Unfassbares aus Weimar

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.04.2021
Rechtsgebiete: Familienrecht193|36073 Aufrufe

Das AG Weimar ist (wiedermal) in die Schlagzeilen geraten. Die Pressetelle des Gerichts hat bestätigt, dass das AG einen Beschluss folgenden Inhalts erlassen hat:

  1. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am ..., und B, geboren am ..., nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:

    1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP- Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,

    2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,

    3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.

  2. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am ..., und B, geboren am ..., nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.

  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

  4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Fall weisst eine Reihe von Merkwürdigkeiten auf

So teilt das  Thüringer Bildungsministerium am 12.4. mit:

Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses ist bisher nicht erfolgt. Weder den Schulen noch der Landesregierung liegt der Beschluss in schriftlich ausgefertigter Form vor. Bisher kennen wir lediglich eine Mail an die Schulleitungen.

Wird der Beschluss noch allen Lehrern, Leitungen und Vorgesetzten der Schulleitungen (wer mag  das alles sein?) zugestellt werden?

Am 13.3.21 war von der Kindesmutter ein Kinderschutzverfahren angeregt worden. Das AG Weimar eröffnete "von Amts wegen" zwei Hauptsacheverfahren und zwei eAO-Verfahren nach § 1666 BGB betreffend die Kinder (warum eigentlich nicht für alle SchülerInnen) in Weimar?

Den anderen Beteiligten werden inquistorische Fragen gestellt.

Am 26.3. erlässt das Gericht einen Beweisbeschluss, in dem (überraschend oder auch nicht) zwei bekannt querdenkende Sachverständige bestellt werden.

Bereits am 8.4. (wer weiss, wie lange Gutachten sonst auf sich warten lassen, wundert sich oder auch nicht) müssen die Gutachten vollständig vorgelegen haben, denn das Gericht gibt sie vollständig in dem Tatbestand genannten Teil des Beschlusses wieder. Damit sind dann schon mal 162 Seiten gefüllt.

Es ist nicht ersichtlich, dass den anderen Beteiligten die SV-Gutachten zuvor mit der Möglichkeit der Stellungnahme übersandt worden sind (wozu auch, der Richter war doch schon überzeugt?)

Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Zur entscheidenden Frage der Zuständigkeit des Familiengerichts heisst es hingegen ebenso lapidar wie falsch:

Dabei kann das Familiengericht nach § 1666 Absatz 4 BGB in Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Etwas anderes für den Rechtsweg ergibt sich auch nicht aus § 40 VwGO. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für Kindeswohlgefährdungsverfahren nicht eröffnet. Denn Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung sind durch Bundesgesetz einem anderen Gericht, nämlich dem Familiengericht, ausdrücklich zugewiesen, § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 1666 BGB

Also lassen sich über das Familinegericht mehr und bessere KiGa-Plätze, höheres Ki-Geld usw. usw. einklagen, wenn man denn nur einen Grund für eine Kindeswohlgefähdrung sieht.

Wenn das Gericht sich im Tenor dazu versteigt, anordnen zu können, dass der Beschluss auch für alle weiteren Schüler (nur?) in Weimar gelte, so kommt alllmählich der Tatbestand der Rechtsbeugung in Sichtweite.

Eine Beschwerde gegen diese Beschluss gibt es nicht ( § 57 FamFG).

Da noch nicht mündlich verhandelt worden ist, kann aber auf mündliche Verhandlung angetragen werden ( § 54 II FamFG). Ein Befangenheitsantrag (hier oder in den Hauptsacheverfahren) dürfte Erfolg haben, wenn man denn nicht schon aus der Fassung des Beweisbeschlusses herleitet, wohin der Hase von Anfang an laufen sollte.

 

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193 Kommentare

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Ja, der auch Hilde Benjamin und die Waldheimer Prozesse. Da gab's ja auch schon einmal Puppenspieler im Gewande von sog, "Richtern", die staatshoheitliche Weisungen umsetzten.

Nun ja, das liebe Tanjalein kennt augenscheinlich ein "Gerichtsverfahrensgesetz". Der von Herrn Burschel gleich eingangs erwähnte § 57 FamFG bleibt also unerörtert. Klar - wenn die politische Führung was haben WILL, dann kriegt sie das von gefälligen sog. "Richtern" auch.

Wenn Sie nachlesen, was Frau Kollegin Tanja Podolski auf ihrem Twitter-Account zu dem Fall schreibt, wird Ihnen klar, woher das "Gerichtsverfahrensgesetz" kommt.

Die LTO-Presseschau:

OLG Thüringen zu Beschluss des AG Weimar: Das Thüringer Oberlandesgericht hat den Beschluss eines Familienrichters am Amtsgericht Weimar wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und das einstweilige Verfügungsverfahren eingestellt. Der Amtsrichter hatte laut faz.netspiegel.de und LTO Anfang April im Wege einer einstweiligen Anordnung verfügt, die Masken-, Abstands- und Corona-Testplicht für alle an zwei Schulen in Weimar unterrichteten Kinder auszusetzen. Allerdings obliege nach Ansicht der Jenaer Oberlandesrichter:innen, die gerichtliche Kontrolle staatlicher Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie "allein den Verwaltungsgerichten". Die Staatsanwaltschaft Erfurt ermittelt gegen den Familienrichter wegen des Verdachts auf Rechtsbeugung.

Sollte man Juristen eigentlich nicht erklären müssen: Weder die Pressemitteilung noch die Berichterstattung zu einer Entscheidung ist identisch mit der Entscheidung selbst. Deshalb ist der Vorwurf, das OLG Jena befasse sich nicht oder nicht hinreichend mit § 57 FamG, nicht besonders schlau. Wir müssen für solche Kritik auf die Volltextveröffentlichung warten.

