BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 08.01.2010
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles StrafrechtStrafverfahrensrecht393|112221 Aufrufe

Die Entscheidung, auf die Herr Kollege Müller in seinem Blogbeitrag schon kurz hinwies, will ich nochmals aufgreifen, weil der erstinstanzliche Freispruch mangels Beweises ein großes, teils sehr negatives Medienecho fand und auch heute die Medien von der Entscheidung des BGH "voll" sind: Der Prozess um den Tod des Asylbewerbers  Ouri Jallow am 7. Januar 2005 im Polizeigewahrsam in Dessau muss neu aufgerollt werden. Der BGH hat gestern den Freispruch des Dienstgruppenleiters durch das LG Dessau-Roßlau vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge wegen zahlreicher Lücken aufgehoben (Mitteilung der Pressestelle des BGH; die Urteilsgründe liegen noch nicht vor).

Der aus Sierra Leone stammende 23-jährige Ouri Jallow verstarb bei einem Brand in seiner Gewahrsamszelle in Dessau. Er war festgenommen worden, weil sich zwei Frauen von dem alkoholisierten Mann belästigt gefühlt hatten. Weil er sich den Beamten widersetzte, wurde er an die Matratze seiner Gewahrsamszelle gefesselt, die später in Flammen aufging.

Der BGH hat die Sache nicht - wie zumeist - an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, sondern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, an ein anderes Landgericht zurückzuverwiesen, nämlich an das Landgericht Magdeburg. Dort muss sie jetzt neu verhandelt werden.  

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393 Kommentare

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Die vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg, vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock, vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus stellen die bestehende Rechtslage dar. Das gilt auch für die praktischen Auswirkungen, andernfalls das Bundesverfassungsgericht in diesen oder den vielen späteren einschlägigen Entscheidungen dazu Ausführungen gemacht hätte, was es natürlich nicht getan hat, weil das gegen das geltende Recht verstoßen würde, woran sich jedes Gericht (und nebenbei jeder sog "Jurist") qua Verfassung zu halten hat (Art. 20 Abs. 3 GG). Im Unterschied zu einer künftig wünschenswerten Rechtslage.

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Ich verrate Ihnen jetzt ein Geheimnis, aber pssst, bitte nicht weitersagen: Als das BVerfG den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter 2014/2015 postulierte, hatte das BVerfG dabei nicht überblickt, was es damit "anrichtet": Natürlich waren die praktischen Auswirkungen vom BVerfG seinerzeit politisch nicht gewollt. Natürlich fiel das BVerfG aus allen Wolken, als ich dort die Anwendung der VwGO auf das KlEV und auf das EEV geltend machte. Natürlich denkt das BVerfG überhaupt nicht daran, auch nur einem Bf. den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter real zuzugestehen. Natürlich soll es nach dem politischen Willen des BVerfG den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter auch weiterhin nur auf dem Mond geben. Aber, wie gesagt, pssst, sagen Sie das ja nicht weiter. 

Sie reden Unsinn! Das Bundesverfassungsgericht "überblickt" bei seinen wohlüberlegten Entscheidungen ganz genau, was es "anrichtet". Und die Meinung eines unbedarften eingebildeten Möchtegernjuristen, der Gesetze contra legem auslegt, interessiert das Gericht selbstverständlich herzlich wenig. Da hätte es viel zu tun, so viele unbedarfte eingebildeten Möchtegernjuristen, wie es gibt.

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Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung (jeweils in Hinblick auf den drohenden Eintritt der strafrechtlichen Verjährung fünf Jahre nach Tatbegehung) stelle ich ohnehin nur noch beim BayVerfGH, da das BVerfG offenbar, komme was da wolle, nur die Absicht hat, einzelne Blätter zu verschicken. Das BVerfG hat hierbei allem Anschein nach nicht die Absicht, seiner eigenen Rechtsprechung zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, vgl. zuletzt   BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18 in irgendeiner Art und Weise Folge zu leisten. Ich verrate Ihnen jetzt ein Geheimnis, aber pssst, bitte nicht weitersagen: Als das BVerfG den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter 2014/2015 postulierte, hatte das BVerfG dabei nicht überblickt, was es damit "anrichtet": Natürlich waren die praktischen Auswirkungen vom BVerfG seinerzeit politisch nicht gewollt. Natürlich fiel das BVerfG aus allen Wolken, als ich dort die Anwendung der VwGO auf das KlEV und auf das EEV geltend machte. Natürlich denkt das BVerfG überhaupt nicht daran, auch nur einem Bf. den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter real zuzugestehen. Natürlich soll es nach dem politischen Willen des BVerfG den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter auch weiterhin nur auf dem Mond geben. Aber, wie gesagt, pssst, sagen Sie das ja nicht weiter.

