Unfassbares aus Weimar

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.04.2021
Rechtsgebiete: Familienrecht193|36023 Aufrufe

Das AG Weimar ist (wiedermal) in die Schlagzeilen geraten. Die Pressetelle des Gerichts hat bestätigt, dass das AG einen Beschluss folgenden Inhalts erlassen hat:

  1. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am ..., und B, geboren am ..., nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:

    1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP- Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,

    2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,

    3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.

  2. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am ..., und B, geboren am ..., nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.

  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

  4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Fall weisst eine Reihe von Merkwürdigkeiten auf

So teilt das  Thüringer Bildungsministerium am 12.4. mit:

Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses ist bisher nicht erfolgt. Weder den Schulen noch der Landesregierung liegt der Beschluss in schriftlich ausgefertigter Form vor. Bisher kennen wir lediglich eine Mail an die Schulleitungen.

Wird der Beschluss noch allen Lehrern, Leitungen und Vorgesetzten der Schulleitungen (wer mag  das alles sein?) zugestellt werden?

Am 13.3.21 war von der Kindesmutter ein Kinderschutzverfahren angeregt worden. Das AG Weimar eröffnete "von Amts wegen" zwei Hauptsacheverfahren und zwei eAO-Verfahren nach § 1666 BGB betreffend die Kinder (warum eigentlich nicht für alle SchülerInnen) in Weimar?

Den anderen Beteiligten werden inquistorische Fragen gestellt.

Am 26.3. erlässt das Gericht einen Beweisbeschluss, in dem (überraschend oder auch nicht) zwei bekannt querdenkende Sachverständige bestellt werden.

Bereits am 8.4. (wer weiss, wie lange Gutachten sonst auf sich warten lassen, wundert sich oder auch nicht) müssen die Gutachten vollständig vorgelegen haben, denn das Gericht gibt sie vollständig in dem Tatbestand genannten Teil des Beschlusses wieder. Damit sind dann schon mal 162 Seiten gefüllt.

Es ist nicht ersichtlich, dass den anderen Beteiligten die SV-Gutachten zuvor mit der Möglichkeit der Stellungnahme übersandt worden sind (wozu auch, der Richter war doch schon überzeugt?)

Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Zur entscheidenden Frage der Zuständigkeit des Familiengerichts heisst es hingegen ebenso lapidar wie falsch:

Dabei kann das Familiengericht nach § 1666 Absatz 4 BGB in Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Etwas anderes für den Rechtsweg ergibt sich auch nicht aus § 40 VwGO. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für Kindeswohlgefährdungsverfahren nicht eröffnet. Denn Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung sind durch Bundesgesetz einem anderen Gericht, nämlich dem Familiengericht, ausdrücklich zugewiesen, § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 1666 BGB

Also lassen sich über das Familinegericht mehr und bessere KiGa-Plätze, höheres Ki-Geld usw. usw. einklagen, wenn man denn nur einen Grund für eine Kindeswohlgefähdrung sieht.

Wenn das Gericht sich im Tenor dazu versteigt, anordnen zu können, dass der Beschluss auch für alle weiteren Schüler (nur?) in Weimar gelte, so kommt alllmählich der Tatbestand der Rechtsbeugung in Sichtweite.

Eine Beschwerde gegen diese Beschluss gibt es nicht ( § 57 FamFG).

Da noch nicht mündlich verhandelt worden ist, kann aber auf mündliche Verhandlung angetragen werden ( § 54 II FamFG). Ein Befangenheitsantrag (hier oder in den Hauptsacheverfahren) dürfte Erfolg haben, wenn man denn nicht schon aus der Fassung des Beweisbeschlusses herleitet, wohin der Hase von Anfang an laufen sollte.

 

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193 Kommentare

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...der Aussagegehalt der Entscheidung aus Weimar waren die Gutachten, die endlich mal von den Gerichten gehört oder mit Gegengutachten geprüft werden sollten.

Komisch, dass hier im Forum kaum jemand über die Empörung der (nicht-)bestehenden Zuständigkeit hinwegkommt und dann nur noch nach Sanktionen für die Beteiligten sucht. Lassen sie das Risiko einer Dienstpflichtverletzung doch die beteiligten Richter und Rechtsanwälte tragen. Die werden schon wissen, worauf sie sich eingelassen haben.

Dennoch sollte es endlich um die Sache und Gutachten gehen...für unsere Kinder, uns und unser Land! Es wird Zeit!

PS: ...und den Wahrheits- bzw. Vollständigkeitsgehalt von Artikeln des Spiegel einfach zu unterstellen, ist im Jahr 2021 auch sehr mutig!

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Für mich als juristischen Laien ist das eine wenig hilfreiche Diskussion, wenn es um die Bewertung des Urteils geht. Ich halte fest:

  • Die Zuständigkeit des Gerichtes ist umstritten. Wer ist denn zuständig, in einem angemessenem Zeitrahmen eine unterstellte Kindeswohlgefährdung festzustellen und gegebenenfalls abzustellen? Welche Möglichkeit haben Betroffene, sich zu wehren und schnelle Entscheidungen durchzusetzen?
  • Ich sehe das Problem, dass sich zu jeder statistisch begründeten Annahme hinsichtlich der Ausbreitung, Tödlichkeit und Gesundheitsgefährdung des Virus konkrete Gegenbeispiele finden lassen und dadurch Grundrechtseinschränkungen Einzelner nach der Sicht mancher Diskussionsteilnmehmer:innen nicht mehr gerechtfertigt werden können.

Im Ergebnis sehe ich persönlich den Zusammenhang zwischen Tod beziehungsweise Erkrankung einerseits und der Ausbreitung des Corona-Virus als gegeben und statistisch sehr gut belegt an. Und damit sind für mich alle Maßnahmen, welche die Wahrscheinlichkeit sich zu infizieren und zum Überträger zu werden, als Beitrag zur Reduktion der Ausbreitung. Damit ergibt sich die einfache Frage, wie viele Erkrankte und Tote muss es geben, damit Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ergriffen werden müssen und dürfen?

Und am Ende komme ich zu folgender Erkenntnis:

  1. Die Legislative scheint nicht in der Lage einen Rechtrahmen zu schaffen, der als rechtssichere Grundlage für eine Eindämmung der Pandemie geeignet ist.
  2. Die Exekutive scheint nicht voll umfänglich Willens oder in der Lage, die vorhandenen Instrumente zur Eindämmung der Pandemie effizient ein- und umzusetzen.
  3. Die Judikative schmeißt den Erstgenannten immer wieder Knüppel zwischen die Beine.

Wie definiert man eigentlich Staatsversagen? Letztlich dient das allen fundamentalen Gegnern unseres Rechtssystems. In diesem Sinne: "Deutschland schafft sich ab". Keine schönen Aussichten für die Zukunft!

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Für mich - der keine Probleme mit dem Tragen von Masken und im Großen und Ganzen mit den Maßnahmen im Übrigen hat - gibt es eine entscheidende Stelle im Weilheimer Urteil: Dort wird Murswiek in einer Stellungnahme für den Rheinland-Pfälzischen Landtag zitiert (S. 24 des PDF - warum hat die Entscheidung keine Seitenzahlen?). Dort heißt es, dass der Abwägungsmaßstab bei einer Naturkatastrophe ein anderer sei, als im Falle eines willensgesteuerten Grundrechtseingriffs. z.B.:

- Denn eine strikte grundrechtliche Schutzpflicht gibt es nur gegenüber menschlichen Eingriffen in die Freiheit beziehungsweise gegen menschliche Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter.

- Durch Naturereignisse, auch durch Naturkatastrophen, können Schutzgüter gefährdet, verletzt und zerstört werden; aber man kann nicht sinnvoll behaupten, dass sie die individuelle Autonomie berühren. Die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen, die individuelle Autonomie, besteht denknotwendig immer im Rahmen nicht nur physikalischer Gesetzmäßigkeiten, sondern auch im Rahmen der durch unsere natürliche Umwelt vorgeformten Gegebenheiten. Eine Epidemie oder eine Pandemie ist deshalb kein Freiheitseingriff, gegen den grundrechtlich verbürgte Freiheitsrechte schützen können.

- Eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht zum Schutz der Allgemeinheit gegen Covid-19 könnte deshalb nur dann angenommen werden,  wenn  die  von  der  Epidemie  ausgehenden Risiken derart groß    wären, dass ohne staatliche Maßnahmen entweder die Existenzgrundlagen des Gemeinwesens oder der Gesamtheit der in diesem Gemeinwesen organisierten Menschen auf dem Spiel stünden. Davon kann in Bezug auf Covid-19 keine Rede sein.“

(https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/2-12-17.pdf)

Ich frage mich, was denn nun der richtige Prüfungsmaßstab im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist. Das ist nicht tendenziös gemeint, aber besteht aus verfassungsrechtlicher Sicht - dogmatisch - tatsächlich eine geringere Schutzpflicht des Staates im Falle einer Pandemie als wenn - sagen wir - ein Killerkommando bestehend ein paar Tätern (m/w/d)) über Monate wahllos unerkannt und erfolgreich 80.000 Menschen - z.B. mittels Giften usw. - getötet hätten? Wenn ja, weshalb?

Erst wenn man den Abwägungsmaßstab geklärt hat, kann man sich den Gutachten zuwenden und inhaltliche Fragen erörtern.

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Die bisherige Debatte durchgehend, meine ich:

1.) Die Zuständigkeit ist mir kein Problem, §§ 1666 BGB iVm § 1 FamFG.