Grüß Gott Herr Professor,

da haben Sie natürlich recht. Was mich aber tatsächlich jetzt schon irritiert: Genau bei der Rechtskraftdurchbrechung liegt das Problem an der ganzen Sache. Wieso redet dann die PM von einer "sofortigen Beschwerde" (um die es ganz sicher nicht geht) anstatt richtig von einer "außerordentlichen Beschwerde"? 

Ich denke, beides ist möglich. Das OLG kann wegen Verletzung eines Verfahrensgrundrechts aus Art. 101 I GG die außerordentliche Beschwerde zulassen. Es kann aber auch die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde um Verletzung des Verfahrensgrundrechts erweitern. Beides sprengt den Wortlaut des Gesetzes und ist daher richterrechtlich zu lösen (Ich denke, nur aus diesem Grund wird die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen worden sein). Beides dient aber auch der Sicherung von Verfahrensgrundrechten und der verfassungsrechtlich gebotenen Überprüfbarkeit durch die Fachgerichte. Für welchen Weg das OLG sich entschieden hat, wird vermutlich davon abhängig sein, welchen Nutzen das OLG in der Abhilfemöglichkeit der außerordentlichen Beschwerde gesehen haben wird. Einerseits wäre doch gut, wenn schon der Familienrichter der Beschwerde abhelfen könnte. Andererseits wäre sich nicht gut, wenn er sich mit der Abhilfeentscheidung ewig Zeit lassen würde.

0

"Abhilfemöglichkeit" schreiben Sie. Sie haben Humor. Glauben Sie, dass irgendein Richter der Beschwerde gegen seine Entscheidung abhilft?

Und wenn wir schon mal bei terminologischen Fragen sind: "Ausbrechender Rechtsakt" war bis zur Entscheidung des BayVGH ein Begriff aus dem Europarecht. D.h., in diesem Punkt muss ich Herrn Kollegen Dr. Peus zu meinem Bedauern Recht geben, der BayVerfGH hat, so betrachtet, den "Ausbrechenden Rechtsakt" frei erfunden, muss man leider zugeben.  

...der BayVerfGH hat, so betrachtet, den "Ausbrechenden Rechtsakt" frei erfunden

Das verstehe ich nicht. Verwechseln Sie da etwas? Kennen Sie den Unterschied zwischen Verfassungsgerichtshof (VerfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VGH)?

0

Nun, Herr Professor, Sie mögen ja bezweifeln, dass Herr Burschel "Jurist" sei, ich weniger. Soweit man  nicht anstatt Jurist eher Staatspropagandist ist, weiß man auch, dass eher regelmäßig "Pressemitteilungen" von Gerichten die wesentlichen Elemente der Begründung darzutun pflegen, vor allem auch die fachspezifisch rechtlichen Gründe ( neben der ggf. vor allem bei Strafverfahren tatsächlichen Würdigung). Nach dem Originaltext der Entscheidung des sog. "OLG" hatte ich bereits hier gefragt. Wenn ein sog "OLG" für tunlich hält, in einer Pressemitteilung sich über formal verfahrensrechtliche Fragen, so Rechtsweg, zu verbreiten, so hätte die burschikose Erwähnung von § 57 FamFG genau dazu gehört. Eventuell muss man sich erst vom Ministerium noch die Begründung dafür schreiben lassen. Freisler hat wohl selbst formuliert, soweit ich weiß. Aber wie gesagt - mal sehen, was in der eigentlichen Entscheidung zu § 57 FamFG steht. Eventuell - wie die Journaille bereits: "Sie sind ja ein ganz schäbiger Lump."

Sehr geehrter Herr Dr. Peus,
ich vermute, Sie tun dem OLG da Unrecht.

Ein bisschen Spekulation ist natürlich dabei, aber Sie haben natürlich Recht, dass die PM eines Gerichts nichts völlig Anderes sagen wird, als in der Entscheidung beabsichtigt ist. Aber die für die breite Öffentlichkeit wenig interessanten juristischen Details werden idR sparsam behandelt... Schade für uns.

Aus den bisher vorliegenden Äußerungen ergibt sich Folgendes: das OLG hat nicht über eine Beschwerde nach 58 FamFG entschieden, sondern über eine sofortige Beschwerde gegen die Annahme der eigenen Rechtswegzuständigkeit nach dem GVG, vgl Gesetz in meinem Kommentar unten. Zu 57 FamFG, der für die aus dem angefochtenen Beschluss Verpflichteten wohl eine FamFG-Beschwerde ausschließen würde, muss dann nur geklärt werden, ob dieser auch für das eingelegte Rechtsmitteö (entsprechend) gilt. Für das insoweit vergleichbare Verfahrenskostenhilfeverfahren sagt die hM, dass die sofortige Beschwerde zulässig ist, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zulässig, bzgl. der Erfolgsaussichten unzulässig ist; zulässig ist ein Rechtsmittel zB auch im Ablehnungsverfahren. MaW, es gibt keinen Grundsatz, dass Zwischenentscheidungen nicht in eine höhere Instanz gelangen könnten, als die Ententscheidung. Ein Rechtsmittel ist nur bei parallelem Prüfungsprogramm gesperrt. Für die Rechtswegzuständigkeit folgt daraus, dass wegen des von der inhaltlichen Überprüfung des Beschlusses abweichenden Prüfprogramms das Rechtsmittel zulässig sein dürfte.

Die Kehrseite des Vorgehens nach dem GVG liegt auf der Hand: die Überprüfung ist auf den Rechtsweg beschränkt.

