Prozess gegen 95jährige Angeklagte (KZ Stutthof)

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.10.2021
82|14195 Aufrufe

Mit großem Medienecho (DLF-Link) findet derzeit die Hauptverhandlung gegen die Sekretärin des Kommandanten des KZ Stutthof (NDR-Link) statt. Möglicherweise ist das der letzte Strafprozess wegen der Beteiligung an dem Massenmord der Nationalsozialisten. Die Tatzeit liegt mehr als 75 Jahre zurück und es gibt nur noch wenige überlebende damals schon strafmündige mutmaßlich Beteiligte. Vor Beginn der Hauptverhandlung hat die Angeklagte einen Fluchtversuch unternommen und wurde (kurzfristig) in Untersuchungshaft genommen. So klar die Schuldfrage auch sein mag, stellt sich m.E. auch die Frage, die jüngst RA Hoenig (Berlin) - sicher unverdächtig einer Verharmlosung der Straftaten der Nazizeit - auf Twitter ansprach:

"Jahrzehntelang lässt die Justiz die Massenmörder unbehelligt. Jetzt verfolgt sie deren 100-jährigen Gehilfen. Von einem Extrem ins nächste." (Twitter-Link)

Die derzeitige Strafverfolgung ist rechtlich - angesichts der fehlenden Verjährung und des Legalitätsprinzips - im Grundsatz korrekt, aber die aufgeworfene Frage hat m.E. auch eine gewisse Berechtigung. Ist die Strafverfolgung der Helfershelfer nach langjähriger Augen-Zu-Haltung (gegen alle Beteiligten) nicht gnadenlos?

Andere nannten mir das Argument, das hohe Alter allein (sofern Verhandlungsfähigkeit bestehe) dürfe nicht vor Verfolgung schützen, wenn so ein schwerer Tatverdacht bestünde. Und dass die Justiz früher nachsichtig(er) gewesen sei bei der Verfolgung, mache das jetzige Vorgehen nicht illegitim. 

Ergänzung: Sehr wichtig sind aber die Hinweise von Herrn Kolos (hier unten in zB diesem Kommentar): Auf die Angeklagte wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach § 105 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden sein. Und im Jugendstrafrecht ist die Strafe allein an spezialpräventiven Zwecken (Erziehungsgedanke) auszurichten, der Vergeltungsgedanke und auch die Generalprävention treten demgegenüber zurück. Da es kaum denkbar ist, auf eine 95jährige noch erzieherisch einzuwirken, zumal diese sich in den vergangenen 75 Jahren offenbar völlig unauffällig verhalten hat, wird auch eine jugendstrafrechtliche erzieherische Sanktion kaum mehr angemessen sein. Für eine nach § 109 Abs.2 JGG - auch bei Beihilfe zum Mord - durchaus mögliche Anwendung der §§ 45, 47 JGG haben Staatsanwaltschaft und Gericht offenbar keinen Raum gesehen. Stattdessen wird der (fragwürdigen) Rechstprechung gefolgt, bei einem mittlerweile dem Jugendalter entwachsenen Angeklagten sei der Erziehungsgedanke durch eine Form der Bestrafung zu ersetzen. Dies wird von Herrn Kolos m.E. zutreffend als nicht mit dem Grundgedanken des Jugendstrafrechts vereinbar kritisiert.

 

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

82 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller, beim Lesen des §47 JGG ist mir sehr deutlich bewußt geworden, daß dieses Gesetz eben speziell für Jugendliche konzipiert wurde, Heranwachsende wurden lediglich mit aufgenommen. Diese Jugendlichen sollten auch sehr zeitnah vor einem Jugendgericht nach einer Tat stehen, damit erzieherische Maßnahmen überhaupt noch wirken können.

Schon problematisch sehe ich es bei erzieherischen Maßnahmen an, wenn der theoretische Fall eines 15-jährigen Mörders verhandelt wird, der bspw. noch mit 16, 17, 18, 19, und 20 Jahren erneute Mordtaten begeht.

Interessant auch Absatz (3) in §47 JGG:

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

Damit wäre sogar der Grundsatz "ne bis in idem" durchbrochen.

