Unfassbares aus Weimar

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.04.2021
Rechtsgebiete: Familienrecht193|36025 Aufrufe

Das AG Weimar ist (wiedermal) in die Schlagzeilen geraten. Die Pressetelle des Gerichts hat bestätigt, dass das AG einen Beschluss folgenden Inhalts erlassen hat:

  1. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am ..., und B, geboren am ..., nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:

    1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP- Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,

    2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,

    3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.

  2. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am ..., und B, geboren am ..., nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.

  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

  4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Fall weisst eine Reihe von Merkwürdigkeiten auf

So teilt das  Thüringer Bildungsministerium am 12.4. mit:

Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses ist bisher nicht erfolgt. Weder den Schulen noch der Landesregierung liegt der Beschluss in schriftlich ausgefertigter Form vor. Bisher kennen wir lediglich eine Mail an die Schulleitungen.

Wird der Beschluss noch allen Lehrern, Leitungen und Vorgesetzten der Schulleitungen (wer mag  das alles sein?) zugestellt werden?

Am 13.3.21 war von der Kindesmutter ein Kinderschutzverfahren angeregt worden. Das AG Weimar eröffnete "von Amts wegen" zwei Hauptsacheverfahren und zwei eAO-Verfahren nach § 1666 BGB betreffend die Kinder (warum eigentlich nicht für alle SchülerInnen) in Weimar?

Den anderen Beteiligten werden inquistorische Fragen gestellt.

Am 26.3. erlässt das Gericht einen Beweisbeschluss, in dem (überraschend oder auch nicht) zwei bekannt querdenkende Sachverständige bestellt werden.

Bereits am 8.4. (wer weiss, wie lange Gutachten sonst auf sich warten lassen, wundert sich oder auch nicht) müssen die Gutachten vollständig vorgelegen haben, denn das Gericht gibt sie vollständig in dem Tatbestand genannten Teil des Beschlusses wieder. Damit sind dann schon mal 162 Seiten gefüllt.

Es ist nicht ersichtlich, dass den anderen Beteiligten die SV-Gutachten zuvor mit der Möglichkeit der Stellungnahme übersandt worden sind (wozu auch, der Richter war doch schon überzeugt?)

Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Zur entscheidenden Frage der Zuständigkeit des Familiengerichts heisst es hingegen ebenso lapidar wie falsch:

Dabei kann das Familiengericht nach § 1666 Absatz 4 BGB in Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Etwas anderes für den Rechtsweg ergibt sich auch nicht aus § 40 VwGO. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für Kindeswohlgefährdungsverfahren nicht eröffnet. Denn Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung sind durch Bundesgesetz einem anderen Gericht, nämlich dem Familiengericht, ausdrücklich zugewiesen, § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 1666 BGB

Also lassen sich über das Familinegericht mehr und bessere KiGa-Plätze, höheres Ki-Geld usw. usw. einklagen, wenn man denn nur einen Grund für eine Kindeswohlgefähdrung sieht.

Wenn das Gericht sich im Tenor dazu versteigt, anordnen zu können, dass der Beschluss auch für alle weiteren Schüler (nur?) in Weimar gelte, so kommt alllmählich der Tatbestand der Rechtsbeugung in Sichtweite.

Eine Beschwerde gegen diese Beschluss gibt es nicht ( § 57 FamFG).

Da noch nicht mündlich verhandelt worden ist, kann aber auf mündliche Verhandlung angetragen werden ( § 54 II FamFG). Ein Befangenheitsantrag (hier oder in den Hauptsacheverfahren) dürfte Erfolg haben, wenn man denn nicht schon aus der Fassung des Beweisbeschlusses herleitet, wohin der Hase von Anfang an laufen sollte.

 

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193 Kommentare

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Mindestens genauso merkwürdig mutet der diesbezügliche Artikel von LTO an, wonach mehreren befragten Verwaltungs- und Verfassungsrechtlern zufolge, es vertretbar sei, "dass der Richter diese [die Allgemeinverfügung] auch für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Eine Allgemeinverfügung sei schließlich nichts anderes als ein Verwaltungsakt, der gegenüber vielen Menschen Wirkung entfaltet, sie sei gerade keine Verordnung und schon gar kein Gesetz, für das es die speziellen Vorschriften zum Normenkontrollverfahren gibt.", gefolgt von dieser Erkenntnis eines namenlosen Verfassungsrechtlers: "Zweifel an der Entscheidung kann man durchaus haben, aber wenn ein Richter entscheidet, dass eine Allgemeinverfügung nichtig ist, so kann das Ministerium nicht sagen, wir wenden sie trotzdem an". 

Der Tenor des Beschlusses verhält sich (zurecht) nicht zur Verfassungs- oder Rechtmäßigkeit der entsprechenden Allgemeinverfügung, noch hebt er diese gar auf. Verwaltungsakte werden von Verwaltungsgerichten durch Gestaltungsurteil aufgehoben, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sofern und soweit dies geschieht und die entsprechende Entscheidung rechtskräftig wird, bindet sie die Beteiligten, § 121 VwGO, und nur diese. Es ist mir völlig unklar, wie ungenannte, von LTO befragte Verfassungs- und Verwaltungsrechtler darauf kommen, dass die allenfalls als Vorfrage Bedeutung zukommende rechtliche Beurteilung der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung Auswirkungen auf deren Wirksamkeit haben soll, und dass nicht nur inter partes, sondern um den Vogel abzuschießen sogar inter omnes.

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Angesichts der diversen Fehler sowohl in verfahrens- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht spricht viel dafür, dass sich die Staatsanwaltschaft der Sache annimmt. Es ist unfassbar.

Es ist wirklich unfassbar und traurig zugleich, dass nach über einem Jahr Corona zum ersten mal ein Gericht mit gutachterlicher Untersetzung eine Entscheidung trifft, die in seine Zuständigkeit zum Wohle der bzw. zur Abwendung von Gefahren gegenüber Kinder betrifft. Denn nichts anderes als eine körperliche Gefährdung sind die ganzen unbegründeten und nachweislich untauglichen Anordnungen der Minitererien; einfach mal  die inhaltlichen Aspekte der Gutachten lesen und die Rechtsprechung in anderen Ländern der Welt anschauen! Ist echt traurig, dass Deutschland nach einem Jahr noch in diesem Anfangsstadium der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichte ist, dass man den Kniff über das Familiengericht bemühen muss.

Und bitte mal drüber nachdenken:

Vielleicht war es ja auch nur ein gut initiierter Hilferuf und Test für den Rechtsstaat, da die anderen Gerichte und Gerichtsbarkeiten selbst bei einer Betroffenheit von Millionen von Bürgern nicht auf die Idee kommen, endlich mal zeitnah ein Hauptverfahren (welche es zur genüge gibt) mit Beweiserhebung und Gutachteneinholung durchzuführen. Nach der Divise: Einfach hinten anstellen und 3 Jahre warten, bis die ganzen bananlen Fälle mit Betroffenheit von teilweise nur einer Person zu einer Baugenehmigung entschieden sind. Das ist der wahre Skandal!

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Vielleicht erkennen hier viele die Güte der Argumentation:

1. Sofortige Emotionalisierung, Empörungskultur, Feindbilder, moralische ausschließliche Vereinnahmung für den eigenen Standpunkt - statt jeder Fakten oder Offenheit/Ausgewogenheit.

2. Wertende Behauptungen ohne Bewertungsgrundlage "unbegründet", "nachweislich untauglich". "nicht auf die Idee kommen, einfach mal zeitnah ein Hauptverfahren ... durchzuführen"

3. Berufung auf mutmaßliche, völlig unbekannte Gerichtsentscheidungen, gleich "weltweit", aber ohne jeden Nachweis.

Ich hoffe, Juristinnen und Juristen vor dem ersten Staatsexamen erkennen überzeugende und nicht überzeugende juristische Argumentation. Auf die Anonymität muss dabei nicht eingegangen werden, auf Trolling auch nicht weiter. Eindrücklich sind die Belege doch stets immer wieder.
 

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Na nach über einem Jahr Stillstand der Rechtsprechung in den wichtigen grundlegenden Fragen zum Infektionsschutz, darf man doch mal emotional Argumentieren:

1. Die Fakten sind doch überall längst abrufbar: es gibt Länder mit und ohne Maßnahmen bzw. Maskenpflicht, wobei es hinsichtlich der dortigen Infektionen keine signifikanten Unterschiede gibt. Ergo kann eine Maskenpflicht auch nicht als vorteilhaft zum Infektionsgeschehen angesehen werden und zur Pflicht erklärt werden. Also wohl doch untauglich!

2.Apropos Infektion: Diese kann nicht durch einen PCR-Test festgestellt werden: Quelle; nahezu sämtliche Wissenschaftler auf dem besagten Gebiet und sogar der Erfinder des PCR-Test...Herr Drosten bis vor ein paar Jahre auch und z. B. noch das VG in Wien, ein oberstes Gericht in Protugal usw. (das gibts so umfangreich zur Genüge im Netz, dass das eigentlich schon fast unumstritten sein dürfte); selbst das IfSG hat bei seiner Legaldifinition in § 2 Nr. 2 eine Definition, der mittels bloßem PCR-Test nicht ansatzweise genüge getan wird...soviel zum Thema "Trollig"

3. Ach übrigens sind die Fakten meiner Aussage auch noch durch die fachkundigen Gutachten in der umstrittenene Entscheidung aufgeführt und nachweislich gut untersetzt.

4. ...und was spricht nun eigentlich gegen die schnelle Durchführung eines Hauptsacheverfahrens, wenn die Entscheidung doch für Millionen von Bürgern wichtig und essentiell ist?

...und noch eine Anmerkung/Frage zum Schluss, an die Juristen, die für sich beanspruch, stehts sauber zu subsumieren: Warum darf man nach einem negativen Testergebnis nicht eigentlich die Maske abnehmen? Wenn es eine Testpflicht gibt, dann muss man doch auf den Test etwas geben. Wenn man aber etwas darauf gibt, dann sollte man das Ergebnis auch entsprechend behandeln und aktzepieren; also negatives Testergebnis = nicht infektiös = keine Maskenpflicht.

Aber bei uns gilt nur: Negativ = egal; Positiv = Freiheitsentzug durch Quarantäne

...und spätestens jetzt sollte sich der gute Jurist fragen, was hier nicht stimmt!