Inhaltlich stellt sich dann das Problem, die Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung mit der Anregung einer bestimmten Entscheidungsfassung von einem solchen Antrag abzugrenzen, der der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterfällt. Das wird spannend. Die Formulierung als Antrag dürfte irrelevant sein, die meisten 1666-er Verfahren beginnen mit einem solchen. Dieser wird dann als Anregung behandelt..

Eine direkte Einflussnahme der Politik auf die Entscheidung halte ich übrigens nach meinen Erfahrungen für ausgeschlossen. Eher dürfte die Motivation in dem Wunsch liegen, eine für ganz gravierend falsch gehaltene Entscheidung korrigieren zu wollen. Das ist verständlich, andererseits erfordert es der Rechtsstaat eben auch, falsche Entscheidungen auszuhalten, wenn eine gesetzliche Korrekturmöglichkeit nicht besteht. Das hat das BVerfG mit seinen Entscheudungen zur Rechtsmittelklarheit ja auch bestätigt.

Schädlich wäre es, wenn nach der Entscheidung der Eindruck bleiben würde, dass nunmehr das OLG eine "Abkürzung" genommen hätte, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Gericht seine eigene Agenda verfolgt, trägt selten zum Rechtsfrieden bei. Warten wir ab...

Im Übrigen hätte es wohl - etwas langsamere - Wege zu einer Korrektur ohne eine zweifelhafte sofortige Beschwerde gegeben. Denkbar wäre zunächst ein Antrag auf mündliche Erörterung - eine solche hatte ja mit den Verpflichteten noch nicht stattgefunden. Sodann wäre der stets mögliche Antrag auf Abänderung der eA denkbar gewesen, und schließlich die Anregung eines Hauptsacheverfahrens . Alles wäre sinnvollerweise mit einem Ablehnungsgesuch zu verbinden, wobei allein die Berichterstattung über eine Antragsakquise durch das Gericht den üblichen Kriterien für eine Besorgnis der Befangenheit genügen dürfte...

§ 17a (Rechtswegentscheidung)

  (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.   (2) ...   (3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.   (4) Der Beschluss nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.   ...

Wenn man die Von Herrn Prof. Dr. Müller zitierte PM liest und die Norm, erklärt sich die sofortige Beschwerde. Das Gericht geht ersichtlich davon aus, dass die eigentlich vorab zu treffende Entscheidung erst mit der Endentscheidung getroffen wurde und gegen die damit angenommene Zuständigkeit des FamG die sofortige Beschwerde zulässig war. Insoweit konnte das OLG dann auch nur über die Rechtswegszuständigkeit entscheiden.

Ich bin aber auf die Gründe gleichwohl gespannt, denn für Entscheidungen nach § 1666 BGB ist ja unproblematisch das FamG zuständig und darauf war ja der Antrag, der über den Rechtsweg entscheiden, gerichtet. Man müsste dann ja argumentieren, dass dies nur eine Umgehung sei oder ähnliches. Ich hoffe, dass jetzt nicht auch noch ein Obergericht hier zu "Tricks" eines Winkeladvokaten gegriffen hat, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen...

Über § 57 FamFG oder über eine außerordentliche Beschwerde, die es ja nicht mehr geben sollte, zu gehen, wäre ja nicht einfach gewesen. Nur ein solches Rechtsmittel hätte aber geholfen, wenn man an die Kernfrage - welchem Personenkreis kann man unter welchen Umständen nach § 1666 BGB etwas auferlegen - materiell ran will.

Ein weiterer gangbarer Weg für die durch den Beschluss verpflichteten wäre es gewesen, beim FamG einen Abänderungsantrag zu stellen, verbunden mit einem Ablehnungsantrag gegen den zuständigen Richter.

 

Nun ja, auch sehr geehrter Herr Obermann, bei juris trägt die Entscheidung des AG Weimar das Datum 8.4.2021. Worüber auch immer die "OLG"isten entschieden haben  mögen, eine Entscheidung vom "9." aufgehoben , laut Pressemitteilung. Also gilt die vom 8.4.2021 9 F 148/21 weiterhin. Da hat man bei der Konzeption der "Entscheidung" im Ministeroum wohl nicht richtig aufgepasst, oder was? - Na ja, § 57 FamFG wenig interessantes "Detail"? Klar, für die Führung, vor allem, weil es so unangenehm ist. - Selbst wenn man eine Verletzung des § 17 a GVG annehmen würde - wo denn steht ein normativer Vorrang des § 17 a GVG VOR § 57 FamFG? Wenn eben keine Rechtswegvorentscheidung separat vorweggenommen worden ist, so ist wie typisch dies eine Inzidententscheidung. Alles, restlos alles ist ja im Rahmen eines Rechtsmittels zu prüfen, wenn - eben wenn es  nicht ausgeschlossen ist, § 57 FamFG. - Ablehnungsantrag? Warum denn? Nur weil das Gericht durch den Richter eine § 1666 BGB respektierende Rechtsauffassung in einem Verfahrensschritt gezeigt hat? Dann wird eine Ablehnungswelle durch das deutsche Vaterland brausen - LG Zivilkammern - einstweilige Verfügung - dann Hauptsacheverfahren. Wenn also die bei der Verfügung vertretene Auffassung einem nicht passt, Ablehnung ???!!!

Sehr geehrter Herr Dr. Peus, auch dazu habe ich Vermutungen: wenn man einen Beschluss fertigt, setzt einem die Software das aktuelle Datum in den Einleitungsteil. Das ist dann idR auch der Tag, an dem der Ruchter unterschreibt. Nach dem FamFG wird ein Beschluss, der nicht verkündet wird, indes erst existent, wenn er auf der Geschäftsstelle eingeht, was im normalen Geschäftsgang der Folgetag ist. Also hat das OLG wahrscheinlich den richtigen Tag und im schriftlichen Beschluss des FamG steht ein falscher...

