Brauchen wir eine Missbrauchsgebühr?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 16.10.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht6|2891 Aufrufe

Alle Verfahren enden - irgendwann. Klar! Manche Verfahren enden aber erst, nachdem man sehr lange nicht mehr in der Sache gestritten hat.

BGH, Beschluss vom 8.7.2021 – I ZR 196/15 – ist hierfür exemplarisch. Der Beschluss ist in einem Verfahren ergangen, in dem es bereits

  • ein Urteil des Berliner Landgerichtes (aus dem Jahr 2011),
  • zwei Urteile des Kammergerichtes (aus den Jahren 2015 und 2019) und bereits auch
  • vier Beschlüsse des BGH gibt (aus den Jahren 2017, 2018, 2018, 2021).

Jetzt liegt der fünfte BGH-Beschluss vor (daneben gab es noch viele Ablehnungsstreitigkeiten und Gehörsrügen).

Da diese Fülle von Eingaben einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zwar kein Standard, aber auch keine Ausnahme ist, sollte man im parlamentarischen Raum erwägen, für solche Lagen eine Gebühr entsprechend § 34 Abs. 2 BVerfGG einzuführen.

Zwar müssten die Hürden sehr hoch sein. Das ist selbstverständlich! Die Missbrauchsgebühr wird daher in Karlsruhe zu Recht selten verhängt (2010: 35, 2011: 71, 2012: 54, 2013: 31, 2014: 21, 2015: 28, 2016: 11; 2017: 15, 2018: 9, 2019: 4). Sie ist aber angemessen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann. Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich daher unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

So kann es aber auch in anderen Verfahren sein. Oder?

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6 Kommentare

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Da diese Fülle von Eingaben einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zwar kein Standard, aber auch keine Ausnahme ist...

Solche Fälle gibt es bekanntlich leider auch bei anwaltlich vertretenen Parteien, insbes. bei Anwälten, die sich selbst vertreten. Die Erfahrung zeigt, dass in solchen Fällen auch keine Missbrauchsgebühren helfen.

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Nun, wenn zu einer solchen Albernheit auf eine mit Schriftsatz vom 25.2.2021 eingelegte Erinnerung erst am 8. JULI 2021 entscheiden word - da sollte man an eine Missbrauchsgebühr denken. Zu Lasten des Gerichts - oder der Richter?

Gibt es dann auch eine entsprechende "Gebühr" für richterliche Ungebührlichkeit? Die erlebt man nämlich auch immer wieder mal: Wer hat gleich noch mal einen vermeintlichen Querulanten namens Mollath für sieben Jahre in die Psychiatrie geschickt? Richtig: Ein Amtsrichter in Bayern. In Ordnung ist das auch nicht, aber durch die richterliche Unabhängigkeit garantiert folgenlos. Im Ernst: Mit (echten) Querulanten muss die Justiz schon fertig werden auch ohne Missbrauchsgebühr. Ich bezweifle auch, daß solche "Strafgebühren" wirksam sind. Gibt es dazu eigentlich Untersuchungen/Erkenntnisse? Mir schiene es dringlicher, darüber nachzudenken, wie weit richterliche Unabhängigkeit eigentlich reichen soll. Der Amtsrichter, der Herrn Mollath für sieben lange Jahre um seine Freiheit beraubt hat, wurde meiner Kenntnis nach nicht belangt - DAS finde ich korrektur- i.S.v. regelungsbedürftig und nicht ein paar (echte) Querulanten, mit denen sich die Justiz herumschlagen muss.

Ich korrigiere mich: Es war kein Amtsrichter, der Herrn Mollath um sieben Jahre seines Lebens gebracht hat, es war eine Strafkammer unter Vorsitz eines Herrn Brixner. Die für Staatshaftung zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts München I meinte durch Ihren Vorsitzenden, Dr. Tholl,  dem Vorsitzenden dieser Strafkammer sei es um Verfahrensbeschleunigung gegangen, darunter habe dann wohl der Sachverhalt gelitten (Quelle: Süddeutsche Zeitung 20.3.2019). Auf 600000 Schadensersatz hat sich Mollath und der Freistaat Bayern dann verglichen in dem Verfahren in München. Auch eine Art von Missbrauchsgebühr wenn man denn so will.

1. Das BVerfG ist eine extrem rare Resource. Deshalb soll sie durch die mögliche Mißbrauchsgebühr vor unnötiger Belastung geschützt werden. Jedes beliebige ordentliche oder Fachgericht damit gleichzusetzen, kann wohl nur einem Richter einfallen, der gerade nicht am BVerfG verplant ist und sich eventuell ein bisschen zu wichtig nimmt.

2. Eine Mißbrauchsgebühr auch außerhalb des BVerfG wäre dann erwägenswert, wenn sie gleichermaßen für Richter gelten würde. Zwar bin ich der Auffassung, dass die Mehrzahl der deutschen Richter verantwortungsvoll, fleißig, fachkundig und unparteiisch arbeitet. Das Gegenteil ist aber dennoch kein absoluter Ausnahmefall. Wie wäre es, wenn man damit anfinge, dass Richter den von ihnen angerichteten Schaden selbst tragen müssen, so wie Anwälte eben auch? Im gleichen Zug könnte man dann auch weitere Selbstprivilegierungen des Staates abschaffen, wie die opferverhöhnende Kollegialgerichtsrichtlinie.

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1. Das BVerfG ist eine extrem rare Resource. Deshalb soll sie durch die mögliche Mißbrauchsgebühr vor unnötiger Belastung geschützt werden. Jedes beliebige ordentliche oder Fachgericht damit gleichzusetzen, kann wohl nur einem Richter einfallen, der gerade nicht am BVerfG verplant ist und sich eventuell ein bisschen zu wichtig nimmt.

2. Eine Mißbrauchsgebühr auch außerhalb des BVerfG wäre dann erwägenswert, wenn sie gleichermaßen für Richter gelten würde. Zwar bin ich der Auffassung, dass die Mehrzahl der deutschen Richter verantwortungsvoll, fleißig, fachkundig und unparteiisch arbeitet. Das Gegenteil ist aber dennoch kein absoluter Ausnahmefall. Wie wäre es, wenn man damit anfinge, dass Richter den von ihnen angerichteten Schaden selbst tragen müssen, so wie Anwälte eben auch? Im gleichen Zug könnte man dann auch weitere Selbstprivilegierungen des Staates abschaffen, wie die opferverhöhnende Kollegialgerichtsrichtlinie.

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