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Sehr geehrte(r) Frau/Herr G. T., haben Sie eigentlich einen Klarnamen? und v.a. wieder für das Fachpublikum:

0. Wieder zu Beginn ein reines Vorurteil ...
1. "Die Fakten sind doch überall längst abrufbar:" Wieder kein Beleg. Übrigens: conditio sine qua non bedeutet nur bei ansonsten gleichen Bedingungen. Aus irgendeiner Korellation folgt im Übrigen keine zwingende Kauslität. Aus irgendeiner Nichtkorrelation folgte ebenso wenig eine Nichtkausalität. Tertium dari posse. Die statistische Sozialforschung und Stochastik machten es vor. https://studyflix.de/statistik/korrelation-und-kausalitat-2216. Es gibt naturgesetzlich fundierte (Lehre der gesetzlichen Bedingung? Strafrecht AT? sicher schon gehört) Kausalitätsnachweise durch Aerosole usw, so dass auf eine hypothetische Kausalitätsbegründung weder abgestellt werden muss noch kann. Zudem ist Maskenpflicht von tatsächlich tauglichem Tragen von Masken zu unterscheiden, wie man auf Ansammlungen von Hygienegegnern ohne weiteres ersehen kann. Weil die Maske verpflichtet ist, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit hier trotzdem weithin tötlich wirkende Viren übertragen. Da spielt auch die Leugnung von Naturgesetzen, Hygiene oder Tod an sich keine Rolle.
2. Wieder keine Quelle. Wenn so einfach im Netz, dann schon komisch. Vielleicht, weil dann widerlegt/widerlegbar? Sie vermischen hier wohl Reaktion- und Nichtreaktionsergebnis bezüglich PCR-, Antigen- und Antikörpertest. https://www.apotheken-umschau.de/krankheiten-symptome/infektionskrankheiten/coronavirus/corona-nachweis-die-testverfahren-im-ueberblick-724147.html Aber vor allem wirkt sich hier ein rein binär strukturiertes Denken aus (s.u.).
3. Nein, sind sie gerade nicht. Dazu hat Herrr DirAG Burschel auch schon prozedural ausgeführt. Die einseitige Auswahl von Sachverständigen und Ausblendung der Wissenschaft im Übrigen genügt den Regeln der Beweisführung nicht.
4. Nachweis...
5. "Warum darf man nach einem negativen Testergebnis" - es ist schwierig, in einem binären Weltbild, sich mit Wahrscheinlichkeiten und Möglichkeiten auseinanderzusetzen. Die Logik seit Aristoteles ("Quantoren"- und "Wahrscheinlichkeitslogik", vgl. etwa als Einstieg wikipedia, insgesamt sehr lesenswert) hat dies allerdings durchaus geschafft. In der gesamten Problematik geht es ja gerade um Unsicherheiten. Die Test sorgen für gute Wahrscheinlichkeiten für positiv/negativ-Ergebnisse, nicht aber Sicherheiten der (Un-)Gefährlichkeit. Wahrscheinlichkeiten von Ansteckung werden durch alle Maßnahmen Test, Abstand, Maske, Hygiene usw. verringert, eben nicht einfach ja oder nein. Das ist auch das Problem des AG Weimar, das häufig Fehl- und Umkehrschlüsse zieht. Eine Falsifikation ist so nicht möglich, eine Verifikation der negativem Thesen schon gar nicht (Popper ist dazu auch ein ganz guter Einstieg).

Der gute Jurist oder die gute Juristin sollte davon schon v.a. für Studium, Ausbildung und Praxis ein bisschen etwas mitbekommen haben.

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Wozu brauchen Sie einen Klarnamen? Sie können mich doch auch mit der gewählten Abkürzung erreichen!

Was Sie mir vorwerfen "Vorurteil", "keine konkreter Beleg", "keine Quelle" scheint Sie in Ihrer Darstellung ja selbst nicht zu stören.

1. Die Quellen die ich angesprochen habe, fallen Jedem unweigerlich im Netz ins Auge, der sich auf die Suche nach Objektivität begibt.

2. Es gibt bei Nichts im Leben eine 100%ige Sicherheit; immer nur Wahrscheinlichkeiten. Aber juristische sollte ein Testergebnis doch bitte auch eine Folge bedingen, sonst braucht es nicht verpflichtend sein.

3. "Die einseitige Auswahl von Sachverständigen und Ausblendung der Wissenschaft im Übrigen genügt den Regeln der Beweisführung nicht."- Na wenigstens hat man mal Schverständige bemüht, was die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte bis heute nach 14 Monaten "Pandemie" nicht geschafft haben. Und immerhin war es nur ein Eilverfahren, sodass es hier nicht um den Vollbeweis geht, sondern lediglich um Glaubhaftmachung.

4. ...und wieder einmal wissen Juristen mehr, als die fachkundigen Wissenschaftler: "Die Test sorgen für gute Wahrscheinlichkeiten für positiv/negativ-Ergebnisse, nicht aber Sicherheiten der (Un-)Gefährlichkeit. Wahrscheinlichkeiten von Ansteckung werden durch alle Maßnahmen Test, Abstand, Maske, Hygiene usw. verringert, eben nicht einfach ja oder nein."

Wo nehmen Sie diese Behauptungen her? Die Test sind teilweise bei geringer Durchseuchung mehr falsch als richtig! In vielen Ländern (18 US-Bundesstaaten, Schweden, Tansania...usw.) gibt es zudem keinen Abstand, Masken und penetrantes Desinfizieren; und dennoch gibt es dort nicht mehr Ansteckungen! ...und wenn dann ist es das individuelle allgemeine Lebensrisiko!

Stellen Sie sich vor, Sie machen den FahrerlaubnisTEST und dürfen nach bestandener Prüfung hinterher kein Auto fahren, da Sie ja evtl. einen Unfall bauen und sich und Dritte verletzten könnten! Mit dem Ergebnis des Test wird etwas bescheinigt, was dann bitte auch in eine (Rechts-)Folge transformiert werden muss, sonst braucht man eben den Test auch nicht ablegen (denn ohne Test darf man eben auch nur kein Fahrzeug fahren).

Es wird Zeit, dass man Informationen von einzelnen Wissenschaftlern nicht unhinterfragt übernimmt und als Wahrheit verkauft. Das Beurteilungsspektrum eines Juristen ist viel begrenzter, als manch einer Wahr haben will. 

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"Es wird Zeit, dass man Informationen von einzelnen Wissenschaftlern nicht unhinterfragt übernimmt und als Wahrheit verkauft."

So unglaublich wichtig, dieser Satz. Es wäre wirklich wünschenswert, wenn der Großteil der Wissenschaftler gehört werden würde, dann würden Pseudowissenschaften wie sie von Schiffmann & co betrieben werden nicht weiter von einer kleinen Minderheit in Deutschland für voll genommen. So aber erreichen Sie mit gezielten Fehlinformationen und Halbwahrheiten die Menschen & verbreiten Angst, Schrecken & Unwahrheiten.

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1. Es gibt zahlreiche Studien zur wirkung von Masken. Nachdem die Wissenschaftler sich anfangs widersprochen haben kristallisiert sich inzwischen heraus, dass Masken hilfreich sind. Ein Beispiel ist z.B. Taiwan, wo Masken im Nahverkehr schon vor Corona üblich (wenn auch nicht vorgeschrieben waren) - zusammen mit intensiven Tests wurde Corona dort zeitnah eingedämmt.

2. Da werden 2 sachen zusammengeschmissen.
Der Erfinder des PCR-Tests ist vor der Pandemie verstorben - er kann sich also nicht dagegen ausgesprochen haben. Es gibt von Aussagen - welche nicht belegt sind aber vermutlich von ihm so getroffen wurden - in denen er die Geeignetheit des Tests zum Nachweis der Existenz des HIV-Virus bestreitet. Er selbst hat bezweifelt das es HIV gibt und die entsprechende PCR-Tests falsch erstellt sind. Ein PCR-Test weist Virusbestandteile nach - im Fall von HIV hielt er das was nachgewiesen wurde nicht für Bestandteile des Virus.
Der PCR-Test ist jedoch für so ziemlich jede Virusinfektion der Goldstandard.

Er kann die Vermehrung des Virus - welche Tatbestand im IfSG nicht nachweisen, jedoch ist bei auftreten des Virus im Körper davon auszugehen das er sich auch vermehrt.

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Das sind ja viele Behauptungen...mehr aber auch nicht.

1. Es gibt keine wissenschaftliche Studie, dass Masken gegen Viren etwas nützen. Das war auch schon vor Corona bei Mers und Sars die Erkenntnis. Diese jahrelange Erkenntnis kann auch bei neuen Studien nicht sogleich über Bord geworfen werden, da es viel zu viele Studien gibt, die eine Evidenz der Masken nicht bestätigen.

2. Ein PCR-Test weist Fragmente bzw. Gensequenzen nach. Ob diese ein intaktes und vermehrungsfähiges Virus wiedergeben, kann der Test nicht aussagen (siehe Stand der Wissenschaft und der Erfinder des Tests). Daher genügt es ohne ärztliche Diagnose nicht und dürfte nicht als Fallzahl einer Infektion benannt werden.

3. Die "Eindämmung" der "Pandemie" in Asien kann nicht auf Masken zurück zu führen sein, da - wenn diese bereits vorher schon getragen wurden - erst gar keine Verbreitung hätte stattfinden können. Und zudem sucht man dort mit dem PCR-Test um die 3-6 Gensequenzen des Virus, sodass das Nichtvorhandensein des Virus dort schneller festgestellt werden konnte. Bei uns in Deutschland suchte man letztes Jahr noch nach 3 Gensequenzen und hat sich nun nur noch auf die Suche nach einer gemacht; man findet damit praktisch alles, was dem Virus in nur einer Sequenz auch nur annähernd ähnlich sein kann, aber nicht zwingend das Virus. Deshalb gibt es auch so viele positive Testergebnisse ohne Syptome bzw. ein Krankheitsbild.

3. und solange der CT-Wert der Vervielfältigung bei einem Testergebnis absichtlich verschwiegen wird bzw. es keine zwingend verpflichtende Vorgabe gibt, scheint man an objektiven Ergebnissen wohl kaum interessiert zu sein. Dann weis man eben nicht im Ansatz, ob vermehrungsfähige Sequenzen vorhanden sind und einen Aussagegehalt bedingen.

...und das kann man alles im Netz finden, falls jemand Quellen benötigt.

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Lieber Herr Fahrner,

gut zusammengefasst, vielen Dank. Was vielen derartig Rabulierenden augenscheinlich entgeht: ein Argument wird durch die Form erst gut. Aber um das Argument dürfte es diesen Menschen ohnehin nicht gehen, denn dafür ist deren Rhetorik zu offenkundig inkompatibel. Die Missachtung von Verfahrensnormen, hier des vernünftigen Gesprächs, dient ja auch in anderen Kontexten, etwa vor Gericht, der Delegitimierung des Verfahrens selbst.