Beste Grüße

0

Sehr geehrter Gast, Sie schreiben:

Damit wäre sogar der Grundsatz "ne bis in idem" durchbrochen.

Da das Verfahren nach 47 JGG nur eingestellt wird, also keine Verurteilung erfolgt, handelt es sich bei einer späteren neuen Aufnahme des Verfahrens bzw. neuen Anklage nicht um eine Doppelverfolgung, damit auch nicht um eine Durchbrechung des Grundsatzes "ne bis in idem". Strafklageverbrauch tritt übrigens auch nicht bei § 153 StPO ein (vgl. § 153 Abs.1 S.5 StPO) und auch nicht vollständig bei einer Einstellung nach § 153a StPO (Verfolgung der Tat als Verbrechen bleibt möglich, selbst wenn Auflagen/Weisungen erfüllt wurden).

beim Lesen des §47 JGG ist mir sehr deutlich bewußt geworden, daß dieses Gesetz eben speziell für Jugendliche konzipiert wurde, Heranwachsende wurden lediglich mit aufgenommen. Diese Jugendlichen sollten auch sehr zeitnah vor einem Jugendgericht nach einer Tat stehen, damit erzieherische Maßnahmen überhaupt noch wirken können.

Ja, das Gesetz zielt primär auf (zur Tatzeit) Jugendliche und Heranwachsende, die nicht zeitlich weit entfernt von ihrer Tat vor Gericht stehen. Aus Gerechtigkeitsgründen kann es aber nicht zum Nachteil der Angeklagten gereichen, wenn man sie jahrzehntelang (im Extremfall 75 Jahre lang) nicht verfolgt hat. Und eine besondere gesetzliche Regelung für solche Fälle gibt es eben nicht.

Besten Gruß

 

Henning Ernst Müller

"Aus Gerechtigkeitsgründen kann es aber nicht zum Nachteil der Angeklagten gereichen, wenn man sie jahrzehntelang (im Extremfall 75 Jahre lang) nicht verfolgt hat. Und eine besondere gesetzliche Regelung für solche Fälle gibt es eben nicht."

Zumal die Justiz (genauer: Staatsanwaltschaft) in dieser Zeit bestens darüber informiert war, welche Tätigkeit die Angeklagte in Stutthof ausgeübt hatte, weil sie mehrmals als Zeugin vernommen wurde (zuletzt 1982). Es ist also nicht so, wie sich das dem Leser heute vermutlich aufdrängen könnte, als wenn die Staatsanwaltschaft die jetzige Anklage auf neuen Erkenntnissen stützen würde. Auch besonders fair erscheint das nicht, wenn die Justiz sich ihre Informationen von ihr zunächst als Zeugin einholt, um sie dann nach mehr als vierzig Jahren gegen sie selbst als Angeklagte zu verwenden. Aber das nur am Rande.

0

Danke für diese Klarstellungen zu einer Doppelverfolgung, Herr Prof. Dr. Müller.

Nicht ungewöhnlich aber ist es doch, wenn heute auf Grund anderer Rechtsprechungen z.B. eine Strafverfolgung erfolgt, die früher noch unterlassen, auch als nicht aussichtsreich genug für eine Verurteilung eingestuft wurde.

Ob übrigens zur der Zeit, als die Angeklagte noch als Zeugin vernommen wurde, andere Zeugenaussagen bereits vorlagen, die jetzt noch in das Verfahren eingeführt werden, das ist doch ebenfalls offen.

Besten Gruß

0

Da die Angeklagte auch selber ihr Fernbleiben von der HV schriftlich angekündigt hatte und bereits einen Fluchtversuch vor einem ersten Termin unternommen hatte, sehe ich das Anschnallen auf dem Rollstuhl beim zweiten Termin auch nicht als unangemessen an.

Eine Frage an die Lesenden: Ich habe eine schwache Erinnerung daran, daß es Wünsche gab, diese Verhandlung auf einen Tonträger aufzuzeichnen als zeitgeschichtliches Dokument, konnte nun aber nichts mehr dazu finden. Gab es diese Wünsche?

0

Dieser Prozeß ist vielleicht die letzte Möglichkeit noch zur Wahrheiitsfindung mit Augenzeugen bei Abläufen und Details im KZ Stutthof und darüber hinaus.

