pandemie einigermaßen zuverlässig ermitteln.

Ich habe auch damals schon Interviews gegeben mit demselben Inhalt.

Auch die Kritik an der 50er Regel der Neuinfektionen ist nicht neu, sondern wurde bereits im Mai 2020 (oben verlinkter Artikel, Update 11.05.) so ähnlich formuliert.

Die Regionalisierung der Gegenmaßnahmen und deren Orientierung an 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner ist theoretisch eine gute Idee, doch hinkt die praktische Umsetzung an mehreren Stellen:

a) die gemessenen Infektionszahlen (also "positiv Getestete"), an denen sich die Gegenmaßnahmen orientieren sollen, sind - wie schon oben ausgeführt - keine empirisch zuverlässigen Daten. Zudem ergibt sich insbesondere bei Menschen, die in einem Landkreis wohnen, in einem anderen (oder in einer Stadt) arbeiten, ein Zuordnungsproblem. Eigentlich müsste solch eine positiv getestete Person zweimal gezählt werden.

b) da die Landkreise sicherlich nicht interessiert sind daran, dass gerade ihr Landkreis und die darin befindlichen Firmen/Restaurants/Hotels betroffen sind von erneuten Schließungen, wird niemand dort auf eine häufigere Verdachtstestung achten, eher im Gegenteil: die Leute werden eher nicht ermuntert sich testen zu lassen, quasi ein "nudge" in die falsche Richtung, weil zu viele positiv Getestete im Landkreis "bestraft" werden.
Auch das kennen wir in der Kriminologie: Man braucht es den Bürgern nur ein bisschen schwerer zu machen, ihre Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten, schon werden weniger Delikte angezeigt.

c) Der Hauptunterschied (Bevölkerungsdichte) zwischen Stadt und Land bleibt unberücksichtigt. Für Städte mit ihrem sehr beweglichen Bevölkerungen (man denke nur an den öffentl. Nahverkehr) ist daher das Maß 50 pro 100.000 möglicherweise zu hoch angesetzt, um durch Gegenmaßnahmen einen größeren Ausbruch noch zu verhindern.

Allerdings ist auch die Reproduktionszahl (für ganz Deutschland) kein besserer Maßstab, denn damit werden regional sehr hohe Verbreitungszahlen ausgeglichen durch niedrigere anderswo. Und die Reproduktionszahl beruht ebenfalls auf den positiv Getesteten und eben nicht auf den tatsächlichen Infektionszahlen. Immer wieder muss darauf hingewiesen werden: Die Erhebung dieser Daten entspricht NICHT den anerkannten Methoden empirischer Forschung.

Sie tragen also jedenfalls bei mir Eulen nach Athen. Soweit ich mich erinnere, ist die Zahl 50/100.000 aber auch nicht rein willkürlich gewählt worden, sondern war die Zahl, die man meinte, noch per Kontaktverfolgung (Gesundheitsämter) unter Kontrolle halten zu können.

Allerdings hat es tatsächlich zwischenzeitlich einige (zeitlich und regional sehr begrenzte Dunkelfeldstudien gegeben, sind im oben erwähnten Beitrag verlinkt). Die Idee eines repräsentativen Panels, d.h. immer wieder dieselben Menschen werden getestet, wurde aber nicht verfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Ernst Müller

"Die Idee eines repräsentativen Panels, d.h. immer wieder dieselben Menschen werden getestet, wurde aber nicht verfolgt."

Das wäre bei einer Epidemie mit bekanntermaßen regionalen Entstehungen auch völlig sinnlos, analog Waldbränden.
Ist der Westerwald nicht im "repräsentativen Panel", dort aber ein Feuerherd, brennt halt alles ab, weil "plötzlich" auftretend und sehr schnell unkontrollierbar.

Die einzige Möglichkeit, die wir haben, ist, alle Brände (fast) komplett zu löschen, ggf. zunächst mit der Gießkanne (Lockdown).

Erst dann haben wir die Möglichkeit, mit feinmaschigen Brandwachen alte oder neue Brandnester wahrzunehmen und im Keim zu ersticken.

Diese breit von erfahrenen Wissenschaftlern unterstütze Strategie heißt "No Covid".
Heute nochmals hier erklärt.

https://www.ifo.de/DocDL/Aktionsplan-Covid-Europa.pdf

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Logiker,

Sie haben Recht, dass die Strategie im Frühjahr nicht sinnvoll gewesen wäre - darüber wurde (mit denselben Einwänden, die von mir auch eingeräumt wurden) auch damals in der Kommentarspalte diskutiert. ich kann nun nicht die ganze Diskussion noch einmal hier führen oder sie von dort hierher kopieren.

Es ging auch erst einmal um die Einschätzung der Dunkelfeldgröße, die von versch. Wissenschaftlern ganz unterschieldich beziffert wurde (vgl. auch zT die Antworten aus Heinsberg, München, Lübeck, und New York City)

Allerdings sind es inzwischen nicht mehr nur einzelne "Brandnester", sondern recht große Pandemie-Flächenbrände, so dass die Methode mir seit Beginn des Herbstes durchaus sinnvoll erscheint. 

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

"Allerdings sind es inzwischen nicht mehr nur einzelne "Brandnester", sondern recht große Pandemie-Flächenbrände, so dass die Methode mir seit Beginn des Herbstes durchaus sinnvoll erscheint."

Ich dachte verständlich gesagt zu haben, daß es schon damals (!) eben NICHT um eine "Einschätzung der Dunkelfeldgröße" mit der von Ihnen nun *wieder* genannten Forschung durch "repräsentative Panels" hätte gehen sollen, weil es schon damals (!) "nicht [mehr] nur einzelne "Brandnester"" waren, die eben gar nicht in "repräsentativen Panels" darstellbar waren, sondern sich die Epidemie bereits im Frühjahr weitläufig im Dunkelfeld ausgebreitet hatte.
Es ist daher unzutreffend, daß "**inzwischen** nicht mehr nur einzelne "Brandnester", sondern recht große Pandemie-Flächenbrände" existierten, sondern das war schon damals so.

Darauf hatte u.a. auch Drosten immer wieder hingewiesen, insbesondere dann auch auf die Dunkelfeldgröße bei Schulkindern und einen sich in diesem Dunkelfeld ausbreitenden Brandherd (weil bei Schulkindern Verbreitung angeblich nicht "repräsentativ" waren die nicht einmal bei Infektionen in Tests/Nachverfolgung, also nicht ansatzweise in einem "repräsentativen Panel").
Man hat ihm lediglich nicht geglaubt, ein Professor hat sogar falsch behauptet, der Rückgang der registrierten Infektionen sei gar nicht auf den 1. "Lockdown" zurückzuführen gewesen...

Damals - wie heute - kannte man die Dunkelfeldgrößen noch nicht genau, sie wären aber auch durch "repräsentative Panels" schon damals nicht aufzudecken gewesen, weil Epidemien eben nicht "repräsentativ" verlaufen. Das IST ja das Problem bei solchen Epidemieen, damals wie heute.

Ihr veralteter Beitrag ist also aus in keiner Sicht zitierenswert, heute weniger denn je, Verzeihung, daß ich das hier so klar sage.

Aber gut, manchmal dauert es länger, zu hören, lesen und zu verstehen...

Insofern begrüße ich es, wenn wir uns zum heutigen Zeitpunkt einig sind, daß die No-covid-Stategie spätestens jetzt auch Ihnen sinnvoll erscheint.

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Sehr geehrter Herr Professor Müller,


vielen Dank für Ihre Hinweise. Sollte ich hier Eulen nach Athen tragen, liegt das daran, dass der hier gegebene Anlass Grund für meinen ersten Besuch auf dieser Plattform ist. Gleichwohl begrüße ich auch diese Form der Zustimmung.


Hinsichtlich des Arguments der Nachverfolgbarkeit ist anzumerken, das dieses tatsächlich ins Feld geführt wurde, allerdings in Form eines nachgeschobenen Grundes und ohne erkennbare wisenschaftlich-empirische Begründung. Gleiches gilt für das auch in diesem Zusammenhang verwendete Argument einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems insbesondere im Bereich der Intensivmedizin. Hier sei zunächst auf die zutreffenden Ausführungen von Frank Dietrich vom 28.01. verwiesen.

Es fällt auf, dass sich die Gesamtzahl der belegten Intensivbetten seit Anfang August auf einem gleichbleibenden Niveau (um 21.000) stabilisiert hat. Der dargestellte Zuwachs des Anteils der COVID-19 Intensivpatienten wird kompensiert von einem gleichzeitigen und gleichmäßigen Rückgang der nicht als COVID-19 Intensivpatienten Patienten. Dies lässt den Schluss zu, dass die gesamte Auslastung der Intensivkapazität wegen und trotz des Anstiegs der Zahl der COVID-19 Intensivpatienten nicht angestiegen ist. Damit kann zumindest für den dargestellten Zeitraum nicht davon ausgegangen werden, dass die Entwicklung der COVID-19-Fälle einen Einfluss auf die Auslastung der Kapazitäten hatte.

Dies führt zu dem Schluss, dass diese Parameter entweder als Kennzahl nicht relevant und damit nicht geeignet sind, oder – ihre Eignung unterstellt – nur den Schluss zulassen, dass ein gesteigertes Aufkommen von Corona-Patienten keine Auswirkungen auf die Auslastung der Intensivkapazitäten hatte.

