Coronaquarantäne während des Urlaubs

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.10.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona1|2323 Aufrufe

Eine mit COVID-19 infizierte Arbeitnehmerin, die sich während ihres Urlaubs auf Anordnung des Gesundheitsamts in häusliche Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage.

Das hat das LAG Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin begehrt die Gutschrift von 10 Urlaubstagen. Die beklagte Arbeitgeberin hatte ihr für die Zeit vom 10.12. bis 31.12.2020 Erholungsurlaub bewilligt. Nachdem zunächst ihre Tochter und dann auch sie selbst mit COVID-19 infiziert worden war, ordnete das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne bis einschließlich 23.12.2020 an. In dem Bescheid wird die Klägerin als "Kranke" iSd. § 2 Nr. 4 IfSG bezeichnet. Eine ärztliche AU-Bescheinigung hat sie nicht eingeholt. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Urlaubsanspruch sei durch die Quarantänetage nicht verbraucht. Die Arbeitgeberin lehnt die Nachgewährung des Urlaubs ab. Der zuständige Sozialleistungsträger erstatte in diesen Fällen das Arbeitsentgelt nicht, weil für bereits genehmigten Urlaub kein Verdienstausfall entstehe und die Voraussetzungen für eine Erstattung nach dem IfSG deshalb nicht erfüllt seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage - § 9 BUrlG - unterscheide zwischen der Erkrankung und der darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe seien nicht gleichzusetzen. Die Vorschrift verlange den durch ärztliches Zeugnis erbrachten Nachweis, dass aufgrund einer Erkrankung Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Daran fehle es hier. Aus dem Bescheid des Gesundheitsamts ergebe sich lediglich, dass die Klägerin an COVID-19 erkrankt war. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei nicht vorgenommen worden, schon gar nicht durch einen Arzt. Auch eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG komme nicht in Betracht. Urlaubsstörende Ereignisse fielen als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich der Arbeitnehmerin.

Die Revision wurde zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 - 7 Sa 857/21, Pressemitteilung hier

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Ein Arzt kann in so einem Fall die Arbeitsunfähigkeit auch nicht immer sicher beurteilen. Wenn jemand z.B. im Homeoffice arbeiten kann und keinerlei Symptome hat, ist er wohl arbeitsfähig. Ein Handwerker ist sicherlich auch ohne jedes Symptom arbeitsunfähig, wenn er nur im Kundenkontakt arbeiten kann, den er nicht haben darf. Vermutlich wird nach diesem Urteil jede(r) Betroffene, die/der nicht im Homeoffice arbeiten kann, eine AU-Bescheinigung einholen. Einmal in den Bildschirm husten und gut. Ungeimpfte werden das ab 1. November 2021 sowieso machen.

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