Sie reden Unsinn! Das Bundesverfassungsgericht "überblickt" bei seinen wohlüberlegten Entscheidungen ganz genau, was es "anrichtet". Und die Meinung eines unbedarften eingebildeten Möchtegernjuristen, der Gesetze contra legem auslegt, interessiert das Gericht selbstverständlich herzlich wenig. Da hätte es viel zu tun, so viele unbedarfte eingebildeten Möchtegernjuristen, wie es gibt.

Sie sagen selbst: Die vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg, vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock, vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus stellen die bestehende Rechtslage dar. Das gilt auch für die praktischen Auswirkungen, andernfalls das Bundesverfassungsgericht in diesen oder den vielen späteren einschlägigen Entscheidungen dazu Ausführungen gemacht hätte, was es natürlich nicht getan hat, weil das gegen das geltende Recht verstoßen würde, woran sich jedes Gericht (und nebenbei jeder sog "Jurist") qua Verfassung zu halten hat (Art. 20 Abs. 3 GG). Im Unterschied zu einer künftig wünschenswerten Rechtslage.

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Wenn das Bundesverfassungsgericht, wie Sie sagen, bei seinen wohlüberlegten Entscheidungen vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg, vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock, vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus die praktischen Auswirkungen überblickt, ist die Anwendung der VwGO auf das KlEV und auf das EEV die zwangsläufige Folge. 

"Praktisch" gilt nach wie vor die StPO, die auch nach wie vor vom Bundesverfassungsgericht (wie von jedem vernunftbegabten Juristen) so "überblickt" und angewendet wird. Das ist die bestehende Rechtslage. Und Sie liegen nicht nur haarscharf, sondern meilenweit daneben und erschreckend abseits aller juristischer Methodik und handeln nur nach persönlichem Wunschdenken, weil es Ihnen so "passt", wenn Sie de lege lata einfach so die Anwendbarkeit der VwGO postulieren. Sie verwechseln die Juristerei mit Wünsch Dir was...

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Die VwGO und das Verwaltungsprozessrecht haben im Klageerzwingungsverfahren nach einhelliger Meinung nichts zu suchen, vgl.:

"Für solche Verstöße sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Dies gilt insbesondere für die im Einzelnen begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.09.2015 - Vf. 107-VI/14).

"Einen Untätigkeitsantrag oder eine Untätigkeitsklage sieht das Gesetz im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens nicht vor. Die VwGO ist nicht anwendbar" (OLG München, Beschluss v. 05.10.2017 - 2 Ws 1235/17 KL, 2 Ws 1238/17 KL). Vgl. neuerdings auch: OLG München, B. v. 15.2.2019 - 2 Ws 100/19 KL und B. v. 13.5.2019 - 4 Ws 41/19 KL.

So auch folgende Aktenzeichen einiger Verfahren in "Ihrer Sache", die unterschiedslos allesamt und ausnahmslos gegen Sie und Ihre absurde Meinung ausgegangen sind:
1 BvR 183/19
1 U 161/13
1 U 2482/14
120 AR 3573/18
120 Js 219164/17
120 Js 228111/17
123 Js 210158/17
15 O 13259/12
15 O 16154/13
15 S 8616/18
2 Abl 7/18
2 BvR 1180/19
2 BvR 1490/18
2 BvR 1681/18
2 BvR 1682/18
2 BvR 1683/18
2 BvR 1721/18
2 BvR 1808/19
2 BvR 1861/18
2 BvR 2598/18
2 BvR 2793/17
2 BvR 482/19
2 Ws 1238/18 KL
2 Ws 1347 - 1354/18 KL
2 Ws 207/19-210/19 KL
2 Ws 235/19 KL
2 Ws 236/19 KL
2 Ws 849/18 KL
2 Ws 847/18 KL
2 Ws 1238/18
22b Ns 235 Js 132863/15
34 Zs 3235/14
4 Ws 123/19 KL
4 Ws 186/19 KL
5 OLG 13 Ss 244/16
5 OLG 13 Ss 81/17
842 Ds 235 Js 132863/15
AR 3327/19
Vf. 1-VI-14
Vf. 12-VI-15
Vf. 20-VI-19
Vf. 31-VI-19
Vf. 32-VI-15
Vf. 46-VI-18
Vf. 47-VI-18
Vf. 48-VI-18
Vf. 50-VI-18
Vf. 51-VI-18
Vf. 51-VI-19
Vf. 56-VI-18
Vf. 74-VI-17
Vf. 76-VI-19
Vf. 77-VI-18
Vf. 8-VI-15
Vf. 80-VI-18