Unter Aussparung des Stichworts „Menschenwürde“, das zum einen sicherlich nur als letztes Argument geeignet wäre und über deren Verletzung zum anderen im Rahmen dieser Diskussion ein Konsens nicht abschließend möglich scheint, möchte ich die Gelegenheit nutzen, die zumindest im Rahmen dieser Diskussion nicht bestrittenen Aussagen wie folgt zusammenzufassen:

1. Zur Frage der Geeignetheit des PCR-Tets als Grundlage für die Restriktionsmaßnahmen (vgl. Beitrag vom 25.01.):

- Die Feststellung einer bestimmten Inzidenz auf der alleinigen Basis von PCR-Tests ist – ungeachtet der Fragwürdigkeit der Methode ihrer Festlegung - unzulässig/gesetzwidrig.

- Die Feststellung der Anzahl der an, mit bzw. im Zusammenhang mit Corona Verstorbenen auf der Basis dieser Tests ist nicht zulässig, da nicht ohne weiteres vom Vorhandensein einer Infektion ausgegangen werden kann.

- Gleiches gilt für die Anzahl von positiv getesteten Krankenhaus(intensiv-)patienten.

Daraus lassen sich schon auf einfachgesetzlicher Grundlage zumindest erhebliche Zweifel daran begründen, dass die durch Verordnungen der Länder verhängten Maßnahmen der gesetzlichen Grundlage entsprechen, da der PCR-Test selbst keine Infektionen i.S.d. IfSG nachweist, das Gesetz jedoch eine Infektion als Tatbestandsmerkmal voraussetzt. Die Bezeichnung positiver Testfälle als „Infektionen“ ist daher unzutreffend,.

2. Zur Festlegung der Inzidenzwerte (vgl. Beitrag vom 28.01.):

Die Art und Weise der seinerzeitigen Festlegung, dass ab einer Zahl von 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen in Landkreisen und kreisfreien Städten die Lockerungen dort ganz oder teilweise wieder aufzuheben sind, ist nicht nachvollziehbar, und zwar auch im engsten Sinne dieses Begriffs, da nicht erkennbar ist, auf welcher Tatsachengrundlage diese Zahlen generiert wurden.

Es ist daher nicht ersichtlich, auf welcher wissenschaftlichen und/oder medizinischen Grundlage diese Zahl beruht. Veröffentlicht wurde lediglich, dass sich die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten am 6.5.2020 auf diese Obergrenze geeinigt haben.

Die Willkürlichkeit dieses Grenzwertes wird belegt durch die Tatsache, dass mehrere Bundesländer den Grenzwert für ihren Bereich gesenkt haben. Statt bei 50 Neuinfektionen lag die Grenze kurz darauf vielerorts schon bei 30 oder 35 neuen Erkrankungen.1

3. Zur Erhebung von Stichproben (vgl. Beitrag vom 28.01.):

Die einfache und ganz naheliegende Überlegung, zum Verständnis des „Infektionsgeschehens“ systematische, repräsentative Stichproben zu erheben und in diesem Zusammenhang die Berufsgruppen zu erfassen, die besonders betroffen sind, wurde nicht angestellt.

4. Zur Wirksamkeit von Lockdowns (vgl. Beitrag vom 26.01.):

Zumindest der erste Lockdown vom März 2020 hat das „Infektionsgeschehen“ nicht beeinflusst. Er hätte daher sofort nach Vorliegen dieser Erkenntnisse (im April) beendet werden müssen.

5. Zum Stichwort „Beweislast“ (vgl. Beitrag vom 27.01.):

Die Ausübung eines Grundrechts ist nicht rechtfertigungsbedürftig. Vielmehr bedarf seine Einschränkung der Rechtfertigung, die zwischen der Tiefe des Eingriffs einerseits und dem Ausmaß und der Wahrscheinlichkeit der drohenden Gefahr, zu deren Abwendung die Einschränkung erfolgt, nachvollziehbar abwägen muss. Der Exekutive kommt bei ihrer Gefahrenprognose ein grundsätzlich weiter Einschätzungsspielraum zu. Mit zunehmender Dauer der Grundrechtsbeschränkung bedarf es allerdings einer immer tragfähigeren tatsachengestützten Begründung von Risiken, die zur Verhängung von Maßnahmen führen. Reine Vermutungen genügen dazu ebenso wenig wie die Feststellung, dass sich weiterhin Neuinfektionen ereignen.

Das gilt aktuell insbesondere angesichts der Tatsache, dass derzeit – offenbar in Ermangelung anderer Kriterien - mit dem Auftreten von Virenmutationen gearbeitet wird, obwohl weder über die Gefährlichkeit noch über den Grad der Infektiosität gesicherte Erkenntnisse vorliegen. Das Vermitteln des Eindrucks, die Mutation eines Virus sei etwas außergewöhnliches, ist zumindest irreführend. In Kenntnis der Tatsache, dass Viren, wie von der Influenza bekannt, ständig in einem evolutionären Prozess mutieren, ließe sich auf dieser Grundlage ein im Ergebnis unbefristeter Lockdown rechtfertigen.


Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass seit Beginn des Auftretens des C-Virus Maßnahmen getroffen wurden und werden, deren empirische Grundlage (PCR) ungeeignet ist, naheliegende Untersuchungen unterblieben sind, jedenfalls ein Teil der Maßnahmen ohne Wirkung war und die gebotene gesteigerte Validierung der Maßnahmen weitestgehend unterblieben ist. Vielmehr wurden die als maßgeblich angesehenen Kriterien stets dann durch andere ersetzt, wenn sie nicht mehr geeignet waren, die Restriktionen zu begründen:

Verdoppelungsrate > R-Wert > Infektionszahlen > Inzidenzwert > Mutationen

Es erscheint daher zumindest die Frage berechtigt, ob und inwieweit sich der Gesetzgeber bei der coronabedingten Umgestaltung des IfSG von sachgerechten Kriterien hat leiten lassen oder ob Bedenken in Richtung der Annahme eines willkürlichen Vorgehens berechtigt sind.

Schließlich zeigt auch der Vergleich mit den Regelungen zum Verteidigungsfall (vgl. Beitrag vom 26.01.), dass erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Anordnung derart einschneidender Regelungen durch den einfachen Gesetzgeber bestehen. Dies gilt dann auch für die in § 32 enthaltenen Verordnungs- und Delegationsmöglichkeiten für die Länder und insbesondere für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Eingriffe im Hinblick auf das propagierte Ziel. Wenn nämlich für die (außer einem Meteoriteneinschlag) wohl unstreitig schwerstmögliche nationale Katastrophenlage – den Verteidigungsfall – in der Verfassung selbst und nicht etwa in einem nachrangigen Gesetz die Beschränkung von lediglich drei Grundrechten ermöglicht wird, lässt das IfSG die weitgehende Außerkraftsetzung von sieben dieser Rechte zum Zweck der Bekämpfung einer Krankheit zu, deren Todesopfer nicht beziffert werden („verstorben im Zusammenhang mit“) und damit sowohl hinsichtlich ihrer Letalität als auch in ihrer Auswirkung auf das Gesundheitswesen keinerlei Signifikanz aufweist.

1Vgl. https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-deutschland-grenzwert-101.html

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Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 28.03.2020 durch den Bundestag ist am 19.11.2020 außer Kraft getreten. Sie war Bestandteil des Infektionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 1) und wurde im Zuge des Inkrafttretens des dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung am 19.11.2020 durch eine neue Regelung ersetzt, welche in § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet: "Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 vorliegen."

Die ursprüngliche Feststellung gilt damit nicht mehr, da ihr allein schon der zeitliche Bezug zu den Voraussetzungen der neuen Regelung fehlt. Der Bundestag hätte also über die "epidemische Lage von nationaler Tragweite" ab dem 19.11.2020 neu beschließen müssen. Das fand nach meiner Kenntnis nicht statt. Im Bundesgesetzblatt konnte ich keine diesbezügliche Bekanntmachung finden. Diese wäre gem. der aktuellen Fassung des § 5 des Infektionsschutzgesetzes jedoch erforderlich.

Fazit: eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" liegt zur Zeit formell nicht vor.

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Ich muss mich korrigieren. Der Bundestag hatte am 18.11.2020 auch den Fortbestand der epidemischen Lage beschlossen. Im Bundesgesetzblatt konnte ich allerdings keine Bekanntmachung davon finden und die ist laut § 5 IfSG Abs. 1 Satz 3 vorgeschrieben: "Die Feststellung und die Aufhebung sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen."

Ob der Fortbestand nun hätte verkündet werden müssen oder nicht, darüber könnte man sich noch streiten. Auch darüber, auf welcher Rechtsgrundlage der Fortbestand am 18.11.2020 beschlossen wurde, da die neue Regelung des § 5 IfSG erst einen Tag später, am 19.11.2020 in Kraft getreten ist und somit nicht als Grundlage für diesen Beschluss dienen kann.

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Na das nenne ich doch mal echte Debattenkultur.Vielen Dank an alle beteiligten Autoren. Sowas sollte mal zur besten Sendezeit im ÖRR gesendet werden. Würde sicherlich vielen Menschen helfen. Hab schon gar nicht mehr gedacht, dass es im juristischen Raum noch streitbar zugeht. 

Erneut vielen Dank,

ein Gesetzeshüter.

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Es ist bedauerlich, dass der Richter des AG Weimar verbal über das Ziel hinausgeschossen ist. Denn die Kernaussage, dass derart starke Grundrechtseingriffe eines formellen Gesetzes bedürfen, wäre für sich allein schon von erheblicher Sprengkraft.

