Prozess gegen 95jährige Angeklagte (KZ Stutthof)

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.10.2021
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Mit großem Medienecho (DLF-Link) findet derzeit die Hauptverhandlung gegen die Sekretärin des Kommandanten des KZ Stutthof (NDR-Link) statt. Möglicherweise ist das der letzte Strafprozess wegen der Beteiligung an dem Massenmord der Nationalsozialisten. Die Tatzeit liegt mehr als 75 Jahre zurück und es gibt nur noch wenige überlebende damals schon strafmündige mutmaßlich Beteiligte. Vor Beginn der Hauptverhandlung hat die Angeklagte einen Fluchtversuch unternommen und wurde (kurzfristig) in Untersuchungshaft genommen. So klar die Schuldfrage auch sein mag, stellt sich m.E. auch die Frage, die jüngst RA Hoenig (Berlin) - sicher unverdächtig einer Verharmlosung der Straftaten der Nazizeit - auf Twitter ansprach:

"Jahrzehntelang lässt die Justiz die Massenmörder unbehelligt. Jetzt verfolgt sie deren 100-jährigen Gehilfen. Von einem Extrem ins nächste." (Twitter-Link)

Die derzeitige Strafverfolgung ist rechtlich - angesichts der fehlenden Verjährung und des Legalitätsprinzips - im Grundsatz korrekt, aber die aufgeworfene Frage hat m.E. auch eine gewisse Berechtigung. Ist die Strafverfolgung der Helfershelfer nach langjähriger Augen-Zu-Haltung (gegen alle Beteiligten) nicht gnadenlos?

Andere nannten mir das Argument, das hohe Alter allein (sofern Verhandlungsfähigkeit bestehe) dürfe nicht vor Verfolgung schützen, wenn so ein schwerer Tatverdacht bestünde. Und dass die Justiz früher nachsichtig(er) gewesen sei bei der Verfolgung, mache das jetzige Vorgehen nicht illegitim. 

Ergänzung: Sehr wichtig sind aber die Hinweise von Herrn Kolos (hier unten in zB diesem Kommentar): Auf die Angeklagte wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach § 105 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden sein. Und im Jugendstrafrecht ist die Strafe allein an spezialpräventiven Zwecken (Erziehungsgedanke) auszurichten, der Vergeltungsgedanke und auch die Generalprävention treten demgegenüber zurück. Da es kaum denkbar ist, auf eine 95jährige noch erzieherisch einzuwirken, zumal diese sich in den vergangenen 75 Jahren offenbar völlig unauffällig verhalten hat, wird auch eine jugendstrafrechtliche erzieherische Sanktion kaum mehr angemessen sein. Für eine nach § 109 Abs.2 JGG - auch bei Beihilfe zum Mord - durchaus mögliche Anwendung der §§ 45, 47 JGG haben Staatsanwaltschaft und Gericht offenbar keinen Raum gesehen. Stattdessen wird der (fragwürdigen) Rechstprechung gefolgt, bei einem mittlerweile dem Jugendalter entwachsenen Angeklagten sei der Erziehungsgedanke durch eine Form der Bestrafung zu ersetzen. Dies wird von Herrn Kolos m.E. zutreffend als nicht mit dem Grundgedanken des Jugendstrafrechts vereinbar kritisiert.

 

 

 

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82 Kommentare

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Mit dieser Diskussion wird die alte Frage nach der "Gleichheit im Unrecht" nur in ein neues Gewand gekleidet. Tatsächlich hat sich der Gesetzgeber aber mit der Abschaffung der Verjährung für solche Taten ausdrücklich dafür entschieden, dass es zu genau diesen Verfahren kommen soll. Daran würde ich angesichts einer überschaubaren Zahl von so extremen Anwendungsfällen b.a.w. nicht rütteln. In fünf bis zehn Jahren kann man das dann etwas unbefangener neu bewerten.

Inzwischen geht der Gesetzgeber sogar noch einen Schritt weiter und verlangt bei so schweren Vorwürfen, dass nach jedem technischen Fortschritt bei der Auswertung von Beweismitteln das Verfahren gegen den Verdächtigen noch einmal von vorne beginnen möge, wenn bei der Neuauswertung etwas Neues herauskommt.

Im Grunde ist es ja schon ein Gewinn für den Rechtsfrieden, dass die Richter, die die "Rechtsprechung" jahrzehntelang ins falsche Gleis gesetzt haben, jetzt nicht noch wegen Rechtsbeugung belangt werden können, weil diese Taten nun wirklich verjährt sind. Da können und sollten nun wohl die Historiker forschen.

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Auch mein erster Gedanke war: keine Gleichheit im Unrecht!

Das Verfahren findet vor der Jugendkammer statt. Ich denke, das sollte man in der Diskussion auch nicht gänzlich übersehen. Die Angeklagte war zur Tatzeit wohl noch eine Jugendliche. Denn eine andere Begründung der sachlichen Zuständigkeit der Jugendkammer kann ich nicht erkennen.