JuristInnen, auch solche vor dem ersten Staatsexamen sind davor leider nicht gefeit, und das wäre auch ein unrealistisches Ziel. Worauf es ankommt ist die Abfederung solcher Ereignisse im System.

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Dieses Verständnis des § 1666 BGB - nicht in der Lage sein der Eltern (??) - ist hahnebüchen und an Dreistigkeit nicht zu überbieten. Hier hätte bei einem Antrag der Mutter schon ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis festgestellt werden müssen, wenn Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII offensichtlich nicht in Erwägung gezogen wurden, solche aber regelmäßig einem staatlichen Eingriff in das Elternrecht vorzuziehen wären. Zum Rechtsweg - da verbietet sich jeder weitere Kommentar, im Examen wären drei Punkte wohl zunichte gegriffen. 
In der Zusammenschau liegt der Verdacht des kollusiven Zusammenwirkens von Gericht und Kindesmutter vor - was seinerseits wiederum Anlass zu einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung geben könnte - dieses Mal aber dann gegen die Mutter. 
 

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Wo nimmt der NRV eigentlich die Weisheit her:  "zweitens droht Kindern von den beschriebenen Maßnahmen der Schulen keine Gefahr."

Ich habe das nicht im Jurastudium gelernt, wovon für Kinder gefahren ausgehen. ...und wenn es nun diverse Gutachten vom Fachpersonal gibt, die das Gegenteil untersetzen, dann sollte das doch aber bitte dem geschulten Familienrichter zu denken geben, sodass dieser kleinlaut seine Ansicht überdenkt und endlich seine Hausaufgaben macht!

!!!Auch seelische Grausamkeiten und die ständigen Angstkampagnen sind kindswohlgefährdend!!!

PS: siehe auch hier...für alle, die alles niederargumentieren wollen, was von der "falschen" (Querdenker)Seite kommt https://www.merkur.de/welt/corona-masken-kinder-deutschland-nebenwirkungen-gefaehrdung-studie-risiko-90437220.html

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Vielleicht ist das ja ein Bewerbungsschreiben für einen guten Listenplatz bei der AfD. Der vom sächsischen Verfassungsschutz als Rechtsextremist eingestufte Richter Maier hat das ja schon mal vorgemacht (vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/afd-verfassungsschutz-stuft-jens-maier-als-rechtsextrem-ein-a-adac96c3-c497-459c-b47e-19703cf65b92)

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Schade dass es neuzeitlich nicht mehr um die Sache, sondern nur um Diskreditierung und Schubladendenken nach Rechts- und Links geht.

Ähm...worin bestand jetzt gerade nochmal die Bewerbung zur AfD? An der Entscheidungsfindung aufgrund Gutachtenergebnisse? Na dann wäre ja die AfD die Partei, die am besten in einen Rechtsstaat passt.

Komisch, nicht war? Alles eine Frage der Auslegung und Interpretation.

Leute, kommt endlich wieder zurück zur Sache und lasst das Diskreditieren!

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Die Annahme der Anwendbarkeit von § 1666 BGB erscheint jedenfalls dem Wortlaut dieser Vorschrift nach nicht abwegig, auch wenn eine solche Fallgestaltung dem Gesetzgeber nicht vorgeschwebt haben mag.

Zur Frage der Befassung nicht nur der Verwaltungs-, sondern auch der Verfassungsgerichtsbarkeit verdient Betrachtung, dass insbesondere das Bundesverfassungsgericht (mit Ausnahmen im Bereich Versammlungsrecht und der Gottesdienste) zu den im engsten Sinn des Wortes beispiellosen Grundrechtseinschränkungen kaum etwas gesagt hat.
Insoweit ist die m. E. repräsentative Begründung einer Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 07. Juli 2020 - 1 BvR 1187/20 -, Rn. 1-10) erstaunlich:
„a) Die Erfolgsaussichten einer – bezogen auf die aktuell geltende Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 26.Juni 2020 – noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sind nach dem bereits vorliegenden Vortrag jedenfalls soweit offen, wie die Regelungen der Verordnung den Beschwerdeführer selbst betreffen. Sie bedarf einer eingehenderen Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist.
b) Daher ist über den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorab per Folgenabwägung zu entscheiden. ….
Erginge die einstweilige Anordnung, wohingegen einer späteren Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg versagt bliebe, wäre der Regierung untersagt, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die möglicherweise einen erneuten Anstieg des Infektionsgeschehens verhinderten. Diese Konsequenz könnte daher möglicherweise, auch in Anbetracht der kürzlich erfolgten Lockerungen, zu härteren Grundrechtseinschnitten für die Bevölkerung führen als die vorläufige weitere Befolgung der angegriffenen Maßnahmen und Hinnahme der damit verbundenen alltäglichen Einschränkungen. Damit überwiegt das Interesse am Vollzug der angegriffenen Verordnung.“

Die Feststellung, dass die Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde offen seien und einer eingehenderen Prüfung bedürfe, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich sei, führt im Ergebnis zu einer Verweigerung des Rechtswegs. Bezeichnet das Gericht die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als offen, bedeutet dies, dass sie jedenfalls nicht offensichtlich unbegrün­det ist. Wird berücksichtigt, dass für das Hauptsacheverfahren mit Stand 2017 in der Regel eine Dauer von ein bis zwei Jahren realistisch ist/war, so kann – in der Hoffnung, hier nicht zu optimistisch zu sein – davon ausgegangen werden, dass bis dahin eine Erledigung eingetreten sein wird (Vgl. ttps://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresstatistiken/2017/gb20... mit einem Anstieg wegen des zu erwartenden zusätzlichen Aufkommens von Verfassungsbeschwerden zu rechnen. ). Wäre diese Erledigung nicht eingetreten, so müsste das jahrelange Fehlen einer Entscheidung, die sich mit den vorgetragenen Bedenken inhaltlich auseinandersetzt, angesichts der streitgegenständlichen massiven Grundrechtseinschränkungen, die dann schon wegen ihrer Dauer zusätzliches Gewicht hätten, erst recht als nicht mehr hinnehmbar angesehen werden.

Dies gilt um so mehr, als das Gericht in seiner Begründung härtere Grundrechtseinschnitte für die Bevölkerung als zur Zeit der Entscheidung im Juli 2020 offensichtlich für zulässig hält, denn sonst hätte es nicht mit diesen wie geschehen argumentiert. Dies stellte im Ergebnis – wie der seither verstrichene Zeitraum zeigt – eine Blankovollmacht für weitere Restriktionen dar. Zur Vermeidung einer substantiellen Aushöhlung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie bei der Geltendmachung von schwerwiegenden Einschränkungen/Verletzungen der Grundrechte hätte es daher von Beginn an nahe gelegen, dass die Gerichte sich schon im Eilverfahren inhaltlich eingehender mit den seitens der Exekutive zu Grunde gelegten Tatsachen befassen und sie einer uneingeschränkten rechtlichen Prüfung unterziehen.

Dies muss um so mehr angesichts der Tatsache gelten, dass die als maßgeblich angesehenen Kriterien stets dann durch andere ersetzt wurden, wenn sie nicht mehr geeignet waren, die Restriktionen zu begründen:
Verdoppelungsrate > R-Wert > Infektionszahlen > Inzidenzwert > Mutationen.

Das OVG NRW (13 B 252/21.NE ) hat ein besonders eindrückliches Beispiel beigetragen, indem es ausführt, dass die dort streitgegenständlichen Beschränkungen im Einzelhandel in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen,, gleichzeitig allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es dem Land unbenommen sei, auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält. Diese Neuregelung wurde dann auch postwendend mit dem Inhalt erlassen, dass in bestimmten Bereichen verfügte Lockerungen zurückgenommen wurden, so dass nunmehr wieder Gleichheit bestand.

Das ist das Resultat, wenn die Gerichte in der Regel beharrlich eine Auseinandersetzung mit der grundsätzlichen Problematik und eine umfassende Prüfung der Rechtslage vermeiden.

Zur Vermeidung einer substantiellen Aushöhlung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie bei der Geltendmachung von schwerwiegenden Einschränkungen/Verletzungen der Grundrechte hätte es es sich angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes allerdings von Beginn an aufgedrängt, sich schon im Eilverfahren umfassend mit den seitens der Exekutive zu Grunde gelegten und auch veröffentlichten Tatsachen zu befassen und sie einer uneingeschränkten rechtlichen Prüfung unterziehen. Schon die allgemein zugänglichen Veröffentlichungen des RKI und insbesondere das darin enthaltene Zahlenmaterial sowie solche der WHO wären als Grundlage mehr als geeignet gewesen. In aller Regel werden aber nur die Zusammenfassungen des RKI zitiert, wonach die Lage in Deutschland als „eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation“ darstelle und die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland „derzeit insgesamt als (sehr) hoch eingeschätzt“ werde.

Häufig wird auch argumentiert, dass eine Einschränkung auch wegen ihrer Befristung - trotz der bereits absehbaren Verlängerung - hinzunehmen sei. Beispielhaft sei hier eine aktuelle Entscheidung des Hamburgischen OVG zur Maskenpflicht beim Joggen zitiert: (Beschl. vom 01.04.2021 - 5 Bs 54/21)
„Die Regelung gilt jetzt seit gut einem Monat und ist bis Mitte April 2021 befristet. Auch wenn es zu einer Verlängerung kommen sollte, ist doch davon auszugehen, dass die Regelung die sportlichen Aktivitäten des Antragstellers insgesamt nur einige Monate lang einschränken wird.“ (RdNr. 41)
Hier wird immerhin berücksichtigt, dass eine Verlängerung - wie in vielen anderen Fällen in der Realität praktiziert – möglich und zu erwarten ist.
Hinzu kommen auch logische Brüche , deren eingehende Darstellung hier den Rahmen sprengen würde. Insoweit sei nur auf die folgenden Zitate aus o.a. Entscheidung verwiesen:
„Allerdings ist wissenschaftlich nicht geklärt, wie hoch das Infektionsrisiko durch Jogger einzuschätzen ist.“ (RdNr. 32)
Es wird also eine Grundrechtseinschränkung, die je nach Konstitution der Betroffenen die Grenze der Körperverletzung überschreiten kann, auf eine ungeklärte Annahme gestützt.
„Entgegen allen Erwartungen und Hoffnungen hat der relativ strikte Lockdown von November 2020 bis März 2021 nicht dazu geführt, dass die Infektionszahlen in Deutschland sinken.“ (RdNr. 42)
Hierzu hätte eine Erörterung der Frage, ob und inwieweit exekutive Maßnahmen (incl. Maskenpflicht) geeignet sind, das Infektionsgeschehen zu beeinflussen, zumindest nahe gelegen.
Spätestens seit der WHO-Informationsmitteilung für IVD-Nutzer 2020/05 vom 20.01.2021 (IVD = In-Vitro-Diagnostik) WHO Information Notice for IVD Users 2020/05 , die der hier in Rede stehende Beschluss zitiert, hätte Anlass bestanden, sich mit der Problematik der PCR-Tests und ihrer Eignung für die Feststellung einer Infektion zu befassen. Schließlich stellen diese Tests die Grundlage für die Annahmen zur Zahl der Infektionen, die Berechnung des R-Wertes, des Inzidenzwertes, der Belastung des Gesundheitswesens sowie der Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 dar.  Nach dieser Information soll dann, wenn die Testergebnisse nicht der klinischen Darstellung entsprechen – also bei Symptomlosen -, eine neue Probe entnommen und erneut getestet werden. Da dies hierzulande nicht erfolgt, hätte eine Befassung mit dieser Sachlage ebenfalls nahe gelegen.
Hinzu kommt das Außerachtlassen offizieller und öffentlich zugänglicher Quellen, die ein Hinterfragen der Eignung von PCR-Tests zur Feststellung von Infektionen nahelegen.

