E-Scooter beim BGH: Noch keine Entscheidung, aber Problembewusstsein

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.07.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht3|4951 Aufrufe

Blogleser*innen wissen, dass ich dafür bin, bei fahrerlaubnisfreien E-Scootern die Fahruntüchtigkeit nach den normalen Regeln für Kfz zu betrachten (=> absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille), aber bei der Frage der sich aus einer Trunkenheitsfahrt ergebenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen das Regelprinzip des § 69 Abs. 2 StGB als durchbrochen anzusehen. Die Rechtsprechung ist hier noch uneins. Der BGH hat sich leider noch nicht abschließend an das Problem herangewagt. Ein wenig schwingt für mich aber in der nachfolgenden Entscheidung mit, dass der BGH an die Thematik heran möchte und vielleicht auch die bisherige Systematik für nicht richtig 1:1 anwendbar hält. In jedem Falle verlangt er eine klare Darstellung, um was für einen Roller es sich genau handelt:

 

 

1. Die Verurteilung in den Fällen II.12., II.13., II.23., II.30., II.31. und II.34. der Urteilsgründe hat keinen Bestand.

 a) Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte in den Fällen II.12. und II.13. jeweils in dem Wissen, dass er die „zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge erforderliche Fahrerlaubnis nicht mehr hatte“, einen „Elektroroller Scoody, FIN: “ im öffentlichen Straßenverkehr. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG in zwei Fällen verurteilt.

 Die Voraussetzungen dieses Straftatbestandes sind durch die Feststellungen nicht belegt. Dass es sich bei dem „Elektroroller Scoody“ um ein Kraftfahrzeug handelte, welches im öffentlichen Straßenverkehr nur mit einer Fahrerlaubnis geführt werden darf, kann der Senat aufgrund der vorgenannten Bezeichnung des Fahrzeugs nicht nachprüfen. Nähere Feststellungen zu Art und technischer Beschaffenheit, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob das Fahrzeug § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV oder aber einem der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV unterfällt, enthält das Urteil nicht.

 b) In den Fällen II.23., II.30., II.31. und II.34. führte der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand im öffentlichen Verkehr einen „Elektroroller Sunny-E-Bike“, der ein Versicherungskennzeichen trug und mit dem ohne Einsatz menschlicher Kraft eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden kann. Dabei wies der Angeklagte in zwei Fällen jeweils eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 ‰ auf (Fälle II.23. und II.34.). In einem weiteren Fall fuhr er mit demselben Fahrzeug von einer Grundstückseinfahrt in eine Straße ein und kollidierte hierbei mit einem Pkw, dessen Vorfahrt er infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit - seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 0,73 ‰ - missachtete (Fall II.30.). Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt hatte, fuhr er anschließend davon (Fall II.31.).

 Das Landgericht hat diese Taten als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB (Fälle II.23 und II.34.), fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB (Fall II.30.) sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB (Fall II.31.) bewertet.

 Diese Feststellungen tragen die jeweiligen Verurteilungen nicht. Im Einzelnen:

 aa) In den Fällen II.23. und II.34. fehlt es an Feststellungen zur fahrzeugtechnischen Einordnung des bei den Fahrten verwendeten Elektrorollers. Dem Senat ist es deshalb verwehrt, anhand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob das Landgericht zu Recht den für alkoholisierte Führer von Kraftfahrzeugen als unwiderleglichen Indizwert für die Annahme absoluter Fahrtüchtigkeit entwickelten Grenzwert der Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89) seiner rechtlichen Bewertung der Taten zugrunde gelegt hat. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen noch, dass mit dem Elektroroller ohne menschlichen Kraftaufwand eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden konnte, so dass es sich bei diesem um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 eKFV gehandelt haben könnte. Fahrzeuge dieser Klasse zählen zwar gemäß § 1 Abs. 1 eKFV straßenverkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Allerdings werden in § 1 Abs. 1 eKFV verschiedene Fahrzeugarten zusammengefasst, denen zwar der elektrische Antrieb und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gemeinsam sind, die im Übrigen aber unterschiedliche technische Merkmale aufweisen. Ob und inwieweit die vor dem Aufkommen der Elektrokleinstfahrzeuge ergangene Rechtsprechung zu dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89) auch auf Nutzer dieser neuen Fahrzeugklasse übertragen werden kann (vgl. für E-Scooter bejahend BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 205 StRR 216/20, NStZ 2020, 736; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20; LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, VRS 138, 20; offenlassend LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 - 3 Qs 81/20, Blutalkohol 58, 293), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Mangels näherer Feststellungen sowohl zu der Fahrzeugklasse des vom Angeklagten genutzten Elektrorollers als auch zu dessen technischen Merkmalen im Einzelnen vermag der Senat die Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu beantworten. Er verweist die Sache daher an das Landgericht zurück, damit die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Beschaffenheit des Fahrzeugs treffen kann, auf deren Grundlage der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit zuverlässig bestimmt werden kann.

