Unfassbares aus Weimar

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.04.2021
Rechtsgebiete: Familienrecht193|36026 Aufrufe

Das AG Weimar ist (wiedermal) in die Schlagzeilen geraten. Die Pressetelle des Gerichts hat bestätigt, dass das AG einen Beschluss folgenden Inhalts erlassen hat:

  1. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am ..., und B, geboren am ..., nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:

    1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP- Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,

    2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,

    3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.

  2. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am ..., und B, geboren am ..., nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.

  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

  4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Fall weisst eine Reihe von Merkwürdigkeiten auf

So teilt das  Thüringer Bildungsministerium am 12.4. mit:

Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses ist bisher nicht erfolgt. Weder den Schulen noch der Landesregierung liegt der Beschluss in schriftlich ausgefertigter Form vor. Bisher kennen wir lediglich eine Mail an die Schulleitungen.

Wird der Beschluss noch allen Lehrern, Leitungen und Vorgesetzten der Schulleitungen (wer mag  das alles sein?) zugestellt werden?

Am 13.3.21 war von der Kindesmutter ein Kinderschutzverfahren angeregt worden. Das AG Weimar eröffnete "von Amts wegen" zwei Hauptsacheverfahren und zwei eAO-Verfahren nach § 1666 BGB betreffend die Kinder (warum eigentlich nicht für alle SchülerInnen) in Weimar?

Den anderen Beteiligten werden inquistorische Fragen gestellt.

Am 26.3. erlässt das Gericht einen Beweisbeschluss, in dem (überraschend oder auch nicht) zwei bekannt querdenkende Sachverständige bestellt werden.

Bereits am 8.4. (wer weiss, wie lange Gutachten sonst auf sich warten lassen, wundert sich oder auch nicht) müssen die Gutachten vollständig vorgelegen haben, denn das Gericht gibt sie vollständig in dem Tatbestand genannten Teil des Beschlusses wieder. Damit sind dann schon mal 162 Seiten gefüllt.

Es ist nicht ersichtlich, dass den anderen Beteiligten die SV-Gutachten zuvor mit der Möglichkeit der Stellungnahme übersandt worden sind (wozu auch, der Richter war doch schon überzeugt?)

Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Zur entscheidenden Frage der Zuständigkeit des Familiengerichts heisst es hingegen ebenso lapidar wie falsch:

Dabei kann das Familiengericht nach § 1666 Absatz 4 BGB in Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Etwas anderes für den Rechtsweg ergibt sich auch nicht aus § 40 VwGO. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für Kindeswohlgefährdungsverfahren nicht eröffnet. Denn Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung sind durch Bundesgesetz einem anderen Gericht, nämlich dem Familiengericht, ausdrücklich zugewiesen, § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 1666 BGB

Also lassen sich über das Familinegericht mehr und bessere KiGa-Plätze, höheres Ki-Geld usw. usw. einklagen, wenn man denn nur einen Grund für eine Kindeswohlgefähdrung sieht.

Wenn das Gericht sich im Tenor dazu versteigt, anordnen zu können, dass der Beschluss auch für alle weiteren Schüler (nur?) in Weimar gelte, so kommt alllmählich der Tatbestand der Rechtsbeugung in Sichtweite.

Eine Beschwerde gegen diese Beschluss gibt es nicht ( § 57 FamFG).

Da noch nicht mündlich verhandelt worden ist, kann aber auf mündliche Verhandlung angetragen werden ( § 54 II FamFG). Ein Befangenheitsantrag (hier oder in den Hauptsacheverfahren) dürfte Erfolg haben, wenn man denn nicht schon aus der Fassung des Beweisbeschlusses herleitet, wohin der Hase von Anfang an laufen sollte.

 

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193 Kommentare

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In Deutschland waren die Regierung und die Grünen anfangs sogar grundsätzlich gegen Schutzmasken, also nicht nur gegen Schutzmasken für Kinder, sondern auch gegen Schutzasken für Jugendliche und Erwachsene, und das Establishent behauptete, Schutzmasken gehörten nur in die Hände von Ärzten, und würden bei Nichtmedizinern angeblich mehr schaden als nutzen.

Für diese unzutreffenden Behauptungen hat das Establishent sogar auch Sachverständge aufgeboten.

Dabei hätten Alle es Anfang Februar 2020 besser wissen können, denn es lagen bereits unter anderem mit Coronaviren und Gripperviren (unter anderem auch mit SARS) gemachte Erfahrungen mit Schutzmasken aus China, Hongkong, Taiwan, Korea, Japan, und Singapur, vor.

Die Sachverständigen auf die der Familienrichter sich stützt liegen zwar offenbar falsch, aber die sachverständigen auf die die Regierung (und wohl auch die Grünen, die über den Bundesrat indirekt mitregieren) sich im Januar, Februar und märz 2020 stützte, lagen ebenso falsch, und beides war jeweils sofort bei näherem Hinsehen erkennbar.

Hat also auch die Regierung quasi "das Recht gebeugt"?

Wird mit zweierlei maß gemessen?

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§ 35 FamG ( das nach § 1666 BGB ja explizit genannte Gericht!) gibt zur Umsetzung des rechtssaatlich ausgesprochenen Spruchs Druckmittel, Zwangsgeld und Zwangshaft. Damit sind wir angesichts der Einheit der Rechtsordnung bei der bayrischen Frage, ob gemäß Ökospökesaktivisten Zwangsjaft gegen Minister, also Personen der Hoheit, , als Druckmitel verhängt werden können. Manche-_#'*/Innen bejahen das. Ferner kann das "moderne" KZ-Vernichtungs"recht" herangezogen werden. Danach sind "alle dran", unmittelbare Täter wie Schulleiter und Lehrer, eben aber auch die systemrelevanten Schreibtischtäter, Befehlsgeber. Angesichts Nürnberger Judikatur 1946 auch Journaille-Hetzer wie Julius Streicher, ARD, heute, Pressehetzheuler.

Corona ist wirklich gefährlich, und wer das bestreitet ist entweder böswillig oder ignorant oder dumm.

Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, daß die Corona-Politik der Regierung absolut zwingend oder alternativlos wäre.

In anderen Ländern reagierte man anders darauf, weil man bei Interessenabwägungen anders gewichtete als hierzulande.

Deswegen sind andere Regierungen jedoch keineswegs verbrecherisch.