Nach der Antwort des Berliner Senats auf eine parlamentarische Anfrage zum Thema :Rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen der sogenannten „Corona-Verordnungen“ kann der PCR-Test keine Infektionen im Sinne des IfSG nachweisen.
(https://www.docdroid.net/1wRVhhj/s18-25212-pdf#page=3)
„4. Soweit es auf das Vorhandensein „vermehrungsfähiger Viren“ ankommt: ist ein sogenannter PCR-Test in der Lage, zwischen einem „vermehrungsfähigen“ und einem „nicht-vermehrungsfähigen“ Virus zu unterscheiden?
Zu 4.: Nein.“
Auf eine weitere schriftliche Anfrage an den Berliner Senat lautete die Antwort:
„Ein PCR-Test kann generell nur das Erbgut eines bestimmten Virus bzw. Bakteriums hochspezifisch nachweisen. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Viren bzw. Bakterien ist damit nie möglich, …“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/25991)

Ebenfalls von Interesse ist die Veröffentlichung des CDC vom 13.07.2020:
„Der Nachweis von viraler RNA zeigt möglicherweise nicht das Vorhandensein eines infektiösen Virus an oder dass 2019-nCoV Erreger für klinische Symptome ist. Die Leistungsfähigkeit dieses Tests für die Überwachung der Behandlung von 2019-nCoV Infektionen wurde nicht ermittelt. Dieser Test kann Krankheiten, die durch andere bakterielle oder virale Krankheitserreger verursacht werden, nicht ausschließen.
Dieser Test wurde nur zum Nachweis von Nukleinsäuren aus SARS CoV-2 zugelassen, nicht für alle anderen Viren oder Krankheitserreger“.
(Centers for Disease Control and Prevention; Effective: 07/13/2020, https://www.fda.gov/media/134922/download)

Auch das schweizerische BAG stellte bereits mit Stand vom 20.05.2020 fest:
„Die PCR (Polymerase-Kettenreaktion) ist eine NAT (Nucleic Acid Amplification Technology)- Methode der modernen Molekularbiologie um in einer Probe vorhandene Nukleinsäure (RNA oder DNA) in vitro zu vervielfältigen und danach mit geeigneten Detektionssystemen nachzuweisen. Der Nachweis der Nukleinsäure gibt jedoch keinen Rückschluss auf das Vorhandensein eines infektiösen Erregers. Dies kann nur mittels eines Virusnachweises und einer Vermehrung in der Zellkultur erfolgen.“
(file:///C:/Users/mssch/Downloads/Merkblatt_COVID-Testung_Swissmedic_BAG_final_de.pdf)

Eine hier beispielhaft zitierte Produktinformation für einen PCR-Test stellt fest:
„Dieses Produkt ist nur für Forschungszwecke und nicht für diagnostische Zwecke bestimmt.“
(Creative Diagnostics PRODUCT INFORMATION (file:///C:/Users/mssch/Downloads/PCR-Test-Beiblatt%20(6).pdf))

Die durchgängige Beschränkung der Gerichte auf eine Folgenabwägung oder darauf, bei Ungleichheit, Unbestimmtheit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ansetzen, wird den besonderen Anforderungen, die die besondere Lage erfordert, in keiner Weise gerecht. Daher sind Zweifel daran, dass der Rechtsweggarantie und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz bislang Rechnung getragen wurde, jedenfalls nicht völlig fernliegend. Dass dieses Verhalten nicht dazu beiträgt, das Vertrauen in die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu festigen, sollte einleuchten.

Zur Auswahl der Gutachter, deren Qualifikation das Gericht im Übrigen darstellt, und der Dauer der Erstellung der Gutachten sei an dieser Stelle noch auf die im Folgenden auszugsweise zitierte Meldung verwiesen:
Gutachten zu PCR-Test: Drosten lässt Gericht schmoren | Nordkurier.de
„Prof. Drosten wurde in einem Verfahren um Corona und den PCR-Test als Gutachter benannt. Er schweigt schon ziemlich lange darüber, ob er der Aufgabe nachkommen wird. ..
Fest steht: Drosten dürfte der Gerichtsbeschluss seit geraumer Zeit vorliegen. Bereits am 04. Februar hatte ein Richter am Amtsgericht Heidelberg entschieden, dass der Charité-Professor ein schriftliches Gutachten anfertigen soll: „Zur Behauptung der Verteidigerin, dass ein PCR-Test keine Infektion im Sinne des § 2 Infektionsschutzgesetz nachweisen könne, soll ein schriftliches Sachverständigengutachten erhoben werden.“
Hintergrund: Seit Monaten wird vor allem seitens der Maßnahmen-Kritiker eindringlich darauf hingewiesen, dass der PCR-Test durch sein nobelpreisgekröntes Vervielfältigungsprinzip (Stichwort CT-Zahl) zwar extrem geringe Virenmengen detektieren kann, dadurch aber auch positiv ausfällt, wenn keine Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes und damit auch keine Ansteckungsgefahr vorliegt. Das wiederum würde Corona-Maßnahmen und Lockdowns, die ja auf hohen Fallzahlen und der Angst vor massenhafter Ansteckung beruhen, empfindlich infrage stellen. ...
Für Drosten-Fans und Maßnahmen-Befürworter ist diese Argumentation ein rotes Tuch. Den Status der reinen Verschwörungstheorie hat sie allerdings spätestens im Dezember 2020 verlassen, als neben bekannten Maßnahmen-Gegnern auch ein großer PCR-Test-Hersteller und wissenschaftlicher Weggefährte Drostens öffentlich darauf hinwies, dass nur die Hälfte aller Corona-Positiven ansteckend ist. Um gefährlich für Dritte zu sein, müsse man „100 Mal mehr Viruslast in sich tragen als die Nachweisgrenze der Tests”, betonte Olfert Landt, Geschäftsführer des Berliner Unternehmens TIB Molbiol in einem Interview mit der Fuldaer Zeitung. Er wünsche sich seitens des RKI diesbezüglich „mehr Mut“. ...
Nimmt Drosten die Aufgabe an, wäre es das erste Mal, dass Deutschlands Corona-Fronten in einem Gerichtsverfahren aufeinandertreffen. Und das könnte spannend werden. Zu spannend für den Wissenschaftler? Die Charité hat sich bis zum heutigen Dienstag nicht dazu geäußert, wie sich Christian Drosten zu der Angelegenheit verhalten will. Auch dem Amtsgericht Heidelberg liegt Angaben einer Sprecherin zufolge noch keine Zu- oder Absage des Charité-Professors vor. “

Auch wenn man „weiss, wie lange Gutachten sonst auf sich warten lassen,“ sollte man annehmen, dass jedenfalls der Entwickler dieses speziellen Testverfahrens zu einer unmittelbareren Reaktion in der Lage sein sollte. Das Beispiel zeigt, was geschehen oder auch nicht geschehen kann, wenn nicht-„querdenkende Sachverständige“ bestellt werden.

Die Annahme der Anwendbarkeit von § 1666 BGB erscheint jedenfalls dem Wortlaut dieser Vorschrift nach nicht abwegig...

§ 1666 BGB regelt nur den Eingriff des Gerichts in die "Eltern-Kind-Beziehung" und nur im Fall "defizienter Eltern" (Palandt, § 1666 BGB, Rdnr. 12). Beides liegt hier nicht vor.

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Herr Schatta, Sie haben viel geschrieben, aber nichts gesagt. Es geht nicht um die Anwendabrkeit des § 1666 BGB, sonderrn um die Zuständigkeit des Familiengerichts im Verhältnis Schule- Schüler.

§ 40 I 1 VwGO sagt : Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind

Bei einenr Streitigkeit Schule -Schüler handelt es sich um eine öffentlch-rechtliche Streitigkeit nicht verfassunsgrechtlicher Art.

Das AG Weimar sieht in § 1666 IV BGB 

In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

eine abdrängende Sonderzuweisung an die Fam-Gerichte.

Das ist nicht nur nicht vertretbar, sondern absurd. Was es noch sein könnte, mögen andere entscheiden. § 339 StGB schützt bekanntlich den dummen Richter.

Wieso ist der Verwaltungsrechtsweg in der Beziehung Schüler-Schule gegeben, wenn es nicht um den Bildungsauftrag, sondern um körperliche Mißhandlung bzw. Körperverletzung geht?

Das VG entscheidet nur über die Bildungsaspekte in der "normalen" Rechtsbeziehung, aber nicht über Kindeswohlgefährdungen, da dafür explizit die FamG originär zuständig sind.

Was sollte der Schüler denn vor dem VG vortragen, wenn die Einrichtung offen ist und die gesetzliche Bildung unter besonderen Aspekten anbietet? Die Möglichkeit zum Schulbesuch steht doch nicht zur Disposition, sondern nur die Art und Weise bzw. Zumutbarkeit.

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Die VwGO gilt in allen Fragen des Über-/Unterordnungsverhältnisses "Schule", sowohl was den "Bildungsauftrag", als auch was die anderen Aspekte angeht. § 1666 BGB gilt im Verhältnis Eltern-Kind (ggf. mit Drittwirkung nach Außen, Abs. 4), nicht aber im Verhältnis Schule-Kind.

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Sehr geehrter G.T.,

würden Sie auch eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 1 ZPO, § 13 GVG i.V.m. §§ 23 I oder 71 I GVG annehmen, wenn man die Klage auf einen quasinegatorischen Unterlassunganspruch (§§ 1004, 823 I BGB) stützen würde, da Ihrer Meinung nach anscheinend von einem rechtswidrigen Eingriff - zumindest auf Körper und Gesundheit - durch staatliche Maßnahmen im schulischen Bereich auszugehen ist?