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Ohne verharmlosen zu wollen und bei aller Relvanz des Themas. Gibt es nicht sinvollere, aktuellere und, bei allem Respekt, wichtigere Verfahren, für die man die nun gebundenen Kräfte einsetzen könnte? Was soll denn das Ziel des Verfahrens sein? 

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Gleichwohl dieses Thema heikle Fragen aufwirft, ist/war die Nazi-Vergangenheit ein Abschaum und es kann nie eine Wiedergutmachung geben. Der Prozess ist fragwuerdig, sogar dreist, dass Personen die sich auf Grund ihrer Anstellung nun jetzt in 2021!!! zu verantworten haben. Auch die direkten Vorwuerfe einiger Richter haben es in sich. Die ehrwuerdige Richterin, Frau Meier-Goering, Hamburg, hat dazu ja ihre Bestleistung geliefert und einen Wachmann, der seinen Dienst gemacht hat, dabei heftig angegriffen. Um mal anzumerken, mein Vater hatte einen Befehl sich in der Normandie zu melden, danach einen in Stalingrad. Dienst war Dienst. Wenngleich schwierig, kann man das damalige System nicht mit dem heutigen gleichsetzen. Die kleinsten Vergehen wurden damals mit groebsten Verurteilungen geahndet, so mit Zuchthaus, Straflager, Sippenhaft usw. Auf Grund des Jahrgangs der Richterin gehe davon aus, dass 1945 nicht mal ihre Eltern zugegen waren und somit sind/waeren ihre groben Vorwuerfe recht fraglich. Wahrscheinlich stammte das Fachwissen aus der Bild-Zeitung. 

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Ich fürchte, dass der Angeklagte die 22 Verhandlungstage nicht überleben wird. Muss das wirklich sein?

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Wenn der Angeklagte nicht mehr verhandlungsfähig ist, was aber nachzuweisen ist, gilt §205 und §206a der StPO.

Mit Revisionsantrag bei einer Verurteilung gehen ggf. weitere Monate ins Land, dann wäre bei abgewiesener Revision die Haftfähigkeit zu prüfen gemäß §455 StPO.

(Der Vollständigkeit wegen: Der Bundespräsident hätte dann auch noch das Gnadenrecht gemäß Art. 60 (2) GG nach rechtmäßiger Verurteilung, auch eigene Gnadenrechte in Bundesländern gibt es noch.)

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Ob Verurteilung, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens, noch lebende Zeugen mit ihren Aussagen und noch vorhandene Dokumente sind dazu da, in das Verfahren eines Strafprozesses eingebracht zu werden und dienen somit der Wahrheitssuche und Wahrheitsfindung.

Der Angeklagte oder Verurteilte genießt also voll die Segnungen einen Rechtsstaates mit Verteidigungen, in den KZs hätte man davon höchstens träumen können.

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Hm.. der angeklagte Arbeitnehmer geniesst also die vollen Segnungen einer moeglichen Verurteilung von "heutigen deutschen Richtern". Ueber Verfahren ehemalige Nazi Richter gibt es im Rechsstaat so gut wie keine Wahrheitsfindungen. 

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Das ist selbstverständlich ein ganz schweres Versäumnis der deutschen Justiz, viel zu wenig in den eigenen Reihen ermittelt und geurteilt zu haben.

Mord verjährt halt nicht, ob auf Richter der §27 (1) StGB anzuwenden ist, das ist auch bei ihnen die Frage.

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Anklage wegen Beihilfe zum Mord (in mehr als 10 000 Fällen) und deren Zulassung macht erst das Urteil des LG München II im Fall von John Demjanjuk (vom 12.05.2011 - 1 Ks 115 Js 12496/08) möglich. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord (in mehr als 28 000 Fällen) stützt das Gericht auf dem im Urteil eingeführten Begriff "Teil der Vernichtungsmaschinerie". M.E. ein weiter und unbestimmter Begriff, unter dem beliebig viele Bedienstete im NS-Vernichtungssystem subsumiert werden könnten, vermutlich auch mein inzwischen verstorbener Onkel, der als junger Mann beauftragt wurde, die Straßen und Wege im KZ-Ausschwitz zu pflastern und während seiner Tätigkeit wohl einiges mitbekommen hatte, darüber nur einmal und mit vorgehaltener Hand mit meiner Oma gesprochen hatte und seitdem nie wieder, auch nicht nach dem Krieg. "Teil der Vernichtungsmaschinerie" als Merkmal der Beihilfe hätte die Überprüfung durch den BGH verdient, hatte es aber nicht geschafft, weil der Angeklagte während des Revisionsverfahrens verstorben war.

Anders auch als John Demjanjuk war die Angeklagte Irmgard F. nicht Aufseherin in einem KZ, sondern bloß eine Sekretärin. Als Stenotypistin und Schreibkraft im KZ wird sie sicherlich mehr mitbekommen haben als mein Onkel als Straßenbauer. Aber macht ihre damalige Tätigkeit allein sie deswegen gleich zu einem "Teil der Vernichtungsmaschinerie"? Ich habe meine Zweifel.