Wenn das keine zeitgeschichliche Bedeutung hat, was dann?

0

Die LTO-Presseschau:

LG Itzehoe – KZ-Sekretärin Stutthof: Vor dem Landgericht Itzehoe ist der Prozess gegen eine ehemalige KZ-Sekretärin fortgesetzt worden. Dabei lehnte das Gericht die Eröffnungserklärung eines Nebenklageanwalts ab. Daraufhin warf der Rechtsanwalt dem Gericht vor, dieses wolle die (nicht anwesenden) Überlebenden des KZ Stutthof zu Statisten degradieren. Es berichten spiegel.de (Julia Jüttner) und LTO

0

Die LTO-Presseschau:

LG Itzehoe – KZ-Sekretärin Stutthof: Die SZ (Peter Burghardt) hat das KZ Stutthof besucht und mit dem Leiter des dortigen Museums gesprochen. Es sei undenkbar, dass die jetzt angeklagte KZ-Sekretärin Irmgard Furchner in dem Lager nichts von den Nazi-Verbrechen mitbekommen hat.

0

Ich habe mich bisher mit der Verjährung für NS-Verbrechen noch nicht beschäftigt. Denn Unverjährbarkeit für Mord galt für mich als geklärt und unproblematisch. Die gesetzliche Einführung der Unverjährbarkeit für Mord erfolgte aber erst 1979 und konnte wegen des Rückwirkungsverbots nur diese Verbrechen erfassen, die mit Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährt waren.

Der Gesetzgeber ist zunächst davon ausgegangen, dass die Verjährung für die NS-Verbrechen am 8. Mai 1945 zu laufen begonnen hatte und bei der damals noch geltenden 20-jährigen Verjährungsfrist am 8. Mai 1965 ablaufen werde. Deshalb hatte er noch am 23. März 1965 beschlossen, den Beginn der Verjährungsfrist auf den 1. Januar 1950 hinauszuschieben. Am 26. Juni 1969 hob er die Verjährung für Völkermord vollständig auf und verlängerte sie für Mord um weitere 10 Jahre.

Bis zur Neubekanntmachung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735 ff.) galt die Fassung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. Der Beginn der Verjährung war im § 67 wie folgt geregelt: "Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges".

Auf welcher gesetzlichen Grundlage hatte der Gesetzgeber aber seine Annahme gestützt, der Beginn der Verjährung für die NS-Verbrechen sei der 8. Mai 1945? Es entspricht jedenfalls nicht der Regelung des § 67 RStGB. Auch sehe ich verfassungsrechtliche Rückwirkungsprobleme für die nachträgliche Regelung des Verjährungsbeginns für Taten, deren Verjährung bereits zu laufen begonnen hatte. Der Gesetzgeber kann die Verjährungsfrist für diese Taten verlängern oder gar aufheben, wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das halte ich für unproblematisch. Aber er kann m.E. den Beginn nicht rückwirkend neu regeln, wenn die Taten bereits begangen waren und der Lauf der Verjährungsfrist bereits begonnen hatte und damit auch abgeschlossen war.

Sollte für den Beginn der Verjährung nicht der 8. Mai 1945 maßgeblich sein, sondern der Tag der Tathandlung (67 RStGB), dann wären die Taten, die Irmgard F. zu Last gelegt werden, bereits im Januar 1965 (KZ-Stutthof wurde Januar 1945 geräumt) verjährt, sodass die danach getroffenen Regelungen der Verjährung an der bereits eingetretenen Verjährung nichts ändern könnten.

0

Soweit ich mich erinnere, wurde der 8. Mai 1945 als Verjährungsbeginn angenommen, weil vorher eine Strafverfolgung ausgeschlossen gewesen sei ("Ruhen" der Verjährung).