Aber unsere Regierung macht Bürgern die anderer meinung sind nun den Vorwurf einer angeblichen und sogenannten "Delegitimierung des Staates", obwohl man (die Opposition) ja gar nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland oder gegen das Grundgesetz ist, sondern nur gegen die Parteien von CDU-CSU-SPD-Grüne und gegen die von diesen Parteien stark beeinflussten öffentlich-rechtlichen Fernsehsender.

mit dem Schlagwort und Vorwurf einer angeblichen "Delegitimierung des Staates" wird man ab jetzt wohl auch gegen Globalisierungskritiker vorgehen, sowie gegen GEZ-Kritiker und Bankenkritiker und Schufa-Kriker und Kapitalismuskritiker, oder gegen Kirchensteuerkiriker, sowie wohl auch gegen Braunkohletagebaugegner vorgehen, sowie gegen Volkzählungsgegner, oder gegen Vorratsdatenspeicherungsgegner, oder gegen Nato-Gegner, oder gegen Gegner der Stationierung von Atomwaffen, und gegen alle Dissidenten die dem Establishment wirklich lästig sind.

Fühlt sich außer den Spinnern von AfD und Linkspartei eigentlich sonst niemand an die autoritäre DDR erinnert?

Wo bleibt der Protest der bürgerlichen Liberalen?

Oder gibt es diesen Protest vielleicht, aber man kehrt ihn unter den Tisch?

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Das 1968 bis 1998 pluralistische Deutschland (1945 bis 1989 war Ostdeutschland, und 1945 bis 1967 war Westdeutschland eher autoritär, wie Willy Brandt öffentlich bemerkte, als er 1969 sagte, nun erst beginne hierzulande die Demokratie wirklich) wurde inzwischen zur einer Art "Konsensgesellschaft" umgebaut.

Es hat Konsequenzen, wenn man sich nicht an den vorherrschenden Konsens hält.

Und diese Konsequenzen hat sich jeder selber zuzuschrieben, denn es wird niemand vom Staat gezwungen, gegen den jeweils vorherrschenden Konsens zu sein.

Wir haben alle die möglichkeit, den Konsens zu respektieren.

Sonst werden die, die den Konsens etabliert haben, beleidigt und ärgerlich, und mögen einen nicht mehr, das ist völlig natürlich, und war auch schon bereits vor hunderten und sogar schon vor tausenden Jahren so.

Es sollte sich also kein Dissident als "Opfer" gerieren, denn die Dissidenten nehmen die Konsequenzen doch selbst in kauf.

Es acht de Staat keinen Spaß, Dissidenten zu verfolgen, und es wäre dem Staat lieber, wenn keine Bürger zu Dissidenten würden.

Die Dissidenten sind verantwortlich für das, was der Staat mit ihnen macht.

So sehen das jedenfalls zumindest wohl viele regierungstreue Einfältige, und wohl auch viele grüne und schwarze Spießbürger.

Regierungspolitiker haben jüngst darauf hingewiesen, daß das Grundgesetz aus einer anderen Zeit stammt, also veraltet sei, und daß Verfassungsfeind nicht derjenige ist, der gegen das Grundgesetz ist, sondern derjenige, der die gesellschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die faktischen machtverhältnisse, kritisiert.

Nach akuellen maßstäben wären also Verfassungsfeinde vor allem machtkritische Denker, etwa solche, die Canetti zitieren, oder die Voltaire zitieren, oder die Bertram Russel zitieren, oder die Solomon Asch zitieren, oder die Rudi Duttschke zitieren, oder die überhaupt jemanden zitieren, der nicht vorher von Vertretern des Konsens-Establishents zitiert wurde.

Was CDU oder CSU oder SPD oder Grüne verlautbaren, nachzuplappern, ist erlaubt.

Diese Freiheit haben wir.

Wer diese Freiheit nicht nutzt, ist selber schuld, für das, was ihm dann wiederfährt, findet mein Nachbar (der mit den Gartenzwergen).

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Ich weiß nicht...

Ich würde Ihnen bei Ihren Befunden zT noch zustimmen:

1. Es gibt bei vielen Fragen einen breiten gesellschaftlichen Konsens (zB hinsichtlich der grundsätzlichen Notwendigkeit von Corona-Schutzvorschriften) in der BRD.

2. Der Umstand, dass die Mehrzahl der politisch maßgeblichen Parteien versucht, ihre Klientel aus der Masse der diesen Konsens tragenden Menschen zu gewinnen, führt in der Tendenz zu einer Ununterscheibarkeit der Parteien und Differenzen nur noch in Nuancen, die nicht das Potential haben, Menschen politisch zu begeistern.

3. Dies ist eine potentielle Gefahr für die repräsentative Demokratie.

4. Der Widerspruch zu einem breiten gesellschaftlichen Konsens hat Folgen (nämlich zunächst der breite Widerspruch der den Konsens tragenden Menschen).

 

Hinsichtlich der von Ihnen behaupteten "Konsequenzen" im sozialen Bereich sowie bei dem "was der Staat mit ihnen macht", bleiben Sie sehr vage. Welche Konsequenzen - abgesehen vom Widerspruch, der in einer Debatte ja aber kein Problem ist - drohen? Ich würde Ihnen hinsichtlich der aktuellen Tendenzen in Debatten noch folgen, dass viel zu häufig nicht die Meinung kritisiert wird, sondern die sie vertretenden Menschen auch in anderen Funktionen attackiert werden - aus Fernsehformaten entfernt, von Preisverleihungen ausgeschlossen etc. Ich persönlich glaube, dass es Menschen gibt, deren Meinungsäußerungen in der Tat auf eine Persönlichkeit schließen lassen, der man keine Plattform geben sollte. Aber nach meiner Einschätzung sind wir da aktuell sehr schnell mit großem Kaliber dabei.

Allerdings ist dies keine Reaktion des Staates. 

Und was Debattenbeiträge angeht: natürlich wird eine Regierungspartei den Widersprechenden widersprechen. Das liegt ja in der Natur der Sache. Sie wird sich auch wünschen, dass niemand widerspräche. Aber das Leben ist halt kein Wunschkonzert. So what.

Deswegen konkret: welche Reaktionen des Staates / der den Staat tragenden Parteien beschränken Ihre Freiheit, abweichende Meinungen zu Corona oder zu anderen Themen zu äußern? Inwieweit wird der Dissident Opfer (von etwas anderem als Widerspruch)?

Soweit hier eine Löschung unserer Kommunikation erfolgen sollte, dürfte das allerdings weniger mit dem Versuch der Forum-Betreiber verbunden sein, Regimekritik zu unterdrücken, sondern vielmehr dem Umstand geschuldet sein, dass unsere Diskussion definitiv "off-topic" ist und damit einen Verstoß gegen die Forumsrichtlinien darstellt...