Über die Reichweite von 57 FamFG kann man streiten, bzgl. des Überprüfungsumfangs bei Rechtsmitteln sehe ich die Sache abweichend. Egal.

Von einem auf die Rechtsauffassung gestützten Ablehnungsgesuch würde ich in der Tat auch abraten, das ist ja der Klassiker. Ich denke aber, dass die eingeleiteten Ermittlungen wegen Rechtsbeugung in dieser Sache hinreichende Anhaltspunkte ergeben könnten... ob was dran ist, ist im Ablehnungsrecht ja egal...

Nun, sehr geehrter Herr Obermann, das datum "8." habe ich aus der juris-Wiedergabe. Ansonsten etwa Tanjalein in lto 12.4.2021: " (Beschl. v. 08.04.2021, Az. 9 F 148/21)." BayVGH 12.4.2021: Die von der Antragstellerin erstinstanzlich weiter angeführte Entscheidung des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 erachtet der Senat hinsichtlich der Annahme der Rechtswegzuständigkeit, der Verfahrensgestaltung, der Art und Weise der Sachverhaltsermittlung und schließlich des Ergebnisses als ausbrechenden Rechtsakt und misst ihr daher keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. "  Ja ja, Freisler maß so manchem rechtsstaatlich Geltendem auch "keine Bedeutung bei". Bei gewissen Entscheidungen frage ich mich, ob da mehr als zwoa "Maß" gsuffa worden sind. Bei mancher Presseerklärung auch.

Ja, es steht in der Tenoreinleitung: "hat das Amtsgericht... durch den Richter am Amtsgericht... am 05.05.2021 beschlossen:". Im Verkündungsvermerk der Geschäftsstelle steht dann oben klein und unauffällig: "Erlassen durch Übergabe auf die Geschäftsstelle am 07.05.2021." Das zweite Datum ist entscheidend, steht aber idR nicht in der elektronischen Version des Textes, die anonymisiert an die Verlage geht. So kennt ihn das OLG aber nicht juris.
Es ist gar nicht so einfach, das zu vermeiden: vordatieren fühlt sich schräg an, zumal man Raten muss, wann a) die Akten abgetragen werden und b) der zuständige UdG da ist und den Beschluss zur Kenntnis nimmt. Offen lassen und durch den UdG eintragen lassen, ist nicht opportun, weil der Beschluss ja fertig sein muss, wenn man ihn unterscheidet. Natürlich kann man auch sportlich die Beschlüsse bei der Geschäftsstelle vorbeibringen, aber die ist oft am Nachmittag nicht mehr besetzt. Dann selbst die Übergabe vermerken hilft nicht, weil der UdG das nicht glauben muss, sonst könnte man als Richter ja die Absetzungsfristen faken... oder man akzeptiert halt, dass das eine das Datum der Unterschrift ist und das andere das des Erlasses. Oder man wählt den Weg der Verkündung im VT.
So, ein paar funfacts aus der Justiz...

Nunmehr liegt der Beschluss des OLG Jena im Volltext vor: BeckRS 2021, 11310.

Es ist noch schlimmer als bislang angenommen.

  • Die Wirrnis um das Datum des Beschlusses rührt daher, dass der Richter das Datum der Übergabe an die Geschäfsstelle im Nachhinein berichtigt hat.
  • Es lag eine Fristverlängerungsntrag des Freistaates bezüglich der Erwiderungsfrist vor. Diesen Antrag hat der Richter schlicht nicht beschieden.
  • Nach den Feststellungen des OLG war dem Richter bei Beschlussfassung bekannt, dass der Freistaat die Rechtswegezuständigkeit rügt. Es folgte keine Vorab-Entscheidung (§ 17a GVG)

Hier ein Auszug. Der Beschluss ist sehr ausführlich. Die aufgrund der Pressemitteilung erhobene Behauptung, das Gericht gehe nicht auf die Zulässigkeitsfrage ein, ist unzutreffend.

(...)

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß § GVG § 17 a Abs. GVG § 17A Absatz 4 S. 3 GVG i.V.m. § FAMFG § 58 FamFG statthaft und zulässig erhoben.

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beschwerde nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts gemäß § FAMFG § 49 FamFG. Diese ist ohne mündliche Verhandlung ergangen (§ FAMFG § 51 Abs. FAMFG § 51 Absatz 2 Satz 2 FamFG). Über einen Antrag nach § FAMFG § 54 Abs. FAMFG § 54 Absatz 2 FamFG können die Beteiligten indes eine mündliche Verhandlung herbeiführen, in dessen Ergebnis das Familiengericht erneut in der Sache unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse zu entscheiden hat. Ergeht in Sachen der elterlichen Sorge aufgrund einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung, ist dagegen der Rechtsmittelweg eröffnet (§ FAMFG § 57 Satz 2 FamFG). Eine außerordentliche Beschwerde direkt zum Rechtsmittelgericht kommt daher in dieser Fallkonstellation nicht mehr in Betracht.