Ja, Sie haben Recht. Rechtsgrundlage soll § 3 Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 sein. Das entnehme ich aus BGH Urteil v. 20.05.1969 - 5 StR 658/68. Der 5. Strafsenat (heute auch zuständig für Schleswig-Holstein) ist in dieser Entscheidung sogar zu dem Ergebnis gelangt, dass Beihilfe zum Mord schon nach 15 Jahren verjährt war und rechnet von 1945 an. Das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 13. April 1965 (BGBl. I 315), in dem der Verjährungsbeginn hinausgeschoben wurde, wird nicht angewandt, weil es nach seinem § 1 nur Verbrechen betreffen soll, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht waren. Demnach wäre der Vorwurf der Beihilfe zum Mord gegen die Angeklagte wohl schon 1960 verjährt. Zumal sich bei ihr die 15-jährige Verjährungsfrist viel einfacher mit dem Jugendstrafrecht begründen ließe.

0

Legt man das Höchstmaß der Jugendstrafe von 10 Jahren an, dann beträgt nach § 127 StGB in der Fassung von 1962 ("Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre bei Taten, die mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von mehr als fünf Jahren bedroht sind") die Verjährungsfrist für Beihilfe zum Mord zehn Jahre. Beginnt die Verjährung mit dem 8.05.1945, dann endete sie am 8.05.1955.

Das Verfahren gegen die Angeklagte Irmgard F. wäre dann also am 8.05.1955 verjährt, lange bevor die gesetzlichen Änderungen der Verjährung eingeführt wurden und damit auf die bereits verjährten Sachverhalte wegen Rückwirkungsverbots nicht mehr angewandt werden dürfen.

0

Nach § 4 JGG gelten für das Jugendstrafrecht die Verjährungsfristen des allg. Strafrechts.

Es wäre auch wenig praktikabel, die Verfolgungsverjährung an einen Anknüpfungspunkt zu binden, der bei Heranwachsenden erst am Ende des Prozesses im Urteil festgestellt wird (Anwendung des Jugendstrafrechts).

Die Möglichkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende wurde erst 1953 eingeführt, zuvor galt also ohnehin die Verjährungsfrist für Erwachsene. Ich sehe hier nicht, dass man mit Bezugnahme auf das Jugendstrafrecht eine frühere Verjährung konstruieren kann. 
 

Herr Professor Müller, Sie schreiben:

"Nach § 4 JGG gelten für das Jugendstrafrecht die Verjährungsfristen des allg. Strafrechts."

Ja, genau so ist es. Die Verjährungsfrist folgt aus dem allg. Strafrecht. Aber die für die Verjährungsfrist maßgebliche Strafandrohung ergibt sich aus dem Jugendstrafrecht. Auch für Beihilfe zum Mord. Jedenfalls bis 1979.

Sie Schreiben:

"Die Möglichkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende wurde erst 1953 eingeführt, zuvor galt also ohnehin die Verjährungsfrist für Erwachsene."

Entscheidend ist das Jahr 1955, weil dann die Verjährung eingetreten sein kann. Und 1955 gab es eben schon die Möglichkeit für Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende.

Außerdem schreiben Sie noch:

"Es wäre auch wenig praktikabel, die Verfolgungsverjährung an einen Anknüpfungspunkt zu binden, der bei Heranwachsenden erst am Ende des Prozesses im Urteil festgestellt wird (Anwendung des Jugendstrafrechts)."

Ja, das halte ich auch für einen jämmerlichen Zustand. Ein Verfahrenshindernis im Jugendstrafrecht wegen eingetretener Verjährung ist wenig praktikabel, weil es dem Gericht kaum zumutbar sein kann, seine Entscheidung über Anwendung des Jugendstrafrechts schon vorher zu treffen.

0

Sehr geehrter Herr Kolos,

auch wenn ich Ihre Beiträge sonst schätze, ich glaube, in diesem Fall irren Sie:  Wortlaut und Sinn des § 4 JGG sind hier ziemlich eindeutig: Es werden den Verjährungsfristen auch im Jugendstrafrecht eben die Strafrahmen der einzelnen Tatbestände aus dem allg. Strafrecht (StGB) zugrundegelegt.  Man hat dies damals gerade deshalb so geregelt, damit nicht die Höchststrafe aus dem JGG - 10 Jahre - automatisch für (fast) alle Straftaten, die ein Jugendlicher begangen hat, gilt, und damit zu einer längeren Verjährung führt als bei Erwachsenen. Mit Ihrer Ansicht, es würde sich für die Verfolgungsverjährung die maßgebliche Strafandrohung aus dem Jugendstrafrecht ergeben, stehen Sie ziemlich allein. Ihre Ansicht würde § 4 JGG ja sogar überflüssig machen.  Die Möglichkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ändert daran übrigens nichts. Für Heranwachsende galt bis 1953 ohnehin die Verjährungsfrist aus dem StGB, ab 1953 hat sich daran gar nichts geändert, das ist nämlich  genau der Inhalt von § 4 JGG, der gleichzeitig mit § 105 JGG ins Gesetz kam.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