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Schön, dass der Textbaustein als "letztes Wort" stehenbleibt. 

Das ist eine völlig unbegründete und offenkundig interessegeleitete Unterstellung. Außerdem gilt: Lieber vom Interesse an Gesetz und Recht geleitet, als völlig desorientiert!

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Würden Sie mir zustimmen, wenn ich sage: "Die VwGO ist ein Gesetz"? Nächste Frage: Ist Ihnen aus der Methodenlehre die "analoge Anwendung" ein Begriff?

RA Würdinger schrieb:

Würden Sie mir zustimmen, wenn ich sage: "Die VwGO ist ein Gesetz"? Nächste Frage: Ist Ihnen aus der Methodenlehre die "analoge Anwendung" ein Begriff?

Keine Planwidrige Regelungslücke => keine Analogie

Könnten Sie und der Gast es den übrigen Mitlesern bitte ersparen, hier immer wieder das gleiche Zeug zu wiederholen?
Sonst wäre es wahrscheinlich sinnvoller, wenn die Redaktion die Diskussion schließt, weil ohnehin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

XIV. Planwidrigkeit als Merkmal der Analogie

Zum Merkmal der "Planwidrigkeit" als Voraussetzung der Analogie sind an dieser Stelle fo1gende Anmerkungen veranlasst:

Bei der Planwidrigkeit als Voraussetzung der Analogie geht es darum, welche Pläne der historische Gesetzgeber bei der Abfassung der ursprünglichen Fassung der §§ 172 ff StPO verfolgt hat. Der deutsche Gesetzgeber hat in den Jahren 1877-1879 die vier Reichsjustizgesetze geschaffen: Die Zivilprozessordnung (ZPO), die Strafprozessordnung (StPO), das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Konkursordnung (heute Insolvenzordnung). Aus dieser Zeit stammt auch das Klageerzwingungsverfahren. Das Klageerzwingungsverfahren hat seither keine wesentliche Änderung erfahren. Dies betrifft sowohl den Gesetzestext als auch seine Umsetzung in der gerichtlichen Praxis.

In der ursprünglichen Fassung der Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 war das Verfahren, das heute in den §§ 172 ff StPO geregelt ist, noch inhaltsgleich in den §§ 170 ff der Strafprozessordnung i.d.F. vom 1. Februar 1877 geregelt. § 170 StPO i.d.F. vom 1. Februar 1877 lautete:[54]

"Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. Der Antrag muß die Thatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben, auch von einem Rechtsanwalte unterzeichnet sein. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gerichte einzureichen. Zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen das Reichsgericht, in anderen Sachen das Oberlandesgericht zuständig."

Der historische Gesetzgeber des Jahres 1877 konnte sich noch keine Gedanken über die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 3 VwGO auf das Verfahren nach den § § 170 ff StPO machen, weil § 86 Abs. 3 VwGO erst in der Bundesrepublik durch die Verwaltungsgerichtsordnung i.d.F. vom 21. Januar 1960 geschaffen wurde.[55] Das Merkmal der "Planwidrigkeit" als Voraussetzung der Analogie ist also gegeben.