Im Übrigen ist mE Widerspruch zum breiten Konsens natürlich erlaubt und notwendig, um unreflektierten Annahmen vorzubeugen - ohne solchen Widerspruch würden wir ja immer noch annehmen, dass die Sonne um die Erde kreist. Aber ich halte es für sinnvoll, gerade in diesem Fall die eigene Faktenbasis zu überprüfen. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der allgemeine Konsens nur auf dem Reflex der Schafherde beruht und nicht die Folge der Tatsache ist, dass für den Konsens gute Gründe bestehen. Im Sinne des alten Witzes: "Was heißt hier ein Geisterfahrer - es sind Hunderte!"

Liebe Grüße aus der Gartenzwergkolonie!

Den Grünen nahestehende Medien wie die TAZ behaupten, der Richter sei ein "Querdenker" oder ein "den Querdenkern Nahestehender", und die TAZ behauptet, davon gäbe es in der Justiz  viele - indirekt wird also eine "Säuberung" der Justiz verlangt.

Das Urteil des Richters war zwar fehlerhaft, und vielleicht auch gefährlich oder riskant für die Gesundheit der betroffenen Schulkinder, aber gefährlicher als sein Urteil sind doch wohl Bestrebungen, Cancel-Culture nun auch in der Justiz zu etablieren, und die Jusitiz von nicht "politisch-korrekten" Richtern zu "säubern".

Es gibt im Umfeld der Grünen anscheinend wohl Leute, denen das Deutschland der Jahre 1949 bis 2019 nicht gefallen hat, und es gibt im Umfeld der in den letzten 3 Jahren von vielen medien bejubelten Grünen wohl Leute, die wollen eine andere Republik, und die wollen auch "neue Menschen", und die wolen uns also anscheinend alle autoritär "erziehen" oder umerziehen.

 

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...gefährlicher als sein Urteil sind doch wohl Bestrebungen, Cancel-Culture nun auch in der Justiz zu etablieren, und die Jusitiz von nicht "politisch-korrekten" Richtern zu "säubern".

Diese Gefahr sehe ich bisher nicht. Die Querdenker-Richter sind Einzelfälle. Und mit der Ausnahme, dass die Staatsanwalt im Rahmen ihrer gestzlichen Aufgaben (zu Recht) gegen ihn ermittelt, ist ihm bisher ja auch nichts passiert...

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Das Spielchen, Gast 04-30   17:32, kann man ja eine Umdrehung weiter betreiben: § 344 StGB - Anzeige gegen den Staatsanwalt. Im Sprachgebrauch gewisser Correcter kann man dann ja auch - wie kurz vor Abgabe eines Schusses durch Gewalttäter - sagen: "ist ihm bisher ja auch nichts passiert". 

Hier mal etwas Neues:

Das OLG Karlsruhe (Az.: 20 WF 70/21) hat jetzt entschieden, dass allein das FamG nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund von Anregungen bzgl. einer Kindswohlgefährdung zuständig ist und entsprechende Vorermittlungen aufzunehmen hat. Das OLG gab einer Mutter im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die Verweisung der Sache vom FamG an das VG statt, sodass nun doch das FamG am Zuge ist.

Tja und nun!?

Vielleicht gibt es neben dem Rechtsweg zum VG (bzgl. der "normalen" Rechtsbeziehung Schule-Schüler)  ja doch einen zum FamG (unter dem Aspekt Kindswohlgefährdung). Immerhin wäre ja auch ein Strafrichter zum selben Sachverhalt unter Beachtung der für ihn maßgeblichen Normen zuständig (zB. unter dem Aspekt einer Körperverletzung usw. gegenüber dem Kind)! In der Rechtsbeziehung Schule-Schüler allein die Zuständigkeit des VG für alle Konstellationen herleiten zu wollen, greift aufgrund besonderer Gerichtszuständigkeiten der einzeln zu betrachtenden Rechtsverhältnisse und Schutzvorschriften wohl doch zu kurz?!

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Das haben Sie gründlich missverstanden, Herr/Frau Assjur G.T.. Da durch die Anregung der Mutter kein Verfahren anhängig geworden ist, konnte es auch nicht an das Verwaltungsgericht verwiesen werden.

Das AG hatte Voermittlungen zu führen (und dann einzustellen).

 

@ Dr. Egon Preuss:

Die Entscheidung gibt es derzeit noch nicht verlinkt, sondern kursiert im Internet als pdf.

Auszug aus den Gründen:" Das Familiengericht hat aufgrund einer solchen Anregung nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Besteht ein die Verfahrenseinleitung rechtfertigender Anlass , muss das Familiengericht
ein Verfahren einleiten."

@ Hans-Otto Burschel:

Richtig, dass eine verweisungsfähiges Verfahren noch gar nicht anhängig war.

Aber wenn das FamG Vorermittlungen einleiten soll bzw. von Amts wegen aufgrund eigener Zuständigkeit einleiten muss, dann doch wohl bitte ergebnisoffen (Anmerkung: Ich bin geschockt, wenn hier Juristen in materiellen Fragen nur ein Ergebnis als zulässig erachten!); und nicht mit der vorgefertigten Auffassung, dass es eine Einstellung werden wird. Warum sollte es denn zwingend eine Einstellung werden, wenn sich das FamG um das Kindswohl kümmert, welches (durch Dritte; § 1666 Abs. 4 BGB) gefährdet ist?

Wenn das FamG nun bei den Vorermittlungen und unter Einbeziehung der einschlägigen Gutachten (z.B. aus der Weimarer Entscheidung) zu dem Ergebnis kommt, dass eine Kindswohlgefährdung durch unverhältnismäßige Maßnahmen des Staates gegeben ist, dann wird es wohl auch eine Entscheidung treffen müssen, die die Maßnahmen untersagt. Alles andere wäre Rechtsbeugung!

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Das Familiengericht hat aufgrund einer solchen Anregung nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Besteht ein die Verfahrenseinleitung rechtfertigender Anlass , muss das Familiengericht ein Verfahren einleiten.

Sie zitieren falsch, was einem angeblichen Juristen eigentlich nicht unterlaufen sollte. Richtig heißt es, vgl. hier, wobei das OLG Karlsruhe sogar Burschel zitiert:

Das Schreiben der Antragstellerin beinhaltet eine Anregung gemäß § 24 FamFG. Mit dem Eingang des Schreibens bei Gericht wurde noch kein Verfahren eingeleitet (vgl. Burschel in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 38, Edition, Stand: 01.04.2021: § 24 FamFG Rn. 9]. Das Familiengericht hat aufgrund einer solchen Anregung nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Besteht ein die Verfahrenseinleitung rechtfertigender Anlass, muss das Familiengericht ein Verfahren einleiten. Anderenfalls sind die Vorermittlungen zu beenden, § 24 Abs. 2 FamFG.