im Grunde würden kürzere Verjährungsfristen zum Jugendstrafrecht doch gut passen. Denn irgendwann greift der Erziehungsgedanke nicht mehr, und das eigentlich schon nach wenigen Jahren. Aber ich sehe ein, dass nach meiner Lesart des § 4 JGG das für die eher seltenen und schweren Delikte eine Verkürzung zur Folge hätte. Hingegen würde für die häufigen und kleineren Delikte gerade das Gegenteil der Fall sein und die Verjährungsfrist wäre sogar länger als im allg. Strafrecht. Danke für den Hinweis.

Wenn man aber auch bei der Angeklagten die Berechnung der Verjährung ausschließlich nach dem allg. Strafrecht vornimmt und die Berechnung des 5. Strafsenats (BGH Urteil v. 20.05.1969 - 5 StR 658/68) zugrunde legt, dann sind die ihr vorgeworfene Taten bereits 1960 verjährt.

Besten Gruß

0

Die LTO-Presseschau:

LG Neuruppin – KZ-Wachmann Sachsenhausen: spiegel.de (Julia Jüttner) berichtet von einer Zeugenaussage im Prozess zu Josef S., dem als Mitglied einer SS-Einheit im Konzentrationslager Sachsenhausen Beihilfe zum Mord in 3518 Fällen vorgeworfen wird. Der 1929 geborene Holocaust-Überlebende Emil Farkas ist aus Israel angereist und schilderte seine Erlebnisse nach über 75 Jahren erstmals vor Gericht. Er wurde 1944 ins KZ Sachsenhausen deportiert und forderte nun vom 100-jährigen Josef S. eine Entschuldigung, die dieser jedoch versagte.

0

Mord, Völkermord, Führung eines Angriffskrieges, Anstiftung dazu und Beteiligung daran, sollte weiterhin nicht verjähren.

Die Opfer sind ja auch irreversibel tot, ihre Verletzungen können nicht heilen, der Schaden kann nicht wieder gut gemacht werden.

Außerdem sprechen generalpräventive Gründe gegen eine Verjährung.

Wer widerrechtlich Menschen tötet, soll, auch wenn seine Regierung mit der Tötung insgeheim einverstanden ist, nicht auf dauernde Straflosigkeit hoffen dürfen, auch wenn seine Regierung fest im Sattel sitzt, sondern er sollte damit rechnen, daß die Regierung irgendwann abgelöst wird, und er dann zur Rechenschaft gezogen wird.

Allerdings befürchte ich, daß bald genau das Gegenteil passieren wird, und daß, sobald die letzten NS-Verbrecher verstorben sind, die Verjährung eingeführt wird, weil fast jede Regierung zum Beispiel für sie selbst tätige Kriegsverbrecher schützen will.

0

Die Unverjährbarkeit von Mord ist völlig ok. Sie ist auch die gesetzliche Voraussetzung dafür, dass man heute noch Sexualmörder aus den 80ern mittels DNA überführen kann. Ich meine, das erste höchstrichterliche Urteil über die Verwertung der DNA-Analyse im Strafprozess ist erst 1987 ergangen. Und sie war damals sicher noch nicht so gut wie heute.

Aber es geht nicht um die Unverjährbarkeit an sich, sondern darum, dass sie nicht rückwirkend auf die bereits 1979 verjährten Sachverhalte angewandt werden darf.

0

Ja, das hat für den hiesigen Fall aber nur Bedeutung, wenn das Verbrechen tatsächlich 1979 schon verjährt war. Und da schien mir Ihre Argumentation bislang nicht schlüssig, s.o.