Damit schließt sich der Senat der nahezu einhellig vertretenen Auffassung auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, FAMRZ Jahr 2003 Seite 995) sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2003, FAMRZ Jahr 2003 Seite 1550) an (Feskorn in Zöller, ZPO, 33. Aufl. zu § FAMFG § 57 FamFG, Rn. 2; Löhning/Heiß in Bork/Jacoby/Schwab, 3. Aufl., zu § 57 Rn. 2; Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., zu § 57 Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 3.3.2016, BVERWG Aktenzeichen 1B1716 1 B 17/16 - zitiert nach juris). Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Einzelfall auch die Meinung vertreten wird, es bedürfe einer außerordentlichen Beschwerde, wenn das Gericht seine Entscheidung und Regelungskompetenz in positiver oder negativer Hinsicht verkennt, was insbesondere dann vorliegen kann, wenn die Zuständigkeit verkannt wird oder eine nicht vorgesehene Rechtsfolge angeordnet wird (Schwonberg in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 6. Auflage, § 57 Rn. 7,8 m.w.N).

(...)

Allerdings kann dies nur für den Fall gelten, dass es keinerlei Rechtsmittelmöglichkeit gibt, gegen die Entscheidung vorzugehen. Dies ist bei fast allen Familiensachen der Fall, die im einstweiligen Rechtsschutz gem. § FAMFG § 49 FamFG geregelt werden. Nur Kindschaftssachen gemäß § FAMFG § 151 Nr. FAMFG § 151 Nummer 6 und FAMFG § 151 Nummer 7 FamFG und nach mündlicher Erörterung ergangene Entscheidungen betreffend der elterlichen Sorge, über die Frage der Herausgabe eines Kindes an einen Elternteil, einen Antrag auf Verbleiben des Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, über einen Antrag nach dem GewaltschutzG und Ehewohnungszuweisungssachen sind mit der Beschwerde gemäß § FAMFG § 57 Satz 2 FamFG anfechtbar. Im vorliegenden Fall gibt es aber gerade eine Beschwerdemöglichkeit nach Durchführung einer auf Antrag obligatorischen mündlichen Erörterung. Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung auch nicht in Widerspruch mit der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgericht (Beschluss vom 14.9.2006, Aktenzeichen 11WX4106 11 Wx 41/06), da dieses in einem Fall entschieden hat, in dem es wegen Nichtzulassung einer Beschwerde keine Überprüfungsmöglichkeit mehr gab. Ebenso verhält es sich bei den Entscheidungen des OLG Hamm (Beschluss vom 7.4.2004, OLGHAMM Aktenzeichen 11WF6004 11 WF 60/04, der ein Umgangsverfahren betraf, und Beschluss vom 16.7.2007, Aktenzeichen 4UF907 4 UF 9/07, in dem es um die Aufhebung einer Verfahrensbeistandsbestellung ging). Auch der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 14.3.2007 (BGH Aktenzeichen XIIZB20106 XII ZB 201/06) nicht mit der Frage einer außerordentlichen Beschwerde in dem Fall auseinandergesetzt, dass die Beschwerde erst nach mündlicher Verhandlung gegen eine Entscheidung eröffnet ist, vielmehr nur grundsätzlich ausgeführt, dass es eine Beschwerdemöglichkeit zumindest für Fälle geben muss, in denen sich die gerichtliche Maßnahme als objektiv willkürlich erweist. Bezugnehmend auf die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dieser Entscheidung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 21. 5. 2015 (FamRZ 2015, FAMRZ Jahr 2015 Seite 1994ff.) die isolierten Anfechtungsmöglichkeit einer Zwischenentscheidung in einem Verfahren über die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen auch ausnahmsweise bejaht. Auch hier lag der Entscheidung aber eine Fallkonstellation zugrunde, in der es keine Möglichkeit des Antrags auf Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung mit anschließender Eröffnung einer Beschwerde gibt.

31Für die Eröffnung einer außerordentlichen Beschwerde unter Außenvorlassen der Möglichkeit, in einem auf Antrag zwingend anzuberaumenden Termin zur Sach- und Rechtslage ausführlich vortragen zu können, besteht daher kein Bedürfnis.

32 2. Die sofortige Beschwerde gemäß § GVG § 17 a Abs. GVG § 17A Absatz 4 S. 3 GVG i.V.m. § FAMFG § 58 FamFG ist entsprechend dem Meistbegünstigungsgrundsatz eröffnet und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

33Denn das Familiengericht hat rechtsfehlerhaft keine Vorabentscheidung getroffen. Nach der vom Freistaat im Schriftsatz vom 8.4.2021 erhobenen Rechtswegrüge gem. § GVG § 17 a Abs. GVG § 17A Absatz 3 S.2 GVG wäre das Familiengericht verpflichtet gewesen, durch Beschluss zunächst ausschließlich über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. Der Senat geht hierbei aufgrund der Aktenlage (Vermerk vom 9.4.2021, Bl. 221 d.A., dem mit Beschluss vom 14.4.2021 berichtigten Erlassvermerk, Bl. 277 d.A. und der Begründung des Familiengerichts, Bl. 205 d.A.) davon aus, dass bei Erlass der Entscheidung die Rüge gemäß § GVG § 17 a Abs. GVG § 17A Absatz 3 S. 2 GVG bekannt war.