Vor der Coronawelle hätte jeder Jurist sofort zugestimmt, dass massive Grundrechtseingriffe nicht durch eine Verordnung oder Allgemeinverfügung angeordnet oder gerechtfertigt werden können. Heute, im Angesicht der Pandemie, geht der sachlich-nüchterne Blick auf diese verfassungsrechtliche Frage in der allgemeinen Alarmstimmung verloren. Auf beiden Seiten!

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

vielen Dank für Ihre Urteilsbesprechung. In sehr vielen Punkten kann man Ihre Ausführungen nur unterschreiben.

Hinsichtlich der Frage der Wesentlichkeit teile ich Ihre Auffassung nicht. Ich denke, dass nach zwei Monaten vom Bundesgesetzgeber (noch) nicht zwingend zu erwarten war, einen Katalog an Standardmaßnahmen zu kodifizieren, die hier Gegenstand der Verordnungen war. Anders ist dies natürlich jetzt - und da ist § 28a IfSG nicht wirklich vorbildlich.

Sie laden in obiger Besprechung ausdrücklich dazu ein, über das Art. 1 GG-Argument zu diskutieren. Ich würde gerne einen Aufschlag wagen. M.E. ist Art. 1 Abs. 1 GG in seiner eigenständigen Garantie nicht berührt. Dies, nachdem kein Fall der Objektformel vorliegt. „Die Menschenwürde ist getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.“ Gerade dies ist hier nicht der Fall. Das AG Weimar geht davon aus, die Corona-Schutzmaßnahmen würden den Einzelnen zur potentiellen Ansteckungsgefahr herabstufen. Der Staat behandelte also jeden nicht mehr als Subjekt, sondern als Objekt der Gefährdung. Das AG Weimar stellt damit m.E. die Realität auf den Kopf: Das Problem an Sars-CoV2 ist gerade, dass während der Inkubationszeit von zwei Wochen bereits Infektiosität gegeben ist, jedoch nicht zwingend Symptome merkbar sind. Darüber hinaus finden sich nicht wenige Patienten, die infiziert sind, jedoch nie Symptome erleben. Diese beiden Gruppen können zwar selbst nichts dafür, dass sie eine etwaige Gefährdung, die von ihnen ausgeht, nicht erkennen. Allerdings ist der Staat verpflichtet, im Rahmen seiner Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 GG auch Gefahren, die von diesen Gruppen ausgehen, zu verhüten. Es ist also gerade nicht der Staat, der die Betrachtung der Betroffenen als Gefahr verursacht - es ist die epidemische Sachlage. Dementsprechend mag zwar eine Behandlung aller Bürgerinnen und Bürger als Objekte einer etwaigen Gefahrenbekämpfung vorliegen - diese wird allerdings gerade nicht durch den grundrechtsgebundenen Staat veranlasst.
Aus selbigem Grunde sind vorliegend auch Maßnahmen gegen Nicht-Störer geeignet, erforderlich und angemessen. Es ist gerade nicht möglich, Störer von Nicht-Störern frühzeitig genug zu trennen. Das ist infektiösen Krankheiten immanent, weswegen das IfSG diese Differenzierung nur für die sehr einschneidende Maßnahme der Quarantinierung gem. § 30 IfSG vorsieht.

Ich freue auf Ihre Antwort und über den offenen Diskurs, den die Rechtswissenschaft auch in diesen düsteren Zeiten pflegt.

Grüße aus Konstanz

Simon Pschorr

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Die Grundrechtseinschränkungen sind  in  § 28 Abs. 1 Satz 4 IFSG ausdrücklich genannt und damit  durch das Gesetz geregelt , so dass von einem Grundrechtseingriff durch Verordnung oder Allgemeinverfügung keine Rede sein kann. 

"Darüber hinaus finden sich nicht wenige Patienten, die infiziert sind, jedoch nie Symptome erleben. Diese beiden Gruppen können zwar selbst nichts dafür, dass sie eine etwaige Gefährdung, die von ihnen ausgeht, nicht erkennen. Allerdings ist der Staat verpflichtet, im Rahmen seiner Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 GG auch Gefahren, die von diesen Gruppen ausgehen, zu verhüten."

Und wieder stellt sich heraus: Es steht und fällt mit dem PCR-Test! Das RKI setzt noch immer (und das auch noch unter Verweis auf die WHO) einen positiven Labornachweis mit einer SARS-CoV-2-Infektion gleich, obwohl die WHO mittlerweile zurückgerudert ist und Symptome voraussetzt. Die Mär von den asymptomatischen Ansteckungen hält sich jedenfalls hartnäckig und dient als Rechtfertigung: So wird jeder, sei er noch so gesund, zum potentiellen Gefährder. Über die Wahrscheinlichkeit falsch-positiver Teste hat sich hier sicherlich jeder informiert. Abenteuerlich auch die Argumentation des VGH München, dass allgemein das Auftreten von Krankheitsfällen reicht, um die epidemiologische Notlage auszurufen... Mein Vorschlag: Ein IgM-PCR-Test für Masern wird an 1,5 Mio. Deutschen jede Woche durchgeführt (Spezifität angeblich >99%, meinetwegen auch 99,99%). Dann haben wir auch ohne einen einzigen Kranken jede Woche 1500 "Fälle". Bei einer Inkubationszeit von drei Wochen kann man so recht gut 4500 "Fälle" halten. Sobald dann auch noch ein Krankheitsfall auftritt, muss sofort das ganze Land dichtgemacht werden!

Noch eine kleine Bemerkung zum Dunkelfeld: Selbst wenn man davon ausgeht, dass während der "1. Welle" etwa 20% der infizierten auch identifiziert wurden (und das ist wohl eher hochgegriffen), heißt das doch auch dass 80% der Infektionen ohne jeden staatlichen Eingriff in das Infektionsgeschehen stattgefunden haben. Warum haben diese 80% der von den Gesundheitsämtern unerkannten Infektionen mit einem so hochansteckenden und hochgefährlichen Virus nicht zu einer völlig unkontrollierten Ausbreitung mit einer massiven Übersterblichkeit geführt?

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Warum haben diese 80% der von den Gesundheitsämtern unerkannten Infektionen mit einem so hochansteckenden und hochgefährlichen Virus nicht zu einer völlig unkontrollierten Ausbreitung mit einer massiven Übersterblichkeit geführt?

Nunja, es ist der Anlass des besprochenen Falls, dass die völlig unkontrollierte Ausbreitung gerade durch Distanz-Maßnahmen verhindert werden sollte, deren Verhältnismäßigkeit  hier diskutiert wird. Das war ja eben DAS ZIEL der Maßnahmen und dieses ist in Deutschland offenkundig erreicht worden (besser als in vielen anderen infrastrukturell vergleichbaren Staaten). Man wird nicht gut argumentieren können, die Pandemie sei gar nicht so gefährlich, dass man Maßnahmen dagegen ergreifen müsste, wenn eben die Gefahren der Pandemie durch die Maßnahmen verringert werden sollen.

Ihr Diskussionsbeitrag ist ein gutes Beispiel für die  Unlogik, die von den COVID19-Skeptikern verbreitet wird und leider auch das AG Weimar beeinflusst.

Das LG Hannover hat durch Urteil vom 26.06.2020 (8 O 2/20) die Klage eines Gastronomen auf Entschädigung wegen Schließung seines Gastronomiebetriebs nach Niedersächsischer Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie (Nds. GVBl. 2020, S. 48ff.) abgewiesen und hatte keine Wirksamkeitsbedenken bzgl. der Ermächtigungsgrundlage nach der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). "Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, drängen sich dem Senat nicht auf (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 7.4.2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 34 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 36 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 39 ff.; Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris 17 f.)." Im Zweifel wäre als Ermächtigungsgrundlage aber auch die Generalklausel nach dem allgemeinen Polizeirecht in Betracht gekommen.

https://www.landgericht-hannover.niedersachsen.de/startseite/aktuelles_und_medieninformationen/presseinformationen/urteil-zur-klage-auf-entschadigung-wegen-coronabedingten-lockdowns-190677.html

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Als Anekdote sollte nicht übersehen werden, dass der entscheidende RiAG bereits im Sommer selbst versucht hat, im einstweiligen Rechtsschutz mittels Normenkontrolle vorm OVG gegen die Landesverordnung vorzugehen.
Da hat er sich allerdings eine ordentliche Abfuhr eingefangen.
OVG Thüringen, 03.07.2020 - 3 EN 391/20.
Meine Lieblingsstelle: "Der Antragsteller selbst misst sich demgegenüber eine Fachkenntnis und Erkenntnisgewissheit zu, die aber ersichtlich so nicht besteht."
Das er seine Auffassung dennoch zur Grundlage seines Urteils gemacht hat, zeugt von einer ordentlichen Portion Dreistigkeit.

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Danke für den Hinweis auf die OVG-Entscheidung. Wegen der anonymisierten Form kann man dem Beschluss nicht entnehmen, dass der Antragsteller der Amtsrichter war. Allerdings ist die Position, die von dem dortigen Antragsteller vertreten wird, genau die, die auch von dem Amtsrichter vertreten wird, und zwar ohne sich als Argument für eine Normenkontrollklage und ein OWi-Urteil aufzudrängen.