Die Angeklagte Irmgard F. soll zur Tatzeit 18-20 Jahre alt gewesen sein und damit Heranwachsende. Daher die Anklage und das Verfahren vor der Jugendstrafkammer. Damit wird die Kammer die Entscheidung nach § 105 JGG treffen müssen, darüber also, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet.

Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist dann zu bejahen, wenn "die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand"(§ 105 I Nr. 1 JGG). Leichtsinn, Nachahmungstrieb, Geltungsbedürfnis, planloses, impulsives situationsbedingtes Handeln, Unbekümmertheit stehen als charakterliche Merkmale dafür. Wie lässt sich das aber nach mehr als 75 Jahren beurteilen und entscheiden? Beurteilen wird man das heute aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr können. Für die Entscheidung kommt aber der Zweifelssatz in Betracht, in entsprechender Anwendung des § 1 III JGG ("Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden"). Ist entsprechend zweifelhaft, dass die Angeklagte zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Sollte die Kammer für Anwendung des Jugendstrafrechts entscheiden, dann stellt sich die von Gast2 ober schon gestellte Frage um so mehr: "Was soll denn das Ziel des Verfahrens sein?"

Essentiell für das Jugendstrafverfahren ist der Erziehungsgedanke. Die Jugendstrafe dient weder der Vergeltung, noch der generalpräventiven Abschreckung Anderer. Die Strafe soll sicherstellen, dass der jugendliche Straftäter in Zukunft keine Straftaten mehr begeht. Ob man den Zweck des Jugendstrafverfahrens bei einer jugendlichen Straftäterin erreichen kann, wenn sie inzwischen das Alter von 95 Jahren erreicht hat? Wohl kaum. D.h. selbst wenn die Jugendstrafkammer von der Täterschaft der Angeklagten überzeugt sein sollte, der Zweck des Jugendstrafverfahrens wird gleichwohl nicht mehr erreicht werden können. Mit anderen Worten: das Verfahren wäre zwecklos.

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Lesen Sie mal das Echo zum Urteil gegen Bruno D.

Dazu eine Suchmaschine füttern mit Bruno D.

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Zitat aus SPON:

Er habe nicht gewusst, dass man einen Antrag auf Versetzung hätte stellen können, sagte Bruno D. bei einem der Gespräche mit dem Gutachter. Auch nicht, dass andere einen solchen Antrag gestellt hätten.

 https://www.spiegel.de/panorama/justiz/hamburg-prozess-gegen-ss-wachmann-welche-reife-hatte-bruno-d-zur-tatzeit-a-839e925a-d529-488d-852f-516f2ef197b5

Er war 17 Jahre alt, ein klarer Fall für das Jugendstrafrecht.

Mein Eindruck bei 18 - 20 Jährigen ist, bei denen wird inzwischen immer seltener das Erwachsenenstrafrecht angewandt, hier wäre eine Statistik mal zu erheben, bei wie vielen Prozenten in dieser Altersgruppe der Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht angewandt wird, und zwar aufgeschlüsselt seit Einführung des Jugendstrafrechts JGG.

In der Wikipedia ist von 90% der Heranwachsenden die Rede, bei denen das Jugendstrafrecht angewandt wird.

Siehe:

https://de.wikipedia.org/wiki/Jugendstrafrecht_(Deutschland)

https://de.wikipedia.org/wiki/Jugendgerichtsgesetz_(Deutschland)

Siehe aber auch noch die Volljährigkeit (Zitat):

In der Bundesrepublik Deutschland wird seit 1. Januar 1975 die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt (§ 2 BGB).

https://de.wikipedia.org/wiki/Vollj%C3%A4hrigkeit

Passt das denn zusammen ???

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Zwei Jahre Jugendhaft zur Bewährung gegen den 93 Jahre alten Angeklagten Bruno D.. Jugendhaft gegen einen 93-Jährigen. Das ist grotesk. Der auf Erziehung beschränkte Zweck der Jugendstrafe ist damit offensichtlich gänzlich verfehlt.

Dem Vernehmen nach soll gegen das Urteil Revision eingelegt worden sein.

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Auch Sanktionen enthält das Jugendstrafrecht, aber es ist ja für junge Straftäter konzipiert worden, das sollten Sie dabei nicht vergessen. Daß alte Straftäter damit auch noch abgeurteilt werden, läßt den Erziehungsgedanken zu Recht vollkommen in den Hintergrund treten, nur die Milde der Rechtsfolgen hat dann noch eine Bedeutung.

Im Übrigen ist die "biologische Lösung" für diese Prozesse ja in Sicht.

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Aber es sind doch nicht "alte Straftäter", sondern "junge Straftäter", weil sie die ihnen zu Last gelegte Straftaten als Jugendliche begangen haben, sie nur mangels Verjährung dieser Taten inzwischen sehr alt geworden sind. Ihr jetziges Alter ändert aber nichts an der Anwendung des Jugendstrafrechts. Und für das Jugendstrafrecht gilt:

"§ 2
Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

(1) 1Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. 2Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

Soll also zwar das Jugendstrafrecht Anwendung finden aber der leitende Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts gänzlich zurücktreten, weil die jungen Straftäter inzwischen sehr alt geworden sind und der Zweck des Jugendstrafverfahrens deshalb wohl kaum erreicht werden kann, so dass das Jugendstrafrecht sich dann lediglich auf die Milde der Jugendstrafe beschränken soll (im Übrigen aber allgemeine Vorschriften gelten sollen)? Das meinen Sie wohl nicht wirklich ernst, oder?