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Falsch zitiert? Im Gegenteil!

Ich habe bei dem kurzen Zitat lediglich den von Ihnen noch zitierten logischen Folgesatz weggelassen, der ja nichts anderes (als ich) aussagt, dass ergebnisoffen zu prüfen ist; oder worauf bezieht sich sonst das pflichtgemäße Ermessen? Es hängt eben vom rechtfertigenden Anlass ab: Verfahren (+), bei Kindswohlgefährdung oder Verfahrenseinstellung, bei fehlender Kindswohlgefährdung.

Und das Zitieren des Herrn Burschel ist ja lediglich in Bezug auf die Aussage, dass eine Verfahrensanregung keinen Verfahrensbeginn bedeutet, da darüber (über das "ob") allein das Gericht befindet! Hinter dieser Aussage steckt noch nicht sehr viel juristische Weisheit!

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Gast schrieb:

Ich habe bei dem kurzen Zitat lediglich den von Ihnen noch zitierten logischen Folgesatz weggelassen, der ja nichts anderes (als ich) aussagt, dass ergebnisoffen zu prüfen ist; oder worauf bezieht sich sonst das pflichtgemäße Ermessen? Es hängt eben vom rechtfertigenden Anlass ab: Verfahren (+), bei Kindswohlgefährdung oder Verfahrenseinstellung, bei fehlender Kindswohlgefährdung.

Und so kehren wir frohgemut, aber ohne Erkenntnisgewinn an den Ausgangspunkt der Überlegungen zurück. Die Prüfung der Zuständigkeit kann nicht ergebnisoffen erfolgen § 1666 IV BGB ist keine abdrängende Sonderzuständigkeitsregel und gibt dem FamRichter nicht das Recht, staatliche Massnahmen aufzuheben.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der völlig zutreffenden Entscheidung des OLG Karlsruhe.

 

Hans-Otto Burschel schrieb:

"Die Prüfung der Zuständigkeit kann nicht ergebnisoffen erfolgen § 1666 IV BGB ist keine abdrängende Sonderzuständigkeitsregel und gibt dem FamRichter nicht das Recht, staatliche Massnahmen aufzuheben."

Wenn doch aber die Frage nach der Zuständigkeit des Tätigwerdens von einer materiellen Inhaltsfrage abhängt, um etwa Ermittlungen einzuleiten, dann muss es doch ergebnisoffen erfolgen!

Und warum sollte der FamRichter keine staatlichen Maßnahmen im Rahmen seiner Zuständigkeit im Einzelfall kassieren dürfen, wenn diese Kindswohlgefährdend sind! Es ist ja nicht so, dass die FRage nach einer etwaigen Kindswohlgefährdung beim Erlass der staatlichen Regelungen einbezogen und abgewogen wurde!

Zu Vorgenanntem nur noch zwei Fragen:

1. Wenn die Anzeige der Kinderwohlgefährdung an die Staatsanwaltschaft unter strafrechtlichen Aspekten erfolgen würde, müsste dann die StA auch das Verfahren einstellen, weil es durch staatliche Maßnahmen angeordnet wurde und somit bereits von Grund auf nur richtig sein kann? (...und dann bestenfalls ans VG aufgrund der Sonderzuweisung verweisen?) Oder müsste nicht vielmehr die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig werden und im Falle der Feststellung einer tatbestandlichen Handlung zwingend aufgrund eigener Kompetenz einschreiten und eine eigene Entscheidung treffen?

2. Was wäre, wenn als staatliche Maßnahme (aufgrund der Expertise der Virologen) demnächst angeordnet wird, vor Schulbeginn hochprozentige Alkohol zu gurgeln oder zu trinken, um die Viren im Rachen abzutöten. Wäre dann auch diese staatliche Maßnahme bereits tatbestandlich unbeachtlich für eine Kindswohlgefährdung oder Körperverletzung etc.? Oder würde nicht vielmehr ein Tatbestand der Kindwohlgefährdung (zivilrechliche Komponente) oder Körperverletzung (strafrechtliche komponente) erfüllt sein, sodass die Zuständigkeit der verschiedenen Institutionen gegeben wäre?

Hier ginge es dann allenfalls um die inhaltliche Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Rechtswidirgkeitsprüfung der tatbestandlichen Handlung!

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Ihre Was-wäre-wenn-Fragen sind kindisch. Was wäre wenn die Welt unterginge? Dürfte dann der Familienrichter einschreiten?

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Kindisch ist hier nur, dass manche Kommentatoren nicht in der Lage sind, sich mit juristischen Argumenten auseinander zu setzen und einfache Fangfragen zum Anlass zu nehmen, ihre Sichtweise zu überdenken und zum Ergebnis zu kommen, dass es in der streitigen Juristerei kein eindeutig Richtig und Falsch gibt, sodass wir dann endlich beim Kern des Themas und der dringend gebotenen Diskussion ankommen: dem materiellen Inhalt der gutachterlich gut begründeten Entscheidung zum Kindswohl; denn das wäre ja eigentlich auch im Verwaltungsrechtsweg entscheidend!

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Es ist schon denkbar, dass ein Sachverhalt mehrere Streit- bzw. Verfahrensgegenstände umfasst und je nach Streitgegenstand unterschiedliche Rechtswege eröffnet und sogar Straftatbestände betroffen sind. Das ist aber nicht der Fall bei dem Streitgegenstand, über den das Familiengericht Weimar entschieden hatte.

Im Übrigen, was durch Gesetz erlaubt ist, das kann doch niemals strafbar sein. Denn die Strafbarkeit wird bei gesetzlicher Erlaubnis schon an fehlender Rechtswidrigkeit scheitern.

Selbst wenn man die Rechtsweg- und Zuständigkeitsprüfung ignoriert und direkt in die Prüfung des § 1666 BGB einsteigt, dann muss es doch stutzig machen, dass die von Familiengericht Weimar getroffenen Maßnahmen in dem dortigen Maßnahmekatalog nicht aufgelistet sind und gänzlich davon abweichen. Der Maßnahmekatalog des § 1666 BGB ist zwar dem Wortlaut nach nicht abschließend. Ist aber die einzig ausreichende Grundlage, wenn durch die getroffenen Maßnahmen in Grundrechte eingegriffen wird. Die Schulverwaltung ist zwar kein Grundrechtsträger, aber immerhin ein Rechtsträger und die Maßnahmen des Familiegerichts Weimar greifen erheblich in die Rechte der Schulverwaltung ein. Auch dies bedarf einer Ermächtigungsdgrundlage.

