Darf Richtern der Kragen platzen?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 18.05.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht4|17527 Aufrufe

Der BGH hat wieder einmal kurz und knackig einer Partei mitgeteilt, was er von ihr hält. Bei BGH, Beschluss v. 15.4.2021 - III ZB 10/21 - heißt es:

"Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - offensichtlich unzulässige und erkennbar rechtsmissbräuchliche - Eingaben der Antragstellerin nicht mehr bescheiden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden".

Diese Haltung ist verständlich – aber leider nicht gut „abgesichert“. Tatsächlich geben die Verfahrensordnungen den Gerichten gegenüber „Querulanten“ – ob die Antragstellerin eine solche war, soll damit nicht gesagt sein – keine Handhabe. In der Praxis ist es dabei immer wieder zu beobachten, dass die eine Gehörsrüge die andere „jagt“. Flankiert wird dieses Vorgehen mit Befangenheitsgesuchen, Dienstaufsichtsbeschwerden und  Gegenvorstellungen. Zu fragen ist dann, ob und wann ein solches Gesuch einfach zu den Akten genommen werden kann (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 48a).

Der III. Zivilsenat scheint davon auszugehen, dies sei der Fall, wenn eine substanzlose, offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingabe vorliegt. Dies beantwortet indes nicht die Frage, wann es so liegt – und lässt Spielraum für „ob“ und „wann“. Ferner ist unklar, ob sich ggf. aus der Rechtsprechung zur Entscheidungsbefugnis bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsanträgen (sa § 26a StPO) ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ableiten lässt, der besagt, dass bei als rechtsmissbräuchlich gewerteten Verfahrensanträgen nach Ermessen des Gerichts vom gesetzlichen Verfahrensablauf abgewichen werden kann. Richtig ist jedenfalls, dass wohl kein Beteiligter ein schutzwürdiges Recht gegen den Staat auf Gewährung von Rechtsschutz hat, wenn er ein gesetzliches Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und deshalb nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzt.

Die Formulierung „sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten" stammt im Übrigen vom BVerfG (siehe ua BVerfG BeckRS 2017, 102962 Rn. 8, BVerfG BeckRS 2016, 51433 Rn. 5 und BVerfG BeckRS 2010, 50780 Rn. 6). Dieses meint – zu Recht – es nicht hinnehmen zu müssen, in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert zu werden und dadurch den Bürgern, die ihr Rechtsmittel nicht missbrauchten, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren zu können.

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Tatsächlich geben die Verfahrensordnungen den Gerichten gegenüber „Querulanten“ - ob die Antragstellerin eine solche war, soll damit nicht gesagt sein - keine Handhabe. In der Praxis ist es dabei immer wieder zu beobachten, dass die eine Gehörsrüge die andere „jagt“. Flankiert wird dieses Vorgehen mit Befangenheitsgesuchen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Gegenvorstellungen.

Ein solcher Fall ist uns aus eigener grauenvoller Anschauung allen hier leidvoll geläufig. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade kürzlich die Gerichte wieder einmal unterstützt, die sich gegen Querulanten zur Wehr setzen müssen:

Die Rechtsschutzgarantie umfasst insofern nicht den Anspruch darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche Anträge (zu § 34 Abs. 2 BVerfGG vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2018 - 2 BvR 412/18 -) ebenso wenig bescheiden wie ganz offensichtlich schlicht wiederholende, den Streit lediglich verlängernde Anträge derselben Sache (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 u.a. -, Rn. 6).

BVerfG, B. v. 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18, Rdnr. 8

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Die LTO-Presseschau:

BGH zu Querulanz: Kammergerichtsrichter Oliver Elzer (beck-community) macht auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs von Mitte April aufmerksam, indem der Dritte Zivilsenat mitteilte, die von einer Partei stammenden "offensichtlich unzulässigen und erkennbar rechtsmissbräuchlichen" Eingaben nicht mehr bescheiden zu wollen. Wenngleich es verständlich sei, dass sich der BGH die "sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten" verbitte, fehle es nach wie vor an einer abgesicherten Handhabe gegen offensichtliche Querulanz.

Meiner bescheidenen Erfahrung nach haben Querulanten immer Recht. Am Anfang steht immer ein Richter, der nicht genau hingeguckt hat. Gehörsrügen und angeblich unerhebliche Widerholungen sind dann nur natürlich. Welche richterliche Qualität kann ein Rechtssuchender verlangen?

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Unser Mitglied AW hat es in einer(!) Sache zwischenzeitlich auf 12(!) Ablehnungsgesuche gebracht, vgl. hier. Wenn das keine querulatorische "Höchstleistung"(?) im Sinne des Beitrags ist...

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