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Mit "alter" Straftäter war das jetzige Alter von mir in dieser Strafsache gemeint, nicht das Tatbegehungsalter, Herr Kolos.

Aber noch eins:

Eine langjährige Sekretärin, über deren Schreibtisch alle aus- und eingehende Post geht, die kann durchaus manchmal Briefe oder andere Schriftstücke, für die ihr Chef nur einen groben Vermerk ihr dann auf den Schreibtisch legte, oder nur mündlich etwas dazu sagte, selber ausformulieren, so wie sie meint, das wäre im Sinn ihres Chefs.

Und es liegt durchaus nahe, daß sie dann manches verschärfen kann, oder auch abmildern kann. Ihre Einstellung zu den SACHFRAGEN hat daher AUCH eine Bedeutung.

Wer das nicht weiß, den halte ich für mehr als naiv.

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Die Tätigkeit einer Sekretärin kann unterschiedlich ausgestaltet sein, von der Beschränkung auf bloße Schreibtätigkeit bis zur Leitung der Geschäftsstelle. Die von Ihnen beschriebene Tätigkeit ist denkbar, vor allem bei erfahrenen und langjährigen Sekretärinnen. Irmgard F. war aber eine junge und unerfahrene Sekretärin, die insgesamt nur zwei Jahre dort beschäftigt war und von der Dresdner Bank kam. Im Übrigen kann man ihr diese Form von Tätigkeit nicht einfach unterstellen. Es muss ihr schon nachgewiesen werden.

Selbst das LG München II schreibt in der Urteilsbegründung (in Sachen John Demjanjuk) unter Beihilfe:

"Alle in die Befehlskette eingegliederten Akteure, die nicht schon Täter waren - beginnend bei den Angehörigen des mit der Durchführung der Judenvernichtung beauftragten RSHA über die Reichsbahnangehörigen, die Personen in der Verwaltung des Generalgouvernements, die Lagerleiter, die einzelnen SS- und Polizeioffiziere in den Lagern und die von ihnen direkt befehligten Oberwachleute und Wachleute - hatten ihre ihnen jeweils zugeteilte Aufgabe bei der in Berlin geplanten und organisierten Zusammentreibung jüdischer Bürger aus Deutschland und aus den von der Wehrmacht besetzten und kontrollierten Ländern, bei deren Transport in die Vernichtungslager und - soweit nicht in geringem Umfang zu Arbeitsdiensten ausgesondert - deren sofortiger, fliessbandartig organisierter Ermordung in den Gaskammern."

Die Sekretärin eines Lagerleiters fällt nicht per se darunter.

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Nach Rechtsprechung des BGH, die ich so nicht teilen kann, aber wohl beachten muss, haben Sie wohl Recht:

BGH 2 StR 460/16 - Urteil vom 29. November 2017 (LG Darmstadt)

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Meinen ganz großen Respekt, Herr Kolos, daß Sie auf diese Fundstelle verwiesen haben, mit der Sie sich ja selber schwertun.

Auch ich tue mich mit diesen zu späten Prozessen schwer, weil ich an die vox populi denke: "Die Kleinen hängt man, die Großen läßt man laufen."

Das Handeln der Justiz und deren Untätigkeit in Sachen konsequente Verfolgung von NS-Untaten nach dem Krieg ist vergleichbar mit dem Sumpf, den die Frösche selber trockenlegen sollen.

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Wegfall der Verjährung und Verfolgung der Straftäter als Teil der "NS-Vernichtungsmaschinerie" ist von dem Gedanken getrieben, man dürfe diese Schwerverbrecher wegen der unfassbaren Schwere ihrer Taten unter keinen Umständen davon kommen und ungestraft lassen. Das ist nachvollziehbar und dagegen habe ich auch nichts einzuwenden. Dahinter steckt der generalpräventive Zweck der Strafe im deutschen Strafrecht.

Dem Jugendstrafrecht ist der generalpräventive Zweck der Jugendstrafe fremd. Der Zweck der Jugendstrafe beschränkt sich auf die Spezialprävention. Das ergibt sich aus § 2 I JGG. Die Jugendstrafe hat den Zweck "vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken". Der Gedanke (die Straftäter nicht davon kommen zu lassen) und das Interesse der zeitlich unbegrenzten Schuldtilgung (Vergeltung, Abschreckung) ist mit dem Jugendstrafrecht kaum zu vereinbaren.

