Off Topic: 1 Tag nach der Geburt wieder fit?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.05.2010

Bei Erhebung einer Klage wegen Kindergelds für ihr erstes Kind versäumte die Klägerin die einmonatige Klagefrist, die mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt. Sie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, sie sei wegen der Geburt ihres zweiten Kindes schuldlos gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben.

In seinem Urteil hat der Einzelrichter eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Klage wegen nicht fristgerechter Erhebung als unzulässig abgewiesen. Nach Ansicht des FG war die Klägerin durch die Geburt ihres zweiten Kindes am 8. 8. 2009 nicht gehindert, bis spätestens 13. 8. 2009 Klage zu erheben. Bei normalem Verlauf ist die Geburt eines Kindes keine Krankheit. Nichtsdestotrotz kann die werdende Mutter durch die Dauer der Geburt kurzfristig ihre Pflichten nicht wahrnehmen.

Sofern wie im Streitfall keine Komplikationen aufgetreten und die Geburt normal verläuft, ist es der Mutter aber regelmäßig nach einem Tag möglich, Klage zu erheben oder jedenfalls eine Person hiermit zu beauftragen.

Hieran ändert auch eine durch die Hebamme verordnete Bettruhe nichts.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 17. 3. 2010 – 2 K 3539/09

Pressemitteilung des Gerichts

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6 Kommentare

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Quote:
In seinem Urteil hat der Einzelrichter eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Klage wegen nicht fristgerechter Erhebung als unzulässig abgewiesen.

Gehe ich recht in der Annahme, dass das Urteil von einem Mann gesprochen wurde?

Alles in allem finde ich es frech zu behaupten, dass man nach einer Geburt sofort topfit zu sein habe. Ich war nach den Geburten jeweils noch 5 Tage im KH - und man hat da wahrlich andere Sorgen..

 

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@Lilly: Die Entscheidung hast Du aber schon gelesen? Die Klägerin war offenbar in der Lage, drei Tage nach der Geburt eine Klageschrift zu verfassen -- sie hat es bloß nicht geschafft, die Klageschrift innerhalb von zwei weiteren Tagen an das Gericht zu übermitteln:

"Nach von der Bearbeiterin mit Namenszeichen versehenem Vermerk wurde die Einspruchsentscheidung am 10. Juli 2009 als einfacher Brief abgesandt. Mit unter dem 11. August 2009 gefertigtem Schreiben, welches durch die Post übermittelt wurde und am 18. August 2009 beim Gericht einging, hat sich die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung gewandt. Hierzu führt sie folgendes aus: Da ihr das französische Amt schnelle Bearbeitung zugesichert habe, habe sie ihre schriftliche Antwort soweit wie möglich innerhalb der Monatsfrist hinausgezögert. Sie habe am 8. August entbunden. Die leichte Überziehung der Monatsfrist bitte sie zu entschuldigen. [... Sie sei] unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen. Sie habe früher entbunden als erwartet. "

Dass dieses (Nicht-)Vorbringen für einen Wiedereinsetzungsantrag nicht reicht, ist ja wohl offensichtlich. Denn die unerwartet frühe Entbindung war nicht kausal für das Überschreiten der Klagefrist -- die Klägerin war trotz der Geburt in der Lage, fristgerecht eine Klageschrift zu verfassen. Das Gericht formuliert: "[...] Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin widersprüchlich. Denn ausweislich des Datums auf der Klage ist diese am 11. August 2009, also bereits drei Tage nach der Geburt ihres Kindes, von der Klägerin gefertigt worden."

Den Satz herauszustellen, den Herr Burschel hervorgehoben hat, halte ich für irreführend. Denn er gehört nicht zu den das Urteil tragenden Erwägungen.

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rw schrieb:

Den Satz herauszustellen, den Herr Burschel hervorgehoben hat, halte ich für irreführend. Denn er gehört nicht zu den das Urteil tragenden Erwägungen.

Ich habe die Pressemitteilung des FG ungekürzt wiedergegeben und dabei in der Tat diesen einen Satz hervorgehoben. Wenn dieser nicht zu den tragenden Erwägungen des Gerichts zählte, hätte ihn der Pressesprecher des Gerichts wohl besser weggelassen.

Bei normalem Verlauf ist die Geburt eines Kindes keine Krankheit. Nichtsdestotrotz kann die werdende Mutter durch die Dauer der Geburt kurzfristig ihre Pflichten nicht wahrnehmen. Sofern wie im Streitfall keine Komplikationen aufgetreten und die Geburt normal verläuft, ist es der Mutter aber regelmäßig nach einem Tag möglich, Klage zu erheben oder jedenfalls eine Person hiermit zu beauftragen.

 

Eine normale Geburt ist keine Krankheit. Nichtsdestotrotz ist es auch in Deutschland immer noch medizinischer Standard, dass die Geburt im Krankenhaus stattfindet und sich daran ein 5-tägiger Krankenhausaufenthalt anschließt (wie Lilly zutreffend aus eigener Erfahrung berichtet). Somit ist die Mutter gesundheitlich eingeschränkt - sonst gäbe es nicht den Krankenhausaufenthalt. Und selbst nach einer ambulanten Geburt oder Hausgeburt bestehen danach doch erhebliche Einschränkungen, die weit über eine "kurzfristige Verhinderung" hinausgehen. Ein ärztliches Attest über eine gesundheitliche Behinderung für die Zeit des Wochenbettes wäre jedenfalls problemlos zu erlangen gewesen.

Ob die Mutter, juristischer Laie, etwas unbedarft das Datum rückdatiert hat oder vielleicht am 11. August mit dem Schreiben begonnen und eben ein paar Tage später fertiggestellt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich weiß auch nicht, ob sie vielleicht hätte daran denken müssen, jemanden anderes damit zu beauftragen und ob sie überhaupt psychisch dazu in der Lage war.

Wie auch immer, in einem solchen Fall wünscht man sich jedenfalls etwas mehr Herz und Mitgefühl von Seiten der Justiz. Die gegenteilige Entscheidung wäre zumindest vertretbar gewesen.

 

iris6000 schrieb:

Ob die Mutter, juristischer Laie, etwas unbedarft das Datum rückdatiert hat oder vielleicht am 11. August mit dem Schreiben begonnen und eben ein paar Tage später fertiggestellt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich weiß auch nicht, ob sie vielleicht hätte daran denken müssen, jemanden anderes damit zu beauftragen und ob sie überhaupt psychisch dazu in der Lage war.

Das mag ja alles sein, wurde aber von der Klägerin, nachdem sie (Wochen oder Monate nach der Geburt) auf die Fristversäumung hingewiesen wurde, nicht vorgetragen - kann also vom Richter, selbst wenn er noch so wohlwollend ist, nicht zur Begründung einer Wiedereinsetzung herangezogen werden.

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Nach Auffassung mancher Richter muß man wohl in jeder Lebenslage juristisch auf der Höhe der Zeit sein. Erinnert mich an einen alten Witz von Otto Waalkes: "Die Gitarre hat mir meine Großmutter auf dem Sterbebett verkauft."

 

Ich bin sicher, wir lesen demnächst eine Entscheidung, in der es heißt: "Es sind weder Gründe vorgetragen noch sonst ersichtlich, die es dem Kläger unmöglich gemacht haben könnten, aus seinem Wachkoma heraus jemanden zu bevollmächtigen, fristwahrende Schritte zu veranlassen. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt sich, daß es sich um ein Wachkoma handelte."

 

 

 

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