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Anmerkung: Ich bin geschockt, wenn hier Juristen in materiellen Fragen nur ein Ergebnis als zulässig erachten!

Das ist kein Grund für einen "Schock", sondern ledigleich ein Beweis dafür, wie juristisch falsch Sie außerhalb jeder Vertretbarkeit daneben liegen!

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@ Gast kommentiert am Mo, 2021-05-03 13:27      

Sie wollen doch nur provozieren, oder ist das Ihr ernst?!

Wieso liege ich falsch, wenn ich bei einer "pflichtgemäßen Ermessenentscheidung" über die materielle Prüfung einer Kindswohlgefährdung nicht nur ein Ergebnis als möglich erachte?

Und wieso soll denn in diesem Fall nur das Ergebnis einer Verfahrenseinstellung mangels Gefährdung vertretar sein? Weil das Masketragen und Testen in einer Verordnung steht? ...Lächerlich! Als hätte der Verordnungsgeber irgendeine Prüfung und Abwägung der Interessen der Kinder bei seiner (Über-)Regulierungwut vorgenommen!

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Nun, Herr Burschel 05-03   10:04, was Sie schreiben , hat nur partiell mit dem Beschlussinhalt zu tun. In der Tat, nicht verweisen an ein Verwaltungsgericht. Ob nur deswegen nicht, weil erst im STadium der "Vorermittlungen"? Klingt mir anders: Nein. § 1666 BGB begründet eine Kompetenz des FamG. Es, dieses hat, Vorermittlungen zu betreiben , und dann gibt es zwei Möglichkeiten: a) "MUSS ein Verfahren einleiten", wenn "ein die Verfahrenseinleitung rechtfertigender Anlass besteht"  b) oder: Vorermittlungen beenden. - Ihre Beurteilung danach steht Ihnen frei, aber  Ihr  Klammerzusetz hat NICHTS mit dem OLG-Beschluss zu tun, es ist eine Ihrerseits höchstpersönlicbe Auffassung, wie Sie es gerne hätten. Das OLG hat schlechterdings NICHTS zur Frage  gesagt, ob der Anlass eine Verfahrenseinleitung rechtfertigt. Genau genommen bleibt dem AG / FamG auch die Beurteilung frei,  mit der obrigkeitsgläubigen Auffassung nach § 1666 IV BGB nichts gegen eine staatliche Instanz als "Dritten" verfügen zu dürfen. Auch, die Beeinträchtigung sei nicht gerade bedeutsam.

Die da und dort zu lesende Interpretation , damit sei der berühmt gewordene Beschluss des AG Weimar, etwa umfassend, bestätigt worden, ost anenteuerliche Falschinterpretation und schwere pseudo-juristische Hetzpropaganda.

Wohltuend allerdings umgekehrt auch,  dass sich der Senat  nicht zum Staatshilfsbüttel einer bösartigen Attacke gegen andere Gerichte herabgewürdigt hat.

Zwischenstand: Meine Erkennnts: 1.) Seltsam, dass die Entscheidung des OLG nicht publiziert wird. Cancel culture für politisch incorrect Missliebiges?  2.) Der Aufgreiftatbestand des § 1666 BGB ist eine Kindeswohlgefährdung, und zwar nicht eine Lappalie, sondern eine erhebliche.  3.) Kein förmliches Antragsverfahren. also: nur Anregung der Eltern.  4.) Die Schwelle von "Vorermittlung" zu förmlicher Verfahrenseröffnung kann sehr, sehr niedrig sein, wie uns die StA rund um Weimar zeigt.  5.) Eine "Verweisung" von AG zum VG ist  nirgendwo hier vorgesehen, weder im STadium einer "Vorermittlung" noch nach förmlicher Verfahrenseröffnung. ( Nach Herrn Burschels Bericht ist NUR dazu entschieden worden, und zwar, soweit ich bisher sehen kann , zu Recht.  6.) Eine "ausschließliche" Zuständigkeit sehe ich weder beim VG noch nach § 1666 BGB beim AG/Familiengericht.  7.) Eine formelle Normverwerfungskompetenz des AG sehe ich nicht. 8.) Bei einem Umgangsverbot würde ich aucn keine Normverwerfung des Art. 2 I GG annehmen bei dem Verbot, das eigene  Haus zu betreten deswegen,  auch keine Normverwerfung etwa des § 903 BGB. 9.) § 1666 BGB gerade auch Abs. 4, sollte strikt eng ausgelegt werden: konkretes Handlungsverbot. Auf was für Paragraphen, Verordnungen, Erlasse sich der Adressat ansonsten berufen können mag oder möchte - solange ein deutsches Gericht einen klaren Befehl vollziehbar ausgesprochen hat, ist er zu beachten. Zum Unwillen des BVerfG wird das zwar von zeitgeistigen ortsmachthabenden Linksextremen bei Anordnung einer Raumübergabe  ( Wetzlar ) nicht  beachtet - aber da offenbaren sich leider eben Gefahren für den deutschen Rechtsstaat. 10.) Wenn mit meiner Annahme zu Ziff.6 keine ausschließliche Zuständigkeit besteht, so fragt sich , was die formellen Streitgegenstände sind  und ob deswegen ,  falls identisch ,  bei Anhängigkeit bei dem einen Gericht das andere daneben "ebenfalls" zuständig sein kann oder nicht (wegen anderweitiger Rechtshängigkeit), bzw. deswegen Unzulässigkeit eintritt. § 1666 BGB ist da wohl rigoros: Nur weil ein obrigkeitshöriges anderes (V)Gericht aus dem Papier einer VO-Regelung ungeprüft Beachtungspflicht ableitet, ohne jede konkrete substantielle Prüfung DES Kindes und seines WOHLS, GILT § 1666 BGB und ist ANZUWENDEN.  11.) Ob sich das mit den neuen Kinder"grundrechten" noch intensivieren wird, bleibt abzuwarten. 12.) Die Gefahren für Recht und Rechtsstaat sind ja nicht neu und haben historische Vorgänge. Graf v. Galen zeigte bei Staatsanwaltschaften wegen § 211 StGB und den Euthanasietötungen an - und nix geschah, auf Weisung des Reichsjustizverwaltung. zugrunde lag ja das Papier von Sept. 1939, wonach Dr. Brandt und Bouhler in Erweiterung die Befugnis erhalten sollten, den Gnadentod zu geben. Heute wird so etwas veröffentlicht und nennt sich dann VO oder § 28 b InfSchG. Stets nennen die Machthaber das Wohl des breiten Volkes - damals vor Kosten für Schwachsinnige, heute vor dem fuhuhuhurchtbaren Virus im Freien in der Außengastronomie. 