Die BGH-Rechtsprechung führt aber die Generalprävention gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in das Jugendstrafrecht ein, wenn der Jugendstraftäter zum Zeitpunkt des Jugendstrafverfahrens ein Alter erreicht hat, in dem der Erziehungsgedanke offensichtlich nicht mehr greifen kann. Ich sehe auch ein, dass man auf einen 25-Jährigen oder einen 30-Jährigen nicht und unmöglich auf einen 95-Jährigen wird erzieherisch einwirken können. In diesen Fällen könnte man, denke ich, den Erziehungsgedanken durch den Disziplinierungsgedanken ersetzen. Disziplinierung ist eigentlich die Erziehung für Erwachsene. Jedenfalls darf der Zweck der Jugendstrafe nicht verfälscht werden. Es muss dann immer noch darum gehen, auch wenn der Jugendstraftäter inzwischen 95 Jahre alt ist, dass die Jugendstrafe allein der Verhinderung künftiger Straftaten dienen soll. Keine Vergeltung!, nur weil der Angeklagte inzwischen 95 Jahre alt ist. Wenn aber der Angeklagte sein Leben lang straffrei geblieben ist, dann wird man davon ausgehen können, dass er das auch in seinen letzten Lebensjahren wohl auch bleibt. Die Verhängung einer Jugendstrafe gegen ihn hat offensichtlich einen generalpräventiven Charakter, der aber - wie gesagt - im Jugendstrafrecht nichts zu suchen hat. Dafür müsste der Gesetzgeber das Jugendstrafrecht ändern. Der BGH darf das nicht.

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Werter Herr Kolos, ihre Beitraege zu diesen Thema sind auch im Detail sehr lehrreich und werden im Forum rege beachtet. Bei, "weil die Angeklagte in ihren Leben straffrei geblieben ist" habe ich meine Gedanken. Sie, die Person, war also die ganzen Jahre straffrei, was sie vermutlich bis zum heutigen Tag auch geglaubt hat. Bei Verhinderungen, dass sie weitere Straftaten begehen koennte, kann ich dies nicht nachvollziehen. Zwecks Ihrer Anmerkungen ueber Erziehungen meine ich, dass diese in der damaligen NS Zeit nicht mit der heutigen zu vergleichen sind. 

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Herr Kolos, dieser o.g. Begriff war es ja nicht das alleinige Kriterium für die Veruteilung. Pflastern einer Lagerstraße in Auschwitz oder z.b. das Führen von Angekommenen nach der Selektion in  getarnte Gaskammern, in denen nicht entlaust, sondern getötet wurde, das ist schon ein sehr großer Unterschied.
 

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Und wenn bei einer damaligen Schreibkraft nun eine Verurteilung angewendet wird, wie ist es dann bei einen Fehlurteil in der Justiz? Muesste dann nicht der Gerichtsschreiber belangt werden?

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    Die Befassung mit Farbbändern an Schreibmaschinen und Beschaffung von Farbbändern hätten wir nicht dazu gerechnet.
 

Die langjährige  Sekretärin bspw. von Helmut Kohl, Juliane Weber, hatte doch einen weit höheren Einfluß auf die deutsche Politik gehabt, als eine reine Bürö-Hilfskraft, die lediglich Farbbänder für Schreibmaschinen beschafft.

Analog darf man von der Angeklagten auch mehr an Bedeutung für das KZ Stutthof erwarten.

Soviel historischer Verstand müßte doch auch noch bei einem oder mehreren (älteren) Juristen vorhanden sein!

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Der §130 StGB hat nichts mit Glauben an den Holocaust zu tun. Ein Holocaust-Leugner sagte mir vor einiger Zeit, bei den vielen im Freien verbrannten Leichen vor der Räumung von KZs vor Kriegsende hätte man doch heute noch viele Knochen finden müssen in der Erde.

Er kannte die dabei verwendeten Knochenmühlen nicht, ein Bild davon ist hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Knochenm%C3%BChle#/media/Datei:Jewish_prisoners_forced_to_work_for_a_Sonderkommando_1005_unit_pose_next_to_a_bone_crushing_machine_in_the_Janowska_concentration_camp.jpg

So versuchten die Leitungen der KZs auch noch Beweise für die Mordtaten zu vernichten.

Auch solche Knochenmühlen aber müssen bestellt und in die KZs geliefert werden. Und das geht über die Schreibtische der KZ-Kommandanten und vermutlich wiußten davon auch die Sekretärinnen.

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In der Justiz sind sie immer sehr erfinderisch. Ob das damals ueber die Schreibtische ging kann keiner nach 75 Jahren behaupten. Jedoch koennte heute in 2021 z.B. ein Arbeiter der Firma Heckler & Koch bemerken, dass bei einer Herstellung von bestimmten Geraeten damit auch Menschen vernichtet werden koennen. Bei Taten in Sachen Namibia tun sich bestimmte Verantwortliche noch heute schwer. 

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Grundsätzliche Zustimmung, aber in den KZs konnten nicht nur Menschen vernichtet werden, sondern es wurden Menschen direkt vernichtet in einer so großen Zahl, die schaudern lässt.

Mit jedem Küchenmesser können ja Leben beendet (Menschen vernichtet) werden.