2.) Eine hoheitliche Anordungsgewalt gegen Schulträger als Rechtssubjekt  und Adressaten und handelnde Organe wie Direktor, Klassenlehrer ist mir kein Üroblem. *nrogens nennt bereits § 1666 Abs 3 Nr 4 BB die Möglichkeit , Dritten Verbindung mit dem Kind aufzunehmen. Als minderschwere Belastung dürfte es anzusehen sein, wenn nicht jeder Kontakt, sondern nur verbunden mit Anforderung, eine Maske zu tragen, verboten wird.

3.) Seltsam, dass jedemfalls im Weilheimer Fall sich Schuldirektor erfrechen darf, ein ärztliches Attest über die Befreiung von Maske nicht anzuerkennen. Mir ist bekannt, dass anscheinend manchen Ärzten vorgeworfen wird, ohne persönliche Begegnung. zB über Telephonkontakt, Atteste auszustellen. Seltsam - wegen AU-Bescheinigung also Erkrankungsattest, soll das zulässig sein, wegen Maske nicht???

4.) Die Folgenabwägung scheint mir defizitär. Ginge es nur um eine Zweiperspnenverhältnis, so müsste die Behörde VOLLEN Beweis für die Erforderlichkeit der Maske zum Viralübertragungsschutz erbringen. Das gelingt ihr angesichts dagegen sprechender Begutachtungen und Studien gewiss nicht. Aber hier stehen auch die Gesundheitsinteressen anderer, vor allem Schüler , im Raum. Da nenne ich die Begutachtungssituation äußerstenfalls offen, gewiss nicht eindeutig im Sinne der Nutzlosigkeit. Ich persönlich - freilich kein Arzt, Virologe, Seuchenhygieniker, Politiker (und damit Oberweistumskünder) , sondern nur Mündiger Bürger  - neige dazu, Schutzwirkung von Masken zu bejahen. Persönliche Trageerfahrung - maximal ca 1 Stunde bei Teilnahme an Hl. Messe - ist unproblematisch. Damit kann ich meine höchstpersönliche Erfahrung aber nicht an die Stelle des Kindes setzen. 

5.) Was bleibt  noch in die Abwägung einzustellen? Ja, seit etwa 13 Monaten ist das Thema Virensammlung in geschlossenen Räumen im Schwange. Jüngst der von Merkel versuchsweise unterdrückte Scheuch. Vielfach wird berichtet von Lüften, aber vor allem auch Luftabsauganlagen  mit physikalischer , wohl elektronischer , strahlungsbasierter Vernichtung von   Viren. Hat die Behörde, der Staat, BEWIESEN, dass er in 13 Monaten alles Mögliche getan, finanziert und angeschafft hat, um die Klassenräume zu entseuchen? 

6.)  Noch nicht anzuwenden war das neue lambrechtisierte Kindergrundrecht. Testweise wäre Prüfung danach von Interesse.

 

Wenn § 13 GVG bestimmt, dass vor die ordentlichen Gerichte, u.a. Familiensachen gehören, stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei einer Entscheidung auf der Grundlage von § 1666 BGB um eine solche handelt. Hieran sollte schon wegen der Verortung dieser Vorschrift im Familienrecht kein Zweifel bestehen. Deren Wortlaut ist sicher auslegungsfähig, allerdings vermittelt die hier stattgehabte Diskussion nicht den Eindruck, dass die Annahme einer Zuständigkeit völlig abwegig ist.

Geht man von dieser Zuständigkeit aus, erscheint der Schluss zulässig, dass das Gericht dann auch befugt ist, die Problematik von Grund auf aufzuarbeiten und wegen der weitreichenden Bedeutung auch mehrgleisig zu argumentieren. Ein ausdrückliches oder faktisches „Dahinstehenlassen“ wäre möglich gewesen und wurde vom AG Weilheim, wie schon der wesentlich kürzere Entscheidungstext zeigt, auch praktiziert. Jedoch ist dem AG Weimar zuzugestehen, das Grundproblem des Coronakomplexes in Form der PCR-Testungen, das nicht nur für die Frage der Maskenpflicht von Bedeutung ist, erkannt zu haben. Auch hierzu ist in den Kommentaren verschiedentlich - wenn auch zwangsläufig nicht umfassend - Stellung genommen worden.

Ein - auch durch seine Aufnahme in den Text von § 28a IfSG – wesentlicher Begriff hätte allerdings ebenfalls eine Erwähnung verdient. Es handelt sich um den sog. Inzidenzwert, im Gesetz Schwellenwert genannt.

Ungeachtet der Tatsache, dass dieser Wert auf den Ergebnissen des bereits diskutierten PCR-Tests beruht, wenn im Gesetz von (Neu)Infektionen gesprochen wird, besteht insoweit eine weitere Problematik, die an folgendem fiktiven Beispiel dargestellt werden kann.

Der Inzidenzwert (Anzahl der positiv getesteten Fälle pro 100.000 Einwohner) wird wie folgt berechnet: Inzidenzwert = positive Tests x 100.000 dividiert durch die Einwohnerzahl.

Man nehme zwei (fiktive) Städte mit jeweils 50.000 Einwohnern an. Man nehme weiter an, der reale Anteil der Infizierten dort betrage jeweils 1%, also 500.
In der Stadt A werden in dem vorgegebenen 7-Tagezeitraum 5.000 Tests durchgeführt. Dies ergibt bei 1% Infizierten 50 positive Tests. Mit 100.000 multipliziert ergibt dies 5.000.000. Dividiert durch die Einwohnerzahl von 50.000 führt dies zu einer Inzidenz von 100.
In der Stadt B werden in diesem Zeitraum 2.000 Tests durchgeführt. Dies ergibt bei 1% Infizierten 20 positive Tests. Mit 100.000 multipliziert ergibt dies 2.000.000. Dividiert durch die Einwohnerzahl von 50.000 führt dies zu einer Inzidenz von 40.
Bei identischer Infektionsrate und gleicher Zahl an Infizierten beträgt der Inzidenzwert für die Stadt A also mehr als das doppelte der Stadt B mit allen daraus folgenden Konsequenzen.

Diese Annahmen sind naturgemäß nicht realistisch, sondern idealisiert, da davon ausgegangen wird, dass zwei Städte gleicher Größe mit identischer Infektionsrate im selben Zeitraum existieren, dass der selbe Prozentsatz der real Infizierten getestet wird, dass sämtliche Tests völlig fehlerfrei durchgeführt werden, dass es weder zu falsch positiven Ergebnissen noch zu Fehlern bei der Meldung und Erfassung kommt und dass Mehrfachtestungen derselben Person nicht in die Daten einfließen (Stichwort Neuinfektionen in § 28a IfSG). Der Einfluss der hier außer Betracht gelassenen Fehlerquellen erscheint schwerlich quantifizierbar.

Damit ist allerdings schon auf der Basis dieser idealisierten Grundannahmen darstellbar, dass dieser Wert unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Tests abhängt und deshalb seine Relevanz für die Beurteilung des Infektionsgeschehens sehr fraglich ist. Denn es wird deutlich, dass mit jeder Steigerung der Testzahlen auch die Inzidenz steigt bzw. bei deren Verminderung sinkt.. Es bleibt jedenfalls zumindest zweifelhaft, ob dieser Wert als eine wesentliche gesetzliche Grundlage für sämtliche Restriktionsmaßnahmen geeignet ist. 

Hieran sollte schon wegen der Verortung dieser Vorschrift im Familienrecht kein Zweifel bestehen.

An Ihnen geht die hiesige Diskussion offenbar vollkommen vorbei. Lesen Sie eigentlich die Erwiderungen, die man Ihnen erwidert, z. B. diese hier? Die gegenständlichen Entscheidung ist und bleibt schlicht und einfach abwegig!

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Sehr geehrter Herr Schatta,

Damit § 13 GVG einschlägig ist, müsste es sich hier auch wirklich um eine familienrechtliche Angelegenheit handeln.
Das Gesetz geht zunächst einmal grundsätzlich von der Gleichwertigkeit aller Rechtswege aus (BVerwGE 75, 362, 365; 129, 9, 9). Könnten Streitigkeiten auch der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet werden, führt dies allerdings nicht dazu, dass man beliebig öffentlich-rechtliche Streitigkeiten den Zivilgerichten zuweisen darf. Art. 95 GG verbindet mit seiner Entscheidung, für die Kontrolle des Staatshandelns eine hierauf spezialisierte Fachgerichtsbarkeit einzurichten, die Erwartung, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auch dieser Gerichtsbarkeit zugewiesen werden, wenn nicht schlagende Gründe für eine Ausnahme sprechen (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 40 Rn. 100, beck-online). Diese schlagenden Gründe können aber nicht darin gesehen werden, dass die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen in dieser Angelegenheit nicht den eigenen Vorstellungen entsprechen. Vielmehr ist zu analysieren, welchen Rechtsweg nach der Verfassung für eine solche Streitigkeit vorgesehen ist. Da es sich um eine Allgemeinverfügung handelt, handelt es sich unstreitig um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und dieser ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art. Fraglich bleibt also nur, ob § 1666 BGB i.V.m. § 1 FamFG i.V.m. § 23a Abs. 1 S. 1GVG eine ausreichende Sonderzuweisung i.S.d § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO darstellt. Sonderzuweisungen werden vor allem dann bedenklich, wenn sie mehr als nur Ausnahmecharakter haben. Über § 1666 BGB könnte man, sollten man ihn als Sonderzuweisung verstehen, jedes öffentlich-rechtliche Handeln unterbinden oder anordnen, wenn man eine (konkrete) Kindeswohlgefährdung begründet. Auch könnte man, ebenfalls bei diesem Verständnis, das gleiche Ziel über einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB) erreichen, wenn man in dem staatlichen Handeln oder Unterlassen eine rechtswidrige Rechtsgutsverletzung sieht, § 1 ZPO, § 13 GVG i.V.m. §§ 23 I oder 71 I GVG (so sieht es auch Herr G.T. https://community.beck.de/2021/04/12/unfassbares-aus-weimar#comment-243021). Somit könnten sich die Zivilgerichte für jeden Streit zuständig erklären, in welchem der handelnde Richter eine rechtswidrige Rechtsgutsverletzung oder eine Kindeswohlgefährdung erblicken möchte, auch wenn es sich um rein öffentlich-rechtliche Maßnahmen handelt. Dies zeigt aber, dass es sich gerade nicht um eine Sonderzuweisung i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO handelt, denn von einem Ausnahmecharakter kann dann nicht mehr gesprochen werden. Es bleibt daher bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, auch wenn deren Rechtsauffassung, nicht die eigene sein mag.