34Entgegen der Darstellung des Verfahrensbeistandes ist der Schriftsatz des Freistaates vom 8.4.2021, der sieben Seiten umfasst, und die Zuständigkeitsrüge enthält, auch vollständig am Abend des 8.4.2021 beim Amtsgericht Weimar eingegangen und war unterschrieben. Das entsprechende FAX trägt auch den Eingangsstempel des 8.4.2021. Insoweit bezieht sich der Senat auf Bl. 223 der Verfahrensakte. Dass die dazugehörigen Anlagen nicht vollständig übermittelt wurden, ist unschädlich. Auch der handschriftliche Vermerk des zuständigen Sachrichters vom 9.4.2021 (Bl. 221 d.A.) spricht dafür, dass bei Abfassen der Entscheidung der Schriftsatz vom 8.4.2021 bekannt war. Insbesondere ist das Familiengericht in seiner Entscheidung auf die Zuständigkeitsproblematik und die Rechtswegeröffnung zu den ordentlichen Gerichten ausführlich eingegangen. Zwar hat der Verfahrensbeistand eine E-Mail vom 9.4.2021, 18:07 Uhr vorgelegt, in der die Rede von einer Wirksamkeit des Beschlusses am Tag zuvor ist. Indes ist die E-Mail kein zulässiger und im Übrigen auch kein sicherer Übertragungsweg für die Bekanntgabe von gerichtlichen Entscheidungen. Sie beweist daher gerade nicht den Vortrag des Verfahrensbeistandes. Der Senat hat sich bei der Beurteilung daher nur auf den rechtlich zulässigen Akteninhalt zu beschränken. Danach kann davon ausgegangen werden, dass das Familiengericht spätestens am Morgen des 9.4.2021 Kenntnis von der Zuständigkeitsrüge hatte und demzufolge umfänglich in seinen Entscheidungsgründen auch auf das Vorbringen des Freistaates (Bl. 205 d.A.) eingegangen ist.

Vorliegend hat das Familiengericht damit unzulässig eine Sachentscheidung gefällt, innerhalb der es sich mit der Frage der Zulässigkeit beschäftigt und die Anregung zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung auf der Basis des elterlichen Vorbringens bejaht hat. Darauf aufbauend hat es im Ergebnis seine Entscheidungszuständigkeit begründet.

(...)

39Durch diesen Verfahrensfehler (Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., zu § GVG § 17 GVG Rn. 33) tritt vorliegend keine Bindung des Senats an die Entscheidung über den Rechtsweg gem. § GVG § 17 a Abs. GVG § 17A Absatz 5 GVG ein. Denn die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts durch § GVG § 17 a Abs. GVG § 17A Absatz 5 GVG rechtfertigt sich allein daraus, dass die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren geprüft wird. Diese Rechtfertigung fehlt, wenn das Gericht erster Instanz nicht die gebotene Vorabentscheidung erlassen hat, mit der Folge, dass es insoweit an einer beschwerdefähigen Entscheidung über die Zuständigkeit fehlt. In einem solchen Fall kann die Bindungswirkung nicht eintreten, sonst würde die vom Gesetz gewollte Möglichkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs auch im Falle der Bejahung durch das erstinstanzliche Gericht vom Rechtsmittelgericht nachprüfen zu lassen, auf Grund des Verfahrensfehlers abgeschnitten. Damit ist es dem Freistaat nicht verwehrt, in der Beschwerde die Zulässigkeit des Rechtsweges, wie erfolgt, erneut zu rügen. Denn Verfahrensfehler dürfen sich nicht zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten auswirken.

40Damit ist die erhobene Beschwerde insoweit zulässig, als sie allein auf die Rechtswegentscheidung abzielt (Mayer in: Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 33 und 35). Insoweit fehlt auch die Beschwerdebefugnis des Freistaates nicht.

III.

41Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

42Entgegen der Auffassung des Familiengerichts handelt es sich vorliegend nicht um eine bürgerliche Streitigkeit gemäß § GVG § 13 GVG, sondern um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit gemäß § VWGO § 40 VwGO (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.4.2021, OLGNUERNBERG Aktenzeichen 9WF34321 9 WF 343/21).

43Denn ausdrücklich verfolgt die Anregung vom 13.3.2021 an das Familiengericht das Ziel, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu überprüfen. Eine solche Regelungskompetenz ist dem Familiengericht indes auf der Basis des § BGB § 1666 BGB nicht eröffnet. Zentrales Schutzgut des § BGB § 1666 BGB und die Richtschnur für die Ausübung des staatlichen Wächteramtes als Legitimation eines Eingriffs in die elterliche Sorge auf der Grundlage dieser Norm ist das Wohl des Kindes (BVerfGE 24, BVERFGE Jahr 24 Seite 119 ff.; 68 BVERFGE Jahr 68 Seite 176ff.; 75, BVERFGE Jahr 75 Seite 201 ff.; BGH FamRZ 2016, FAMRZ Jahr 2016 Seite 1752 und FamRZ 2017, FAMRZ Jahr 2017 Seite 212 f.). Das geltende Recht der Kinder- und Jugendhilfe sieht vielfältige Angebote und Leistungen der Jugendämter zur Hilfe für Eltern und Kinder vor. Die Familiengerichte sind erst einzuschalten, wenn die Eltern notwendige Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ablehnen, erst dann kommt ein Eingriff in die elterliche Sorge in Betracht. Es ist Aufgabe der Gerichte, den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, auf mögliche Konsequenzen hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass die Eltern notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und mit dem Jugendamt kooperieren (BT-Drs. 16/6815, S. 7,8 und 12). Zu den gerichtlichen Maßnahmen, die das Familiengericht gem. § BGB § 1666 Abs. BGB § 1666 Absatz 3 BGB hierbei ergreifen kann, um eine Gefahr für das Kind abzuwenden, gehören auch Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitssorge in Anspruch zu nehmen, es kann auch Gebote für die Einhaltung der Schulpflicht erlassen. Die Aufzählung der Ge- und Verbote in § BGB § 1666 Abs. BGB § 1666 Absatz 3 BGB ist nicht abschließend, so dass auch andere zur Abwendung der Gefahr geeignete Weisungen in Betracht kommen. Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § BGB § 1666 Abs. BGB § 1666 Absatz 1 und BGB § 1666 Absatz 3 BGB nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § BGB § 1666 Abs. BGB § 1666 Absatz 3 BGB ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt (BGHZ 213, BGHZ Band 213 Seite 107-BGHZ Band 213 120).

