Kann ein Gendersternchen eine Diskriminierung sein?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 12.07.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|4484 Aufrufe

Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Diskriminierung soll eigentlich u.a. sprachlich durch die Verwendung des sogenannten Gendersternchens (*) vermieden werden. In einer Entscheidung über eine Entschädigungsklage musste sich das LAG Schleswig-Holstein (22.6.2021 - 3 Sa 37 öD/21) nun damit auseinandersetzen, ob eine solche Schreibweise Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität benachteiligt.

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Gebietskörperschaft mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben, u. a. mit den Sätzen: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“ Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte klagende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Mit ihrer Klage machte sie Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend. Sie sei u.a. wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das seitens der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei. Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Elmshorn (Urteil vom 17. November 2020 – 4 Ca 47 a/20) hatte der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von EUR 2.000,00 zugesprochen. Diese hatte für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens EUR 4.000,00 betragen.

Das LAG hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiere mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Das Gendersternchen diene einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und sei auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung sei es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspreche, könne dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, werde im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Damit habe auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.

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3 Kommentare

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Der Hinweis auf „m/w/d“ hätte völlig gereicht. Das unglaubliche und mißglückte Sternchentheater hätte man einfach ignorieren können. Und die verwendeten Partizipien sind übrigens auch nicht schön.

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§ 52 I StPO: "(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1. der Verlobte des Beschuldigten; 2. der Ehegatte des Beschuldigten (...); 2a. der Lebenspartner des Beschuldigten (...)".

Das ist geschlechtsneutrale Sprache. Der Ehegatte kann jedweden Geschlechts sein, er kann nichtbinär ebenso sein wie mehrgeschlechtlich. Er kann sein Geschlecht i.S.d. Transsexuellengesetzes angepasst haben. Und für den Beschuldigten gilt dasselbe. Der StPO kommt es nicht auf die Genitalien der Personen an, sondern auf ihre Rolle: Ehegatte, Beschuldigter. Als die StPO erlassen wurde, war Beischlaf unter Männern strafbar. Inzwischen haben wir die "Homoehe" - und Nr. 1 und 2 sind jeweils anwendbar.

Man stelle sich vor, die Vorschrift würde "gegendert". Wie viele Kombinationen würden dann aufgeschrieben werden? Und wie viele Kombinationen müsste man in Gedanken wieder rausstreichen, damit man den Sinn der Vorschrift erfassen kann? Das Aufspalten von Texten je nach Genitalien ist nicht geschlechtergerecht, sondern geschlechterspaltend.

Literaturtipp:

Dagmar Lorenz    
Gendersprech: Wider die sprachliche Apartheid der Geschlechter
in: Die Teufelin steckt im Detail : zur Debatte um Gender und Sprache . - Berlin : Kulturverlag Kadmos, [2017], ISBN 3-86599-287-0. - 2017, S. 230-239

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