Richterliche Vereinigungen verzichten in der Regel auf Bewertung richterlicher Entscheidungen. Bei der Entscheidung des Familiengerichts Weimar hat die Neue Richtervereinigung eine seltene Ausnahme gemacht. Im Auszug zusammengefasst:

"Die Neue Richtervereinigung hält die Entscheidung, obwohl auf 178 Seiten begründet, für juristisch unhaltbar. Sie verkennt ganz grundsätzliche rechtliche Vorschriften. Sie leugnet zudem wesentliche Erkenntnisse der Wissenschaft."

https://www.neuerichter.de/details/artikel/article/richter-bleib-bei-deinen-leisten-new60746f2a1020a272280283

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Vielleicht hat es seinen Grund, dass man das Kindeswohl nicht an Verwaltungsakte hängt, sondern dies der Familiengerichtsbarkeit übertragen hat.

In vergleichbarer Sache hat der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe einen Verweis der Sache an den Verwaltungsgerichtsweg untersagt (OLG Karlsruhe, AZ 20 WF 70/21).

Es bedarf keiner besonderen gutachterlichen Expertise, um die Situation in Deutschland mit der in Florida, Texas oder Schweden zu vergleichen. 24 Bundestaaten der USA ohne Lockdown und Maskenzwang. Die Zahlen dort sehen weit besser aus als in Deutschland.

Ist denn wirklich zu vertreten, dass die Schweden dem Sterben der eigenen Eltern landesweit tatenlos zugeschaut hätten? Der Altersmedian der mit einem positivem COVID Test Verstorbenen in Schweden beträgt 86 Jahre (Deutschland 84 Jahre). Diese Menschen sind ganz natürlich verstorben, als es soweit war.

In Deutschland hängt man am RKI und seit Ende April an einem gewürfelten Inzidenzwert von 100. Derweil sind in den Niederlanden, Frankreich und sogar Spanien(!) alle Schulen offen, bei Inzidenten von 300 bis 400.

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Für die Corona-Impfung von Kindern braucht der impfende Arzt (oder das impfende Impfzentrum) aber doch wohl die Einwilligung der Erziehungsberechtigten?

Eine Verwaltungsakt des jeweiligen Schulleiters (der weder Arzt noch Volljurist ist), oder gar eine Allgemeinverfügung, wären dafür doch wohl nicht ausreichend?

Die Einwilligung der Eltern kann dann wohl nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung ersetzt werden, oder?

Das Kindeswohl liegt also nicht etwa stets in den Händen von Schulleitern oder Verwaltungsgerichten, sondern oft auch in den Händen von Eltern und Familiengerichten. Die Zuständigkeit für die Schulkindermaskenpflicht anzunehmen war also nicht von vorneherein offensichtlich völlig abwegig, auch wenn sie bei gründlicher Prüfung falsch (rechtsfehlerhaft) war. Der Vorwurf der (vorsätzlichen) Rechtsbeugung erscheint also wohl eher nicht begründet, sondern wohl eher ein Vorwurf der Schlamperei (Fahrlässigkeit).

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Die Familiengerichte sind nicht zuständig, das ist ganz herrschende meinung.

Bisher waren die Verwaltungsgerichte zuständig.

Jetzt aber ist, nach den Worten der Bundeskanzlerin, jedoch wohl nur noch das Bundesverfassungericht allein zuständig.

Ordentliche Gerichte sollen nach den Worten der Kanzlerin nun wohl keine Kompetenz mehr haben, über von der Regierung gewünschte Coronamaßnahmen zu entscheiden bzw. diese ganz oder in der Einzelfallanwendung zu beurteilen.

Wer das kritisiert, dem wird nun womöglich vorgeworfen, merkel "delegitimieren" zu wollen, und somit nach allerneuester Definition der Bundesverfassungschutzes ein Verfassungsfeind zu sein (bei Hendryk Ibsen hieß es noch: ein Volksfeind).

Schöne neue Welt?

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Ein weiteres richtiges Urteil in diesem Zusammenhang: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Amtsgerichte&Art=en&Datum=2021-4&nr=34396&pos=0&anz=1
Ich poste es nur, weil man sich hier intensiv mit dem Urteil des AG Weimar auseinandersetzt und auch expliziter auf § 24 FamFG eingeht.
Leitsatz:
"Anträge und Anregungen von Sorgeberechtigten auf Tätigkeitwerden des Gerichts gemäß § 1666 Abs. 4 BGB gegen schulische Anordnungen zur Verpflichtung von Schülern zum Tragen von Mund- Nasenschutz, Abstandsgeboten und Testanordnungen in der Schule wegen behaupteter Kindeswohlbeeinträchtigungen stellen keine Kindschaftssachen im Sinne des FamFG dar (Abgrenzung zu Beschluss des AG Weimar vom 08.04.2021 9 F 148/21 eA)."

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Nur an der Verweisung an das Verwaltungsgericht könnte man Kritik üben. Die Verweisung ist zwar nicht möglich (zumal die Sache auch im Allgemeinen Register eingetragen wurde) aber auch völlig unschädlich.

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Herren Schönwetter und Kolos: Dass eine Rechtswegfrage von der untergesetzlichen Regelung über Aktenzeichenvergabe abhängen sollte, würde  micn erstaunen. - Danke aber für den Hinweis auf AG Waldshut-Tiengen vom 13.4.2021 ( ein Beschluss, kein Urteil!!). Das Beste, was ich  (  anders als bei den staatsgläubigen Pseudojustizhetzern ) gelesen habe. Abgesehen von der Verweisung - die Blödsinn ist. Wie soll ein vAw zu betreibendes FamG-Verfahren an ein niemals vAw tätiges VG abzugeben sein? Aber hier verstehe ich zum ersten Mal - der ich bisher nur etwas vordergründig auf den Wortlaut des § 1666 BGB gesehen habe - , wie sehr wohl mit den klassischen Mitteln der Gesetzesinterpretation zu arbeiten ist. Stark der Hinweis des Gerichts, wonach die Kompetenz zur Kindeswohlsicherung nur eine Ausnahme vom Elternrecht laut Art. 6 II 1 GG ist, nämlich Ausbung des Wächteramtes, eben aber nur mit Blick auf das elterliche Erziehungsrecht. Daher ist auch die Inhabilität der Eltern. Wortlaut des § 1666 I BGB, nur auf ein eigenes Defizit der Eltern zu beziehen. Hier, in der Auslegung dieser  Vorschrift, liegt der Kern. Die konkreten Eltern snd ja alles andere als inhabil, sondern kümmern sich vorbildlich und  mit höchstem Engagement um das Wohl Ihrer Kinder. Wenn karrieregeile und/oder zeitgeistverhaftete sog. "Verwaltungsrichter" , die 178 Seiten  mit einem Nebensatz des Abschätzigsten beiseitetun, nicht helfen, so ist es Inhabilität der Richter,  nicht "der Eltern", § 1666 I BGB. Für eine solche rechtssystematische Interpretation spricht auch die Überschrift des Titel 5, zu dem § 1666 BGB gehört: "Elterliche Sorge". Das wieder knüpft auch an Art. 6 II GG an. So konnte den Eltern der Geschwister Scholl vor staatlichem Terror ja auch kein Familiengericht helfen, selbst wenn sie damals unter 21 gewesen wären.