Aus den Motiven zu § BGB § 1666 BGB (BT-Drs. 16/6815) ergibt sich entgegen der umfangreichen anderen Argumentation des Verfahrensbeistandes aber eindeutig, dass es Maßnahmen sein müssen, die geeignet sind, die Personensorgeberechtigten zur Einhaltung ihrer Schutzpflichten gegenüber dem Kind einzuhalten, als ultima ratio kommt hierbei der Entzug der elterlichen Sorge in Betracht (§ BGB § 1666 Abs. BGB § 1666 Absatz 2 BGB). In erster Linie richten sich die Maßnahmen damit gegen die jeweiligen konkreten Personensorgeberechtigten, eine Allgemeinverfügung im Sinne einer Anordnung gegen am Verfahren nicht beteiligte Personen kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil Allgemeinverfügungen - wie sie das Verwaltungsrecht kennt - dem System des Familienrechts fremd sind.

(...)

Und ehe jetzt wieder die Beleidigung kommt, irgendwer sei ein "schäbiger Jurist": Ja, das ist ein AUSZUG. Ich bin gern bereit, auch weitere Auszüge zu zitieren, die ganze Entscheidung ist für das Blog-Format etwas zu lang und auch für eine Pressemitteilung.

 

Die Begründung dafür, dass hoheitliches Handeln aus Gründen der Gewaltenteilung nicht das Handeln von Dritten iSv § 1666 Abs. 4 BGB sein kann, finde ich erst einmal einleuchtend. 

Auch die Behandlung des ausdrücklich als außerordentlicher Beschwerde gewollten Rechtsmittels als sofortige Beschwerde erscheint vom Standpunkt des Senats aus folgerichtig. Die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsmittels wäre doch arg in Konflikt mit dem vom BVerfG groß geschriebenen Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit (NJW 2003, 1924).

 

Zwei Fragen hinterlassen trotzdem einen etwas schalen Nachgeschmack:

Erstens wirkt der laaaange Absatz zur Notwendigkeit einer Vorabentscheidung etwas bemüht: hierfür musste ja festgestellt werden, dass der die Rechtswegzuständigkeit bestreitende Schriftsatz des Freistaats dem FamG bei Abfassung des Beschlusses vorlag, was sich ein wenig wie ein Eiertanz liest, aber schwer ohne genaue Einsicht in die Akte zu bewerten ist.

Wirklich bedenklich finde ich aber Folgendes: Der Senat arbeitet heraus, dass die von den Verfahrensführern angestrebte Rechtsfolge sich über die von diesen angesprochene Rechtsgrundlage nicht verwirklichen lässt. Ich zitiere allerdings insoweit den Absatz, der sich an die obigen Zitat anschließt:

Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst gemäß § 69 I FamFG. Da es sich um eine öffentlicherechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht Weimar kommt nicht in Betracht. Denn es handelt sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren (§ 24 FamFG), es verbietet sich daher, dieses dem Verwaltungsgericht aufzudrängen. Da das Verfahren gemäß § 1666 BGB hier unzulässig ist, ist das Verfahren von Amts wegen einzustellen (Mayer in Kissel/Mayer GVG § 17 Rn. 62OLG Nürnberg Beschluss vom 26.4.2021 – 9 WF 342/21).

Allerdings gibt es kein "Verfahren nach § 1666 BGB", das "unzulässig" sein kann. Für das tatsächlich nach § 24 FamFG eingeleitete Verfahren (Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung) ist als Familiensache nach §§ 111, 151 FamFG natürlich das FamG zuständig. Der Senat sagt eigentlich, dass das FamG in einem Verfahren, für dessen Einleitung es zuständig war, zu einem Ergebnis gekommen ist, welches die Eltern allein im kontradiktorischen Antragsverfahren vor einem anderen Gerichtszweig hätten erzielen können.

Mich überzeugt nicht, dass das eine Frage der Rechtswegszuständigkeit sein soll. An die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses kam der Senat aber im eA-Verfahren (ohne Präzedenz einer außerordentlichen Beschwerde) indes natürlich nicht ran...

Möglicherweise hätte doch auf den Antrag der Eltern/Verfahrensführer abgestellt werden können, wenn dieser inhaltlich nicht (sondern nur vorgeblich) als Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung und die Anregung bestimmter familiengerichtlicher Maßnahmen (auch wenn diese rechtlich unmöglich seins ollten) zu sehen ist, sondern in der Sache als echter Sachantrag iSe einer Anfechtungs-/Leistungs-/Feststellungsklage gem. VwGO. Für einen derartigen Antrag hätte dann die Rechtswegszuständigkeit (sauber) verneint werden können. Oder? Dies hätte aber natürlich einige Arbeit hinsichtlich des gestellten Antrags erfordert...

 

Die LTO-Presseschau:

StA Erfurt – Rechtsbeugung und Maskenpflicht: Erneut hat es im Zusammenhang mit den Maskenentscheidungen eines Weimarer Amtsrichters Durchsuchungen gegeben. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und Bayern haben Ermittler im Auftrag der Erfurter Staatsanwaltschaft insgesamt 14 Objekte durchsucht, berichtet spiegel.de. Dabei soll es sich um Privat- und Diensträume des Richters sowie um Dienst- und Wohnanschriften von insgesamt acht Zeugen gehandelt haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Rechtsbeugung.