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Über die speziellen Sonderkommandos zur Beweisvernichtung und "Enterdung", die ohne Wissen von KZ-Kommandanten agierten, kann evtl. auch noch Neues ans Licht gebracht werden in solchen späten Prozessen.
 

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Zwei verfolgte 95- und 96-jährige Wachleute des KZ Flossenbürg sind im April und September 2021 vor Anklageerhebung gestorben, vgl. hier.

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Zur Perversion der Justiz in der NS-Zeit und zu ihrem Einfluß noch später nach 1945:

Carl Schmitt und Ernst Rudolf Huber     NS-Juristen und ihre Rolle nach 1945

https://www.deutschlandfunkkultur.de/carl-schmitt-und-ernst-rudolf-huber-ns-juristen-und-ihre.976.de.html?dram:article_id=343758

Sie werden noch mehr dazu finden bei einer Suche nach bspw.:  Hitler Juristen

Auch wenn heutige Prozesse zu NS-Morden sehr spät erfolgen, haben sie noch eine Funktion in der Wahrheitsfindung und dienen dem Rechtsfrieden, denn auch die überlebenden Zeugen sind anzuhören.

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Naja, ich werde das Gefühl nicht los, dass die bundesdeutsche Justiz mit Ihren (Pseudo-)Aktivitäten ihr angestrengtes Weggucken in den Zeiten des Wirtschaftswunders nachträglich relativieren möchte. 

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Die LTO-Presseschau:

LG Itzehoe – KZ-Sekretärin Stutthof: Zum Prozessauftakt vor dem Landgericht Itzehoe wurde die Anklage gegen die ehemalige KZ-Sekretärin Irmgard Furchner verlesen. Ihr wird im Rahmen ihrer Tätigkeit im Konzentrationslager Stutthof Beihilfe zum Mord in mehr als 11.000 Fällen vorgeworfen. Die Staatsanwältin beschrieb detailliert die Mordmaschinerie und ist davon überzeugt, dass Furchner "teilweise bis ins Detail" Kenntnis davon hatte. Die auf einem Rollstuhl angeschnallte und mit elektronischer Fußfessel versehene Angeklagte äußerte sich nicht. Nebenkläger:innen forderten eine Ortsbegehung in Stutthof, weil das KZ so klein sei, dass man sehen könne, dass Furchner die Morde zwingend habe mitbekommen müssen. Das Gericht gab dem Antrag statt, die Hauptverhandlung wegen ihrer "herausragenden zeitgeschichtlichen Bedeutung" aufzuzeichnen. Der Prozess wird nächsten Dienstag fortgesetzt. Es berichten SZ (Peter Burghardt)taz (Andreas Speit)spiegel.de (Julia Jüttner)LTO und zeit.de.

Klaus Hillenbrand (taz) betont die Notwendigkeit der gerichtlichen Aufarbeitung von NS-Verbrechen, weil Taten, wie sie Furchner vorgeworfen werden, in einem Rechtsstaat gesühnt werden müssten. Die deutsche Justiz habe dies bei Gehilfen in den Jahrzehnten nach dem Krieg versäumt, sodass die Verfahren heute — trotz des hohen Alters der Angeklagten — nachgeholt werden müssten.

tagesschau.de (Michael-Matthias Nordhardt/Frank Bräutigam) schildert die juristischen Hintergründe des Prozesses in Frage-Antwort-Form. "Eine Art Wende" nach der judikativen "Schlussstrichmentalität" in der Nachkriegszeit habe erst das Landgericht München II im Jahr 2011 mit dem Urteil gegen den Lageraufseher Demjanjuk gebracht. Derzeit seien noch acht Verfahren bei verschiedenen Staatsanwaltschaften anhängig.

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Wie auch in diesen Prozess gibt es fragliche Ausfallerscheinungen. Eine Ausfuehrung der Pressesprecherin am Gericht besagt folgendes: " Es wird darauf hingewiesen, dass bis zu einer eventuellen rechtskräftigen Verurteilung jede/r Angeklagte als unschuldig gilt " !!!   Wieso wurde dann die Person gefesselt, angeschnallt einschliesslich mit einer Fussfessel!! ? Die sonderbaren Anordnungen geben einen zu bedenken.

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Sehr geehrte Herr/Frau Gast,

in einem juristischen Fachforum sollte der Unterschied zwischen einerseits der Fragen der Unschuldsvermutung, andererseits der Sicherung des Verfahrens gegen Tatverdächtige bzw. Angeklagte bekannt sein. Haftbefehl/Untersuchungshaft/Fußfessel sagen nichts über die Strafbarkeit oder Schuld der Angeklagten aus, sondern dienen - per § 112 ff. StPO der Verfahrenssicherung bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen. Daran ändern im Übrigen auch nichts drei Ausrufezeichen hintereinander. Eine andere Frage, die ich hier zur Diskussion gestellt habe, ist die, ob das Verfahren gegen die 95jährige ehem. Sekretärin insgesamt (noch) angemessen ist oder welche rechtlichen und/oder außerrechtlichen Argumente man hier dafür oder dagegen anführen kann.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller
 

Verehrter Herr Prof. Dr. Mueller, ich bedanke mich fuer Ihr lehreiches Beispiel. Trotz Verfahrungssicherung sind Fesselungen, noch dazu in diesen Alter, fragwuerdig. Ihre gestellte Disskussion zu Ihren Beitrag haben sie allerdings sehr vorsichtig formuliert. 