Herr Dr. Peus,
danke für den Hinweis: selbstverständlich ein Beschluss!
Ich frage mich, ob nicht ein Gericht auch so argumentieren könnte: "Die Mutter kümmert sich um das Wohl des Kindes, indem sie die schweren gesundheitlichen Probleme mit dem Tragen einer Maske vorträgt. Allerdings hat sie es unterlassen, das Kind fachärztlich attestiert von genau dieser Pflicht befreien zu lassen?". Kann das Gericht die elterliche Erziehungseigenschaft der Mutter überprüfen lassen?

In diese Richtung (mit anderem Beweggrund) ging dieser bemerkenswerte Hinweisbeschluss in Leipzig: https://www.epochtimes.de/assets/uploads/2021/04/Beschluss_FamG_Leipzig.pdf

Leider nur auf einer "Querdenkerseite" zu finden.

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Die Entscheidung des Familiengerichts Leipzig 335 F 1187/21 über die Kosten ist ähnlich spektakulär wie die Sachentscheidung des Familiengerichts Weimar. Unfassbar:
"Der Verfahrenswert wird vorläufig auf 1.400.000,00 EUR festgesetzt."(Seite 1 d.B.)

"Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Das Gericht schätzt, das die Anregung zur Einleitung eines Kinderschutzverfahrens 350 Kinder betrifft (350 x 4.000 Euro)." (Seite 5 d.B.)

§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG lautet:

"In einer Kindschaftssache, die

1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge

betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro."

Dann fällt dem Familiengericht auf: Es ging doch gar nicht um Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge und ändert seine Entscheidung durch Beschluss ab:

"Der Verfahrenswert wird in Abänderung des Beschlusses vom 15.04.2021 auf 500.000,00 EUR festgesetzt."

Begründung:
"Bei der Wertfestsetzung hat das Gericht den Höchstbetrag des § 42 FamGKG festgesetzt, was auf folgenden Erwägungen beruht:"

Ich frage mich, was für ein Verfahren soll denn stattgefunden haben, dass das Familiengericht einen "Verfahrenswert" festsetzt. Was soll das denn für ein Verfahren sein, in dem bloß eine Verfahrensanregung geprüft wird?

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Übrigens gibt es keine „Sperrwirkung der Rechtsbeugung“ mehr. Denn wenn es die „Sperrwirkung“ noch gäbe, hätte der BGH seine Entscheidungen der letzten Jahre aus dem Dunstkreis des § 339 StGB stark abgekürzt mit den sinngemäßen Worten: „Ob daneben auch eine Urkundenfälschung, Freiheitsberaubung o.ä. vorliegt, kann dahinstehen, weil jedenfalls keine Rechtsbeugung vorliegt aus folgenden Gründen ...“ Die Nachricht, dass es die "Sperrwirkung der Rechtsbeugung" gar nicht mehr gibt, ist alles andere als banal. Vor allem hatte die Erfindung der „Sperrwirkung der Rechtsbeugung“ bis in die 70er-Jahre den Sinn, dass die einen Nazi-Richter die anderen Nazi-Richter mit einem simplen Trick von allen Vorwürfen freisprechen konnten: Da es bekanntlich den Fall einer "Rechtsbeugung" nie gibt (außer natürlich, das System hat einen fallengelassen), waren damit automatisch auch alle Mordvorwürfe u.ä. gegen Richter in Hinblick auf Todesurteile während des Krieges vom Tisch. Nachdem aber offenbar, auch was alte Nazi-Richter betrifft, die biologische Lösung raumgreifend zugeschlagen hatte, sah der BGH in den letzten Jahren offenbar auch keinen Sinn mehr darin, diese Erfindung noch weiter künstlich am Leben zu erhalten.   Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Sperrwirkung der Rechtsbeugung schon vor sechs Jahren aufgegeben, vgl.     Safferling_AkteRecht_BGH_3-StR-498-14_Rechtsbeugung_Sperrwirkung.pdf (fau.de). Es gibt sie also seit sechs Jahren nicht mehr. Dies hat zur Folge, dass der Weimarer AfD-Richter sich neben § 339 StGB auch nach § 224 II StGB strafbar gemacht hat. Im übrigen ist der vielfach geäußerte Einwand, man könne am Vorsatz zweifeln, einfach nur lächerlich: Bekanntlich ist aus dem objektiven Tatbestand auf den subjektiven Tatbestand zu schließen. Hier ist der objektive Tatbestand der §§ 339, 224 II StGB derart eindeutig erfüllt, dass der Rückschluss auf den subjektiven Tatbestand auf der Hand liegt. Im übrigen hat die Staatsanwaltschaft Erfurt offenbar bzgl. der §§ 339, 224 II StGB aus denselben Erwägungen das Ermittlungsverfahren gegen den Weimarer AfD-Richter förmlich eingeleitet, die ich schon vor Wochen angeführt habe. Und Wikipedia schwurbelt zur Sperrwirkung:   Nach der Rechtsprechung[55] kommt dem Tatbestand der Rechtsbeugung zum Schutze der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine Sperrwirkung zu: Wegen einer Tätigkeit bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache kann nach anderen Vorschriften (etwa wegen Freiheitsberaubung im Amt oder – bei der Verhängung der Todesstrafe durch NS- oder DDR-Richter – wegen Totschlags) nur verurteilt werden, wenn zugleich der Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist. Mit Urteil vom 13. Mai 2015[56] hat der BGH allerdings klargestellt, dass der bisherige Begründungsansatz für die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestands „weitgehend obsolet geworden“ sei, da durch die Neuformulierung des Tatbestandes mit Gesetz vom 2. März 1974 Rechtsbeugung auch bei bedingtem Vorsatz strafbar sei. Daher gelte die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes nicht für ein Handeln des Richters, das nicht erst im Zusammenhang mit einer nach außen hin zu treffenden Entscheidung, Anordnung oder Maßnahme der Verhandlungsleitung zur Erfüllung eines Straftatbestandes führt, sondern bereits für sich alleine gegen Strafgesetze verstößt. Jedenfalls für den Tatbestand der Urkundenfälschung greift daher die Sperrwirkung nicht mehr.[57]    BGHSt 10, 294; BGHSt 32, 364  Az. 3 StR 498/14, Rn. 17  Fischer, StGB, 65. Auflage, § 339 Rn 49

Übrigens gibt es keine „Sperrwirkung der Rechtsbeugung“ mehr...