Zudem ist § 17a Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG zu beachten. Die Klägerin ist mit dem selben Anliegen (Aufhebung der Maskenpflicht und Unterlassung der Schnelltests sowie Unterlassung negativer Konsequenzen durch die Schulleitung) und dem selben Sachverhalt bereits vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit getreten. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff der hM, wonach der Streitgegenstand bestimmt wird durch den Antrag und den Sachverhalt, soweit er der Individualisierung des Antrags dient, liegt hier ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Gleichgültig ist dabei, ob der Antrag durch einen oder mehrere und welche materiell-rechtlichen Ansprüche begründet ist (MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, GVG § 17 Rn. 10, beck-online). Es ist daher nicht mehr möglich, den selben Streitgegenstand nebeneinander auf verschiedenen Rechtswegen vorzubringen. Schon daher ist eine Rechtswegbindung eingetreten, die dazu führt, dass das später angerufene Gericht die Klage (hier den Antrag) als unzulässig abzuweisen hat (BFH/NV 2006, 1694; MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, GVG § 17 Rn. 8, beck-online).

Doch selbst wenn man hierzu eine andere Ansicht vertritt, müsste § 1666 BGB überhaupt eine solche Rechtsfolge (Aufhebung einer Allgemeinverfügung) vorsehen, um eine Zuständigkeit begründen zu können. Nach § 1666 Abs. 4 BGB können Maßnahmen auch gegen Dritte erfolgen. Dies könnte nach dem Wortlaut auch den Staat umfassen. Jedoch wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Eltern davon entlasten, zur Wahrung ihrer Sorge- und Schutzfunktion auf dem Prozessweg gegen kindesgefährdende Dritte vorgehen zu müssen (BT-Drucks 8/2788, 59; s. Rn. 14; Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn. 236, beck-online). Die Intervention des Familiengerichts gegen den Dritten ist also die Wahrnehmung des elterlichen Gefahrenabwehrprimats (Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn. 236, 14, 169 ff., beck-online) Damit ist die Vorschrift aber teleologisch darauf zu reduzieren, dass das FamG nur diejenigen Maßnahmen ergreifen kann, welche die Eltern selbst auch gerichtlich einklagen könnten. Sind die Eltern mit ihren Klagen vor den Verwaltungsgerichten aber gescheitert, ist ihnen ausreichend Rechtsschutz gewährt worden und sie könnten die Maßnahme nicht mehr gerichtlich geltend machen. Eine solche Maßnahme (Aufhebung einer Allgemeinverfügung) kann daher auch nicht über § 1666 Abs. 1, 4 BGB erreicht werden. Dies zeigt auch der Vergleich zu §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB. Denn wenn es sich um einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, liegt bei Eingriffen, die unmittelbar durch einen Hoheitsakt erfolgen, eine Streitigkeit vor, die von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist (RGZ 93, 255, 259; 102, 246, 248; 108, 167, 168; offen gelassen in BGHZ 5, 76, 82 f.; Staudinger/Thole, 2019, Rn. 565, juris.de; BeckOGK/Spohnheimer, 1.2.2021, BGB § 1004 Rn. 282.1, beck-online). Bei § 1666 BGB kann nichts Anderes gelten.

Wenn man § 1666 Abs. 1 BGB die Funktion einer polizeilichen Generalklausel zum Schutz des Kindeswohls beimisst (vgl. BeckOGK/Burghart, 1.2.2021, BGB § 1666 Rn. 1, beck-online), so müssen dementsprechend auch die selben Grundsätze gelten, wie sie zu den polizeirechtlichen Generalklauseln entwickelt wurden. Die Verantwortlichkeit trifft auch öffentlich-rechtliche Personen. Doch ist im Polizeirecht - und somit strukturell vergleichbar auch hier -zu klären, ob das Familiengericht überhaupt zuständig ist, in den Fällen, in denen die Kindeswohlgefährdung von einer Person des öffentlichen Rechts ausgeht. Dies wird man mit dem BVerwG (vgl. BVerwGE 117, 1, 5) annehmen müssen, wenn sich aus den Vorschriften des jeweiligen Fachrechts nichts anderes ergibt (vgl. Wehr: Bundespolizeigesetz, Vor §§ 17 bis 20 Rn. 5, beck-online). Aus den Vorschriften des BGB zum Kindeswohl ergibt sich ein solcher Ausschluss nicht (auch nicht aus § 1666a S. 1 BGB). Jedoch geht es im, dem Beschluss zugrunde liegenden Streit um Kindeswohlgefährdungen an öffentlichen Schulen in Thüringen. Zuständig ist somit vorrangig die Schulaufsicht des Landes Thüringen, gemäß § 40 ThürSchulG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 4 ThürSchAG. Die Schulaufsicht geht daher der familiengerichtlichen Anordnung nach § 1666 Abs. 1 BGB vor. Sollte die Schulaufsicht nicht tätig werden, stünde hierfür der Verwaltungsrechtsweg offen.

Aus allen oben ausgeführten Gründen, kann Ihrer Ansicht, das FamG sei hier zuständig, nicht gefolgt werden. Auch wenn die Verwaltungsgerichte nicht der eigenen Überzeugung folgen, darf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht dadurch korrumpiert werden, dass man sich eine Zuständigkeit anmaßt, die einem auch nach der Verfassung (vgl. Art. 95 GG) nicht zusteht.

Sollte man jedoch eine Zuständigkeit bejahen, so müsste der Dritte (hier also Schulleiter etc.) als Verfahrensbeteiligter angehört werden (MüKoBGB/Lugani, 8. Aufl. 2020, BGB § 1666 Rn. 233, beck-online).

Das Schule-Schüler-Verhältnis ist ein Schulverhältnis, das ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ist. Das ist unstreitig, unproblematisch und steht ausdrücklich in den jeweiligen Schulgesetzen der Länder, so auch im Thüringer Schulgesetz (§ 24 a).

Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis sind daher öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden (§ 40 I 1 VwGO). Wegen der offensichtlichen Unzuständigkeit des Familiengerichts stellt sich nur noch die Frage der Nichtigkeit des familiengerichtlichen Beschlusses, ähnlich wie bei offensichtlicher Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde eines VAs.

Voraussetzungen für Nichtigkeit eines VAs sind in den Verwaltungsverfahrengesetzen der Länder und des Bundes gesetzlich geregelt. Für gerichtliche Entscheidungen fehlt es an einer entsprechenden Regelungen. Im Moment will mir nichts wirklich Durchgreifendes einfallen, worauf man die Nichtigkeit des familiengerichtlichen Beschlusses wegen offensichtlicher Unzuständigkeit (des offensichtlich ungesetzlichen Richters) stützen könnte.

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Woran Sie nicht denken, wenn Sie unter 1.) fragen, ob § 40 VwGO einen ausschließlichen Rechtsweg vorgebe, ist, dass es tatsächlich für den jeweiligen Streitgegenstand nur einen zulässigen Rechtsweg gibt. Soweit es im zulässigen Rechtsweg auf rechtswegfremde Aspekte ankommt, regelt § 17 Abs. 2 GVG das Entsprechende. Es kommt hier weniger darauf an, wie man § 1666 BGB nun einordnet, als darauf, was Streitgegenstand ist. Und Streitgegenstand ist hier eben nicht, wie aber oft behauptet wurde, dass die Eltern nicht in der Lage wären, die vom Staat in Form der Maskenpflicht ausgehenden Gefahren abzuwehren, dementsprechend es um die elterliche Sorge gehen würde. Dann müsste es in den Entscheidungen exakt zu diesen Punkten Ausführungen geben. 

Tatsächlich verhalten sich die Entscheidungen aber dazu, ob die Maskenpflicht eine Gefahr für das Kindeswohl darstellt und verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Auf die Eltern und die elterliche Sorge wird nicht eingegangen. Also geht es um Maßnahmen des Staates gegenüber den Kindern, diese Maßnahmen sind Streitgegenstand. Und dieser Streitgegenstand gehört in den Verwaltungsrechtsweg.

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Wegen der Löschung des Beitrags, auf den Sie sich beziehen, sieht es so aus, als wenn Sie auf meinen Beitrag einwenden würden, was aber nicht der Fall ist. Denn ich bin ganz Ihrer Meinung. Die Rechtswegprüfung wird stets am Verfahrensgegenstand gemessen. Wer also den Rechtsweg vor ordentlichen Gerichten für möglich hält, der muss darlegen, dass Auferlegung der Masken- und Testpflicht an Schulen durch die Schulverwaltung in Ausübung des elterlichen Sorgerechts vorgenommen wird und das öffentlich-rechtliche Schulverhältnis nicht betrifft. Völlig absurd und völlig undenkbar. Ich schätze, auf diesen Gedanken ist bisher wohl niemand nur ansatzweise gekommen, auch kein Student oder Studentin nach durchzechter Partynacht.