"Hinzu kommt – und dieses Argument ist gewichtiger –, dass am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, weder in Deutschland im Ganzen betrachtet, noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es ohne die Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive unter Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bzw. die (den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre ebenfalls nicht genügenden) Spezialermächtigungen des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG zu "nicht mehr vertretbaren Schutzlücken" gekommen wäre. Es gab keine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" (§ 5 Abs. 1 IfSG), wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab 28.03.2020 festgestellt hat." (Urteil AG Weimar, Rn. 27)

"Soweit der Antragsteller im Zentrum seiner Ausführungen diese Feststellungen und Bewertungen des Robert-Koch-Instituts in Frage stellt und selbst anhand von ihm vorgestellter und interpretierter Indikatoren die These vertritt, dass die Pandemie ungeachtet eingeleiteter infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ihren Höhepunkt im März 2020 überschritten habe und die nunmehr stark abfallenden Fallzahlen von Neuinfektionen ein natürliches, auch ohne weitere infektionsschutzrechtliche Maßnahmen begründetes Abflachen der Infektionszahlen belegten, vermag der Senat jedenfalls im summarischen Eilverfahren dem nicht zu folgen." (Beschluss OVG Thüringen, Seite 16)

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Tatsächlich sind Varianten des Beschlusses im Netz verfügbar, in denen Name und Anschrift des Antragstellers voll lesbar sind.
Die beauftragte Kanzlei hatte nämlich den Beschluss stümperhaft anonymisiert (Schriftfarbe: weiß) ins Netz gestellt.
Mittlerweile hat sie die Datei von der Seite genommen. Aber da das Netz und der Google-Cache nicht vergisst, lässt sich das Rubrum in seiner vollen Schönheit rekonstruieren. Ein Ausdruck davon findet sich hier:
https://www.volksverpetzer.de/wp-content/uploads/2021/01/THURINGER-OBERVERWALTUNGSGERICHT.pdf

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Wow. Ich bin nicht überrascht aber beeindruckt. Ihre Recherche. Ich kann, auch wenn ich wollte, dazu an dieser Stelle nichts sagen. Das ist ein Thema für sich.

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Ist es nicht möglich sich als Volljurist vor dem OLG selbst zu vertreten? Er wurde vertreten. Oder liegt es daran, dass er als Richter nicht bei der Rechtsanwaltskammer gemeldet ist? Könnte ein Anwalt sich dort selbst vertreten?

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Die Selbstverantwortung eines jeden Menschen wird leider nicht behandelt. Wer Risikopatient ist, sollte sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen. Wer nicht Risikopatient ist, kann sich nahezu ohne Gefahr anstecken und immun werden. Wenn das Gesundheitssystem überlastet ist oder zu überlasten droht, muss der Staat nachjustieren und ggfs Krankenversicherungsbeiträge erhöhen. Krankenhäuser sehenden Auges schließen lassen, gehört aber nicht zum Nachjustieren.

Hinsichtlich der Aussage, dass keine Übersterblichkeit zu sehen ist, da die Maßnahmen effektiv gewirkt haben und bei genauerer Betrachtung des Präventionsparadoxes fällt auf, dass die Kontaktbeschränkungen nicht nur Einfluss auf die Verbreitung des Corona-Virus haben, sondern auch auf die Verbreitung des Grippevirus und anderer respiratorischer Viren.

Ebenso müssen die Einschränkungen des öffentlichen Lebens - hinsichtlich des Alkoholkonsums und des Drogenkonsums auf Partys und Feiern,  weniger Arbeitsunfälle durch vielerlei Betriebsstillegungen, daraus folgend auch weniger Arbeitswegeunfälle, also allgemein weniger Verkehr und Alkohol- und Drogenkonsum durch eine Entschleunigung der Gesellschaft allgemein - auch zu weniger Toten geführt haben. Die Sterblichkeit der deutschen Bevölkerung lag im März 2019 bei 86.739 Menschen. Im März 2020 lag die Sterblichkeit bei 87.407. Dies macht eine Differenz von 668 Personen. Da die Maßnahmen ebenso allein schon die allgemeinen respiratorischen Viren in ihrer Verbreitung eindämmen sowie automatisch zu weniger Verkehrs,- Alkohol und Drogentoten führen sollten, die Sterblichkeit sich allerdings nur sehr wenig unterscheidet, könnten die Maßnahmen selbst zu mehr Sterblichkeit geführt haben. Dies würde auch insoweit Sinn ergeben als man beachtet, dass im März 2020 Lockdowns verordnet wurden. Mit den Lockdowns einher gingen auch die Verschiebung von medizinischen Maßnahmen. Man könnte sogar anführen, dass die Isolation von Menschen als solche krank mache und zum Tod führen könne, da zum einen durch weniger Bewegung (Sportvereine haben mit dem Lockdown kein Training mehr gemacht) der Körper nicht so gesund ist, wie er mit Bewegung wäre (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117334/Generation-100-Studie-Sport-haelt-im-hoeheren-Alter-fit-und-verlaengert-(vielleicht)-das-Leben) und zum anderen auch davon ausgegangen werden könnte, dass Menschen, welche „keimfreier“ aufwachsen, öfters krank werden , da dies  zumindest bei Versuchen mit Mäusen festgestellt wurde (vgl. Alanna Collen: "Die stille Macht der Mikroben", 2015, Riemann Verlag München; vgl. auch Thomas Bosch: https://www.freitag.de/autoren/elsa-koester/unser-koerper-braucht-gemeinschaft  - Stand 22.04.2020.) So ist auch hierdurch eine negative Einwirkung auf die Sterblichkeit anzunehmen.

Und nicht zu vergessen ist auch, dass hier die Gesundheit der einen (psychsiche Auswirkungen, Auswirkungen im Biom durch Isolation, weniger Möglichkeiten, sich durch Sport gesund zu halten) gegen die Gesundheit der anderen abgewogen wird. Mögen auch die Auswirkungen bei den einen nicht so groß sein wie bei den anderen; Relationserwägungen sind wegen der Menschenwürde unzugänglich. Anderenfalls könnten wir auch anordnen, dass jüngere Menschen etwas Blut spenden müssen (ist überhaupt nicht schlimm), notfalls unter Zwang, um es den Äteren zu verabreichen, damit diese noch länger leben können. Wenn sich die Maßnahmen auf die Gesundheit der Nicht-Risiko-Patienten auswirkt, sind sie insofern nicht länger haltbar.

Unser Grundgesetz spricht auch deutlich von der "Seuchengefahr". Allerdings nur in Art. 11 und Art. 13 GG. Hier sollte wirklich zu denken geben, was der Verfassungsgeber gewollt hat und wie dieser die Grundrechte in solchen Situationen bewertet haben könnte.

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Stimme Ihnen voll und ganz zu. Den Gedanken der Selbstverantwortung vermisse ich auch. Der weit überwiegende Teil der Bevölkerung muss einen kleinen Teil schützen und das zulasten der Gesamtbevölkerung, anstatt dass der kleine Teil als solcher weiter geschützt wird. Bis heute habe ich diese Relation nicht verstanden.

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Vielen Dank für diesen Beitrag.

Gut nachvollziehen kann ich Herrn Prof. Müllers Ausführungen dazu, dass die Zahl der positiven Tests (er spricht von Neuinfektionen) in Abhängigkeit von der variablen Zahl der durchgeführten Tests kein zuverlässiger Indikator für die je aktuelle Verbreitung des Virus ist. Ich verstehe auch, dass man aus unzuverlässigen Zahlen weder in die eine noch in die andere Richtung verlässlich irgendetwas schließen kann. Möglicherweise behält der Schluss der Skeptiker in die andere Richtung aber eine gewisse Restberechtigung, wenn man in Ansehung der Beweislastverteilung einmal für ein Moment unterstellt, die Zahlen ließen einen validen Schluss in die eine oder andere Richtung zu. Für diesen Fall würden die Skeptiker wohl schließen, dass die Verbreitung schon rückläufig war, als die Regierung ihnen anhand dieser Zahlen einen Lockdown verordnete. Im Ergebnis kann die Regierung mit diesen Zahlen also, so verstehe ich letztlich auch das AG Weimar, jedenfalls nicht die Behauptung einer exponentiell zunehmenden Verbreitung des Virus belegen (die Quote der positiven Tests veränderte sich i.Ü. nur moderat), worauf jedoch maßgeblich alle Maßnahmen gestützt wurden. Kritisieren kann man an dem Urteil des AG Weimar insoweit möglicherweise, dass es positiv eine andere Einschätzung stark gemacht, obwohl es dies gar nicht musste.

Wenn man davon absieht, bleibt es m.E. dabei, dass das Gericht vor dem Hintergrund des „strengen Gesetzesvorbehalts“ (BVerfG) aus Art. 103 II GG die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 32 S. 1 bzw. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG auch streng prüfen musste. Hier dürfte dann – abgesehen von der Problematik der in die Statistik einfließenden Mehrfachtests – entscheidend sein, ob ein positiver Test unbesehen mit einer Infektion mit SARS-CoV-2 gleichzusetzen ist. Andernfalls wären die Voraussetzungen von § 28 i.V.m. § 2 Nrn. 1-7 IfSG wohl nicht gerichtlich feststellbar, sodass die Pandemie jedenfalls im Rechtssinne in Wegfall geraten würde.

Über den Menschenwürdeverstoß lässt sich sicher kontrovers diskutieren. Was würde an dieser Stelle für diese Diskussion folgen, wenn man unterstellt, dass die im Nature Communications veröffentlichte Wuhan-Studie mit rund 10 Mio Probanden zutrifft, wonach es keine Hinweise auf eine Übertragung des Virus durch asymptomatisch Infizierte gibt: „The detection rate of asymptomatic positive cases was very low, and there was no evidence of transmission from asymptomatic positive persons to traced close contacts. […] In the present study, virus culture was carried out on samples from asymptomatic positive cases, and found no viable SARS-CoV-2 virus. All close contacts of the asymptomatic positive cases tested negative, indicating that the asymptomatic positive cases detected in this study were unlikely to be infectious.“?