Sehr geehrter Herr Petsch,

danke für die Frage.

Im Ergebnis dürfte es wohl darauf hinauslaufen.

Ich gestehe ein, dass ich mich mit dieser Frage noch nicht beschäftigt und auch keine Rechtsprechung recherchiert habe. Aber es steht ja nicht selten der Zivilrechtsweg neben dem öffentlich-rechtlichen; bzw. tangieren oder überschneiden sich deren betroffene Schutzgüter.

Wenn man feststellen muss, dass die Masken mehr schaden als nützen (Stichwort: Kontamination; nicht zuletzt aufgrund der nahezu unmöglichen Hygienevorgaben beim Anlegen und Abnehmen für Grundschulkinder) dann kann dadurch schon ein individuelles Schutzgut als betroffen erblicken, welches man über den Zivilrechtsweg verfolgt. Nichts anderes wäre ja wohl auch eine Klage gegen einen Arzt auf Ausstellung eines Attestes zur Entbindung vom Masketragen aufgrund körperlicher Beeinträchtigung. Dieses würde dann auch im privaten Bereich und im Berreich gegenüber der öffentlichen Hand Wirkung entfalten.

Mit anderen Worten: vielleicht war ja die Einschränkung der Entscheidung des Familiengerichts Weimar viel zu eng, soweit es nur die Schule betrifft. Es hätte wohl viel allgemeiner eine Grundaussage treffen müssen, dass den betroffenen und verfahrensführenden Kindern überhaupt keine Masken zugemutet werden können; also auch im privaten Bereich beim Einkaufen oder sonst wo.

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Sehr geehrter Herr G.T.,

ich möchte Ihnen insoweit Recht geben, dass ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Pflicht, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, Geltung haben muss und aufgrund eines solchen den Schülern keine Nachteile entstehen dürfen (so aber wohl im Fall des AG Weimar). Sollten die Aussagen der Kläger stimmen, sind auch mehrfach pädagogische Verfehlungen zu erkennen, die im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde gerügt werden können und auch sollten.

Doch muss ich zur Zuständigkeit auf meine Ausführungen weiter unten verweisen. Mag man auch in der Sache unterschiedlicher Meinung sein und bleiben, so rechtfertigt dies nicht, sich Zuständigkeiten anzumaßen, die man auch nach der Verfassung (Art. 95 GG) nicht hat.

Als interessierter Laie stellt sich mir folgende Frage:

In Thüringen wurde die Anwesenheitspflicht in Schulen inzwischen aufgehoben, formloser Antrag und Genehmigung durch die Schulleitung reichen aus, siehe hier:

https://bildung.thueringen.de/aktuell/schrittweiser-wiederbeginn-des-eingeschraenkten-regelbetriebs-an-schulen-und-kindergaerten-in-thueringen-ab-22-februar#:~:text=Sch%C3%BClerinnen%20und%20Sch%C3%BCler%20k%C3%B6nnen%20auf,von%20der%20Pr%C3%A4senzpflicht%20befreit%20werden.&text=Weitere%20Details%20werden%20in%20der%20neuen%20Sondereind%C3%A4mmungsma%C3%9Fnahmenverordnung%20geregelt.

Hätte nicht der Richter eine Güterabwägung vornehmen müssen? Und wenn die Möglichkeit besteht, die Kinder einfach zu Hause zu lassen, wenn aus seiner Sicht Kindswohlgefährdung vorliege, könnte die erlassene Entscheidung deswegen Rechtsbeugung sein, weil er eine im Vergleich zum Zuhausebleiben eine unverhältnismäßige Entscheidung trifft?

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Zur Güterabwägung habe ich anderweitig vorgetragen. Zu Ihrer Erwägung noch: Beseitigung der Präsenzpflicht nimmt dem Kind ja nicht das RECHT, am Schulunterricht teilzunehmen Wofür schließlich ist Schule da?

Ist, sehr geehrter Herr Burschel, geprüft, ob die Sachverhaltsmitteilung im Beschluss zutrifft: "

147

V. Rechtliche Hinweise des Gerichts an die Beteiligten und Beweisbeschluss im parallelen Hauptsacheverfahren

Randnummer148

Das Gericht hat am 16.03.2021 ausführliche rechtliche Hinweise erteilt und diese am 25.03.2021 aktualisiert. Der Freistaat Thüringen sowie die Leitungen der von den Kindern besuchten Schulen wurden am Verfahren beteiligt.

Randnummer149

Der Freistaat Thüringen und die beteiligten Schulleitungen wurden mit den rechtlichen Hinweisen aufgefordert, zu allen in der Anregung zu diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen und darüber hinaus auch zu den nachfolgend aufgeführten Fragen eingehend Stellung zu nehmen, die in der aktualisierten Fassung vom 25.03.2021 folgende Form hatten:......."

 

189

Eine Stellungnahme des Freistaats Thüringen und der Schulen der Kinder ist innerhalb der gesetzten Frist im hier vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erfolgt.

@ topic

Ein derartiger Vorgang zeigt die negativen Seiten der richtlicherlichen Unabhängigkeit auf. Hoffen wir mal, dass dieses schützenswerte Institut dadurch nicht geschwächt wird. Leider gilt im schwächeren Maße ähnliches für Entscheidungen, Ausgangsverbote zu kippen oder Querdenker-Versammlungen zu erlauben. Die Rechtsprechung soll Korrektiv der Verwaltung, gelegentlich auch des Gesetzgebers sein, muss sich auch einmal gegen "Volkes Wille" stellen, wenn dieser nicht der Rechtslage entspricht. Das gelegentliche Fehlurteil können wir auch nicht verhindern. Aber man kann nicht umhin zu fragen, ob die Rechtsprechung durch die Krise Schaden nimmt und ob sich das vermeiden ließe.

 @ Schatta

"zu den im engsten Sinn des Wortes beispiellosen Grundrechtseinschränkungen "

Bei vorherigen Pandemien ähnlicher Schwere und Verbreitung wurden sehr ähnliche Maßnahmen getroffen.

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Ich muss doch bitten, werter Kollege. Es ist zum einen völlig gleich, welche GutachterInnen es sind, solang sie die wissenschaftliche Legitmation besitzen. Angesichts der Vita der heranzgezogenen GutachterInnen, habe ich hier keine Bedenken.

Ich habe auch keine Bedenken, wenn sich das Gericht ein genaues Bild machen will und alle Beteiligten um konkrete Stellungnahmen bittet, auf die es ankommt. Dies ist ein rechtsstaatlicher Prozess und nicht in Frage zu stellen - und vor allem nicht mit den "Inquistionsprozessen" zu umschreiben. 

Ich habe auch keine rechtstaatlichen Bedenken, wenn ein Gericht in den Entscheidungsgründen die Tatsachen im Sinne der Gutachten abbildet - im Gegenteil. Vor allem bei diesem Gegenstand hat die breite Mehrheit der Bevölkerung ein Interesse an den Tatsachen, die zum Recht führen sollen.

Schulleitungen, Ministerium und weitere relevante befragten zuständigen Stellen wurden laut Beschluss um eine Stellungnahme gebeten. Nicht eine Stelle hat geantwortet. Was soll ein Gericht dann wohl machen?

Da es auch um das Kinderwohl geht, musste das Gericht keinesfalls abwarten und jahrelang Gutachten austauschen, sondern vielmehr handeln.

Ihre Vergleiche zur Zuständigkeit KiGa-Plätze, höheres Ki-Geld usw. gehen fehl. Dies wären nur Gründe für eine abstrakte Kindeswohlgefährdung, hiergeht es um eine konkrete Kindeswohlgefährdung. Unabhängig davon ist das Familiengericht grundsätzlich auch in Jugendsachen nach dem SGB 8 zuständig. Eine Differenzierung wäre wünschenswert gewesen. 

Das familiengerichtliche Verfahren nach § 1666 BGB ff. ist ebensoi die konkrete Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 GG und erfüllt die FUNKTION EINER POLIZEILICHEN GENERALKLAUSEL (vgl. BeckOGK/Burghart, 1.2.2021, BGB § 1666 Rn. 53).

Sehr wohl kann also das Familiengericht zum Schutz von Kindern verwaltungsrechtliche Rechtsakte der Exekutive beschränken oder aufheben, soweit es eine Kindeswohlgefährdung als gegeben sieht.

Das Urteil mag ebenso nur Rechtswirkung zwischen den Beteiligten entfalten. Dass sich andere Personen auf die Feststellungen berufen und Recht bekommen, wäre aber auch erstmal nur eine Frage der reinen Formalität.Denn wenn alle Personen in selber Situation klagen und auf das Urteil verweisen, dürften sie Recht bekommen, da auch andere Gerichte nicht nochmal sämtliche GutachterInnen zusammentrommeln und Aussagen einholen werden, weil mit den dann vorliegenden widerstreitenden Aussagen der jeweiligen Gutachten - sollten diese zu einem anderen Ergebnis kommen - Zweifel an der Gewährleistung des Kindeswohls durch die Maßnahmen verblieben. Im Zweifel müssten sich die Gerichte aber dennoch zu Gunsten des Kindeswohls, also gegen die Maskenpflicht, Abstandeinhaltung und Tests entscheiden.
 Denn auch nach § 1697a BGB hat das Gericht in familiengerichtlichen Verfahren diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Ergo: Das Kindeswohl geht nach gesetzlicher Wertung vor das Wohl aller anderen Grundrechtsträger. Sind tatsächlich einige wenige Kinder Teil der Risikogruppe - was angesichts der Statistik unter dem Umstand der Ungewissheit ob mit/an Corona verstorben - nicht zu erwarten ist (https://de.statista.com/.../todesfaelle-aufgrund-des.../), ist ihnen durch ihre/n Arzt/in vielmehr Schulfreiheit zu attestieren, als das alle anderen Kinder psychisch und mglw. auch körperlich beeinträchtigt werden dürfen.
 In Artikel 6 Abs. 2 GG steht eben, dass Kinder unter dem besonderen Schutz staatlicher Ordnung stehen, nicht aber dass Risikogruppen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Für mich ist das daher erstmal eine ziemlich klare Kiste.

Der Mignonette-Fall sollte uns zu denken geben.

#AngstessenSeeleauf

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Palandt § 1666 Rn 3 besagt aber auch, dass familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindswohlgefährdung auch die fehlende Gefahrenabwehr durch die Eltern beinhalten. Dabei muss den Eltern kein konkretes Fehlverhalten kausal nachgewiesen werden.