Aufgrund der planwidrigen Regelungslücke der StPO in Richtung auf das Verfahren der §§ 172 ff StPO ist die analoge Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts auf das Verfahren der §§ 172 ff StPO prozessual angebracht. Es muss also u.a. auch die für den Verwaltungsprozess charakteristische Vorschrift des § 86 Abs. 3 VwGO über die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO analoge Anwendung finden.[56]

Dass Sie seit vielen Jahren der einzige sind, der diesen abwegigen Unsinn vertritt und kein Gericht diesen Unsinn auch nur einigermaßen ernsthaft diskutiert, kein Bundesverfassungsgericht, kein bayerischer VerfGH, kein Oberlandesgericht, geschweige denn Ihnen Folge leistet, stört Sie nicht weiter und macht Sie nicht stutzig? Das ist typisches Geisterfahrerverhalten!

@I. S., vielleicht schaffen Sie es, die wirklich völlig aussichtslose und fruchtlose Diskussion irgendwie zu beenden. Das wäre wirklich zu wünschen...

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Naja, ganz so allein auf weiter Flur bin ich eben gerade nicht, vgl. nur die folgenden Fundstellen in der Kommentarliteratur:

Es handelt sich zum einen um Graf, Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Rn. 19 zu § 172 StPO. Dort weist die Bearbeiterin Claudia Gorf auf meinen Aufsatz hin. Hierbei macht die Bearbeiterin  insbesondere darauf aufmerksam, dass ich die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO vorschlage. Weiter hebt die Bearbeiterin in ihrer Kommentierung der §§ 172 ff StPO zu Recht hervor, dass dies insbesondere eine Hinweispflicht des Gerichts gem. § 86 III VwGO zur Folge hätte. 

Zum anderen weist der angesehene Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller in Rn. 1 zu § 172 StPO zu Recht darauf hin, dass die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO die bisher bestehenden Probleme im Bereich der Zulässigkeit dieser Verfahren lösen würde. 

Schließlich weist der Standardkommentar zur Strafprozessordnung von Lutz Meyer-Goßner und Bertram Schmitt bereits seit der 59. Auflage aus dem Jahr 2016 unter der Randnummer 1 zu § 173 StPO darauf hin, dass ich die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts auf das Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) und auf das Klageerzwingungsverfahren (KlEV) vorschlage.

Zitiert werden und zustimmend zitiert werden bzw. als "goldrichtig, warum ist da vorher keiner draufgekommen" gelobt werden ist aber schon noch ein sehr sehr weiter Weg.

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Ich bin ja auch schon damit zufrieden, wenn anonyme Gäste aller Art meine Rechtsmeinung als "gut vertretbar" akzeptieren. 

RA Würdinger schrieb:

Bei der Planwidrigkeit als Voraussetzung der Analogie geht es darum, welche Pläne der historische Gesetzgeber bei der Abfassung der ursprünglichen Fassung der §§ 172 ff StPO verfolgt hat.


Eben, und deshalb sind Ausführungen, dass spätere Gesetze bestimmte Vorgänge anders/überhaupt regeln, irrelevant für die Frage, ob eine Regelungslücke überhaupt vorliegt und ob das planwidrig ist.

Die Regelung für die Klageerzwingung sagt (auch heute noch): Der Antragsteller muss Tasachen und Beweismittel angeben und es besteht Anwaltszwang. Über diesen Anwaltszwang besteht für den rechtsuchenden Bürger eine gewisse Sicherheit, weil er davon ausgehen muss, dass sein Anwalt die Tatsachen und Beweismittel so zusammenstellen wird, dass die vor Gericht verwendbar sind.
Das bedeutet aber auch, dass ausgehend vom Schutzbedürfnis des Rechtsuchenden, gar keine Regelungslücke vorliegt. Der Rechtsuchende wird durch einen Fachmann vertreten und von diesem muss man erwarten können, das er die Klageerzwingung mit den nötigen Inhalten (Tatsachen, Beweismittel) versehen wird und auch weiss, in welcher Form die Tatsachen präsentiert werden müssen, inwieweit Verweise auf anderen Akten erlaubt sind usw. (Da ich kein Strafrechtler bin, kenne ich die genauen Voraussetzungen nicht in Detail.)