Falsch! Die Sperrwirkung gilt grundsätzlich wie vor. Sie gilt nur nicht mehr für ein Handeln des Richters, das "nicht erst im Zusammenhang mit einer nach außen hin zu treffenden Entscheidung, Anordnung oder Maßnahme der Verhandlungsleitung zur Erfüllung eines Straftatbestandes führt, sondern bereits für sich alleine gegen Strafgesetze verstößt" (BGH, U. v. 13.5.2015 - 3 StR 498/14 - Leitsatz).

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...die aufgrund dieser Klassifizierung ausnahmsweise durch die außerordentliche Beschwerde anfechtbar sind.

Falsch! Die außerordentliche Beschwerde ist abgeschafft, vgl. schon BayObLG, B. v. 4.12.2002 – 2Z BR 120/02, Zöller, ZPO, 31. A., § 566, Rdnr. 7

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Querdenkerin am Familiengericht Leipzig: Wenn ein Richter das Kindeswohl gefährdet sieht

https://www.l-iz.de/leben/faelle-unfaelle/2021/04/querdenkerin-am-familiengericht-leipzig-wenn-ein-richter-das-kindeswohl-gefaehrdet-sieht-386449

Polizei durchsucht bei Weimarer "Masken-Richter"

https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_89922524/polizei-durchsucht-bei-masken-richter-aus-weimar.html

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Das OLG Jena hat den Beschluss des AG Weimar nach einer Beschwerde des Ministeriums jetzt offenbar aufgehoben, wie der MDR gestern berichtete, vgl. hier, wobei wohl noch keine Begründung bekannt ist.

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Das hört sich so an, als habe das OLG Jena die "außerordentliche Beschwerde" reaktiviert - wie von mir prognostiziert. Da gibt es wahrscheinlich alsbald einen schönen LTO-Artikel aus der Feder von Tanja Podolski.  

Zu Gast 05-19    10:41 Uhr: Aufschlussreich - dieses sog. "Gericht" unterlässt eine Erörterung der Zulässigkeit, vgl Burschel eingangs mit Hinweis auf § 57 FamFG.

"Da das Thüringer Bildungsministerium die Zuständigkeit gerügt hatte, hätte der Familienrichter gem. § 17a Abs. 3 S. 2 Gerichtsverfahrensgesetz (GVG) vorab über diese Frage entscheiden müssen. Er hatte sich jedoch erst innerhalb der Prüfung des Antrags für zuständig erklärt. Durch diesen Verfahrensfehler wurde – so teilte das OLG Thüringen mit – der Rechtsweg der sofortigen Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig."
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-thueringen-1-uf-136-21-beschl...

Grüß Gott Herr Professor,

es handelt sich natürlich richtig um eine außerordentliche Beschwerde und nicht um eine sofortige Beschwerde.

Das zentrale Problem liegt hier:

 

Als Ultra-vires-Akt („jenseits der Gewalten“) wird eine Entscheidung bezeichnet, die ein Gericht oder eine Behörde außerhalb ihres Kompetenzbereichs trifft. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[1] Diese Bezeichnung findet sich bei „greifbar rechtswidrigen“ Gerichtsentscheidungen.[2][3]Die in solchen Fällen bei „greifbar rechtswidrigen“ Gerichtsentscheidungen im Zivilprozessrecht und Verwaltungsprozessrecht Deutschlands früher mögliche außerordentliche Beschwerde ist seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 nach ganz überwiegender Meinung[4][5][6] nicht mehr vorgesehen. Entsprechendes gilt im Finanzprozessrecht Deutschlands seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005[7] und im Arbeitsprozessrecht seit Inkrafttreten des § 78a ArbGG zum selben Datum[8].

 

  1.  Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen "Junk" und "Mangold"ISBN 9783640535460, abgerufen am 5. Mai 2021
  2.  Georg RessDer ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler OrganisationenZeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021
  3.  Tanja Podolski, Beschluss ein "ausbrechender Rechtsakt"Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021
  4.  Zöller/Heßler, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, Vor § 567 ZPO, Rdnr. 7.
  5.  BGH, Beschluss vom 7. März 2002, Az. IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133.
  6.  BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004, Az. 2 B 90/04.
  7.  BFH, Beschluss vom 30. November 2005, Az. VIII B 181/05, NJW 2006, 861, beck-online.
  8.  BAG, Beschluss vom 8. August 2005, Az. 5 AZB 31/05, NJW 2005, 3231, beck-online.

Die außerordentliche Beschwerde ist nur insoweit weggefallen, als die Verfahrensordnungen die Überprüfung einer gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs nunmehr ausdrücklich regeln. Art. 103 I GG ist aber nicht das einzige Verfahrensgrundrecht. Daneben gibt es auch den Art. 101 I GG und ein Recht auf den gesetzlichen Richter. Wird das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und sieht die Verfahrensordnung ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung nicht vor, dann kann es verfassungsrechtlich immer noch geboten sein, die außerordentliche Beschwerde zuzulassen. Dass die außerordentliche Beschwerde begrifflich nur in Zusammenhang mit der Gehörrechtsverletzung geprägt worden ist, dürfte unschädlich sein. Es ging dem BVerfG doch immer nur darum, dass die Verletzungen von Verfahrensgrundrechten von den Fachgerichten zu überprüfen sind.

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Grüß Gott Herr Kolos,

ein schönes Argument, das Sie da anführen, auf das ich selbst, ehrlich gesagt, noch gar nicht gekommen war. Ich hatte mir dieselbe Sache viel primitiver so überlegt: "Es wird immer Ausnahmesituationen geben, in denen man mit dem geschriebenen Gesetz nicht auskommt, sondern in denen man auf das ungeschriebene Recht zurückgreifen muss." 

Viele Grüße aus München und melden Sie sich häufiger auf beck-blog!

Ja,    10:46, selbstredend. Daher ja auch Hitlers Erlass zur Euthanasie  1939. Und 1941 nach v. Galens Anzeige die Weisung, nicht wegen § 211 StGB zu ermitteln.

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