Zugegeben, meine Argumentation hat einige Schwächen. Da ist die Argumentation des 5. Strafsenats doch um einiges besser, wenn auch sie sicher keinesfalls zwingend ist.

0

Die LTO-Presseeschau:

LG Itzehoe – KZ-Sekretärin Stutthof: Im Leitartikel erinnert Ronen Steinke (SZ) daran, dass "die bis heute geltende deutsche Rechtsprechung zum Holocaust, bis hinauf zum Bundesgerichtshof", lediglich drei Täter mit "alleiniger Verantwortung" kenne. Auch der am Landgericht Itzehoe angeklagten Irmgard F. werde lediglich eine Beihilfe zu den zahlreichen Morden im KZ Stutthof vorgeworfen. Dies illustriere, wie beim Betrieb einer "rassistischen Tötungsfabrik" die strafrechtliche  Verantwortung "sozusagen gnädig in der Luft" diffundiere und nur noch Gehilfen übrigblieben. Die in Itzehoe und anderswo nun betriebenen Verfahren gegen Hochbetagte bedeuteten keine Härte, erforderlich wäre sogar die Rückkehr zur "grundlegendsten rechtsstaatlichen Regel", dass Mord mit der höchsten Strafe geahndet wird.

0

Danke für den Link zum Artikel von Steinke. Ich muss ihm - wie viele vor mir - darin Recht geben, dass die strafrechtliche Aufarbeitung des Holocaust, gründlich misslungen ist. Ob man es dann an einer damls 18/19jährigen und heute 95jährigen Angeklagten kompensieren sollte, ist die in meinem Beitrag zur Diskussion gestellte Frage.

Was mich aber an dem Artikel wirklich wundert, ist der offenkundige Widerspruch, den Herr Steinke produziert. Im ersten Absatz heißt es plakativ:

Der gesamte Holocaust, das System aus etwa 7000 Konzentrations- und Vernichtungslagern sowie Ghettos, dieses gesamte Massenverbrechen kann man bis heute nur drei Tätern vorwerfen. Ja, richtig gelesen: Mehr waren es nicht, nur diese drei Täter tragen die alleinige Verantwortung, ihre Namen sind Hitler, Himmler und Heydrich. All die anderen, die Tausenden, die Genickschüsse abgefeuert haben, Menschen in Gruben getreten, bespuckt, beschimpft und ausgelacht haben, in Gaskammern hineingeprügelt und mit Giftgas ermordet, all die, die nach 1945 noch am Leben waren, sie waren bloß willenlose Gehilfen.

Und ein paar Absätze später heißt es dann:

Dieser juristische Dreh hat es der deutschen Justiz ermöglicht, bis zum heutigen Tag von etwa 140 000 NS-Verdächtigen, gegen die ermittelt wurde, nur etwa 2000 wegen Tötungsdelikten anzuklagen, wie der Historiker Andreas Eichmüller vor ein paar Jahren recherchierte. In nur etwas mehr als 200 Fällen erkannten die Richter dabei auf Mord, in knapp 500 Fällen auf Beihilfe zum Mord, in gut 300 auf Totschlag oder Beihilfe dazu. Mehr nicht.

Man will sagen: "Was stimmt denn nun? Waren es nur drei oder waren es doch 200, die als "Täter" verurteilt wurden? Waren es "alle" anderen, die "nur" wegen Beihilfe verurteilt wurden, oder waren es (eine unbekannte Anzahl) von Totschlagstätern, die hier mit den Gehilfen zusammengefasst genannt werden? Oder hat  Herr Steinke fahrlässig sein Thema verfehlt? Ein guter Kommentar lebt auch von guter Quellenarbeit. Diese ist hier leider nicht erkennbar.

Also richtig: Es war und IST ein Skandal, dass die deutsche Nachkriegsjustiz (die ja - weiterer Skandal - durchsetzt war von ehem. juristischen Stützkräften des Nazi-Systems) es nicht vollbracht hat, die Beteiligung am Holocaust angemessen zu bewerten. Selbstverständlich ist derjenige, der eine Tat "selbst" (Genickschüsse, Gift) begeht, als unmittelbarer Täter zu verurteilen. Ebenso selbstverständlich diejenigen, die in der Arbeitsteilung eine tatherrschaftliche Rolle gespielt haben (etwa die Kommandanten eines KZ oder auch Befehlshaber über unmittelbare Täter). Das heißt aber nicht, dass die Unterscheidung Beihilfe/Täterschaft ganz wegfallen kann. Steinke propagiert hier mehr oder weniger: Ist die Tat besonders umfangreich und grausam, dann muss jede/r Beteiligte als Täter verurteilt werden.