Vorm Verwaltungsgericht besteht hingegen kein Anwaltszwang. Daher ist hier eine Hinweispflicht durch den Richter sinnvoll, weil hier ein Laie auftreten kann, der eben unter Umständen die "Führung" durch den Richter und dessen Hinweise braucht, damit der Prozess ohne unnötige Verzögerungen geführt werden kann.
Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden: "Weil auch dann, wenn der Rechtssuchende anwaltlich vertreten ist, die Hinweispflicht weiterbesteht (VwGO), muss auch in Fällen wo immer ein Anwalt dabei ist (StPO), eine Hinweispflicht bestehen." Denn mit dieser Argumentation würde man die eigentliche Frage, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, nämlich einfach überspringen.

Es ist meiner Meinung nach eben keine Lücke, wenn der Gesetzgeber nur die unterschiedlichen Grundvoraussetzungen (Anwaltszwang / kein Anwaltsszwang) heranzieht, um die Frage nach der Hinweispflicht zu regeln. Er muss das nicht an das tatsächliche Vorhandensein eines Anwalts im Prozess knüpfen.

XIX. Keine Differenzierung nach Anwaltszwang

Die grundlegende richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht differenziert nicht nach dem Kriterium eines etwaigen Anwaltszwangs: Alle Prozessordnungen kennen die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht.[76] Der Sinn, der Inhalt ist immer derselbe: Das Gericht soll ein faires Verfahren führen.[77] Das Gericht soll den Parteien Gelegenheit geben, sich zu allen entscheidungsrelevanten Punkten – wohlgemerkt vor Erlass der Entscheidung – zu äußern.[78] Es soll eine Überraschungsentscheidung des Gerichts vermieden werden.[79]

Bei alledem spielt es sowohl nach der abstrakten Rechtslage als auch nach der forensischen Praxis keine Rolle, ob für eine Instanz Anwaltszwang angeordnet ist oder nicht. Etwa im Zivilprozess ist die abstrakte Rechtslage und die forensische Praxis folgende: Regelfall nach der ZPO ist der Prozess vor dem Landgericht mit Anwaltszwang.[80] Für diesen Prozess mit Anwaltszwang gilt im Zivilprozess die richterliche Hinweispflicht.[81] Die richterliche Hinweispflicht im Zivilprozess ist im Prinzip dieselbe wie die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht des Verwaltungsprozesses. Der Prozess vor dem Amtsgericht in Zivilsachen unterliegt zwar nicht dem Anwaltszwang, in der forensischen Praxis werden die Parteien aber fast immer von einem Rechtsanwalt vertreten.

Wie das Beispiel aus dem Zivilprozess zeigt, macht es für die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht keinen Unterschied, ob für eine Instanz Anwaltszwang angeordnet ist oder nicht.

Wenn alle Prozessordnungen die richterliche Hinweispflicht kennen, müssten Sie doch sinnvollerweise die entsprechenden Normen aus dem Strafrecht als Grundlage für weitere Überlegungen nehmen? Denn nur daraus kann man erkennen, ob (planwidrige) Regelungslücken vorliegen können. Meines Wissens gibt es Hinweispflichten im Strafprozess aber nur, wenn sich was wesentliches ändert (§265 StPO), nicht wenn sich der Angeklagte nur schlecht verteidigt.

Die eigentliche Frage ist schließlich:
Gibt es im Strafprozess keine weitergehende Hinweispflicht, weil der Gesetzgeber sie für unnötig gehalten hat (keine Analogie möglich) oder weil er diesen Fall übersehen hat (Analogie möglich)?

Wenn das Gericht aber selbst einem Angeklagten, der sich offensichtlich unzureichend verteidigt, keine Hinweise geben darf, wieso sollte dann die Hinweispflicht bestehen, wenn unzureichende Unterlagen für eine Klageerzwingung eingereicht werden. Zumal hier anstelle einer Hinweispflicht ein Schutz durch Anwaltszwang besteht.
Die StPO stellt offenbar deutlich höhere Anforderungen an die Selbstständigkeit derjenigen, die in ihren Bereich fallen (bzw. deren Vertreter) als das die ZPO oder VwGO macht. Deshalb ist es auch schwierig, hier eine planwidrige Regelungslücke festzustellen.