Nur ganz kurz noch zur Rechtswegprüfung:

1. § 13 GVG: Ordentlicher Rechtsweg, wenn "nicht [...] die Zuständigkeit von [...] Verwaltungsgerichten begründet ist".

2. § 40 I 1 1. Hs VwGO: Verwaltungsrechtsweg, wenn Streitgegenstand öffentlich-rechtliches Verhältnis betrifft.

a) Streitgegenstand: Masken- und Testpflicht in der Schule betrifft das Schulverhältnis.

b) Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (§ 24 a Thüringer SchulG).

3. § 40 I 1 2. Hs VwGO: Fehlen einer abdrängenden Sonderzuweisung.

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Kurios ist ja auch, dass in dem von Kuhbandner erstellten "Register" die Eltern eine durchschnittliche (!!!!) tägliche Tragezeit der Maske von 270 Minuten angegeben haben sollen. Das wären an einem Schultag mit 6 Schulstunden a 45 min zzgl Pause (zB also Schultag von 8-13 Uhr 150 min zzgl. weitere 2 Stunden (auf dem Schulweg im Bus?).  Und das soll der Durchschnit sein? Selbst in Bayern gibt es in den Klassen 1-6 regelmäßig keinen Nachmittagsunterricht, der zu derartigen Tragezeiten führen könnte. Allenfalls bei umfangreicher Mittags/Nachmittagsbetreuung können solche Zeiten als "Durchschnitt" zustande kommen, da frage ich mich aber schon, weshalb während der Pandemie mit weitgehenden Schließungen, Kurzarbeit und Home Office in erheblichem Umfang diese Betreuungseinrichtungen überhaupt in ANspruch genommen worden sein sollten.

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Theoretisch halte ich die Möglichkeit einer auf § 1666 BGB gestützten Entscheidung gegen bestimmte Lehrer / Schulleitungen für so diskutabel, dass diesbezüglich jedenfalls keine Rechtsbeugung vorliegt. Wenn Sinn der (eigentlich systemfremden) Anordnunsgmöglichkeit gegenüber Dritten in § 1666 Abs. 4 BGB ist, den Eltern das Beschreiten des Zivilrechtswegs zu ersparen (vgl. die leider veraltete Fundstelle Palandt/Götz (75.Aufl. 2016) § 1666 BGB Rn. 41), so lässt sich wohl noch argumentieren, dass entsprechendes für den Verwaltungsrechtsweg gilt. Für Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt von § 1666 BGB ist dann die familiengerichtliche Zuständigkeit auch gegeben. Ich glaube nicht, dass das richtig ist, aber ich halte es für eine zulässige Argumentation.

Nicht wirklich diskutabel ist aber das Verfahren: Der Dritte, gegen den sich die Anordnung richten soll, wird Verfahrensbeteiligter; ihm ist im Grundsatz rechtliches Gehör zu gewähren (Götz aaO). Dass dies aufgrund Eilbedürfnis nicht möglich gewesen sein soll, ist angesichts des Umstands, dass offensichtlich schriftliche Gutachten eingeholt wurden, nicht widerspruchsfrei zu begründen. Die Dritten sind zudem nicht im Ansatz nachvollziehbar bestimmt ("deren Vorgesetzte"). Weiterhin ist im einstweiligen Anordnungsverfahren die Einholung schriftlicher Gutachten im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme grds. nicht mit den Besonderheiten des einstweiligen Anordnungsverfahrens vereinbar (Keidel/Giers (20.Aufl. 2019) § 51 FamFG Rn. 19). 

Kaum vorstellbar ist, wie die mündliche Verhandlung mit all den Beteiligten dann corona-konform durchgeführt werden könnte ...

Zur Frage der Kindeswohlgefährdung (durch Maskenpflicht, deren Aussetzung, Präsenzschule oder Distanzunterricht) sage ich mal nichts, bis auf den Hinweis, dass die Voraussetzungen für eine Annahme einer solchen (nicht im umgangssprachlichen Sinne sondern als Voraussetzung für eine gerichtliche Eingriffsbefugnis) bewusst hoch angesetzt werden; erforderlich ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorhersagen lässt; die Besorgnis zukünftiger Schädigungen genügt nicht: Diese Eingriffssschwelle dürfte die Annahme einer "generellen Kindeswohlgefährdung" und damit die Anordnung von Maßnahmen für nicht individualisierte Gruppen von Kindern ("alle anderen Kinder auf diesen Schulen") schon angesichts unterschiedlicher Vulnerabilität / Schutzfaktoren unterschiedlicher Kinder von vornherein nicht zulassen.

Was allerdings verwunderlich ist, ist dass das Attest nicht akzeptiert wurde; aber ohne genaue Umstandskenntnis fällt hierzu ein Urteil schwer... Schließlich werden auch vor Gericht nicht nachprüfbare Atteste ohne substantiierte Angaben / widersprüchliche Atteste nicht akzeptiert; wie das hier war, weiß ich nicht. 

Lesen hilft: in Weimar war es offenbar NICHT eilbedürftig, denn man hatte Zeit, Gutachten einzuholen.

Und Vergewaltiger kann man idR eher mit strafprozessualen Mitteln fernhalten lassen oder mittels polizeil. Kontaktverbot, dass das übers FamG läuft dürfte Seltenheitswert haben.

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Nicht nur das Gericht hat Fehler gemacht.

Sondern auch der Gesetzgeber.

Lieber Gesetzgeber, liebe Abgeordnete des Bundestages: Gegen erstinstanzliche Entscheidungen sollten bitte immer Rechtsmittel möglich sein! Und Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung, ohne Anhörung Beteiligter, sollte es nur in absolut dringenden und absolut notwendigen Ausnahmefällen gegen.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör steht nicht im beliebigen Ermessen des Gesetzgebers.

Der Gesetzgeber hat das Grundgesetz zu achten.

Und Gerichtsverfahren dürfen nicht so abgekürzt werden, daß die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung unvollständig oder gar völlig selektiv verläuft.

Der Gesetzgeber hat fahrlässig die Fehlentscheidung des Gerichts ermöglicht, und der Gesetzgeber muss nachbessern.

Das Gericht selber hat zwar auch grob fährlässig bis leichtfertig fehlerhaft gehandelt, aber das ist nur ein Einzelfall, der nur Auswirkungen im Einzelfall hat, während die Fehler des Gesetzgebers sich in vielen Fälen auswirken, und sich bis zu einer Nachbesserung auch zukünftigen Fällen wieder auswirken können und gelegentlich auch auswirken werden.

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Pressemitteilung des AG Hannover v. 15.4.21

Keine Überprüfung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen durch das Familiengericht

Nachdem das Familiengericht des Amtsgerichts in Weimar eine Entscheidung zum sog. Maskenzwang in Schulen bzw. sonstiger infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Schulen getroffen und dieses eine breite mediale Aufmerksamkeit nach sich gezogen hat, sind inzwischen mehr als 100 nahezu gleichlautende Anträge bzw. Anregungen beim Familiengericht des Amtsgerichts

Hannover unter Berufung auf die dortige Entscheidung eingegangen.

Verfahren wegen Kindeswohlgefährdungen wurden aufgrund dieser Anregungen durch das

Familiengericht jedoch nicht eingeleitet.

Nach Auffassung der Richterinnen und Richter des Familiengerichts des Amtsgerichts Hannover ist eine konkrete Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1666 BGB nicht ersichtlich, so dass das Gericht eine Notwendigkeit für familiengerichtliche Maßnahmen nicht zu erkennen vermochte. Unabhängig von der Frage, ob eine Zuständigkeit des Familiengerichts überhaupt gegeben ist, sind jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlgefährdung ersichtlich, welche familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich machen könnten. Für die Überprüfung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen ist das Familiengericht nicht zuständig.

Die dargestellte Auffassung des AG Hannover, genauer wohl: diverser Amtsrichter  (??), ist dunbios. Keine Verfahrenseinleitung, wenn als angebliches Sachsubstrat der Sachbeurteilung eine Kindeswohlgefährdug verneint wird? Also geprüft? Das Ergebnis scheint mir vertretbar. Der Schlusssatz ist mir unverständlich. Wäre eine  Kindeswohlgefährdung positiv anzunehmen -  warum dann wäre entgegen dem Wortlaut und Sinn des § 1666 BGB, auch Abs. IV, gerade  eine kindeswohlbeeinträchtigende Infektionsschutzrechtliche Maßnahme vom Kindeswohlschutz ausgenommen? Eine Körüerverletzung durch  einen Beamten auch? Oder Vergewaltigung durch Dritte - weil Strafverfahren ?

Das Urteil zeugt von gesundem Menschenverstand und ist der erste Schritt zurück in die Normalität!

Wer Goldhamsterversuche als "wissenschaftliche Studie zum Maskentragen" zulässt, hat nicht alle Tassen im Schrank.

Auch dieser PCR-Test vom Drosten ist für die Tonne. Ich freue mich auf das Verfahren im Herbst, wenn Drosten sein PCR-Test vor Gericht beweisen muss. Dann fliegen diese Lügenmärchen endlich auf!

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Der BayVGH hält die Entscheidung des AG Weimar für einen "ausbrechender Rechtsakt", vgl. hier. Man könnte im Hinblick auf Rechtsbeugung wohl auch "verbrecherisch" sagen, was der VGH nur knapp vermied...

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Tanja Podolski schreibt in LTO auch, das Thüringer Schulministerium habe gegen den Beschluss des AG Weimar Beschwerde eingelegt. Nach § 57 FamFG ist der Beschluss nicht anfechtbar. Aber: Hier geht es immerhin um eine objektiv willkürliche Entscheidung eines sachlich unzuständigen Gerichts, eines offensichtlich ungesetzlichen Richters, die man auch als "ausbrechenden Rechtsakt" bezeichnen kann. Ich bin sehr gespannt, wie das OLG über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheiden wird.