Und der letzte Satz belegt Steinkes Gefühlsstrafrecht:

Es bedeutet nicht Härte, wenn man heute die grundlegendste rechtsstaatliche Regel, dass dieses Verbrechen mit der höchsten Strafe geahndet wird, mit vielen Jahren Verspätung doch noch ernst genommen sehen möchte.

Dass Mord mit der höchsten Strafe geahndet wird, ist nun keineswegs "die grundlegendste rechtsstaatliche Regel". Die grundlegendste rechtsstaatliche Regel im Strafrecht ist "nulla poena sine lege", und daraus ergibt sich auch die Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme.

Eine Pauschalverurteilung als Täter/in wäre ebenso ein Skandal wie die  Milde, mit der man die Täter jahrzehntelang behandelt hat. Wendet man die geltenden Wertungen an, dann muss gefragt werden, ob die 19jährige Sekretärin (auch wenn sie die Tötungsmaschinerie vor Augen hatte und von ihrer Mitwirkung wusste) tatsächlich "tatherrschaftlich" beteiligt war oder eben (nur) die Taten vorsätzlich gefördert hat. Eine solche Frage sollte nicht aus dem Bauch heraus beantwortet werden, noch weniger, wenn man seine Fakten offenbar nicht kennt.

Die LTO-Presseschau:

LG Neuruppin – KZ-Wachmann Sachsenhausen: Die taz (Klaus Hillenbrand) und die Welt (Frederik Schindler) berichten von einem weiteren Prozesstag vor dem Landgericht Neuruppin gegen Josef S., dem als Mitglied einer SS-Einheit im Konzentrationslager Sachsenhausen Beihilfe zum Mord in 3518 Fällen vorgeworfen wird. Der 101-jährige Angeklagte sagte aus, dass er weder Mitglied der SS noch Angehöriger der Wachmannschaften des KZ Sachsenhausen gewesen sei. In der fraglichen Zeit will er als Knecht bei Bauern gearbeitet haben.

0

Die LTO-Presseschau:

LG Itzehoe – KZ-Sekretärin Stutthof: Das Strafverfahren gegen die frühere KZ-Sekretärin Irmgard F. wurde am Landgericht Itzehoe mit der Aussage des ersten Nebenklägers, eines 83-Jährigen, fortgesetzt. spiegel.de (Julia Jüttner), SZ (Peter Burghardt) und taz (Klaus Hillenbrand) geben die eindrückliche Aussage des Zeugen wieder, der als Kleinkind Zeit in Stutthof verbringen musste und dessen Vater dort getötet wurde.

0

Die LTO-Presseschau:

LG Itzehoe – KZ-Sekretärin Stutthof: Im Strafverfahren gegen eine frühere Sekretärin im KZ Stutthof schilderte dem Landgericht Itzehoe eine Überlebende des Lagers per Videoschaltung aus den USA ihre damaligen Erlebnisse. Zuvor hatte die Verteidigung in einer Stellungnahme die Strafbarkeit der Angeklagten bestritten. Diese habe weder einen besonderen Wunsch gehegt, "in den wiedergewonnenen Ostgebieten" zu arbeiten, noch sei ihr eine Kenntnis der üblicherweise chiffrierten Mordaufträge zu unterstellen. spiegel.de (Julia Jüttner) berichtet.

0

Die LTO-Presseschau:

Letzte NS-Prozesse: In einer Reportage berichtet deutschlandfunk.de (Christoph Richter) über die letzten NS-Prozesse in Deutschland. Darunter ist auch das vor dem Landgericht Neuruppin anhängige Verfahren gegen den früheren Wachmann im KZ Sachsenhausen, Josef S., dem Beihilfe zum Mord in mindestens 3.518 Fällen vorgeworfen wird. Angehörige von KZ-Opfern und Nebenklagevertreter:innen kritisieren die verspätete juristische Aufarbeitung und mahnen wegen des hohen Alters aller Beteiligten zur Eile. Es gehe um die Aufarbeitung deutscher Verbrechen gegen die Menschlichkeit und nicht um Rache, so Nebenkläger-Anwalt Thomas Walther.