Beispiele aus dem Zivilrecht oder Verwaltungsrecht heranzuziehen ist nicht hilfreich, weil dadurch der zweite Schritt ("wie füllt man die Regelungslücke?") vor dem ersten ("gibt es eine planwidrige Regelungslücke?") gemacht wird. Zumal man anstelle der Beispiele aus dem Zivilrecht und Verwaltungsrecht (wo nicht in jeder Instanz Anwaltszwang besteht) auch das Verfassungsrecht heranziehen könnte. Dort besteht meines Wissens Anwaltszwang, aber keine Hinweispflicht.

Das beantwortet es so, wie ich es auch vermutet habe:
Die richterliche Hinweispflicht im Strafverfahren besteht nur in sehr engen Grenzen. Sie existiert nur bei Änderung der Sachlage oder der rechtlichen Gesichtspunkte, also wenn beispielsweise die Verurteilung nach einer weiteren/anderen Norm im Raum steht.

Darüber hinaus gibt es den Untersuchungsgrundsatz, d.h. in der Hauptverhandlung sind alle relevanten Tatsachen zu ermitteln und Beweismittel heranzuziehen. Da wird dann ggf. auch der Angeklagte entsprechend befragt.

Verteidigt sich der Angeklagte aber nur schlecht, indem er beispielweise ein Rechtsmittel unzureichend begründet oder aussagt, obwohl schweigen sinnvoller gewesen wäre, besteht keine Hinweispflicht. Und es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass das ein Versehen gewesen sein könnte. Demzufolge besteht keine planwidrige Regelungslücke und Hinweispflichten aus anderen Rechtsgebieten können nicht analog herangezogen werden.
 

Ich war gerade eben ein bisschen rotzig. Ich bin ja froh darüber, dass mal jemand mit mir ernsthaft diskutiert, anstatt mich immer nur zu beschimpfen. Aber ich verstehe, ehrlich gesagt, Ihre Fragen nur zum Teil. Ich denke aber tatsächlich, dass die Lektüre des eben angeführten Wikipedia-Artikels die Dinge ein klein wenig klärt. 

Der anonyme Gast schreibt: "Analogiefähig wäre sonst auch die Prozessordnung des jüngsten Gerichts (JGPO), weil Sie irgendwie passt: „Er wird die Schafe zu seiner Rechten versammeln, die Böcke aber zur Linken“

Welchen Eindruck macht die Kommentierung des anonymen Gastes auf Sie?

Die LTO-Presseschau:

Tod von Oury Jalloh: Zum 15. Jahrestag des Todes von Oury Jalloh, der in einer Dessauer Polizeiwache verbrannt war, ruft Daniel Schulz (taz) dazu auf, "die als Aufklärung getarnte Vertuschung eines wahrscheinlichen Mordes an einem Schwarzen Mann durch Polizisten" nicht hinzunehmen. Bisher ging die Justiz davon aus, dass der gefesselte Jalloh seine Matratze selbst angezündet hat. Ein Gutachter hatte später festgestellt, dass Jalloh vor seinem Tod massiv misshandelt worden sein muss. Doch das Oberlandesgericht Naumburg lehnte im November einen neuen Prozess ab. 

Komisch, dass manche immer den Rechten Verschwörungstheorien vorwerfen. Im Parlament hat eine Demokratie entscheiden, und im übrigen warten wir einmal in Ruhe Karlsruhe ab. Auf Verfassungsfeinde, die parlamentarische Entscheidungen mit Hassattacken in den Dreck ziehen, sollte man besser nicht hören.

Würdinger schreibt: "Das bedeutet zunächst einmal, dass das Gericht höherrangiges Recht, das in der Normenpyramide oberhalb der StPO angesiedelt ist, anzuwenden hat. Das ist in diesem Fall Art. 6 I 1 EMRK. Art. 6 I 1 EMRK schreibt eine mündliche öffentliche Gerichtsverhandlung vor. Also ist auch - von Amts wegen - eine mündliche öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen."

Das stimmt in doppelter Hinsicht überhaupt nicht.

Erstens fällt ein etwaiger Anspruch auf Strafverfolgung überhaupt nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Denkbar wäre das allein dann, wenn die Strafverfolgung Voraussetzung für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wäre (was in Deutschland ohnehin nicht der FAll ist).