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Der Bericht von Hillenbrand in der taz steht unter der Überschrift "Sühne, die sein muss". Vermutlich hatte er noch nicht wirklich verstanden, um was es in diesem Jugendstrafverfahren geht. Ob es um Sühne geht, die sein muss oder um Sühne, die nicht sein darf, das steht eben noch nicht fest und wird sich erst entscheiden, wenn die Jugendkammer nach § 105 JGG die Entscheidung über Anwendung des Jugendstrafrechts oder des Erwachsenenstrafrechts getroffen hat.

Diese Entscheidung ist zwingend (auch revisionsrechtlich), weil die Angeklagte zum Zeitpunkte der ihr zu Last gelegten Straftaten 18 und 19 Jahre alt war und damit eine Heranwachsende. Vieles spricht für Anwendung des Jugendstrafrechts. Denn es wird wohl niemanden geben, der nach so vielen Jahren die Persönlichkeit und den Reifestand der Angeklagten zur Tatzeit wird beurteilen können. Im Zweifel hat nach BGH (BGH v. 23.10.1958 – 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 119) das Jugendstrafrecht den Vorzug vor Erwachsenenstrafrecht. Dann aber ist das Jugendstrafverfahren gegen Irmgard F. an der Spezialprävention des § 2 JGG auszurichten. Das muss sein. Das bedeutet, es darf im Prozess nur darum gehen, dass die Angeklagte in ihrem künftigen Leben keine Straftaten mehr begeht. Es darf eben nicht(!) um Sühne gehen, die ein Element der Generalprävention ist. Darauf kann man nicht oft genug hinweisen. Denn die allgemeine Berichterstattung über diesen Prozess vermittelt einen falschen und gesetzwidrigen Eindruck.

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Werter Herr Kolos, Ihr Beitrag ist erkenntnissreich. Bei der Anmerkung, "dass die Angeklagte in ihrem kuenftigen Leben keine Straftaten mehr begeht" komme ich ins stocken. Ist die damalige Bueroanstellung nun heute eine Tat? Kuenftige Leben hat ja schon Herr Freisler verhindert, und um es auch hier mal anzuteuten, ist, dass die Bediensteten in diesen Zeiten an den Nazi-Drill gehalten waren. Die werten Personen in Itzehoe moegen einen abermaligen Blick in die Deutsche Geschichte werfen.

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"Ist die damalige Bueroanstellung nun heute eine Tat?"

Es kommt drauf an, wie so oft, und zwar darauf, ob das betreffende KZ allein zum Zwecke der Vernichtung bestand oder aber wie Auschwitz außerdem noch als Zwangsarbeitslager diente. In den reinen Vernichtungslagern reicht die bloße Büroanstellung, um Beihilfe zum Mord geleistet zu haben. In den Vernichtungs- und Arbeitslagern verlangt der BGH (in einem Fall betreffend eines KZ-Arztes in Auschwitz) eine differenzierte Prüfung. So in etwa der Stand der Rechtsprechung.

Es scheint so, als wenn die Entscheidung des LG München II in Sachen John Demjanjuk in der Justiz viele Anhänger gewonnen und den Startschuss zur letzten Attacke ausgelöst hatte, obwohl das Urteil nicht einmal rechtskräftig geworden ist. So ganz kann ich das nicht nachvollziehen. Denn auch LG München differenziert (unter Beihilfe):

"Alle in die Befehlskette eingegliederten Akteure, die nicht schon Täter waren - beginnend bei den Angehörigen des mit der Durchführung der Judenvernichtung beauftragten RSHA über die Reichsbahnangehörigen, die Personen in der Verwaltung des Generalgouvernements, die Lagerleiter, die einzelnen SS- und Polizeioffiziere in den Lagern und die von ihnen direkt befehligten Oberwachleute und Wachleute - hatten ihre ihnen jeweils zugeteilte Aufgabe bei der in Berlin geplanten und organisierten Zusammentreibung jüdischer Bürger aus Deutschland und aus den von der Wehrmacht besetzten und kontrollierten Ländern, bei deren Transport in die Vernichtungslager und - soweit nicht in geringem Umfang zu Arbeitsdiensten ausgesondert - deren sofortiger, fliessbandartig organisierter Ermordung in den Gaskammern."

Danach ist dürfte die bloße Büroanstellung keine Beihilfe sein. Trotzdem hat man Irmgard F. angeklagt und die Anklage zugelassen, obwohl bei ihr noch die Zwecklosigkeit des Strafverfahrens nach dem Jugendstrafrecht hinzukommt.