Ich wäre mir da nicht so sicher, ob man die Entscheidung des AG Weimar als "verbrecherisch" bezeichnen kann. Mag der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt sein. Schwierigkeiten dürfte es - wie so oft - im subjektiven Tatbestand geben. Klar, hätte der AG Richter wissen müssen, dass er sachlich nicht zuständig ist. Hätte-Wissen-Müssen ist aber Fahrlässigkeit. Verlangt wird Vorsatz.

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Ich bin auch schockiert, mit welchen Mitteln selbst neben der Regierung und den Ministerien durch andere Gerichte versucht wird, die Frage nach der Zuständigkeit des FamG derart zu thematisieren, dass man meint, dass die materielle Aussage der Entscheidung irgendwie schon unbeachtet bleibt.

Und dann kommt die Königsdisziplin des VG in Bezug auf die rechtlichen Ausführungen:

...nämlich: es gibt keine Kindswohlgefährdung (Das ist so, weil es so sein soll.)

... Begründung der Aussage: nicht so wichtig, Maske ist trotz entgegenstehender gewichtiger Gutachten irgendwie ganz was Feines, gegen eine Pandemie...

(PS: ...die es nur gibt, weil der Bundestag diese beschlossen hat und nicht weil es irgendeine Übersterblichkeit gibt)

Au man; schade um die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Justiz!!!

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Das hat alles nichts mit Verschwörung etc. zu tun, sondern einfach mit Zuständigkeiten! Das Aushebeln der Gewaltenteilung und willkürliche, narzisstische Richter sind keine Medizin gegen das Coronavirus.

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Gewaltenteilung? Ist das das, was es bis März 2020 in Deutschland gab? Ist schon lange her...ständig das Umgehen des Parlaments und das Regieren mittels fragwürdiger Verordnungen, mit denen bis zur Einfügung des § 28a IfSG nicht einmal  ansatzweise Grundrechtseinschränkungen hätten erfolgen dürfen (Stichwort: Gesetzesvorbehalt)!?

Von wegen Verschwörung...immer diese Schlagwörter, mit denen man den Gegenüber ohne Substanz brandmarken will, weil die eigenen Aussagen inhaltlich nicht zum Austausch oder Diskurs taugen!...

Ich wollte doch nur aufzeigen und im Rahmen einer Diskussion mit den anderen Juristen hier besprechen, dass die Entscheidung des FamG Weimar viel mehr Inhalt und Zündstoff hat, als nur die Zuständigkeitsfrage. Nur darum geht es mir!

Und warum kontrollieren die Verwaltungsgerichte nicht endlich die Regierung / Verordnungsgeber unter Einbeziehung der fast unzähligen vorliegenden Gutachten/Erkenntnisse, die die Regierungsmaßnahmen seit Monaten in Abrede stellen?

z.B. wissenschaftliche Studien zur Untauglichkeit von Masken, Gutachten zur Untauglichkeit des PCR-Test zur Ermittlung von Krankheiten, Einbeziehung der übermäßigen Kollateralschäden im Rahmen der Verhältnisäßigkeitsprüfung, Einbeziehung der Anwendungshinweise bei Tests in Grundschulen, nach denen diese Tests weder für Kinder geeignet sind, noch von denen durchgeführt werden dürfen usw...

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Sehr geehrter Herr G.T.,

puh, das ist schwierig. Ich finde es kompliziert, einerseits ohne wirklich fundierte Belege das Vorliegen einer Gewaltenteilung in Deutschland in Abrede zu stellen und es dann andererseits verwunderlich zu finden, wenn dann der Vorwurf der Verbreitung von Verschwörungsmythen in den Raum gestellt wird. Allerdings gibt es natürlich viel zu diskutieren, wobei ein sachlicher, faktenorientierter Stil sicherlich von allen Seiten hilfreich ist.

Aus meiner Sicht ist es zudem schwierig, wenn die Notwendigkeit von Maßnahmen generell in Abrede gestellt wird. Sie müssen mir das jetzt nicht glauben, aber aus meinem eigenen privaten Umfeld weiß ich Folgendes: Die Krankheit tötet, sie tötet schlimm und sie tötet auch junge, gesunde Menschen. Außerdem belastet sie das Gesundheitssystem insgesamt mehr, als jede normale Grippewelle. Insoweit halte ich die Nachrichtenlage insgesamt für plausibel und daher auch für erforderlich, dass Maßnahmen getroffen werden. Ich gebe aber gerne zu, dass ich vieles nicht verstehe, aber das ist ja nicht ungewöhnlich, ich bin Jurist und kein Mediziner, Infektiologe, Strömungsforscher etc. Was die von Ihnen angesprochenen Studien zur "Untauglichkeit" von Tests und Masken angeht, so kann ich das nicht ganz nachvollziehen: Niemand behauptet, dass Schnell- oder auch PCR-Tests jede Erkrankung herausfischen (jedes Testverfahren hat eine gewisse false positive / false negative - Rate), auch ist die Probenentnahme sicherlich ein kritischer Punkt. Aber: dass die Tests grundsätzlich zutreffende Ergebnisse liefern, ist vor der Zulassung nachzuweisen, insoweit ist es für mich plausibel, dass sie in jedem Fall helfen, Infektionen aufzuspüren und Infektionsketten zu unterbrechen: also: je mehr getestet wird, desto besser im Grundsatz. Zu Masken: auch hier gibt es natürlich zumal für ungeübte Verwender keinen vollständigen Schutz, aber auch hier ist es doch zumindest laienhaft gut nachvollziehbar, dass schon Alltagsmasken die Größe der verteilten Tröpfchen und damit die von anderen aufgenommene Virusmenge vermindern. Dass Filtermasken zudem die vom Träger eingeatmeten Aerosole vermindern, scheint mir auch nachvollziehbar. Dass all das natürlich nicht hilft, wenn man für lange Zeit in gemeinsam in einem geschlossenen Raum ist, brauchen wir nicht zu diskutieren. Ich kann mir außerdem nicht vorstellen, dass medizinisches personal die immerhin die Atmung beeinträchtigen Masken seit Generationen aus modischen Gesichtspunkten trägt.

Angesichts des Umstandes, dass alle Parlamente in Deutschland mittlerweile sich mit den Maßnahmen beschäftigt haben und sich damit beschäftigen konnten, habe ich auch kein Problem mit einer hinreichenden demokratischen Legitimation der Maßnahmen. 

Ich persönlich habe auch den Eindruck, dass die Verwaltungsgerichte sich durchaus mit Fragen der Verhältnismäßigkeit auseinandersetzen. Es sind ja immer wieder Regelungen gekippt worden.

Die Sache ist aber kompliziert; klar ist ja auch, dass die Regelungen massive Schäden verursachen. Wirtschaftlich, aber auch psychisch. Mir tun die Schulkinder unendlich leid, auch die Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die Gerichte werden sicher auch zur Notbremse noch Entscheidungen treffen: der Gedanke, zu einer bestimmten Zeit nicht meine Wohnung velassen zu können, verursacht auch mir ein mulmiges Gefühl. 

Tatsächlich dürfte aber ein ganz erheblicher politischer Entscheidungsspielraum bleiben, der nicht juristisch sondern im allgemeinen gesellschaftlichen Diskurs ausgelotet werden muss und bei dem sich die Politiker für die von ihnen vorgenommene Gewichtung der Risiken und die Wirksamkeit der von ihnen durchgesetzten Maßnahmen eben nur politisch verantworten müssen - wie in einer Demokratie richtig: bei der nächsten Wahl.

Tatsächlich gibt es vieles, was diskutiert werden kann: Sind die Regeln im Ansatz logisch und nachvollziehbar; ist insbesondere plausibel erklärt, welche Maßnahme gegen welche (herausgehobene) Infektionsgefahr wie schützen soll? Ist es günstig, wenn ein CDU-Landesgesundheitsminister von NRW vor der Abstimmung im Bundesrat sagt, dass er wisse, dass die NRW-Gerichte das Gesetz hinsichtlich der Notbremse für nicht verfassungsgemäß halten würde, seine Landesregierung aber im Bundesrat offensichtlich nicht vehement dagegen stimmen wird? Wenn Tests sinnvoll sind, ist die gegenwärtige praktische Durchführung adäquat? Ich habe zu diesen Fragen eine Meinung, die aber hier vielleicht nicht so wichtig ist.

Noch einmal zu den Familiengerichten: die Lage ist, wie Sie vielleicht der Diskussion entnommen haben, rechtlich kompliziert. Eine weitere Frage ist, ob eine Verpflichtung der Amtsträger zum verordungs- / weisungswidrigen Handeln überhaupt rechtlich möglich ist, was Fragen zur Verwerfungskompetenz bei Rechtsnormen aufwirft etc.

Meine persönliche Einschätzung ist, dass gerade aus Gründen der Gewaltenteilung Richter nicht Politik machen sollten. Das hat nichts mit einer unkritischen obrigkeitsgläubigen Einstellung zu tun, sondern zunächst einfach mit mangelnder demokratischer Legitimation der persönlichen Auffassungen des Richters. Anders herum gewendet: wenn ein Gericht ersichtlich "einen Punkt machen" will, führt das jedenfalls nach meiner Erfahrung oft zu schlechter Rechtsanwendung, egal ob das ein Berliner Landgericht zum Mord beim Rasen, die Staatsanwaltschaft in spektakulären Fällen (der Bremer Ausländeramtsfall, Kachelmann...) oder eben ein Familiengericht bzgl. der Maskenpflicht ist. Bei letzterem erscheint mir jedenfalls in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Regelverstoß eklatant, in materieller Hinsicht werden die sich stellenden Probleme trotz der vielen Seiten nicht einmal im Ansatz ausgelotet.

