Traktor mit Schaufel als Hindernis für Motorradfahrer: §§ 229, 230, 315b, 52 StGB

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.02.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|1924 Aufrufe

Der Angeklagte hatte einen Traktor. Und der hatte eine Schaufel vorne. Und die ragte dahin, wo ein Motorradfahrer herfuhr. Der fuhr dagegen. Und wurde verletzt. Und verurteilt. Es gab eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Das gefiel dem Traktorfahrer nicht. Der BGH fand das ok:

 

Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung
schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 50 Euro vorbehalten. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der
Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, sowie der Angeklagte und der Nebenkläger, die jeweils
die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügen.

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist der
Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hantierte der Angeklagte, ein Landwirt, hinter einem am Rand eines Feldweges abgestellten Gespann aus Traktor und Anhänger mit einer Schaufel. Dabei bewegte er die
Schaufel in die Wegbreite hinein, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob der
Weg frei war. Der Nebenkläger, der in diesem Moment mit seinem Geländemotorrad das Gespann passierte, prallte mit seinem Helm gegen das Schaufelblatt,
stürzte und verletzte sich erheblich. Ein nachfolgender Begleiter des Nebenklägers stürzte ebenfalls, als er dem Nebenkläger auswich, blieb aber unverletzt.

b) Diese Feststellungen tragen nicht nur die vom Landgericht ausgeurteilte
fahrlässige Körperverletzung. Tateinheitlich verwirklicht ist außerdem der Tatbestand des fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß
§ 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB
, indem der Angeklagte fahrlässig ein Hindernis
bereitete und dadurch ebenfalls fahrlässig die Sicherheit des Straßenverkehrs
beeinträchtigte.
Insbesondere war der Feldweg, auf dem sich die Tat ereignete, dem
öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen. Nach st. Rspr. ist ein Verkehrsraum
dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine
allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und
auch so benutzt wird (BGH, Urteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49,
128 mwN). Nach den Feststellungen traf dies zu, da der Weg jedenfalls durch
Fahrradfahrer und Fußgänger genutzt werden durfte und auch tatsächlich „durch
berechtigte als auch durch unberechtigte Kradfahrer“ genutzt wurde. Ob der Nebenkläger berechtigt war, den Weg als Motorradfahrer zu nutzen, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite hat das
Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

c) Soweit der Schuldspruch auf die Revision des Angeklagten geändert
wird, verletzt dies nicht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO
(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2019 – 3 StR 482/19; Beschluss vom 27. Juli 2010 – 4 StR 165/10; Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 358
Rn. 18). Auch § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass der
Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können, zumal die Feststellungen des Landgerichts dazu, wie der Weg üblicherweise genutzt wurde,
auch auf seinen eigenen Angaben beruhten.

d) Der Senat kann die gebotene Schuldspruchänderung auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vornehmen, nachdem der Generalbundesanwalt die Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beantragt hat. Denn auch eine nachteilige Schuldspruchänderung hat der Angeklagte – wie vorstehend ausgeführt – sogar bei der Entscheidung über seine eigene Revision im Rahmen der Beschlussverwerfung hinzunehmen. Der allein zugunsten des Angeklagten bestehende Schutzzweck der
Regelung des § 349 Abs. 4 StPO, wonach eine Urteilsaufhebung durch Beschluss zuungunsten des Angeklagten auf eine Revision der Staatsanwaltschaft
oder eines Nebenklägers nicht vorgesehen ist, wird bei der hier vorliegenden
bloßen Schuldspruchänderung daher nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom
10. Oktober 2017 – 1 StR 340/17; Beschluss vom 26. Februar 2003 – 5 StR
27/03, jeweils zu einer Revision der Nebenklage).

e) Auf die Revision der Nebenklage ist der Schuldspruch nicht zu ändern,
da der fahrlässige gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr im vorliegenden Fall
kein Nebenklagedelikt ist.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt über die gebotene Schuldspruchänderung hinaus keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils auf. Insbesondere hat der Strafausspruch Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass
das Landgericht eine höhere Strafe verhängt hätte, wenn es die Verwirklichung
des weiteren Tatbestands berücksichtigt hätte.
Die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände wirkt strafschärfend, wenn – wie dies regelmäßig, aber nicht immer der Fall ist – dem tateinheitlich verwirklichten Tatbestand eigenständiges unrechtserhöhendes Gewicht zukommt, insbesondere durch Verletzung weiterer Rechtsgüter (Schneider
in LK-StGB, 13. Aufl. 2020, § 46 Rn. 114 mwN). Im vorliegenden Fall gilt, dass
§ 315b StGB zwar neben der körperlichen Unversehrtheit von Verkehrsteilneh9

mern, deren Verletzung hier bereits durch § 229 StGB erfasst wird, auch die allgemeine Verkehrssicherheit schützt (Pegel in MK-StGB, 3. Aufl., § 315b Rn. 1).
Diesem Schutzzweck kam hier jedoch mit Blick auf die öffentlichen Gegebenheiten nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

 BGH, Beschl. v. 1.12.2020 - 4 StR 519/19

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2 Kommentare

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wo ein Motorradfahrer herfuhr. Der fuhr dagegen. Und wurde verletzt. Und verurteilt.

Die Bezüglichkeiten im ersten Satz sind wohl etwas verrutscht. Bei Ihnen liest es sich so, als sei der Motorradfahrer verurteilt worden.

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Diese sonderbare Entscheidung ist nicht nachvollziehbar und es stellt sich die Frage, ob bei einer Fahrpruefung das Fahren auch auf einen Feldweg stattfindet. Die Motorradfahrer haetten ausserdem wissen muessen, dass wie auch in einem Dorf, dort landwirtschaftliche Fahrzeuge anzutreffen sind. Ein Feldweg ist und bleibt ein Feldweg!! 

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