Verständnisschwierigkeiten bereitet mir letztlich alleine die abschließende Einschätzung. Ohne Unlogik könne man nicht sagen, dass es keine besonders gefährliche Pandemie gab (vgl. oben zu den PCR-Tests), weil dies den offenkundigen Erfolg der Lockdown-Maßnahmen außer Betracht lassen würde. Aber woher wissen (nicht: glauben) wir den kausalen Erfolg dieser Maßnahmen? Können wir mögliche Alternativursachen (z.B. eine gewisse Grundimmunität etc.) sicher ausschließen?

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Sehr geehrter M.H., Sie schreiben "wenn man in Ansehung der Beweislastverteilung"

Es ist ein großes Missverständnis anzunehmen, die Exekutive trage bei Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge die Beweislast. Das ist ungefähr so wie zu verlangen, das Leck in der Titanic müsse erst einmal beweiskräftig ausgemessen werden, bevor man die Passagiere in die Rettungsboote schickt. Es genügen schon erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pandemie und ihre erkannten Übertragungswege, um Gegenmaßnahmen anzuordnen. Hier muss nicht erst einmal 5 Jahre geforscht werden, damit dann die Überlebenden "bewiesen" bekommen, wie schlimm es tatsächlich war.

Der Menschenwürdevorwurf bezieht sich auf die Art der Maßnahme, nicht auf ihre tatsächliche Begründung. Wäre das Kontaktverbot ein Menschenwürdeverstoß, wäre eine solche Maßnahme ganz unabhängig von den Fakten verfassungswidrig.

Ja, man kann Aufsätze aus dem November 2020 zitieren, aber nicht um damit Streitigkeiten zu entscheiden, die im April ihren Ursprung haben. Ich nehme mich insofern zurück: Anders als der Amtsrichter in Weimar verfüge ich nicht über die Expertise, den Inhalt dieser Aufsätze hinreichend beurteilen zu können, um dann ggf. für viele Menschenleben verantwortlich gemacht zu werden.

Insgesamt können, dürfen und sollen Sie, wie auch der Amtsrichter in Weimar, in der politischen Debatte skeptische Beiträge aus der Wissenschaft zitieren, die die Pandemie oder ihre Gefährlichkeit in Abrede stellen oder einzelne Maßnahmen als ineffektiv ausweisen. Das hat dann aber (jenseits des Bestimmtheitsgebots und Gesetzesvorbehalts) rechtlich nichts mit der Gültigkeit der Maßnahmen zu tun und gehört m.E. auch nicht in ein Urteil. Denn wir müssen uns letztlich an die gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Vorgaben halten, die von den Verantwortlichen, die sich ebenfalls wissenschaftlich beraten lassen haben, erlassen wurden, um der Pandemie Herr zu werden. So ist unser Rechtssystem nun einmal aufgestellt. Und nicht zu vergessen: Das System "Augen zu und durch" hat nach meiner Wahrnehmung in den USA und UK schon recht viele Opfer gekostet.  

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

haben Sie vielen Dank für die Rückmeldung, mit der sie einen neuralgischen Punkt berühren. Meines Erachtens ist die Exekutive, wenn sie Eingriffsmaßnahmen erlässt, im Gerichtsprozess niemals einer gesetzlich bestimmten Beweislast abhold. Dies mag zu absolutistischen Zeiten noch anders gewesen sein.

Insofern bleibt aber doch heute die Frage, und ich denke darüber streiten wir eigentlich, welche Anhaltspunkte müssen nachweislich gegeben sein, damit die Exekutive ihre Maßnahmen gegenüber dem zwangsadressierten Bürger vor Gericht rechtfertigen kann. Hierüber lässt sich nämlich auch bei Covid trefflich streiten und es mögen unterschiedlich eng gestufte Anforderungen im Verwaltungsprozess oder im OWi-/Strafprozess gelten (was jedoch die blankettierte Sanktionsbewehrung ad absurdum führt).

Sicherlich muss dann der Amtsrichter im Zweifel Beweis über das Gegebensein der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 73 I Nrn. 6, 24, i.V.m. §§ 32 S. 1, 28 I I, 2 IfSG erheben, wenn es um die Verhängung einer Sanktion zu tun ist, und dies erforderlich ist, weil der Fall nicht schon aus Rechtsgründen entsprechend auf Freispruch entschieden werden kann; und ein obiter dictum ist dabei nicht erforderlich.

In diesem Rahmen wird man ex post nach klassischen Kriterien (formuliert aus der Perspektive ex ante) zu unterscheiden haben: Gefahr – Gefahrenverdacht/Anscheinsgefahr – Scheingefahr. Daher macht es dann auch einen Unterschied, welche Kenntnisse die Exekutive zu welchem Zeitpunkt parat hatte, und wie sich mit ihren Maßnahmen dazu ggf. verhalten hat (z.B. beim PCR-Test). Insofern kann es auch einen Unterschied machen, wie die Exekutive im Laufe der Zeit mit entwarnenden Hinweisen (die sie jedenfalls nach außen bisher beharrlich zu ignorieren scheint) umgegangen ist.

Wäre es dagegen zutreffend, dass die Exekutive z.B. auf dem Gebiet der Gefahrenvorsorge (§ 28 IfSG ist primär aber nicht Vorsorge, wie § 16 IfSG, sondern Abwehr) keinerlei Beweislast trüge, könnte sie machen, wie ihr beliebte, ganz so wie es seit März 2020 geschieht; was nützte uns dann aber z.B. der Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn wesentliche Tatbestandsmerkmale nicht geprüft und im Zweifel nachwiesen werden müssten? Hiergegen regt sich also m.E. berechtigter Widerstand; auch vor Gericht. Diejenigen Richter, die dann nach ihrer durch die Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung urteilen, tun damit genau das, was das Gesetz von ihnen verlangt, sodass ihnen persönlich auch nichts weiter zurechenbar ist; insbesondere nicht relativ abstrakt behauptete Todesfolgen.

Dagegen übersteigern wir in unserer gesellschaftlich-politischen Debatte nach meinem Dafürhalten den Gedanken der Zurechenbarkeit, wenn wir uns konkret für alles relativ abstrakt Vorhersehbare oder Nichtvorhersehbare verantwortlich glauben, sofern wir dem nicht mit staatlichen Mitteln um jeden Preis zuvorzukommen versuchen. Dieser vielleicht gutgemeinte Versuch hebt jedoch in seiner umfassenden Vermeide-Logik die Selbstbestimmung des Einzelnen vollkommen auf, wenn er einseitig verabsolutiert in einem gesamtgesellschaftlichen Projekt „koste es, was es wolle“ durchgeführt wird. Dies ist nach meiner Einschätzung einer der Punkte, der viele Maßnahmenskeptikern/Rechtsstaatsbefürwortern sehr umtreibt. Umso wichtiger, dass hier offen darüber diskutiert werden kann.

Herzliche Grüße

M.H.

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Sehr geehrter Prof. Dr. Müller,

um bei Ihren Vergleich mit der Titanic zu bleiben, ist es schon wichtig festzustellen ob das Schiff sinkt, auch ob es schnell sinkt oder abgewartet werden kann bis zb herangerufene Schiffe vor Ort sind. Eine Panik zu verursachen und die Leute zu der  verängstigen wäre auch wenig hilfreich. Frauen und Kinder zuerst war damals noch gängig aber könnet heute eine Klage wegen  Diskriminierung nach sich ziehen.  Und der Kapitän war vor allen nicht an die Regeln der Demokratie gebunden. Wie schon festgestellt wurde, darf auch ein Flugzeug mit Passagieren nicht abgeschossen werden wenn es von Terroristen gekapperet auf ein Atomkraftwerk zusteuert. Der Zweck heiligt nicht alle Mittel aber zuerst mal sollte erst mal festgestellt werden ob das Flugzeug gekappert ist. Ich wollte nur sagen nicht alles was hinkt ist ein Vergleich. "-D"

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Sehr geehrte/r sualk,

ja, für diejenigen, die die Pandemie insgesamt abstreiten (das Wort "leugnen" ist politisch inkorrekt, deshalb benutze ich es in diesem Zusammenhang nicht mehr), ist natürlich jedes Rettungsboot eine Zumutung. Aber man muss sich in der Diskussion  irgendwann einmal auf ernstzunehmende Kritik konzentrieren. 

Selbstverständlich heiligt der Zweck nicht alle Mittel, weshalb ja genau darum in unserer Demokratie heftig gestritten wird. Es sind auch längst nicht "alle Mittel" ergriffen worden. Denn so hart sie auch sind, sie sind keineswegs vergleichbar mit Maßnahmen, die teilweise in anderen Staaten ergriffen wurden.

Der Vergleich mit der Titanic sollte nur den (offenbar von Vielen noch nicht verstandenen) Umstand illustrieren, dass der Umfang einer Gefahr nicht erst 100% nachgewiesen werden muss, bevor man als Staat oder Kapitän reagieren sollte (bzw. muss).

Besten Gruß
Henning Ernst Müller

 

 

 

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen dank für Ihren umfrangreichen und überwiegend sachlichen Beitrag. Mindestens einen wesentlichen Fehler machen Sie m. E., obwohl Sie diesen korrekt beim AG Weimar kritisieren: Sie verwenden heute gewonnene Informationen und Daten und wenden sie auf damalige Sachverhalte an. Es war durch das AG nicht festzustellen, ob zu einem späteren Zeitpunkt, Sie nannten hier Herbst/Winter 2020/2021 eine pandemische Notlage entstehen könnte, sondern ob sie zum Zeitpunkt der angeblichen Ordnungswidrigkeit bestand und damit den Notstand rechtfertigte! Und das war nach objektiven Gesichtspunkten nicht feststellbar, was ebenfalls unumstritten ist; sie bestätigen ja diesen Konsens selbst in Ihrem Beitrag.