Wenn den Eltern also die Hände gebunden sind, abhilfe zu schaffen und die Verwaltungsgerichte nicht im Sinne des Schutzgutes des Kindes im Rahmen einer Interessenabwägung entscheiden, dann ist eine Einschlägigkeit des FamG durchaus zu erkennen.

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Unterscheiden muss man übrigens auch dahingehend, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen tätig werden kann und das Kindeswohl (Art. 6 Abs. 2 GG) nicht hinreichend geschützt wäre, wenn es nicht eine Instanz über der Exekutive gebe, welches bei Kindeswohlgefährdung von Amts wegen tätig werden darf. Das Familiengericht kann nach gesetzlicher Anordnung von Amts wegen tätig werden. Nach dem gesetzgeberischem Willen, nach teleologischer und verfassungsorientierter Auslegung und nach der möglichen allgemeinen (also auf alles und jeden bezogenen) Drittwirkung sowie des Ausgestaltens als polizeiliche Generalklausel, und der Aufzählung der Maßnahmen als "insbesondere", ist die Zuständigkeit m.E. nach hinreichend gegeben.
 

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Den Ausführungen von Herrn Timo F. kann ich nur zustimmen. Das aber eher nebenbei.

Anlass zu einer weiteren Äußerung gibt folgende, mir gerade erst zur Kenntnis gelangte Entscheidung des Amtsgerichts Weilheim i.OB Abteilung für Familiensachen Az.: 2 F 192/21 von heute, mit folgendem Tenor:

"1. Die Schulleitung der Realschule in S. bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen gegenüber der Betroffenen die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
2. Der unter Ziff. 1 genannten Schulleitung wird verboten, aufgrund der unter Ziff. 1 getroffenen Anordnung gegenüber der Betroffenen Maßnahmen zu ergreifen, die diese gegenüber den Mitschülern ungleich behandeln, beispielsweise das Kind aufgrund der obigen Anordnung vom Klassenverband zu isolieren oder vom Unterricht auszuschließen oder seinen Sitzplatz mit besonderen Vorrichtungen zu versehen.
3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet."

(https://www.tichyseinblick.de/wp-content/uploads/2021/04/AG-Weilheim-2021-04-13-Familiengericht-untersagt-Maskenpflicht-an-einer-Realschule.pdf)

Die Begründung habe ich nur überflogen, sie scheint sich allerdings an der des AG Weimar zu orientieren.

Interessant. Die Entscheidung stammt von heute (Dienstag, der 13.04.21). Und die Entscheidung ist bereits jetzt (13.44 Uhr) in einer einschlägigen Gazette veröffentlicht.

Als Sachverständiger bestimmt und mit der Begutachtung beauftragt wurde Prof. Dr. Christof Kuhbandner, Institut für Experimentelle Psychologie, Lehrstuhl für Psychologie VI, Universität Regensburg, 93040 Regensburg.

O Gott!

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Klagen sollten offenbar gezielt bei Richter landen

Aus dem Spiegel:

Dass ausgerechnet der nun in der Kritik stehende Richter für dieses Verfahren zuständig war, ist offenbar kein Zufall. Wie die »Thüringer Allgemeine« berichtet, soll eine Rechtsanwältin in einer Telegram-Gruppe für eine solche Klage gezielt Klägerinnen und Kläger gesucht haben, deren Kinder Nachnamen mit den Anfangsbuchstaben B, E, F, H, I, J, L, Q, R, S, T, U, V und X haben. Es sind laut der Zeitung genau jene Anfangsbuchstaben, für die der Einzelrichter laut dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts zuständig ist.

Das halte ich gar nicht mal für so krass unüblich. Für Tarifstreitigkeiten bspw. hing eine sauber ausgeführte Landkarte im Büro meines Profs, welche aufzeigte in welchen örtlichen Gerichtsbarkeiten, die Gerichte zu welcher Grundsatzansicht tendieren und folglich wie sie ungefähr entscheiden. Dementsprechend wurde dann auch der Prozess versuscht - je nachdem, worum es ging -, vor jenen Gerichten zu führen. Den faden Beigeschmack habe ich aber auch.

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Da ich die einschlägigen Telegram-Kanäle verfolge kann ich mir folgenden Ablauf vorstellen:
Der querdenkende Familienrichter kommt auf die Idee, wendet sich an eine Anwältin von "Anwälte für Aufklärung" oder gleich Beate Bahner, Markus Haintz oder Ralf Ludwig.
Die beiden suchen sich die passenden Gutachter zusammen. Eine kurze Suche bei "Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie"  wird die richtigen Gutachter zu Tage bringen. Die werden kontaktiert und vorbereitet.
Während dessen sucht die Anwältin die passenden Antragsteller und dann kann es losgehen.

Und nachdem das einmal geklappt hat, werden noch ein paar Beschlüsse dieser Art folgen. Weilheim war nur der erste Nachfolger. Wobei es hoffentlich nicht deutlich mehr Familienrichter geben wird, die da mitmachen.
 

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Was haben die denn für eine kuriose Buchstabenzuständigkeit beim FamG, normal ist doch A-F oder so, aber einmal einen Löffe Buchstabensuppe für die Geschäftsverteilung ist schon eher ungewöhnlich?

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O, bei erstem Zugriff AG Bochum etwa Betreuungssachen.Abt. 17:Betreuungssachen Buchstaben A, E, J, K, L, N, O, S (ohne Sch), Sp, St, Y, Z 

Von "normal" spricht  momentan eher die AfD. Tolles Video übrigens! Sie können sich wegen Ihrer Zuneigung zu "normal" daran orientieren!

Ein Nachtrag u.a. zum AG Weilheim:

Das AG fasst sich deutlich kürzer als das AG Weimar, argumentiert ähnlich und trifft insbesondere eine Feststellung, die nicht nachdrücklich genug unterstrichen und den Verwaltungsgerichten anempfohlen werden kann:

Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist die Aufklärung des Sachverhaltes und die Feststellung der für die Entscheidung relevanten Tatsachengrundlagen geboten, soweit dies dem Gericht im Rahmen der summarischen Überprüfung in angemessener Zeit möglich ist.“

Wenn es sich auf das Gutachten Kappstein bezieht und feststellt, dass es „nicht überraschend sei, dass die seit dem Frühjahr 2020 publizierte Fachliteratur keine Belege für das Tragen von Masken durch die Bevölkerung in der Öffentlichkeit gezeigt habe, auch wenn die Autoren mathematischer Schätzungen dies behaupteten und die Autoren von Meinungsbeiträgen in z.B. narrativen Reviews dafür keine Daten vorlegen könnten. Zahlreiche Mediziner verschiedener Fachgebiete und Wissenschaftler aus anderen Disziplinen verwiesen gerne auf solche ‚positiven‘ Publikationen, und zwar insbesondere häufig auf Modellierungsstudien, die für Personen mit nicht besonders fundierten mathematischen Grundlagen (bei Medizinern nicht ganz selten) ohnehin nicht nachvollziehbar seien und damit abschreckend wirkten, aber vielleicht gerade dadurch nahelegten, dass es sich um besonders aussagefähige ‚Wissenschaft‘ handeln müsse.“

Wie bei allen mathematischen Modellrechnungen hängt das Ergebnis entscheidend von den eingegebenen Annahmen und den berücksichtigten bzw. nicht berücksichtigten Parametern ab.

Zu letzteren passt eine Meldung der Rheinischen Post von heute: „NRW-weit nur 88 Fälle in gesamter Grippe-Saison“. In der gesamten Grippe-Saison 2020/2021 sind dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen bisher nur 88 entsprechende Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz übermittelt worden, wie eine Sprecherin des Landesamtes der Deutschen Presse-Agentur sagte. Zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres seien es im bevölkerungsreichsten Bundesland rund 26.000 Grippe-Fälle gewesen. Dieses Ergebnis wird dann ohne weiteres auf die umfangreichen Corona-Schutzmaßnahmen zurückgeführt.

Die dem RKI angehörige AGI (Arbeitsgruppe Influenza) hat sich bereits in ihrem Wochenbericht (Kalenderwoche 7) wie folgt geäußert:

Die Aktivität der akuten Atemwegserkrankungen (ARE-Raten) in der Bevölkerung (GrippeWeb) ist in der 7. KW 2021 im Vergleich zur Vorwoche bundesweit gesunken. Die ARE-Rate liegt weiterhin unter den Werten der Vorsaisons auf einem extrem niedrigen Niveau. ...Weltweit wird über eine ungewöhnlich niedrige Influenza-Aktivität berichtet, die deutlich unter den Ergebnissen im vergleichbaren Zeitraum der Vorjahre liegt.“

Bereits während der sog. 1.Welle hat das RKI sich wie folgt geäußert:

Abrupter Rückgang der Raten an Atemwegserkrankungen in der deutschen Bevölkerung:

Insgesamt ist zu beobachten, dass die ARE-Raten seit der 10. KW (2.3. – 8.3.2020) stark gesunken sind. Diese Entwicklung ist sowohl bei Kindern (bis 14 Jahren) und bei den Jugendlichen und Erwachsenen (ab 15 Jahren) zu verzeichnen. Insbesondere bei den Erwachsenen ist ein so deutlicher Abfall der ARE-Raten über mehrere Wochen extrem ungewöhnlich und konnte in keiner der drei Vorsaisons verzeichnet werden.

(Robert Koch Institut; Epidemiologisches Bulletin 16 | 2020 vom 16. April 2020)

Derzeit ist nicht ersichtlich, dass das faktische Ausbleiben der Grippe bei Modellierungen welcher Art auch immer berücksichtigt worden wäre. Ungeachtet dessen ist auch die Annahme, das liege an den Maßnahmen, höchst angreifbar. Hierzu ist anzumerken, dass sich eine (diskussionsfähige) Theorie von einer bloßen Vermutung, dadurch unterscheidet, dass sie falsifizierbar ist. Bei jeder Theoriebildung ist zu prüfen, ob sie widerlegbar (falsifizierbar) sind. Die Formulierung muss die Falsifizierbarkeit grundsätzlich zulassen.

http://scienceblogs.de/arte-fakten/2009/05/05/karl-popper-und-das-problem-der-falsifikation/

Dies ist bei der o.a. Annahme aber gerade nicht der Fall. Aussagen zur Entwicklung des Grippegeschehens 2020/21 ohne die Maßnahmen sind in zwangsläufiger Ermangelung verfügbarer Daten nicht möglich. Es scheint allerdings nicht plausibel, dass Maßnahmen gegen andere respiratorische Krankheiten, nicht aber gegen diejenige wirken, die ihr Ziel ist.