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Jetzt wage ich mich doch mit einem EInwurf aus der Deckung: Der Vorsitzende im Demjanjuk-Verfahren seinerzeit hieß Ralph Alt. Ich habe ihn nie beruflich kennengelernt, weil er schon immer Strafrecht machte und ich schon immer Zivilrecht, wir kamen uns also beruflich nie in die Quere. Ich habe ihn nur kennengelernt als Schiedsrichter in Schachturnieren. Er legte immer großen Wert darauf, seine SPD-Parteimitgliedschaft in den Vordergrund zu rücken, er wollte damit beweisen, wie politisch neutral die bayerische Justiz aufgestellt sei, "da kann auch einer von der SPD es zu was bringen" u.ä. Ich wurde den Eindruck nie ganz los, dass die juristische Konstruktion, die Ralph Alt im Demjanjuk-Verfahren (letzten Endes zurückgehend auf Fritz Bauer) übernommen hatte, mehr politischen Präferenzen geschuldet war als rationalen juristischen Überlegungen. 

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Tja, würde ich mein Profil und mein Account zurückbekommen, dann müsste jetzt nicht das große Rätselraten einsetzen, welcher Münchner Schachspieler so schlaue Sachen zum KlEV schreibt. 

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Sehr geehrter Herr Kolos,

ich habe Ihre äußerst wichtigen Hinweise auf die Anwendung des Jugendstrafrechts nun auch oben als Ergänzung in den Beitrag aufgenommen. Mit ein bisschen Mut hätten StA und Gericht auch § 47 JGG anwenden können und das Verfahren einstellen. So zwingend, wie es in manchen Kommentaren erscheint, ist das Verfahren also nicht gewesen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Eine Einstellung nach §47 JGG bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, die kaum als gegeben anzusehen ist.

Der Gast, der von "Fesselungen" schrieb, kann zur Kenntnis nehmen, dass eine elektronische Fussfessel zur Anwendung kam.

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Habe es zur Kenntniss genommen. Woertlich wird da ja auch die Fesselung betont. Ob elektronisch oder mit Handschellen, beides ist eine Fesselung. Zwecks weiterfuehrende Sicherung koennte man noch eine Terroreinheit einbeziehen.

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Sie haben die Bundeswehr mit einer Division Fallschirmjäger, die Kriegsmarine mit Zerstörern und die Luftwaffe mit Kampfjets vergessen.

Wenn schon satirische Kommentare, die mit Übertreibungen arbeiten, dann aber richtig.

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Ja, - anonymer Gast1 - § 47 JGG setzt Übereinstimmung von StA und Gericht voraus,  deshalb schrieb ich ja auch, dass StA UND Gericht § 47 JGG anwenden könnten.

Eine elektronische Fuß"fessel" mag heftig klingen, beeinträchtigt aber - anders als "echte" Fesseln - kaum die unmittelbare Bewegungsfreiheit. Die elektronische Fessel soll indirekt weiteren Fluchtversuchen entgegenwirken. Ob sie hier angemessen ist, darf (ebenso wie das ganze Verfahren) durchaus in Frage gestellt werden. Aber dass mit der Fußfessel oder Untersuchungshaft generell gegen die Unschuldsvermutung verstoßen würde, ist nunmal eine fehlerhafte Annahme und nur das habe ich - anonymer Gast - an Ihrem Beitrag kritisiert. Leider wird Ihr Einwand durch den absurden Vergleich mit Antiterroreinheit etc. nicht wirklich überzeugender.

PS.: Der zweite Teil der Antwort bezog sich auf einen Kommentar eiens anonymen Gastes am Mi, 20.10., 15.11 Uhr:

Es wird darauf hingewiesen, dass bis zu einer eventuellen rechtskräftigen Verurteilung jede/r Angeklagte als unschuldig gilt " !!!   Wieso wurde dann die Person gefesselt, angeschnallt einschliesslich mit einer Fussfessel!! ?

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Mueller, Arten von Fesselungen sind Gegenstaende die Gelenke umfassen und das Wort wird ja auch betont. Die Anmerkungen, Untersuchungshaft und Unschuldsvermutung, wurden von mir nicht erwaehnt. Bei den gegenwaertigen Rummel in dieser Sache, so auch fuer die Sicherungsmassnahmen ueberall, hat sich mir dazu rein persoenlich - warum dann auch nicht noch die Terroreinheit - aufgedraengt. Im Uebrigen sind ja Anwesenheiten von Terroreinheiten, seit geraumer Zeit, mehrfach zu beobachten. 

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Bei einer elektronischen Fußfessel ist die Beweglichkeit des Fußes mit Gelenk doch nicht beeinträchtigt, die Handfesselung besteht aus a) einer Anbindung einer Hand an einen weiteren Gegenstand oder b) der Verbindung beider Hände.

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Verehrter Herr Prof. Dr. Mueller, ich bedanke mich fuer Ihre fachliche Ausfuehrung, zwecks Erklaerung einer E-Fussfessel. Beim beim zweiten Teil musste ich diesen "Hinweiss" anfuegen. Bei der Hinzunahme von Terroreinheit, war dieses Wort moeglich ueberzogen. Eine Sondereinheit oder Sonderbewachung, waere bestimmt treffender. 

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