Derartige Fehler haben Sie einige in dem Beitrag, so dass auch Ihre fachliche Expertise von subjektiven Empfindungen und einem gewissen Wunsch zumindest beeinflusst zu sein scheint.

Kleiner Anmerkung: Vielleicht verstehe ich Sie falsch, aber Sie schreiben es anklagend und ich empfinde es als zwingend notwendig: Ein Gericht DARF und MUSS eine andere Auffassung vertreten können, als es Landesregierung und RKI tun, da es andernfalls kein unabhängiges Organ mehr wäre.

Objektive Beurteilung sieht anders aus und auch Sie benutzen Framing und Suggestion in Ihrem Beitrag. Ihre persönliche subjektive Meinung mit Fachbegriffen ist sicherlich interessant zu lesen, aber keine wissenschaftliche Arbeit, wie Sie es darzustellen suchen.

Unten führen Sie "Leugnung der Pandemie" aus, was in dem Urteil so aber nicht zu verstehen ist. Es wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen geprüft und da ist in jedem Fall wissenschaftlich abzuwegen, um man maximal einen Pyrrus-Sieg einfahren kann, also ob die Kollateralschäden ein flankierenderes Schadenspotenzial haben, als das zu vermeidende oder abzuwendende an Schäden anrichten könnte. Mit diesem Satz haben Sie Ihren bis dahin sehr guten Beitrag leider in die (gehobene) Stammtisch-Ecke gestellt, da Sie den Boden der wissenschaftlichen Arbeit abermals verließen.

Zum Punkt an sich: Da die Regierung Herrn Prof. Drosten neuerdings scheinbar für den einzigen relevanten Wissenschaftler hält und ihren ehemaligen Experten für Infektionsgeschehen, Herrn Prof. Dr. Wodarg als Verschwörungstheoretiker denunzieren, beweisst dies zumindest, dass die Regierung bei der Wahl der Experten scheinbar keine glückliche Hand habe. Wenn man jedoch bei einer angeblich (Nachweis ist bisher nicht erbracht) fehlerhaften Einschätzung direkt in die "Verschwörungsecke" gedrückt wird, ist doch sehr fraglich, weshalb Prof. Dr. Drosten heute angehört wird, obwohl er in 2009 gänzlich und bereits bewiesen versagte und 7,5 Millionen Tote allein für Deutschland vorhersagte, während Prof. Wodarg sehr erfolgreich als Experte durch diese Pandemie und viele Epidemien führte.

Seinerzeit war bekannt, dass die anfängliche Schätzung von 1 % Letalität zu hoch gegriffen sei, was mittels wissenschaftlicher Studien nachgewiesen werden konnte. Es wurden zudem Lockerungen versprochen und gesagt, ab einem R-Wert unter 1, würden die Maßnahmen in Gänze aufgehoben. Da das Virus im Winter auftrat und dieses Klima scheinbar mochte, war zu erwarten, dass mit Frühling/Sommer das Infektionsgeschehen drastisch abnehmen würde, was auch geschah. Die Kurve war mehr als "flatten" und damit eigentlich alle Ziele erreicht, die es angeblich zu vermeiden galt. Das stellte auch das Parlament fest, dass die Pandemie mit Mai 2020 beendet war und forderte die Rückgabe der vorübergehend erteilten Rechte ans Parlament, was die Exekutive bis heute versagt und entgegen dem Parlamentsvorbehalt handelt.

Dass Sie behaupten, man können Zahlen zwar verwenden, um die Maßnahmen zu rechtfertigen, aber nicht sie zu widerlegen, verstehe ich nicht. Vermutlich muss ich diesen Teil nochmal lesen und habe Sie schlicht falsch verstanden.

Ihr Beispiel mit einem Meteoriteneinschlag ist übrigens etwas gänzlich anderes, als ein häufig vorkommendes Infektionsgeschehen, von dem wir regelmäßig bedroht sind und für das es auch keine Früherkannung oder Frühwarnsysteme geben kann; teilweise verbreitet sich ein Virus weltweit und wird dann erst entdeckt, wie es ja letztes Jahr auch der Fall war.

Man kann sich auch besser darauf vorbereiten. Dies geschah nicht, wie so Vieles nicht, nicht einmal im Sommer gab es Vorbereitungen für den Winter und im Frühjahr hatten wir Glück, dass es uns nicht schlimmer traf, denn wir waren komplett unvorbereitet und sind es an vielen Stellen bis heute. Wie ist das denkbar, trotz der vielen Übungen die es im Vorfeld gab und das zuletzt in 2019, also kurz vor der Pandemie?

Im Winter müsste Deutschland grundsätzlich auf ein derartiges Geschehen vorbereitet sein, wenn man sich einmal die reinen Epidemie-Zahlen für die Grippe aus den Jahren 2014/2015, 2017/2018 und ca. das Geschehen alle 3 Jahren zuvor zur Hand nimmt. Ohne das Vorliegen einer Pandemie haben wir kollabierende Gesundheitssysteme (Krankenhäuser mit Aufnahmestop, überfüllte Praxen) der ÖPNV kollabiert und die Leute kommen nicht mehr zur Arbeit, aufgrund ausfallender Busse und Bahnen, Millionen Krankschreibungen (4 Mio für Grippe 2017/2018) und jedes Jahr zehntausenden Tote, die es jährlich allein in Deutschland gibt.

Es kann keine Ausrede geben, weshalb man nun selbst im Herbst 2020 nicht ausreichend vorbereitet war und es zu flankierendem Schadenspotenzial fast ausschließlich in den Pflege- und Betreuungseinrichtungen, den Krankenhäusern und Praxen kommt und man in den Medien aber den Eindruck gewinnt und auch bei der Kommunikation der Politiker, dass es wenige Jugendliche oder Kinder seien, "Party-People" und Demonstranten, die Treiber der Pandemie seien. Das ist mit den Erhebungen des RKI indes nicht vereinbar (s. Situationsberichte zu den Infektionswegen).

Gegen den Einschlag eines Meteoriten, kann man übrigens nichts tun, genau wie gegen die Entstehung eines Virus. Aber man kann Pläne und Material vorhalten, welches dann benötigt wird und man kann Personal schulen, usw.! Auch dieses Beispiel scheint Ihrer subjektiven Haltung entsprungen und leider habe ich bisher keine rein sachliche Kritik an dem Urteil finden können, nach der ich mich richten könnte, um eine klare Einschätzung der Lage zu erhalten. Schade, das hatte ich mir spätestens von Anwälten und Richtern erwartet, aber die scheinen auch alle in einer gewissen Corona-Panik und Latenz festzuhängen.

Ich hoffe Sie verstehen diese Kritik wie sie gemeint ist.

Mit besten Grüßen, ein Risikopatient

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Sehr geehrter Thorsten,

Sie schreiben

Mindestens einen wesentlichen Fehler machen Sie m. E., obwohl Sie diesen korrekt beim AG Weimar kritisieren: Sie verwenden heute gewonnene Informationen und Daten und wenden sie auf damalige Sachverhalte an. Es war durch das AG nicht festzustellen, ob zu einem späteren Zeitpunkt, Sie nannten hier Herbst/Winter 2020/2021 eine pandemische Notlage entstehen könnte, sondern ob sie zum Zeitpunkt der angeblichen Ordnungswidrigkeit bestand und damit den Notstand rechtfertigte!

Das wäre in der Tat ein Fehler, aber den habe ich nicht begangen. Ich habe mich am Ende meines Beitrags nur damit befasst, dass das AG Weimar in seinem (im Januar geschriebenen!) obiter dictum am Ende des Urteils die heutige Pandemielage völlig unberücksichtigt lässt. Das obiter dictum einschließlich des Fazits haben nur noch sehr begrenzt mit dem Anlass dieser Entscheidung zu tun. Hier kam dem Amtsrichter die Gelegenheit zupass, seine ganze Kritik und Skepsis einmal in ein Urteil zu schreiben, in der (bestätigten) Ansicht, dass er damit mehr Aufmerksamkeit erregt als mit einem Aufsatz auf seiner privaten Homepage. Zu diesem Teil des Urteils habe ich am Ende mein Unverständnis geäußert. Zur Rechtsfrage selbst (formelle oder materielle Verfassungswidrigkeit der Verordnung) habe ich keinerlei Wissen/Erkenntnis von heute angeführt und vielleicht haben Sie ja auch übersehen, dass ich den Freispruch sogar im Ergebnis für vertretbar halte.

Derartige Fehler haben Sie einige in dem Beitrag, so dass auch Ihre fachliche Expertise von subjektiven Empfindungen und einem gewissen Wunsch zumindest beeinflusst zu sein scheint.

Ich weiß nicht, welche derartigen Fehler Sie meinen. Mein Wunsch ist es (hoffentlich auch der Ihre), dass diese Pandemie möglichst schnell vorbei ist und möglichst wenige Opfer kostet. Wenn am Ende herauskommt, dass es doch nicht so gefährlich war wie im Frühjahr befürchtet, wäre ich glücklich. Leider weiß ich auch, dass es nichts bringt, für oder gegen die Realität zu demonstrieren. Und angesichts der derzeitigen (weltweiten) Lage muss ich auch annehmen, dass die Pandemie wirklich ziemlich gefährlich ist.