 bb) In den Fällen II.30. und II.31. ist die vom Landgericht jeweils angenommene relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht belegt. Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar - wie hier - unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann (BGH, Urteil vom 22. April 1982 - 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42 mwN). Derartige Umstände hat die Strafkammer nicht dargelegt. Soweit sie festgestellt hat, dass der vom Angeklagten begangene Vorfahrtsverstoß (Fall II.30.) Folge seiner Alkoholisierung gewesen sei, sind den Urteilsgründen keine diese Annahme in tatsächlicher Hinsicht stützenden Erwägungen zu entnehmen. Die äußerst knappen Feststellungen zu dem Unfallgeschehen erlauben es nicht nachzuvollziehen, dass der Fahrfehler dem Angeklagten nicht auch ohne Alkoholeinfluss unterlaufen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1968 - 4 StR 399/68, DAR 1969, 105).

 Die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung bzw. vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in den Fällen II.30. und II.31. kann daher nicht bestehen bleiben. Im letztgenannten Fall erstreckt sich die Aufhebung wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens auch auf den an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.12., II.13., II.23., II.30., II.31. und II.34. führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen, was auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzieht. Ebenfalls keinen Bestand hat infolgedessen die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB, die das Landgericht unter anderem auf die Taten II.23., II.30., II.31. und II.34. gestützt hat.

BGH Beschl. v. 2.3.2021 – 4 StR 366/20, BeckRS 2021, 8703 

 

 

 

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3 Kommentare

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Verehrter Herr Krumm, Ihre einleitende Meinung, mit Hinblick auf die Ungeeignetheit zum Fuehren von Kraftfahrzeugen, nehme ich mit sehr gemischten Gefuehlen auf, weiter auch die besonderen anschliessenden Feststellungen. Wie in der Rechtsprechung gehabt, wurde manches nicht ausgelassen.

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Wenn man auf die Zahl der Alkoholfahrten guckt, ist der Kampf um den Führerschein mit diesem Strafverfahren sicherlich nicht endgültig entschieden. Irgendwann wird dieser Fahrer den Kampf beim Verwaltungsgericht führen müssen, weil die zuständige Behörde schon aus der Dichte der Verstöße auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen kann, mal von den Leberwerten ganz abgesehen.

Dazu ein Urteil auf einer langen Kette von Urteilen meiner persönlichen Lieblingskammer bei VG Berlin:

ECLI:DE:VGBE:2017:0717.11K433.16.0A  "Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 teilte der Polizeipräsident in Berlin der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass gegen den Kläger seit dem 22. Januar 2014 circa 88 Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren geführt werden mussten. Dabei handele es sich 83 Parkverstöße und 5 Geschwindigkeitsüberschreitungen. ..." - Kein Gutachten vorgelegt -> Lappen im Schredder, was auch nach Auffassung des Richters ein guter Ablageort dafür war.

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Nun hat sich das AG Hamburg in einem lesenswerten Urteil vom 17. Dezember 2021 – 248a Cs 318/21 –, juris davon abgesehen, die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 69 StGB) und eine Sperre anzuordnen (§ 69a StGB) (dazu 1.). Ein Fahrverbot nach § 44 StGB sei ausreichend (s. Rn. 17 des Urteils).

Ich bin ja ein Freund der Entziehung der Fahrerlaubnis in solchen Fällen. Aber die Argumentation des AG Hamburg hat schon etwas für sich. Dem kann auch ich nicht entziehen. Ein im Begründungsteil auf jeden Fall gelungenes Urteil.

Ein besonders schöner Absatz ist Rn. 22:

"Die Gesetzgebungshistorie hilft nicht weiter. Angesichts der Probleme durch insbesondere Miet-E-Scooter (auf Bürgersteigen und Fahrradwegen kreuz und quer abgestellte E-Scooter; Plastikmüll durch die überschaubare Lebenszeit der Leih-E-Scooter und Akkus; fragwürdige Beschäftigungsverhältnisse der Anbieter mit den sog. Juicern), könnte man polemisch anmerken, dass der Verordnungsgeber sich anscheinend wenige Gedanken gemacht hat als er diese Fahrzeugart zugelassen hat. Zumindest die Hoffnungen, die der Verordnungsgeber gehegt hat, sind bisher noch nicht eingetreten (dazu https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/nachhaltige-mobilitaet/e-scooter#aktuelles-fazit-des-uba). ..."

Das hat zwar wenig mit dem Fall zu tun, passt aber schon.

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