0

Die LTO-Presseschau:

NS-Prozesse: Der Rechtsanwalt David Schönberg und der Historiker Efraim Zuroff (Simon-Wiesenthal-Center) kritisieren in der Welt den "unangemessenen" Schutz der Persönlichkeitsrechte der angeklagten KZ-Beschäftigten. Es sollte erlaubt sein, ihr Foto zu zeigen und ihre Adresse zu erfahren. "In den Gesichtern von Menschen, die wegen Beihilfe zum Mord angeklagt werden, könnten Millionen von Deutschen ihre eigenen Großeltern sehen. Die deutsche Gesellschaft tut sich weiterhin schwer, die umfassende Schuld dieser Menschen zu akzeptieren und ihr ins Gesicht zu sehen."

Polen — Auschwitz: Die polnische Staatsanwaltschaft hat einer niederländischen Touristin eine Geldstrafe auferlegt, nachdem sich die 29-Jährige von ihrem Ehemann im ehemaligen Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau vor dem Lagertor mit der Aufschrift "Arbeit macht frei" fotografieren ließ und dabei den Hitlergruß zeigte. spiegel.de berichtet.

0

Die LTO-Presseschau:

Holocaust-Relativierung auf Corona-Demos: Die Staatsanwaltschaften in Bremen und Niedersachsen gehen gegen Gegner:innen der Corona-Politik vor, die auf Corona-Demos einen Davidstern mit der Aufschrift "ungeimpft" und weitere Holocaust relativierende Symbole tragen. Ein solches Verhalten begründe den Anfangsverdacht der Volksverhetzung und sei strafbar. Das Gleichsetzen der Corona-Politik mit dem nationalsozialistischen Völkermord an den Juden verharmlose den Holocaust. Die Staatsanwaltschaften haben dabei die Rückendeckung der Bremer Justizsenatorin Claudia Schilling (SPD) und der niedersächsischen Justizministerin Barbara Havliza (CDU). Es berichtet LTO.

0

Die LTO-Presseschau:

LG Itzehoe – KZ-Sekretärin Stutthof: Während der Durchsuchung ihres Zimmers im Pflegeheim Quickborn-Heide sei die angeklagte ehemalige KZ-Schreibkraft Irmgard Furchner "geistig wach und rege" gewesen, berichtet der Staatsanwalt am Landgericht Itzehoe. Sie habe zudem eingeräumt, als Schreibkraft im KZ Stutthof tätig gewesen zu sein, allerdings sei sie zu dem Dienst gezwungen worden. Dies widerspricht laut spiegel.de (Julia Jüttner) jedoch den Angaben des historischen Sachverständigen Stefan Hördler, der sagt, dass es zu der fraglichen Zeit keine Zwangsversetzungen gegeben habe.

0

Die LTO-Presseschau:

LG Itzehoe – KZ-Sekretärin Stutthof: Die SZ (Peter Burghardt) und taz-nord (Andreas Speit) berichten über den Prozess gegen Irmgard F., die als 18-Jährige im KZ Stutthof im Büro des Lagerkommandanten als Schreibkraft arbeitete. Dabei wird der Verlauf des eher schleppenden Strafprozesses inklusive mehrerer Aussagen von Zeug:innen dargestellt und der Frage nachgegangen, wieviel Mitschuld Irmgard F. als Schreibkraft am Holocaust trägt.

0

Liebe Leserinnen und Leser,

auch hier treibt - vermutlich derselbe Münchener Rechtsanwalt, dessen Texte in den Kommentaren verlinkt sind - sein Unwesen. Offenbar vom Wahn getrieben postet er seit Wochen immer wieder denselben Text als Kommentar unter alle möglichen Beiträge. Wir bemühen uns, diese Beiträge zu entfernen, aber dieses Mittel hilft nur begrenzt.

Ich bitte um Verständnis

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.