Zweitens ist selbst im Anwendungsbereich der Norm eine mündliche Verhandlung keineswegs immer zwingend:  "Allerdings erfährt das Gebot einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zwei wesentliche Einschränkungen. Zum einen kann die Öffentlichkeit bei mündlichen Verhandlungen in Einzelfällen ausgeschlossen werden, zum anderen kann eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise ganz unterbleiben. Die letztgenannte Alternative ist zwar in Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ausdrücklich genannt, aber richterrechtlich geprägt. Sie greift vor allem, wenn ein Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahme der Parteien angemessen entschieden werden kann,180) und in Fällen, wo der betroffene Grundrechtsträger auf die Mündlichkeit der Verhandlung freiwillig verzichtet" (Schmahl in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, EMRK, Rn. 27).

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Morgen, Do. 15.4.2020, 20:15 Uhr, und übermorgen, Fr. 16.4.2020, 1:10 Uhr, bringt der WDR eine Wiederholung eines Tatorts "Verbrannt", der sich offenkundig mit den Vorgängen um Oury Jalloh beschäftigt, vgl. hier: "In einer niedersächsischen Kleinstadt beschatten die Bundespolizisten Thorsten Falke und Katharina Lorenz einen afrikanischen Asylbewerber, der verdächtigt wird, für eine Schleuserbande mit gefälschten Pässen zu handeln. Bei der darauffolgenden Festnahme kommt es zu einer heftigen körperlichen Auseinandersetzung zwischen Falke und dem Verdächtigen. Der vermeintliche Schleuser wird über Nacht in Polizeigewahrsam genommen, um am nächsten Tag verhört zu werden. Am Morgen erfahren Falke und Lorenz, dass es nachts zu einem Unglück gekommen ist, bei dem der Mann unter noch ungeklärten Umständen starb. Falke beginnt, gemeinsam mit Lorenz auf eigene Faust zu ermitteln. Der "Tatort: Verbrannt" bezieht sich auf den realen Fall von Oury Jalloh aus Sierra Leone, der 2005 in Dessau in Polizeigewahrsam verbrannt ist." 

Die Gewerkschaft der Polizei hat den Tatort damals kritisiert: "Unsere Beamten fühlen sich vorgeführt": Die Gewerkschaft der Polizei NRW äußert Kritik am "Tatort" mit Wotan Wilke Möhring. Anders als in der TV-Sendung dargestellt, leiste man im Umgang mit Flüchtlingen sehr gute Arbeit.

Ich glaube ich werde mir den Tatort ansehen...

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Die LTO-Presseschau:

Oury Jalloh: Die vom sachsen-anhaltinischen Landtag eingesetzten Sonderermittler Jerzy Montag und Manfred Nötzel werden bei ihren Ermittlungen zu möglichen Justizfehlern bei der Aufarbeitung des Todes von Oury Jalloh bis auf weiteres keine direkten Gespräche mit Staatsanwälten und Richtern führen können. In einem Brief an den Rechtsausschuss des Landtags habe der Staatssekretär des Justizministeriums "durchgreifende Bedenken" geltend gemacht, berichtet spiegel.de (Timo Lehmann).

Die LTO-Presseschau:

Oury Jalloh: Christian Bangel (zeit.de) kritisiert das Justizministerium Sachsen-Anhalts dafür, dass es den Sonderermittlern zur Aufklärung des Falls Oury Jalloh untersagt direkte Gespräche mit Richtern und Staatsanwälten zu führen. Dies reihe sich fast schon perfekt ein in die "Masse an Ungereimtheiten und Abwehrversuchen" bei der Aufklärung des Falles. Oury Jalloh war 2005 in Polizeigewahrsam gestorben.

Die LTO-Presseschau:

Oury Jalloh: spiegel.de (Christopher Piltz) liegt der Bericht der Sonderberater Jerzy Montag und Manfred Nötzel zum Fall Oury Jalloh vor, der am heutigen Freitag dem Rechtsausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt übergeben werden soll. Oury Jalloh war 2005 in einer Gewahrsamszelle in einem Polizeirevier in Dessau verbrannt. Nach dem neuen Bericht war die Einstellung der Ermittlungen 2017 richtig. Hinsichtlich der vorherigen Ermittlungsverfahren ist aber von "zum Teil gewichtigen Unstimmigkeiten und Widersprüchen" die Rede. Zudem sei die Ingewahrsamnahme von Oury Jalloh rechtswidrig gewesen.