Ich halte es außerdem problematisch, sich über schlechte Gerichtsentscheidungen zu freuen, weil sie den eigenen politischen Wünschen entsprechen: es gibt ja keine Garantie dafür, dass der nächste schlechte Richter nicht gegen einen ist. Auch insoweit dienen die Verfahrensrechte ja gerade zum Schutz aller Seiten und sind nicht nur lästiges Zeugs und Formalitäten. ZB wurde oben in einem leider (für die Diskussion sinnentstellend) gelöschten Kommentar zum rechtlichen Gehör für den "Vergewaltiger der Tochter" gefragt. Die Antwort darauf ist differenzierend: Natürlich darf ein Gericht bei dem Verdacht (!) eines solchen Verbrechens ohne rechtliches Gehör zunächst den Umgang zwischen Tochter und (mutmaßlichem) Täter verbieten, auf Antrag ist aber nach mündlicher Erörterung erneut zu entscheiden. Und das ist auch gut so: ich jedenfalls habe keine Kristallkugel, die mir nur nach dem Lesen von Schreiben und eidesstattlichen Versicherungen sagt, wer bei sich widersprechenden Darstellungen recht hat. Leider habe ich ein solches Verfahren auch nicht nach persönlicher Anhörung, aber immerhin ist die Beurteilungsbasis eine deutlich breitere. Und wenn man überlegt, wie häufig der Vorwurf sexueller Übergriffe in den Konflikten zwischen ehemaligen Partnern instrumentalisiert wird, sollte man nicht infrage stellen, dass bei aller Notwendigkeit, zunächst schnell den Schutz des Kindes sicherzustellen, eine gründliche Überprüfung folgt.

 

Herrn Obermanns Darlegung 04-22  09:48 Uhr, , ist ganz weit überwiegend hervorragend und überzeugend. Vorbehalt:

1.) G.T. HAT ja durchaus vorgetragen, was er für Attacke ud Missachtung der Gewaltenteilung hält. Vor allem das Vorgehen ganz am Anfang, vor Änderung des InfSchG. AfD und FDP, ansaatzweise wohl auch LINKE,  haben DIESELBEN rechtsstaatlichen Bedenken gegen das nunmehrige Vorgehen. 

2.) Mit Recht bemerkt G.T., dass gewisse Kreise permanent allen, die fundamental anderer Meinung sind,  "Verschwörungstheorie" vorhalten, gern ergänzt um rechtsextrem,  nazis, nazistisch , populistisch, querdenken  pipapo was der bullshit-bingo-Wörtlein mehr sein mögen. Ich neige eher dazu, woanders anzusetzen. Nach der tiefgreifenden Untersuchung von Haller ( Otto-Brenner-Stiftung) zu 2015- I Quartal 2016 beruht der  mainstream des political correcten in fast der gesamten deutschen Presse  ( "System" ) wohl nicht auf einer Art Verschwörung, wohl aber ideologisch-generativen Strömung , herzinnig verbunden mit dem Politikermainstream. Korrupt, wie ja soeben im System Maas mit einer Günstling-_#'*/In - Beförderung von B6 nach B9 ohne übliche Qualifkation erneut belegt hat. 

3.) Ich selbst kann in den diversen naturwissenschaftlichen Disziplinen nicht fachkundig selbst urteilen Ich wäre als Jurist also eher in der Position des normalen Richters. Zu andebattierten Aspekten:

a) Ich sehe eine hochgefährliche, bis tödliche Wirkung der corona-Viren.

b) Mir erscheinen "AHAL" sinnvoll, zumal mE gering bis nicht erwähnenswert belastend. Die "Maske" am ehesten - ich komme damit zurecht, Tragedauer (Hl. Messe ) 1 Stunde. Das Übelste ist das Beschlagen der Brille. Ich traue mir  nicht zu, die vom vor allem AG Weimar herangezogenen Beurteilungen, die mindestens bei manchen Kindern Belastungen näher detailliert herbeigeführt deklarieren, als unzutreffend zu deklarieren. Ich frage  ich auch, ob die Eltern i diese Richtng beeinflussen oder etwa mgelehrt die Knde ermuntern (können), dieser obrigkeitlichen Weisung nachzukommen . Als 1993 und nach 1933 Ärmchenrecken von der Führung angeordnet wurde, ging's ja auch.

c) Laienhaft bin ich mir nach diversen gutachtlichen Darlegungen sicher, dass Masken in gewissem ( nicht "gewiss" im Sinne von klar  belegtem ) Umfang nützen - vor Abgabe wie auch Übernahme von Viren.

d) Ich bin mir absolut, total und völlig sicher, dass auf einem Golfplatz bei Abstand von 200 m , sogar auch  bei 20 m , im Freien NICHTS an Viralübertragungsgefahr droht, und zwar auch  nicht bei einem sog "Inzidenzwert" von 200, 300, 4000, 20.000. Nach mittlerweile allseitigen, vor alle auch unwidersprochenen Berichten und Äußerungen hat es in Gottesdiensten der klassischen Großkirchen bei Hygienekonzept wie seit Mai 2020 KEIN Viralausbruchsgeschehen gegeben. Im Bundestag scheinen alle (!!) Parteien und Fraktionen zu feige zu sein, etwa einer Sperrlüstlingin solche Frage  und Aspekte KONKRET vorzuhalten.

e) "Verschwörungstheorie" könnte man am ehesten annehmen, wenn man sieht, dass behördlich regierungsamtlich gewisse Kausalverläufe und nahliegende Schwerpunkte anscheinend aus ideologischen Gründen entweder vällig unüberprüft bleiben oder Ergebnisse vertuscht werden. Einige Tage ang urdenwh Aerosol-Unterscuhgsergebnisse unterdrückt. Prof. Wieler, Regierungsbeuaauftragter, RKI hat auf einen Bereich, den er "Tabu" nannte, ausdrücklich verwiesen. 

 

Danke für die Reaktionen.

Noch einmal: ich behaupte nicht, dass die Gutachten und wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf die angeordneten Regierungsmaßnahmen das Maß aller Dinge sind. Ich fordere lediglich, dass derartige offenkundigen Erkenntnisse in die Entscheidungsfindungen der Gerichte einzubeziehen sind...und selbstverständlich gern auch wiederlegt werden können, wenn sie fehlerhaft oder nicht einschlägig sind!

Aber das Gerichte einfach einen Nutzen diverser Maßnahmen behaupten oder einen Nichtnutzen für unwahrscheinlich halten, finde ich bei einem Richter ohne entsprechende Fachkompetenz fatal im Sinne der eigentlichen Aufgabe der Justiz!  

...und noch einmal zum Thema Maske und entsprechender Nutzen:

Eigentlich gibt es ja keine Mundschutzmasken (FFP2 o. med. Masken), die gegen Viren schützen; allenfalls gegen eine Aerosol-Tröpfchenverbreitung, was ich weder widerlegen kann, noch in Abrede stelle. Dann ist es aber auch unumgänglich (die Maßgaben des RKI für das Aufsetzen und Abnehmen der Masken usw.) strikt zu beachten, dass die Anwendung korrekt erfolgt/erfolgen kann, um die viel gefährlichere Situation der Kontamination zu vermeiden. Und das (z.B. das strikte 20 sekündiges Händewaschen mit Seife bzw. das Desinfizieren beim Aufsetzen, das Nichtberühren des Stoffes mit Ausnahme der Ohrenträger beim Aufsetzen, Tragen und Abnehmen, die strikte einmalige Verwendung, das Entfernen bei geringer Durchfeuchtung usw.) ist im Alltag eben nicht möglich; nicht bei (Grundschul)Kindern und nicht bei allen anderen Personen im öffentlichen Bereich oder beim Einkaufen.

Und weil diesen zwingenden hygienischen Anforderungen nahezu nie genüge getan werden kann, gehört auch eine Interessenabwägung in die Gerichtsentscheidung unter Einbeziehung der nachteiligen Wirkungen bei fehlerhafter Anwendung zulasten des Maskenträgers. Was nützt es, wenn ich im Namen des Gesundheitsschutzes meine Gesundheit opfere, um einer abstrakten Gefahr zu begegnen, die bei derzeit gerade mal 3 Prozent der Einwohner Deutschlands (= alle Personen mit positivem PCR-Test seit einem Jahr) auftritt. Das wäre dann die nächsten Hürde im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung!

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Endlich hat das VG Weimar mit Beschluss vom 20.4.21, Az. 8 E 416/21 We, seinen Teil dazu beigetragen, dass die Diskussion wieder in ruhigeres Fahrwasser kommt (siehe: Nach umstrittenem Beschluss des AG Weimars; VG bestä­tigt Mas­kenpf­licht in der Schule). Zur Zuständigkeit des Familiengerichts: die Gründe des VG gegen eine solche Zuständigkeit sind m.E. deutlich besser nachvollziehbar als die an den Haaren herbeigezogenen Argumente des Familiengerichts. Und da das VG sich an die Empfehlungen des RKI hält (wo man den amtlichen Sachverstand in Fragen des Infektionsschutzes vermuten darf), ist das Ergebnis auf ganzer Linie abweichend vom Ergebnis des AG Weimar.

