AGG: Keine Entschädigung mit nicht rechtzeitig mitgeteilter Schwerbehinderung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.04.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|2992 Aufrufe

Nach längerer Pause hier im BeckBlog mal wieder ein Urteil zum Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG:

Der Kläger ist schwerbehindert. Er begehrt von der beklagten öffentlichen Arbeitgeberin Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil er entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Die beklagte Stadt hatte die Position "Leitung des Sachgebiets Bauen und Wohnen" ausgeschrieben. Der Kläger hatte sich beworben, allerdings weder in seinem Bewerbungsschreiben noch im Lebenslauf auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Im Oktober 2017 fanden verschiedene Vorauswahlrunden statt. Der Stadtrat beriet und entschied am 21.11.2017 final über die Besetzung der Stelle. Erst mit einer E-Mail von diesem Tage (abgesandt um 13:35 Uhr) teilte der Kläger "ergänzend" mit, dass er "einen Grad von 50% MdE" habe.

Der Kläger verlangt Entschädigung iHv. mindestens rund 25.000 Euro. Seine Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg:

Der objektive Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die Vermutung der Benachteiligung eines erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers wegen der Schwerbehinderung nach § 22 AGG regelmäßig nur begründen, wenn der Bewerber den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hat.

BAG, Urt. vom 17.12.2020 - 8 AZR 171/20, BeckRS 2020, 45232

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2 Kommentare

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...und wenn der Schwerbehinderte den Arbeitgeber über die Behinderung in Kenntnis setzt, heißt es, das beweise, dass er nur das Geld gewollt habe und an einer Einstellung gar nicht interessiert gewesen sei. Schöne neue Welt!

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Angesichts des Umstandes das der Arbeitgeber nicht das Recht hat, nach einer Schwerbehinderung zu fragen ist dass Urteil so auch folgerichtig. Darüber hinaus ist das für den hier vorliegenden Sachverhalt auch zu begrüßen, da gerade öffentliche Arbeitgeber regelmäßig daraufhinweisen, dass Bewerbungen von Menschen u.a. mit Schwerbehinderung ebenfalls (ausdrücklich) erwünscht sind. 

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