Abschlussbericht zu ungeklärtem Tod in Gefängniszelle
Gutachter im Fall Jalloh sehen keinen Ansatz für Mordermittlungen

Monatelang werteten Sonderberater Akten im Fall Oury Jalloh aus. Einen Ansatz für Mordermittlungen sehen sie nach SPIEGEL-Informationen nicht. Doch seine Festnahme sei rechtswidrig gewesen. Im Fall Oury Jalloh gibt es aus Sicht von Sonderberatern keine offenen Ansätze, um wegen Mordes oder Mordversuchs zu ermitteln. Das geht aus dem Abschlussbericht hervor, der am Freitag dem Rechtsausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt übergeben wird. Er liegt dem SPIEGEL vor und umfasst 303 Seiten...

Bezogen auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Halle im Oktober 2017 kommen die Berater zu dem Schluss, dass diese "nachvollziehbar und angesichts der Beweislage sachlich und rechtlich richtig" war. Auch die Asservate seien sachgerecht gelagert gewesen: "Es haben sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass Asservate verschwunden oder manipuliert sind", schreiben die Berater....

Spiegel.de vom 27.8.2020

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Ihrem ebenso ahnungslosen "AfD-Unterstützer" ist wohl unbekannt. dass Sie mit Ihrem Unsinn seit Jahren vor sämtlichen Gerichten vollkommen berechtigt auf die Schnauze fallen, meistens unter Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr, vgl.:

BayVerfGH, E. v. 07.11.2019 - Vf. 46-VI-18
BayVerfGH, E. v. 08.11.2019 - Vf. 48-VI-18
BayVerfGH, E. v. 08.11.2019 - Vf. 51-VI-18
BayVerfGH, E. v. 08.11.2019 - Vf. 77-VI-18
BayVerfGH, E. v. 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18
BayVerfGH, E. v. 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19
BayVerfGH, E. v. 10.12.2019 - Vf. 50-VI-18
BayVerfGH, E. v. 10.12.2019 - Vf. 31-VI-19
BayVerfGH, E. v. 28.01.2020 - Vf. 56-VI-18
BayVerfGH, E. v. 04.02.2020 - Vf. 51-VI-19
BayVerfGH, E. v. 02.12.2020 - Vf. 76-VI-19
BayVerfGH, E. v. 02.12.2020 - Vf. 102-VI-19

Beim Bundesverfassungsgericht sind Sie auch schon mehrfach gescheitert. Jemand der seit vielen Jahren derart massiv daneben liegt, wie Sie, und nichts daraus lernt, ist nur noch lächerlich.

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Der Mordfall Oury Jalloh in Deutschland und der Mordfall George Floyd in den USA weisen bekanntlich eine Vielzahl von Parallelen auf. Während der Mordfall George Floyd in den USA aufgeklärt ist, harrt der Mordfall Oury Jalloh in Deutschland nach wie vor der Aufklärung. Zum Mordfall George Floyd in den USA steht heute in der LTO-Presseschau zu lesen:

"USA – Floyd-Prozess: Der wegen Mordes an George Floyd verurteilte frühere Polizist Derek Chauvin kann sich laut zeit.de auf eine langjährige Haftstrafe einstellen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft habe der zuständige Richter erschwerende Umstände festgestellt. Dies bedeute etwa, dass bei der im nächsten Monat geplanten Strafmaßbemessung fehlende Vorstrafen Chauvins unberücksichtigt bleiben würden. Der Strafprozess gegen frühere Kollegen des Verurteilten werde nicht wie geplant im August beginnen. Die Verschiebung solle ein faires Verfahren gewährleisten, berichtet spiegel.de. Neben dem Vorwurf der Beihilfe könnte den drei Polizisten aber weiterhin eine Anklage auf Bundesebene wegen der Missachtung verfassungsmäßiger Rechte Floyds drohen."

...harrt der Mordfall Oury Jalloh in Deutschland nach wie vor der Aufklärung.

Quatsch! Zum Fall "Oury Jalloh" gab es jahrzehntelange Ermittlungen. Da harrt gar nichts mehr der "Aufklärung". Ein "Mordfall" konnte trotz massiven öffentlichen Drucks bekanntlich gerade nicht festgestellt werden. Verurteilt wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung.

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