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Die Kinder vor dem AG und dem VG Weimar waren übrigens dieselben. Das VG hat den Verfahrenswert auf 20.000 € festgesetzt und derMutter die Kosten auferlegt

 

In einer  Entscheidung des AG Siegburg vom 15.4.21 (326 F 22/21) heißt es wörtlich und völlig zu Recht: 

„Abschließend möchte das Gericht ganz deutlich darauf hinweisen, dass Familiengerichte nicht dazu berufen sind, einen scheinbar politisch initiierten Kampf des Antragstellers gegen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der Coronapandemie zu unterstützen. Familiengerichte sind im Rahmen des § 1666 BGB dazu da, insbesondere Gefahren für Kinder abzuwenden, die von ihren Eltern oder dritten Personen ausgehen. Der hier eingereichte Antrag ist damit nicht nur unzulässig, sondern auch missbräuchlich.“

Der Antrag war zwar unbegründet und wohl auch unzulässig, jedoch sollten Gerichte besser grundsätzlich zurückhaltend sein mit der Bewertung eines Antrages eines rechtssuchenden Bürgers als "missbräuchlich".

Es ist eine unbewiesene Unterstellung, zu behaupten, es ginge den rechtssuchenden Eltern in Wahrheit überhaupt gar nicht um das Wohl ihrer Kinder, sondern ausschließlich um die politisch meinungskämpferische Verfolgung ehrgeiziger politischer Interessen.

Solche Unterstellungen könnten, jedenfalls wenn sie vorschnell und pauschal angewandt werden, mit ihrer quasi-sanktionsbehafteten (Kosten) und abschreckenden Wirkung, das Rechtsstaatsprinzip und das Grundrecht auf rechtliches Gehör teilweise leerlaufen lassen.

Wenn die Eltern nicht gerade Fachanwälte für Familienrecht oder Professoren oder itgieder eines Failiengerichtlichen Senats sind, dann wird an ihnen wohl eher nicht wirklich mißbräuchlichen Vorsatz bzw. vorsätzlichen mißbrauch unterstellen bzw. nachweisen können.

Und auch wer vorsätzlich von der herrschenden meinung abweicht, handelt deshalb noch lage nicht zwangsläufig mißbräuchlich.

Das Gericht hat sich wohl zu recht geärgert, aber ein Gericht darf sich von seiner Verärgerung, auch wenn sie zu recht erfolgt, nicht leiten lassen.

Bisweilen kochen die Emotionen wohl auf beiden Seiten des Öfteren hoch.

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Unter Prozessrechtsexperten und Familienrechtsexperten war die Frage der Zuständigkeit und Kompetenzreichweite der Familiengerichte bei behaupteter Kindeswohlgefährdung bereits früher schon ein Thema und brachte eine gewisse Rechtsunsicherheit (auch wenn stets deutlich war, was herrschende Meinung war und was Mindermeinung war), aber der Gesetzgeber hat keine 100 Prozent eindeutige Klärung durch Korrektur oder Präzisierung der Gesetzestexte herbeigeführt.

Erst jetzt, wo es um das nicht nur juristische Spezialisten interessierende Thema der Corona-Pandemie-Bekämpfung und der sogenannten Maskenpflicht geht, und eine breite Öffentlichkeit von der durch die Mindermeinung vorgenommeen Auslegung Kenntnis nimmt, wird sich nun wohl auch bald der Gesetzgeber bemühen, endlich 100 prozentige Klarheit zu schaffen.

Die gegenwärtige Machtfülle der "Familien-Einzel-Richter" ist für manche Zeitgenossen sicher eine Einladung ihre Macht voll auszuspielen und zu genießen. Die Entscheidungsgewalt der Familienrichter sollte vom gesetzgeber bitte eingeschränkt werden, und vor allen Dingen keine Entscheigung ohne Anhörung ergehen, sowie außerdem eine Überprüfung durch eine höhere Instanz möglich sein.

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Genaugenommen gibt es doch aber keine Anträge auf Entscheidungen nach § 1666 BGB, denn es handelt sich um amtswegige Verfahren. Eingaben zur Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB (meist von den Jugendämtern) werden wie Anregungen behandelt, auch wenn sie als Antrag bezeichnet sein sollten. Allein schon deswegen kann eine Anregungen, auch wenn sie verfehlt sein sollte, wohl kaum ein Antrag, und schon gar nicht ein missbräuchlicher Antrag sein. Sie als solchen zu bezeichnen ist verfehlt.

Die Streitwertfestsetzung auf 20 000 Euro durch das VG Weimar erscheint viel und mein erster Eindruck war auch, dass sich darin wohl eine Art Missbrauchsgebühr versteckt haben könnte. Das VG Weimar begründet seine Entscheidung mit dem Auffangstreitwert (5 000 Euro) multipliziert mit der Anzahl der Antragsteller. Auf die in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich vorzunehmende hälftige Minderung wurde schlicht verzichtet. Diese Begründung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG dazu. Denn man kann nicht ausschließen, dass das VG sich bei seiner Ermessensentscheidungen von sachfremden Gründen hat leiten lassen.

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Sehr geehrter Herr Kolos,

es ist zutreffend, dass formal im Kinderschutzverfahren gestellte "Anträge" nur das Familiengericht veranlassen sollen, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten.

Allerdings folgt hieraus nicht so schrecklich viel: Wenn die Anregung von einer Person kommt, deren Rechte von der begehrten Entscheidung betroffen sind (und daher auch von der Entscheidung, kein Verfahren einzuleiten), dann dürfte die Nichteröffnung idR eine im allgemeinen Rahmen beschwerdefähige Entscheidung sein und daher auch in Beschlussform erfolgen müssen (vgl OLG Stuttgart BeckRS 2016, 121466). Wird ein Verfahren eingeleitet, kommt das Gericht jedoch der Anregung inhaltlich nicht nach und stellt das Verfahren ein oder trifft eine inhaltlich abweichende Entscheidung, so gilt dies ebenfalls (BGH FGPrax 2012, 169). Wenn Dritte ohne eigene Rechte das Verfahren anregen, ist die (formlose) Entscheidung, nicht tätig zu werden, nicht anfechtbar (Keidel/Sternal § 24 FamFG Rn. 9 mwN). 

Die Kostenregelung im Familienverfahren ist - auch im Amtsverfahren - denkbar flexibel und die Entscheidung allgemein ins billige Ermessen gestellt (§ 81 Abs. 1 FamFG). Auch im Amtsverfahren kann daher der Anregende, insbesondere wenn er durch "grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat" (vgl. § 81 Abs. 2 FamFG) die gesamten Kosten tragen müssen. Das kommt zB in Betracht, wenn jemand wiederholt Betreuungsverfahren gegen einen verhassten (aber fitten) Nachbarn einleitet. Es kann aber auch bei einer missbräuchlichen Kindeswohlgefährdungsanzeige in Betracht kommen.

Voraussetzung ist allerdings, dass ein Verfahren eingeleitet wurde, welches dann wieder beendet wurde. Wird gar kein Verfahren eingeleitet, so fallen auch keine Kosten an.

Die Verfahren vor dem VG dürften Antragsverfahren gewesesn sein.

 

 

Herrn Burschel danke für den Hinweis. Dann ist das tatsachengemäße Beweis dafür, dass das Tatbestandsmerkmal des § 1666 BGB erfüllt war, wonach die Eltern "nicht in der Lage" waren, die Gefahr (anderweitig) abzuwenden. - Die sprachliche Kompetenz des Judikateurs von Siegburg erscheint als problematisch: Ähnlich dümmlich  wie die NRW-FRaktionen - na ja, nicht alle - , was da so "offenbar" an einem schweinebäuerlichen Heimcomputer an föööhöhöhörchterlichem Verbrechen begangen gewesen sein soll, ist es hier das "scheinbar". Nur "scheinbar"  oder nach Auffassung des Gerichts tatsächlich? Übrigens ändert sich deutsche Judikatur alsbald durchgreifend, wenn Gerichte damit aufhören würden, "politisch initiierte Kämpfe" von Klägerm zu unterstützen. Der  GESAMTE jurisdiktionelle Ökospökes wäre blitzartig weg.

Hm, der Gebrauch von "scheinbar" und "anscheinend" bereitet ja immer wieder Probleme (passiert mir übrigens auch). Im gerichtlichen Zusammenhang erscheint beides zweifelhaft: für ungeklärte Tatsachen gibt es die Darlegungs-/Beweislast; wenn im Amtsverfahren nicht ausnahmsweise auch eine Substantiierungslast greift, muss der Sachverhalt eben aufgeklärt werden, soweit erforderlich; ansonsten muss er halt offenbleiben, es dürfen dann aber auch keine Schlussfolgerungen draus gezogen werden. Grund zu Mutmaßungen sollte es da eher nicht geben...

ME ist die Festsetzung des Verfahrenswertes schon eine etwas schäbige Retourkutsche. OVG Koblenz hat für einen Antrag auf komplette Präsenzbefreiung und Erteilung von Fernunterricht (nicht nur von der Maskenpflicht) jeweils 5000 angesetzt (Beck RS 2020, 31831). Und lustigerweise gilt ja offenbar in einigen Bundesländern jetzt, dass Testverweigerer nicht zum Präsenzunterricht zugelassen werden, das aber nicht so schlimm ist, weil sie ja am Distanzunterricht teilnehmen müssen. Das was beim OVG Koblenz nicht durchgegangen ist. ist jetzt Realität. Ich habe ein gewisses (beschränktes) Verständnis dafür, dass viele Leute mit diesen willkürlich erscheinenden Regeln nicht mehr konform gehen. Letztes Jahr vor dem Lockdown durften 30 Kinder aus 30 Haushalten mit Maske im Schulbus fahren, wenn aber Eltern Kinder abgeholt haben mit dem Auto durften sie nur ein Kind aus einem anderen Haushalt mitnehmen, bei einem weiteren Fremdhaushalts-Kind gab es 250 € aufgebrummt. Das ist schlichtweg nicht mehr vermittelbar. 