Dass Sie behaupten, man können Zahlen zwar verwenden, um die Maßnahmen zu rechtfertigen, aber nicht sie zu widerlegen, verstehe ich nicht. Vermutlich muss ich diesen Teil nochmal lesen und habe Sie schlicht falsch verstanden.

Der Widerspruch liegt darin, die Zahlen als unzuverlässig zu geißeln, dann aber dieselben Zahlen zum Beleg dafür anzuführen, die Infektion sei schon auf dem Rückzug gewesen.

Ich habe dazu ja meinen anderen Beitrag (mit dem Update 9. Mai 2020) verlinkt. Entscheidend ist (und da haben viele Corona-Skeptiker ein Fehlverständnis), dass man auch bei unklarer Lage, die sich aber gefährlich entwickeln kann, ggf. sofort entscheiden muss. Viele Menschen meinen, die Politik dürfe eigentlich gar nichts machen, bevor nicht die Pandemie "bewiesen" ist. Meines Erachtens ist es ein Evolutionsvorteil des Menschen, dass er natürliche Gefahren kommen sehen und rechtzeitig reagieren kann.

Ihre Darstellung zum Mai/Sommer 2020 kann ich nicht nachvollziehen. Ich habe keine Ahnung, was Sie damit sagen wollen. Es war doch angesichts der jetzigen Entwicklung eine völlig richtige Einschätzung, dass die Pandemie nicht beendet war. Schauen Sie nach England, schauen Sie nach Tschechien!.

Kleiner Anmerkung: Vielleicht verstehe ich Sie falsch, aber Sie schreiben es anklagend und ich empfinde es als zwingend notwendig: Ein Gericht DARF und MUSS eine andere Auffassung vertreten können, als es Landesregierung und RKI tun, da es andernfalls kein unabhängiges Organ mehr wäre.

Natürlich darf und muss das Gericht eine andere (rechtliche) Auffassung vertreten können, soweit es zuständig ist und soweit die Sach- und Rechtslage diese Auffassung erfordert. Es ist aber gerade mein Argument, dass die politische Einschätzung des Gerichts zur Pandemie und zu den Gegenmaßnahmen im Allgemeinen nicht zur Sache gehören. Eine Verordnung ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil der Amtsrichter, der sie überprüft auf andere Experten vertraut und andere Aufsätze zitiert als die Regierung, die die Verordnung erlassen hat. Soweit reicht die rechtliche/tatsächliche Überprüfungskompetenz des AG eben nicht. Und wenn der Richter dies für entscheidungserheblich hielt, hätte er darüber Beweis erheben müssen. Mit ein paar Zitaten aus Aufsätzen von skeptischen Wissenschaftlern wäre es dann nicht getan. 

Ich habe NICHT von "Leugnung der Pandemie" geschrieben und verbitte mir wörtliche Fehlzitate in diesem Punkt. Bitte lesen Sie die Passage noch einmal und korrigieren sich dann. Dass Sie aus diesem Falschzitat auch noch abwertende Schlussfolgerungen zu meinem Beitrag ableiten, halte ich, sorry, für unverschämt.

Keine Ahnung, was Sie mit Drosten/Wodarg-Streiterei meinen. Der hiesige Rechtsstreit hat mit solchen Personalien nicht viel zu tun. Ich erkenne aber da durchaus subjektive Empfindungen in Ihrem Kommentar, die Sie mir ja nicht zugestehen wollen.

Ihren weiteren Ausführungen zur (mangelnden) Vorbereitung auf solche Krisen stimme ich völlig zu. Die politische Kritik teile ich auch. Hat aber wiederum nichts mit dem Rechtsstreit zu tun, den ich im Übrigen (haben Sie wohl überlesen) aus einem dieser Gründe genauso entschieden hätte: Das Infektionsschutzgesetz hätte man bis Mitte April schon konkretisieren können, weshalb die Generalklausel m.E. keine hinreichende Rechtsgrundlage für solch weitgehende Maßnahmen darstellte.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Der zitierte Beschluss des Bay VGH wirft dem AG Weimar zunächst vor, dass es sich um eine methodisch höchst fragwürdige Einzelentscheidung handele, die hinsichtlich der Gefahren der Corona-Pandemie im Widerspruch zur (vom Amtsgericht nicht ansatzweise berücksichtigten) ganz überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Gerichte stehe, die im Folgenden dann teilweise zitiert wird.


Diesbezüglich wäre in der Tat eine Auseinandersetzung jedenfalls mit einigen repräsentativen Entscheidungen hilfreich gewesen, auch wenn dies den Umfang des Urteils nochmals gesteigert hätte.


Wenn das Amtsgericht Weimar meint, dass „am 18.04.2020, dem Tag

des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO“ keine epidemische Lage

nationaler Tragweite vorgelegen habe, setze es nach Ansicht des VGH seine eigene Auffassung an die Stelle der Einschätzung des Bundestages und des Thüringer Verordnungsgebers, ohne sich auch nur ansatzweise mit den wissenschaftlichen und tatsächlichen Grundlagen auseinanderzusetzen, die zu deren Einschätzung geführt haben und maße sich gleichzeitig eine Sachkunde zu infektiologischen und epidemiologischen Sachverhalten an, die ihm angesichts der hochkomplexen Situation ersichtlich nicht zukomme. Das Amtsgericht führe einzelne von ihm für maßgeblich gehaltene Kriterien und Belege an und blende dabei gegenteilige Hinweise und Quellen systematisch aus.


Dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu; insbesondere im Hinblick auf die Nrn. 28 bis 31 des Urteils. Hier wird ausschließlich auf Grundlage des seinerzeit veröffentlichten Zahlenwerks des RKI argumentiert und dies unter Berücksichtigung der zu dieser Zeit für maßgeblich angesehenen Erkenntnisse zum R-Wert und der Ergebnisse der PCR-Tests, allerdings unter Einschluss der jeweiligen Positivenquote. Für die Bewertung dieser Angaben ist weder eine Sachkunde zu infektiologischen und/oder epidemiologischen Sachverhalten erforderlich. Anderenfalls wäre nicht erklärbar, dass diese Angaben der Bevölkerung täglich in den Medien präsentiert wurden und werden.

Hierzu ist folgendes anzumerken:

Mit Datum vom 15.04.20201 hat das RKI u.a. folgendes zur sog. Reproduktionszahl2 veröffentlicht:


„Die R-Schätzung ergibt für Anfang März Werte im Bereich von R = 3, die danach absinken, und sich etwa seit dem 22. März um R = 1 stabilisieren. Am 9. April lag der Wert von R bei 0,9 (95%-PI: 0,8– 1,1).“

Hier fällt auf, dass der deutliche Rückgang der Reproduktionszahl bereits vor den Restriktionsmaßnahmen stattgefunden hat, so dass eine Verursachung dieses Rückgangs durch die Maßnahmen ausscheidet. Weiter ist bemerkenswert, dass die Reproduktionszahl nach Beginn der Maßnahmen am 23.03. nicht weiter zurückgeht, sondern auf einem eher stabilen Niveau mit leichten Schwankungen verharrte, obwohl angesichts von deren Art und Ausmaß und insbesondere der kommunizierten Zielsetzung ein deutlicher Rückgang des Infektionsgeschehens beabsichtigt war. Unter der Voraussetzung der Wirksamkeit der Maßnahmen wäre ein solcher Rückgang auch zu erwarten gewesen. Insoweit ist der Schluss naheliegend, dass diese Voraussetzung nicht zutreffend war.

Hinzu kommt, dass mit der aktualisierten Schätzung der Reproduktionszahl von R ~ 0,9 mit Datenstand vom 24.04.2020 der gleichbleibende Trend fortgesetzt wird, ohne dass sich Auswirkungen der Restriktionsmaßnahmen darstellen ließen. Auch die mit dem Stand vom 03.05.2020 angegebene Zahl R~0,74 bestätigt günstigstenfalls den leichten Abwärtstrend. Daher kann der Eindruck entstehen, dass sich, gemessen an der Reproduktionszahl, die bereits vor dem 23.03.2020 unter 1 lag, seit dem Wirksamwerden der Restriktionen keine wesentliche Änderung des Infektionsgeschehens herleiten lässt. Angesichts dieses stagnierenden Trends ist zu fragen, in welchem Verhältnis diese Entwicklung zu den weitreichenden Grundrechtseinschränkungen vom 23.03.2020 steht.

Den ersten Zweifeln an der Wirksamkeit des sog. „Lockdown“3 wurde entgegengehalten, dass die Behörden schon vor dem 23. März – der als Stichtag des „Lockdowns“ gilt – Maßnahmen ergriffen haben, um die Ausbreitung des Coronavirus zu beschränken. Bereits am 8. März habe Gesundheitsminister Spahn empfohlen, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern abzusagen. In den Tagen darauf seien Bundesländer wie Bayern und Baden-Württemberg dieser Empfehlung nachgekommen. Am 16. März veröffentlichten Bund und Länder gemeinsame Leitlinien: Bars, Kultur- und andere Freizeiteinrichtungen sowie den Sportbetrieb sollten schließen und Zusammenkünfte, zum Beispiel in Kirchen und Moscheen, verboten werden.4 Weiter wird argumentiert, dass schon nach dem 16. März nicht nur Bars, Kinos, Clubs, Schwimmbäder und Museen geschlossen hätten. Auch viele Läden des Einzelhandels hätten schließen müssen. Übernachtungen in Hotels seien für Touristen ebenso nicht mehr möglich gewesen. Allerdings ist auch für den Zeitraum vom 16. bis 23.03. lediglich eine nahezu lineare Fortsetzung des bereits zuvor stattgehabten Absinkens der genannten Parameter zu beobachten, nicht aber eine signifikante Reaktion auf diese Ereignisse.

