Nur Umstände des Termins für die Bemessung der Terminsgebühr maßgeblich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.04.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|208534 Aufrufe

Das LSG Sachsen-Anhalt hat sich im Beschluss vom 18.1.2021 - L 3 R 296/19 B damit befasst, welche Umstände bei der Bemessung der Terminsgebühr VV 3106 RVG im sozialgerichtlichen Verfahren maßgeblich sind. Im konkreten Fall war der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt nur unter Ausschluss der bereits angefallenen Rechtsanwaltsgebühren - insbesondere der Verfahrensgebühr nach VV 3103 RVG aF - beigeordnet worden. Zutreffend hat das Gericht herausgearbeitet, dass bei der Bemessung der Terminsgebühr nur die Umstände berücksichtigt werden können, die den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr betreffen wie beispielsweise die Dauer des Termins, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung, Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantin etc., nicht jedoch aber beispielsweise der Zeitaufwand von Beginn des Mandats bis zur gerichtlichen Entscheidung.

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