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Eines hat das AG Weimar aber geschafft: es hat den Kollegen an den Familiengerichten im ganzen Land viel zusätzliche (und unnütze) Arbeit verschafft. Hier die Pressemitteilung des AG Elmshorn / LG Itzehoe vom 22.04.2021:

Das Amtsgericht Elmshorn – Familiengericht – weist Anregung zweier Schulkinder gegen Maskenpflicht und Testung im Schulbereich mit Beschluss vom 21.4.2021 zurück.

Am Ende der PM wird auch (serviceorientiert) der Stand der Rechtsprechung zum Thema um 22. April 2021 zusammengefasst.

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Umwerfende "Logik": "Eine Kindeswohlgefährdung sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar vorgetragen worden. Aus dem Vortrag ergebe sich im Gegenteil, dass die Schulen die Vorschriften umsetzten, die das Land aufgrund der vom Bundestag festgestellten Pandemielage von nationaler Bedeutung aufgrund des Bundesinfektionsschutzes getroffen hat." "Getroffene Vorschriften" sind ein tatsachenbezogener Beleg dafür, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Andachtsvoller kann man das, was gewissen Landtieren unter dem Schwanz herausfällt,  nicht andachtsvoll goutieren, Wer das so liebt, auf den passt des Papstens Begriff "Koprophilie".

Das ist zwar richtig. Aber so traurig für die zusätzliche Arbeitsverschaffung werden die Kollegen an den Familiengerichten wohl nicht sein. Wird doch jede solche Eingabe ganz normal im Verfahrensregister eingetragen, schnell erledigt und zählt dann in der Statistik und bei Bestimmung des Richterpensums genauso viel wie ein komplexer und arbeitsintensiver Fall von Kindeswohlgefährdung.

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Gegen den Weimarer Familienrichter wird jetzt wg. Rechtsbeugung ermittelt. Im Zuge der Ermittlungen hat die Polizei auch das Büro und die Wohnung des Juristen durchsucht und auch das Handy des Richters sichergestellt, vgl. MDR 27. April 2021.

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Davon hatte ich HIER bereits 27.4.,   10:01 berichtet. Ob Ihr Hinweis jetzt auch weggelöscht wird?

Ich hatte Ihre Ausführungen gelesen, konnte mir aber schon denken, dass für Ihre Worte im April 2021 noch nicht viele Leute "reif" und zugänglich sind.

Dass die Bereitschaft zu einer unabhängigen Auseinandersetzung mit Fakten und Datenlagen nur sehr schwer möglich ist, kann man sowohl an dieser Diskussion hier im Forum feststellen, als auch an den öffentlich geführten Debatten oder das Framing und bewusste regierungsfreundliche Kommentieren und gnadenlose Diskreditieren der Anderen in den Medien.

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Sehr geehrter Ass. jur. G.T. - mir scheint, dass Sie hübsch auf #allesdichtmachen und die Reaktion darauf. Einer Oberbesorgten habe ic u,a. geschrieben: "

Ihnen gelingt eine gewisse mediale Beachtung, vor allem von systemhörigen Gefälligkeitsbesorgten des Besorgtismus.   Ich habe größtes intellektuelle Vergnügen an der Gesamtdarstellung jener Schauspieler (#allesdichtmachen). Über eine Stde! Echt zum Nachdenken!   Sie haben das selbstverständliche Recht, selbst anderer “Meinung” zu sein. So zu tun, als missachteten jene Schauspieler und Bürger Leid und Tod der Kranken, ist eine geradezu böswillige Attacke Ihrerseits. Was da ironisch und sarkastisch attackiert wird, das ist die politpropagandistische Aufblasung durch den Zeitgeist und die Machthaber. Wenn Sie Thema und Geschick der Schwerkranken unterbelichtet sehen – wenn Sie herumschreiben, so jetzt – Sie konzentrieren sich doch auch  auf ein Thema, ohne damit andere zu negieren, oder? Oder warum reden Sie genau jetzt in Ihren “Beiträgen” als Ärztin am Uni- Klinikum Essen nicht vom seinerzeitigen Transplantations-Skandal genau an dem Klinikum?"   

https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/mitte-thueringen/weimar/richter-corona-masken-pflicht-ermittlungen-staatsanwaltschaft-erfurt-100.html

Leider sind die Staatsanwaltschaften nicht völlig unabhängig, sondern stehen unter der Weisung des Justizinisters, also eines Politikers, der wahrscheinlich nicht nur juristisch sondern zugleich auch politisch denkt.

Ich halte das Urteil des Richters für falsch.

Aber ich glaube nicht, daß er wirklich eine vorsätzliche strafbare Rechtsbeugung (an deren Vorsatz ja stets sehr hohe Anforderungen gestellt werden) begangen hat (und etwa seinen Richter-Job auf diese Art vorzeitig loswerden wollte?).

Vielleicht ist das staatsanwaltliche Verfahren eher ein Warnsignal an andere Richter, nicht ähnliche Fehlurteile abzufassen?

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Dazu, Gast 04-27   13:22 hat es einen Kommentar ( 14:09 Uhr ) gegeben, der aber wohl nicht als political correct oder genügend linientreu angesehen wurde. Soviel zur Meinungs- und Debattenfreiheit "in diesem unserem Lande".

Ich persönlich glaube, dass hier von beiden Seiten zu viel Empörung in die Diskussion gebracht wird.

Ich halte den Beschluss für falsch, dafür gibt es Korrekturmöglichkeiten.

Die Aufnahme von Ermittlungen ist ja kein Schuldspruch, sondern die (gesetzlich zwingende) Folge eines Anfangsverdachts, also von Anhaltspunkten für eine Straftat, die der StA zur Kenntnis gelangen. Bei groben Gesetzesverstößen dürfte ein solcher vorliegen: ME dürfte im Ergebnis die Annahme, bei Kindeswohlgefährdungen auch gegenüber Amtsträgern als Dritten Anordnungen nach § 1666 BGB erlassen zu dürfen, möglicherweise vertretbar sein, die Annahme einer Kindeswohlgefährdung als Tatbestandsvoraussetzung allerings bereits nur sehr schwerlich, die Frage der Anordnung von weisungs- / verordnungswidrigen Verhalten von Amtsträgern ohne eine eingehende Begründung nicht mehr; insbesondere aber war das verfahrensrechtliche Vorgehen nicht nur grob falsch sondern ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Wenn sich herausstellt, dass die entsprechende Beschlussfassung mit einer Seite im Vorhinein abgesprochen war, dürfte auch Vorsatz möglicherweise im Bereich des Beweisbaren sein. Mal schauen. Jedenfalls ist es noch ein weiter Weg bis zu einer evtl. Verurteilung.

Nach meiner (kurzen) Erfahrung von staatsanwaltlicher Tätigkeit verstehen sich Staatsanwälte durchaus selbstbewusst als unabhängig, was auch von der Politik (weitgehend) respektiert wird. Das Weisungsrecht ist eher theoretisch problematisch (was an anderer Stelle hier im Blog auch schon eingehend diskutiert wurde).

Ich halte es für unwahrscheinlich, dass es sich bei den Ermittlungen um ein (evtl. sogar politisch motiviertes / gesteuertes) Signal an die Rechtsprechung handelt, linientreu, regierungsunterwürfig, grün oder sonst etwas zu entscheiden. Jedenfalls kommt es so (nach meiner Erfahrung) in der Justiz nicht an. So hat jüngst ein VG in NRW eine Testpflicht vor Schulprüfungen gekippt... 

Wenn die Ermittlungen allerdings von Richtern als Signal verstanden werden, nicht unter Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze politische Signale senden zu wollen, sich mit der rechtlichen Problematik eingehend auseinander zu setzen und nicht den Verfahrensausgang vor Beginn mit einer Seite abzusprechen, dann habe ich da auch kein Problem mit...

Da die großen etablierten Zeitungen und Fernsehsender in letzer Zeit sehr oft die Sicht der Bundesregierung und der Grünen vertreten, werden kleine alternative Info-Anbieter, wie etwa z.B. Telepolis (Heise-Verlag), interessanter, siehe etwa:

  https://www.heise.de/tp/features/Masken-Urteil-hat-Konsequenzen-fuer-Richter-6029962.html

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Die öffentliche Empörung über den Richter hat das Urteil und den Sachverhalt vielleicht nicht ganz richtig erfasst.

Der Richter hat den Lehrern und Kindern nicht etwa verboten in der Schule FFP-masken zu tragen, sondern er hat für die Kinder nur einen mit einem Ausschluss von Schulunterricht verbundenen schulleiterischen Zwang dazu abgelehnt.

Siehe zu Ganzen auch:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ag-weimar-durchsuchung-richter-dienstraeume-familienrichter/

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Der Richter hat auch nicht etwa die Abstandsregeln aufgehoben, oder das Gebot regelmäßig zu Lüften, oder das Gebot sich die Hände zu waschen.

Er ist wohl auch kein Impfgegner.

Und es waren die nun über den Richter empört auftretenden Politiker der Regierung und der Grünen, die von Anfang der Pandemie an, gegen eine Schutzmaskenpflicht für Kinder waren, und die nur Jugendlichen und Erwachsenen Schutzasken zumuten wollten, und die Warnungen das auch Kinder Corona übertragen können aus ideologischen Gründen (jedes Kind wird von einigen Politikern wie ein Jesuskind oder wie ein göttliches oder heiliges Wesen betrachtet) lange Zeit ignoriert haben.

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