Hier sei nochmals auf die schon zitierte Antwort des Berliner Senats verwiesen:

Ein PCR-Test kann generell nur das Erbgut eines bestimmten Virus bzw. Bakteriums hochspezifisch nachweisen. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Viren bzw. Bakterien ist damit nie möglich, …“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/25991)

Die Tatsache, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass PCR-Tests auch bei anderen Virenfragmenten positiv sind – denn „eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Viren bzw. Bakterien ist damit nie möglich“ – schließt es nicht nur aus, von einem positiven Test ohne weitere Untersuchungen auf eine Infektion zu schließen, sondern führt zu der Frage, ob und inwieweit der Test auch auf Influenzaviren anspricht bzw. ansprechen kann. Allein die Tatsache, dass dieser Aspekt – soweit ersichtlich; ich lasse mich aber auch eines Besseren belehren – bei Entscheidungsfindungen keinerlei Berücksichtigung gefunden hat, stellt ebenfalls einen gewichtigen Abwägungsmangel dar.

Der Vergleich zur Influenza verfängt nicht, weil bei Influenza keinerlei Überdispersion vorliegt, mithin ist k=1, Covid-19 hingegen eine massive Überdispersion mit k~0,1 aufweist.

Merkwürdig ist vielmehr, dass das Parlamentsinformationssystem von Berlin gar keine Drucksache 18/25991 kennt. Sucht man per Suchmaschine danach, dann findet man nur Onlinekommentare mit dem stets gleichen Inhalt. Welch "Quelle". Natürlich kann es in den Naturwissenschaften niemals absolute Sicherheit geben, sondern nur solche, die statistisch irrelevant ist. Das kann man ganz leicht nachvollziehen über die veröffentlichten Ergebnisse der Instand-Ringversuche der SARS-CoV-2-PCR von April 2020 in Abgrenzung zu den hCOV OC43 und H229. Und immer dran denken, wie der Multiplikationssatz für Wahrscheinlichkeiten aussieht...

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In der Tat sind die veröffentlichten Ergebnisse der Instand-Ringversuche hilfreich.

Das RKI „Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19 Gesamtstand: 22.2.2021“ verweist zur Frage der Zuverlässigkeit der Tests auf Erhebungen von „INSTAND Gesellschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien e.V.“ Diese Quelle zitiert im Übrigen auch „Correctiv“ vom 20.09.2020 unter ausdrücklichem Hinweis auf Seite 12 des „Kommentar zum Extra Ringversuch Gruppe 340 Virusgenom-Nachweis – SARS-CoV-2“.

(https://www.instand-ev.de/System/rv-files/340%20DE%20SARS-CoV-2%20Genom%20April%202020%2020200502j.pdf#page=12)

Die auf dieser Seite angegebenen Werte weisen Werte zwischen 93,0 und 99,7 % aus. Auf der folgenden Seite wird eine Gesamterfolgsquote von 97,9 % angegeben.

Hinzu kommt, dass bei diesem Ansatz die Frage der sog. Prävalenz noch nicht berücksichtigt ist. Die Prävalenz ist eine Kennzahl zum Beispiel für die Krankheitshäufigkeit. Sie sagt aus, welcher Anteil einer bestimmten Gruppe (Population) definierter Größe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Krankheit erkrankt ist oder einen Risikofaktor aufweist. (so wikipedia zu diesem Stichwort)

Hierzu noch ein Zitat aus dem Deutschen Ärzteblatt:

Um den starken Einfluss der geschätzten Prävalenz auf den Vorhersagewert deutlich zu machen, seien Prävalenzen von SARS-CoV-2-Infektionen von 3 %, 20 % und 80 % gegenübergestellt: Unter 1.000 Personen würde es in diesen Fällen 30, 200 oder 800 Infizierte geben. Autoren im British Medical Journal mutmaßen, das der RT-PCR-Test eine Sensitivität von 70 % und eine Spezifität von 95 % aufweist.

Die Beispielrechnung für eine Sars-CoV-2- Prävalenz von 3 % (z. B. Hausarztpraxis) ergibt: Richtig positiv getestet werden 21 von 30 infizierten Personen, falsch negativ sind damit 9 Ergebnisse. Richtig als gesund erkannt werden 921 von 970 Personen, falsch positiv bleiben 49. Der positive Vorhersagewert errechnet sich als Quotient aus der Zahl der richtig positiv Getesteten (21) und der Summe aller Personen mit positivem Testergebnis (21 + 49 = 70). Er ist mit 0,30 erschreckend gering – 70 % der als positiv getesteten Personen sind gar nicht positiv, ihnen wird aber Quarantäne verordnet.  ....

Das bedeutet: In einer Population mit niedriger Prävalenz – z. B. 3 %, wie bevölkerungsweit bei COVID-19 anzunehmen – und unter der Prämisse einer niedrigen effektiven Test-Sensitivität von 70 % ist der positive Vorhersagewert äußerst schwach. Ein (falsch) positiver Test kann aber eine Quarantäne der Person zur Folge haben."

 (https://www.aerzteblatt.de/archiv/214370/PCR-Tests-auf-SARS-CoV-2-Ergebnisse-richtig-interpretieren)

Im Übrigen bleibt unklar, inwiefern der Begriff der Überdispersion in diesem Zusammenhang relevant ist. Wikipedia Beschreibt ihn wie folgt:

MedizinInfektiologieStatistik: Grad der Streuung/Variabilität (Dispersion), der größer als der (durchschnittlich, durch das verwendete Modell) zu erwartende ist.

Überdispersion – Wiktionary

Die tatsächlich gemessene Variation der Daten übersteigt also die theoretisch erwartete Variation. Liegt also eine Überdispersion vor, heisst das demnach lediglich, dass bei Modellrechnungen zu COVID-19 die Realität stärker als erwartet vom Modell abweicht. Wie dies dazu führen könnte, das Ausbleiben der Grippewelle zu erklären, erschließt sich nicht.

Liegt also eine Überdispersion vor, heisst das demnach lediglich, dass bei Modellrechnungen zu COVID-19 die Realität stärker als erwartet vom Modell abweicht. Wie dies dazu führen kann, das Ausbleiben der Grippewelle zu erklären, erschließt sich nicht.

Es ist immer wieder faszinierend mit welcher Selbstgewissheit ein Geisteswissenschaftler glaubt Naturwissenschaften zu verstehen.

Die Gesamterfolgsquote der Ringversuche bezieht sich auf die Ergebnisse der Einzelanalysen der jeweiligen Sequenzen. Eine diagnostische PCR wird aber niemals über nur eine Sequenz gefahren, nicht umsonst wurde B.117 initial über das S-gene-failure identifiziert.

Prävalenz hat nur eine Relevanz für die Vorhersagekraft eines Ergebnisses bezogen auf die Vierfeldertafel, nicht aber für die Frage um die es geht.

In der Klausur liest man auch immer ein paar Normen weiter, nicht wahr? Das sollte man auch bei Wikipediaartikeln tun, denn da steht dann auch die Erklärung von kappa als geschätztem Überdispersionsparameter zur Beschreibung der Anzahl der Sekundärinfektionen.

In Niveau und Faktentreue entspricht das hier gerade dem beliebten "Für mich ist das Mord"-Argument auf Twitter...

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Zunächst stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage Autoren des Ärzteblattes offenbar auch als „Geisteswissenschaftler“ qualifiziert werden und auf deren detaillierte Aussagen zur Prävalenz nur mit der Feststellung reagiert wird, diese seien nicht relevant „für die Frage um die es geht.“

Zur Frage des Vorkommens falsch positiver Testergebnisse sei hier noch auf eine Äußerung von BM Spahn vom 14.06.2020 hingewiesen.

Viel mehr falsch Positive als tatsächlich Positive" – Jens Spahn erklärt im "Nach-Bericht aus Berlin", warum er keine millionenfachen Corona-Tests will.

(https://www.facebook.com/berichtausberlin/videos/gesundheitsminister-spahn-zu-corona-massentests/259572241980794/)

"Wir müssen jetzt aufpassen, dass wir nicht nachher durch zu umfangreiches Testen zu

viele falsch Positive haben. Weil die Tests ja nicht 100 Prozent genau sind, sondern auch

eine kleine Fehlerquote haben. Und wenn insgesamt das Infektionsgeschehen immer

weiter runtergeht und Sie gleichzeitig das Testen auf Millionen ausweiten, dann haben Sie

auf einmal viel mehr falsch Positive als tatsächlich Positive. Das sind so die Dinge, mit

denen man konfrontiert wird in der weiteren Folge."

Die Relevanz des Phänomens der Überdispersion bleibt nach wie vor unklar.

„Die Neigung von COVID-19 zum Superspreading wird durch Überdispersion angezeigt. Überdispersion beschreibt das Phänomen einer hohen individuen-spezifischen Variation in der Verteilung der Anzahl der Sekundärübertragungen, die zu „Superverbreitungsereignissen“ führen kann.

(https://de.wikipedia.org/wiki/Superspreading)

Der Dispersionsfaktor κ sei ein Streuparameter, so Drosten. Er gebe an, wie stark die Reproduktionszahl um ihren Mittelwert R0 streue. Manche Krankheitserreger hätten die Eigenschaft, dass ihre Ausbreitung von sogenannten superspreading Events (SSE) getragen werde. Ein kleiner Teil der Infizierten sei dabei für einen Großteil der weiteren Infektionen verantwortlich, während die große Mehrheit der Infizierten nur wenige andere oder keinen anstecke. Das sei ein fundamentaler Unterschied zu einer Ausbreitungsdynamik, bei der jeder einzelne Infizierte in etwa gleich viele andere anstecke.

(https://www.pharmazeutische-zeitung.de/die-zweite-welle-muss-nicht-kommen-117912/seite/alle/)

Es bleibt immer noch die Frage nach einer Erklärung für den Ausfall der Grippesaison.

Dies führt dann auch zu dem angesprochenen Problem des Verständnisses von Naturwissenschaften durch Geisteswissenschaftler, insbesondere wenn es sich dabei um Richter handelt. Diese sind naturgemäß in aller Regel naturwissenschaftliche Laien, sind also in manchen Streitverfahren auf fachliche Expertise angewiesen. Dies geschieht durch entsprechende Gutachten, häufig auch verschiedene, die dann auch entgegengesetzte Ergebnisse zeitigen (können). Dann muss der „Geisteswissenschaftler“ entscheiden, welchem Gutachten er folgt. Ein entscheidender Aspekt dabei ist auch und gerade die Plausibilität einer Äußerung. Wird nun auf eine entscheidungsrelevante Frage – nehmen wir hier als Beispiel die Frage nach einer Erklärung für das Verschwinden der Grippe – dergestalt reagiert, dass nicht diese Frage, sondern eine oder mehrere nicht gestellte Fragen beantwortet werden – nehmen wir hier als Beispiel die Fragen nach der Vergleichbarkeit von Grippe und Corona und die Bedeutung von Überdispersion u.a. für Superspreadingereignisse -, so sind für den naturwissenschaftlichen Laien Zweifel an der Plausibilität naheliegend. Wofür der Geisteswissenschaftler aber, insbesondere als Richter, jedenfalls unmittelbar kompetent ist, ist die Einordnung einer Situation, in der seinen Fragen ausgewichen und versucht wird, ein anderes Thema anzuschneiden.