Diese Argumentation führt daher in ein Dilemma: Unter der Annahme, dass bereits diese (frühen) Ereignisse zu einem spürbaren Rückgang des Infektionsgeschehens führten, stellt sich in verstärktem Maß die Frage nach der Erforderlichkeit jedenfalls der Maßnahmen, die ab dem 23.03.2020 ergriffen wurden. Wird – um die Erforderlichkeit des Lockdowns zu stützen - demgegenüber angenommen, dass diese frühen Ereignisse keinen Einfluss hatten, würde nicht nur für diesen Zeitraum, sondern generell die Annahme nahe liegen, dass gesellschaftliches Verhalten – freiwillig oder verordnet – keinen Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben könnte.

Wenn der Bay VGH weiter ausführt, das AG stelle vielfach keine Überlegungen zu Kausalitäteten bzw. Koinzidenzien ab, so wären hier weiterführende Ausführungen, wie sie soeben nur angedeutet werden konnten, möglicherweise hilfreich gewesen.

Weiter wird dem AG vorgeworfen, die vom Bay VGH als naheliegend bezeichnete Annahme, dass gerade die als unverhältnismäßig angesehenen Schutzmaßnahmen im Frühjahr 2020 dazu geführten haben könnten, dass es im ersten Halbjahr 2020 zu einer vergleichsweise niedrigen Übersterblichkeit und zu einer vergleichsweise geringen Auslastung der Intensivbettenkapazitäten kam, werde soweit ersichtlich vollkommen ausgespart.

Ungeachtet dessen, dass das zitierte Urteil in den Nrn: 28 – 31 Ausführungen enthält, die gerade gegen diese Annahme sprechen, könnte hier eine Betrachtung der Definition von Kausalität weiterführend sein. Kausalität (von lateinisch causa, „Ursache“, und causalis, „ursächlich, kausal“) ist die Be­ziehung zwischen Ursache und Wirkung. Sie betrifft die Abfolge von Ereignissen und Zu­ständen, die aufeinander bezogen sind. Demnach ist A die Ursache für die Wirkung B, wenn B von A herbeigeführt wird. Es bedarf also einer Bedingung als eine besondere Art der Ursache, nämlich eine zeitlich streng vor der Wirkung liegende und in irgendeiner Weise besonders herausragende Voraussetzung, ohne die eine entsprechende Wirkung nicht eintritt.5 Liegt also die hier angenommene Ursache (die Restriktionsmaßnahmen) zeitlich nach der angenommenen Wirkung, kann die Annahme einer Kausalität nicht zutreffend sein.


Schließlich sei zur Frage der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch auf folgendes hingewiesen:

Hier liegt ein Vergleich mit einer anderen möglichen Feststellung des BT – nämlich der des Verteidigungsfalles – nahe. Art. 115a Abs.1 GG bestimmt:

Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.“

Bei diesem Vergleich fallen folgende wesentliche Unterschiede auf:

  1. Die Regelung befindet sich im GG, nicht in einem nachrangigen einfachen Gesetz.

  2. Die Feststellung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

  3. Die Feststellung bedarf mindestens der Mehrheit der Mitglieder des BT; eine einfache Mehrheit der Anwesenden reicht demnach nicht.

Ebenfalls beachtlich ist ein Vergleich der möglichen Grundrechtseinschränkungen.

Hierzu äußert sich eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des BT:

Das Grundgesetz trifft an verschiedenen Stellen Aussagen zur Einschränkbarkeit von Grundrechten im Verteidigungsfall. Die umfangreichsten Einschränkungen für den äußeren Notstand enthält Art. 12a Abs. 3 bis 6 GG. Hiernach können bestimmte Wehrpflichtige im Verteidigungsfalle zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, auch Frauen heranzuziehen. Schließlich kann Art. 12 GG für den Fall, dass der Bedarf an Arbeitskräften auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann, eingeschränkt werden. Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG lässt eine Einschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses zu; er gilt allerdings nicht nur im Verteidigungsfall, sondern auch in der Normallage. Art. 11 Abs. 2 GG erlaubt die Einschränkung der Freizügigkeit und betrifft nach allgemeiner Auffassung den inneren Notstand.“6

Schließlich sind in Art. 115c Abs. 2 GG Abweichungen von Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GG vorgesehen: Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall

1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,

2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

Weitere ausdrückliche Vorgaben gibt es nicht; das Grundgesetz sieht demnach im Verteidigungsfall keine Suspendierung, d.h. keine zeitweilige Außerkraftsetzung der Grundrechte vor. Es existiert auch kein genereller, auf alle Grundrechte bezogener Gesetzesvorbehalt im Verteidigungsfall. Vielmehr sind die Grundrechtsbeschränkungen, die im Verteidigungsfall zulässig sein sollen, enumerativ in den oben genannten Artikeln aufgeführt. Denkbar ist demnach nur, Grundrechtseinschränkungen mit der gemäß Art. 79 Abs. 2 GG erforderlichen Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder von Bundestag und Bundesrat zu beschließen. Die Bindung an Art. 79 Abs. 3 GG und damit an Art. 1 und Art. 20 GG bleibt jedoch nach der grundsätzlichen Konzeption der Verfassung auch im Verteidigungsfall bestehen. “7

Zusammengefasst sind also Einschränkungen der Rechte aus den

- Art.12, beschränkt auf einen in der Verfassung selbst festgelegten Rahmen

- 14 Abs. 2 S. 2 und

- Art 2 Abs. 2 S. 2

möglich, bei den letzteren allerdings nur in dem dargestellten eng begrenzten Rahmen.

Zum Vergleich die möglichen – und auch exekutierten - Grundrechtseinschränkungen des InfSG (noch ohne Berücksichtigung von § 28a):

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des„Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“ (§ 28)

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.“ (§ 29)

  1. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.“ (§ 30)

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.“ (§ 32)

Dies ergibt den folgenden Katalog im Ergebnis nicht begrenzter Grundrechtseinschränkungen:

- Art. 2 Abs. 2 Satz 1,

- Art. 2 Abs. 2 Satz 2,

- Art. 8,

- Art. 11 Abs. 1,

- Art.13 Absatz 1.

Hinzu kommt, dass von Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (Zitiergebot) diejenigen Grundrechte, die einem sog. Regelungsvorbehalt unterliegen,

- Art. 12 und

- Art. 14 GG

nicht erfasst sind, im InfSG daher nicht ausdrücklich zitiert, aber im Ergebnis wesentlich eingeschränkt werden.

Wenn demnach für die (außer einem Meteoriteneinschlag) wohl unstreitig schwerstmögliche nationale Katastrophenlage – den Verteidigungsfall – in der Verfassung selbst die Beschränkung von lediglich drei Grundrechten ermöglicht wird, lässt das nachrangige IfSG die weitgehende Außerkraftsetzung von sieben dieser Rechte zum Zweck der Bekämpfung einer Krankheit zu, deren Todesopfer nicht beziffert wird („verstorben im Zusammenhang mit“) und damit sowohl hinsichtlich ihrer Letalität als auch in ihrer Auswirkung auf das Gesundheitswesen keinerlei Signifikanz aufweist.

Damit bestehen schon deshalb erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Anordnung solch einschneidender Regelungen durch den einfachen Gesetzgeber, an der in § 32 enthaltenen Verordnungs- und Delegationsmöglichkeit für die Länder und insbesondere an der Verhältnismäßigkeit dieser Eingriffe im Hinblick auf das propagierte Ziel.

 

1 https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/17_20_SARS-CoV2_vorab.pdf?__blob=publicationFile

2 Die Reproduktionszahl ist die Anzahl der Personen, die im Durchschnitt von einem Index­fall angesteckt werden. RKI a.a.O

3Vgl. https://correctiv.org/faktencheck/2020/04/22/faktencheck-zu-stefan-homburg-warum-seine-argumente-zur-reproduktionszahl-des-coronavirus-zu-kurz-greifen

4Vgl. auch: https://www.n-tv.de/wissen/War-das-Kontaktverbot-ueberfluessig-article21735570.html

5Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kausalität

6also nicht den Verteidugungsfall.

7 Vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/423418/b447f7b2c7bfd05ce9fdd1e05c031af4/WD-3-037-07-pdf-data.pdf; S. 14 f

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Das war ja eben DAS ZIEL der Maßnahmen und dieses ist in Deutschland offenkundig erreicht worden (besser als in vielen anderen infrastrukturell vergleichbaren Staaten). Man wird nicht gut argumentieren können, die Pandemie sei gar nicht so gefährlich, dass man Maßnahmen dagegen ergreifen müsste, wenn eben die Gefahren der Pandemie durch die Maßnahmen verringert werden sollen.

Der Psychotherapeuth und Kommunikationswissenschaftler Paul Watzlawick  hätte hier sein berühmtes Beispiel angeführt:
"In einer Fußgängerzone steht ein Mann und klatscht alle 10 Sekunden in die Hände. Als ein Passant ihn fragt, was er denn tue, antwortet er: „Ich vertreibe die wilden Elefanten“. Erstaunt entgegnet der Passant: „Aber hier sind doch gar keine Elefanten.“ Worauf der klatschende Mann zufrieden lächelt und feststellt: „Sehen Sie, das Klatschen wirkt“."

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