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Herr Schatta,
überall in Querdenker-Foren wird das Zitat aus dem Abgeordnetenhaus verkürzt angegeben, um damit irgendeine Aussage zum PCR-Test zu untermauern. Hier mal die GANZE Frage und die GANZE Antwort.

Quelle: Abgeordnetenhaus Berlin Schriftliche Anfragen (das ist eine andere Datenbank, nicht die allg. Parlamentsdrucksachen-Datenbank)

Frage: Medien berichten, "das französische Diagnostikunternehmen Biomerieux hat nach eigenen Angaben die Zertifizierung für den Verkauf eines Tests erhalten, mit dem eine Coronavirus-Erkrankung von einer Grippe unterschieden werden kann."
Bedeutet dies, dass mit dem bisherigen PCR Tests eine solche Unterscheidung nicht möglich ist?

Antwort:
Ein PCR-Test kann generell nur das Erbgut eines bestimmten Virus bzw. Bakteriums hochspezifisch nachweisen. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Viren bzw. Bakterien ist damit nie möglich, sondern jeder differentialdiagnostisch in Frage kommende Keim muss durch einen spezifischen Labortest gesondert getestet werden. Auswahl und Anforderung der einzeln notwendigen Labortests ist eine genuin ärztliche Aufgabe. Wie auf der Webseite der Firma bioMérieux dargestellt, handelt es sich bei dem erwähnten Produkt um die Kombination von 23 einzelnen PCR-Testkits, bei dem damit mit einem Labordurchgang automatisiert und gleichzeitig auf 19 virale und 4 bakterielle Erreger der oberen Atemwege inklusive SARS- CoV-2, Influenza etc. getestet werden kann. Das ermöglicht gerade in der Erkältungssaison eine rasche und Laborressourcen sparende schnelle und effektivere Differentialdiagnostik als der Einsatz von Einzeltests. Es handelt sich also hier ebenfalls um PCRTests, die die hohe Wertigkeit dieses Testverfahrens unterstreichen."

Kann ja nun jede/r selbst entscheiden, ob DIESE Aussage tatsächlich das unterstützt, was Sie damit aussagen wollen. Mein Ergebnis dazu ist: In dieser Antwort wird überhaupt nicht das gesagt, was sie (nach den absichtlich verkürzend Zitierenden) angeblich aussagen soll. Eher das Gegenteil. Das ist auch der Grund dafür, dass das Zitat abgeschnitten wird.

"Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Viren bzw. Bakterien ist damit nie möglich, sondern jeder differentialdiagnostisch in Frage kommende Keim muss durch einen spezifischen Labortest gesondert getestet werden. Auswahl und Anforderung der einzeln notwendigen Labortests ist eine genuin ärztliche Aufgabe."

Der zweite Teil dieses  Absatzes führt in der Tat zu weiteren Konsequenzen, von deren Ausführung ich bislang aus Platzgründen abgesehen habe.

Zum einen findet die gesonderte (und damit weitere) Testung nicht statt.

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht Wien mit Urteil vom 24. März 2021 den PCR-Test als Mittel zur Diagnose von Infektionen mit SARS-CoV nicht zuletzt unter Berufung auf eine Veröffentlichung der WHO für unzulässig erklärt und sodann u.a. ausgeführt: „Das Abstellen auf eine Antigen-FeststelIung mit klinischen Kriterien (bestätigter Fall 2) lässt offen, ob die klinische Abklärung durch einen Arzt erfolgt ist, dem sie ausschließlich vorbehalten ist; maW: ob eine Person krank ist oder gesund, muss von einem Arzt getroffen werden (vgl. E) 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998.“

(Urteilsbegründung VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, 24. März 2021)

Es handelt sich also um einen sog. Arztvorbehalt, d.h., dass eine bestimmte Tätigkeit oder Maßnahme aufgrund einer gesetzlichen Festlegung nur von einem ordnungsgemäß ausgebildeten und approbierten Arzt ausgeübt beziehungsweise durchgeführt werden darf. (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Arztvorbehalt)

Eine der genannten Vorschrift entsprechende generelle Regelung gibt es in Deutschland nicht. Hier hilft allerdings § 24 Satz 1 IfSG weiter:

„Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen.“

SARS-CoV-2 wird in §§ 6 Abs.1 Nr. 1 (t) und insbesondere in § 7 Abs. 1 Nr. 44a genannt mit der Folge, dass die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 grundsätzlich nur durch einen Arzt zulässig ist. Dies wird allerdings durch Satz 2 insoweit relativiert, als Satz 1 - also der Arztvorbehalt - nicht gilt für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung u.a. auf SARS-CoV-2 verwendet werden.

Somit stellt sich die Frage, welches diese Schnelltests sind, die durch Personen durchgeführt werden dürfen, die nicht Ärzte sind. Eine Antwort bietet das Gesundheitsministerium in seiner Publikation „Fragen und Antworten zu Schnell- und Selbsttests zum Nachweis von SARS-CoV-2“ unter der Überschrift

Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests?

PCR-Tests sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal – die Auswertung durch Labore.

Antigen-Schnelltests: Haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt. Können nur durch geschultes Personal durchgeführt werden – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Test aber direkt vor Ort.“; also patientennah.

Weiter wird gesagt: „Fällt ein Schnell- oder Selbsttest positiv aus, sollte das Ergebnis unbedingt durch einen PCR-Test bestätigt werden.“

(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronatest/faq-schnelltests.html#c20484)

Der Schnelltest ist also nach dieser Darstellung höchstens geeignet, einen Infektionsverdacht zu begründen, der durch einen PCR-Test zu bestätigen ist.

Demnach handelt es sich bei den in § 6 Abs. 1 Satz 2 IfSG als Ausnahme vom Arztvorbehalt genannten Schnelltests nicht um PCR-Tests. Die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 auf der Grundlage eines PCR-Tests muss daher zwingend durch einen Arzt erfolgen.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit) hat in ihrer Publikation PCR-Test: Goldstandard unter den Corona-Tests“ das Testverfahren wie folgt beschrieben:

"PCR-Test: Goldstandard unter den Corona-Tests - infektionsschutz.de :

 

Wie läuft der PCR-Test ab?

Für den PCR-Test wird in der Regel eine Probe aus den Schleimhäuten der Atemwege entnommen. Der Abstrich erfolgt durch den Mund von der Rachenwand und/oder über die Nase aus dem Nasen-Rachenraum. Aus den tiefen Atemwegen können Proben durch Hustenauswurf, Spülungen oder die Entnahme von Sekret aus der Luftröhre gewonnen werden. Welche Methode der Probenentnahme im Einzelfall gewählt wird, entscheidet die Ärztin bzw. der Arzt.

Die Analyse der Probe mit dem PCR-Verfahren erfolgt in einem Labor. Mit dem Verfahren der PCR wird Erbmaterial des Virus so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es zuvor nur in geringen Mengen vorlag.

Die Durchführung der PCR dauert etwa vier bis fünf Stunden. Hinzu kommen die Transportzeit ins Labor, die Vorbereitungszeit im Labor und gegebenenfalls eine Wartezeit wegen hohen Probeaufkommens. In der Regel dauert es ein bis zwei Tage, bis nach der Probenentnahme das Ergebnis vorliegt. Bei starken Überlastungen der Labore kann es gelegentlich länger dauern.

Was geschieht bei einem positiven Testergebnis?

Wenn das Ergebnis des PCR-Tests positiv ist, bedeutet dies, dass eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Das Labor, welches den Test ausgewertet hat, meldet das Ergebnis dem Gesundheitsamt. Bei einer Infektion mit dem Coronavirus, die durch einen PCR-Test bestätigt wurde, ordnet das Gesundheitsamt eine Isolierung an. Außerdem werden Kontaktpersonen ermittelt, die sich je nach Risikobeurteilung durch das Gesundheitsamt in Quarantäne begeben müssen. Bitte beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu den erforderlichen Maßnahmen sowie die Hygiene- und Verhaltenstipps bei einer Infektion mit dem Coronavirus.“

Damit beantwortet sich die Frage nach der Beteiligung eines Arztes in diesem Verfahren. Dieser kommt in der Tat auch vor; allerdings nur zu Beginn.

Für den PCR-Test wird in der Regel eine Probe aus den Schleimhäuten der Atemwege entnommen. … Welche Methode der Probenentnahme im Einzelfall gewählt wird, entscheidet die Ärztin bzw. der Arzt“.

Diese Entscheidung über die Methode der Probenentnahme kann auch bei großzügigster Auslegung nicht als die Feststellung einer Infektion qualifiziert werden.

Wenn statt dessen ein positives Testergebnis ohne ärztliche Begutachtung als Infektion unmittelbar dem Gesundheitsamt gemeldet wird, bleibt festzustellen, dass (auch) in Deutschland die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 einem Arzt vorbehalten ist, dies aber nicht stattfindet. Neben der bekannten grundlegenden Problematik der Eignung von PCR-Tests bleibt also festzuhalten, dass es – auch wenn dessen grundsätzliche Eignung unterstellt wird – bei dem derzeitigen, seit über einem Jahr praktizierten Verfahren an der gesetzlich geforderten Beteiligung eines Arztes fehlt, denn „die Feststellung einer … Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger ... darf nur durch einen Arzt erfolgen.“ (s.o.)

 

Wenn das stimmt riecht das schon ganz gewaltig nach Rechtsbeugung:

"Dass ausgerechnet der nun in der Kritik stehende Richter für dieses Verfahren zuständig war, ist offenbar kein Zufall. Wie die »Thüringer Allgemeine« berichtet, soll eine Rechtsanwältin in einer Telegram-Gruppe für eine solche Klage gezielt Klägerinnen und Kläger gesucht haben, deren Kinder Nachnamen mit den Anfangsbuchstaben B, E, F, H, I, J, L, Q, R, S, T, U, V und X haben. Es sind laut der Zeitung genau jene Anfangsbuchstaben, für die der Einzelrichter laut dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts zuständig ist."

https://www.spiegel.de/panorama/justiz/weimar-staatsanwaltschaft-prueft-anzeigen-gegen-amtsrichter-a-199d6905-8243-40a2-90d6-7febc6c35e84

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