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Der bekannt medienaffine Gerhard Strate vertritt ja bekanntlich den der Rechtsbeugung beschuldigten Weimarer Amtsrichter. Zuletzt äußerte sich Gerhard Strate sehr vollmundig zugunsten seines Mandanten. VieIleicht führt ja die geschätzte Frau Kollegin Tanja Podolski von LTO ein Interview zu dieser Causa mit Gerhard Strate, wer weiß.  

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Nun, die Führungsbejubler werden  nun wohl diversen Bundesverwaltungsrichtern auch ein Verfahren wegen Rechtsbeugung an den Hals hängen, gell?

BundesverwaltungsgerichtBeschluss vom 16.06.2021
6 AV 1.21 und 6 AV 2.21 -

Verwaltungsgericht nicht für Anträge gegen Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen nach § 1666 Abs.1 und 4 BGB zuständig

Verweisung eines solchen Verfahrens an ein Verwaltungsgericht ist ausnahmsweise wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend"

Na also -  "grober Verfanrensverstoß" - das klingt schon zackig!

Die LTO-Presseschau:

StA Erfurt – Rechtsbeugung und Corona-Maskenpflicht: LTO (Tanja Podolski) berichtet vertieft über das Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung gegen den Weimarer Familienrichter, der die Maskenpflicht an örtlichen Schulen als Kindeswohlgefährdung beanstandet hatte. Die zweite Welle von Hausdruchsuchungen betraf neben Räumen des Richters auch die Sachverständigen des Verfahrens, die Mutter, die das Verfahren angeregt hat, sowie deren Anwältin und einen weiteren Richter des Amtsgerichts, alle jeweils als Zeugen. Zudem geht der Artikel auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein, wonach Verfahren wegen vermeintlicher Kindeswohl-Gefährung durch die Maseknpflicht nicht ans Verwaltungsgericht verwiesen werden dürfen, sondern vom Familiengericht ggf. einzustellen seien. 

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In der Tat hat das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Juni 2021, zu dem derzeit nur die Pressemitteilung vorliegt (https://www.bverwg.de/pm/2021/44), entschieden, dass Verfahren, die aufgrund einer Anregung gem. § 1666 BGB vor dem Familiengericht wegen Corona-Schutzmaßnahmen anhängig sind, nicht an das Verwaltungsgericht verwiesen werden können. Die Familiengerichte bleiben also zur Entscheidung über eine mögliche Kindeswohlgefährung berufen.

In der Pressemitteilung heisst es: “Zwar ist eine Verweisung für das Gericht, an das das Verfahren verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. Das gilt jedoch nicht, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Ein derartig qualifizierter Verfahrensverstoß des Amtsgerichts liegt hier vor. Denn die Eltern hatten sich in ihrem Schreiben an das Amtsgericht ausdrücklich darauf beschränkt, ein familiengerichtliches Tätigwerden gegen die Schule auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 und 4 BGB anzustoßen. Unterlassungsansprüche gegen die Schule, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten, haben sie nicht geltend gemacht. Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheidet das Amtsgericht/Familiengericht jedoch selbständig von Amts wegen. Es hätte keine Verweisung aussprechen, sondern – da familiengerichtliche Anordnungen gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind – entweder auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen müssen.”…

Erstaunlich ist allerdings, dass das Gericht in Gedankenstrichen eingefügt hat, dass “familiengerichtliche Anordnungen gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind”, so dass „Verfahren gem. § 1666 BGB einzustellen“ seien.

Hier unternimmt das BVerwG genau das, was es selbst als „nicht mehr nachvollziehbar“ und „offensichtlich unhaltbar“ ansieht. Wenn die Annahme einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, also auch des BVerwG, letztlich als abwegig angesehen wird, fragt sich, mit welcher Berechtigung das Gericht - wenn auch nur en passant - hier Feststellungen zur Reichweite von § 1666 BGB trifft, die nach seiner zuvor geäußerten Ansicht ausschließlich den Familiengerichten vorbehalten sind. Wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit von Anregungen nach § 1666 BGB in Bezug auf auf behördliches Handeln im Ergebnis negiert, hätte das zur Konsequenz, dass die Betroffenen auf Grund des identischen Sachverhaltes in exakt ein solches Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gezwungen würden, deren allerdings Zuständigkeit gerade verneint wurde.

Ungeachtet dieser Widersprüchlichkeit maßt sich das Gericht damit eine Zuständigkeit an, die es selbst ausschließt.

Bereits zuvor allerdings hatte das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 28.04.2021 – 20 WF 70/21 – eine Zuständigkeit des Familiengerichts bejaht, und eine Verweisung an das VG ausgeschlossen und festgestellt, das Familiengericht müsse zunächst im Wege von Vorermittlungen prüfen, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet werde; gebe es hierfür keinen Grund, könne es die Angelegenheit selbst beenden.

Angesichts dessen hätte es nahe gelegen, die Ermittlungen wegen Rechtsbeugung gegen den Richter des AG Weimar, der seinerzeit eine umstrittene Entscheidung zu den Coronaregeln an Schulen getroffen hatte, spätestens jetzt einzustellen. Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf den Vorwurf stützt, dass der Richter "willkürlich seine Zuständigkeit angenommen hat, obwohl es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handelte, für die ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist" (vgl. Erneut Durchsuchung beim Weimarer Familienrichter (lto.de), zeigen die zitierten Entscheidungen, dass die Annahme der Zuständigkeit des FamG sich sogar eher aufdrängt.

Statt dessen durchsuchten Behörden seine Räume erneut nach Hinweisen auf Rechtsbeugung.

Die Ermittler haben insgesamt 14 Objekte durchsucht, „teilte die Staatsanwaltschaft Erfurt mit. Dabei soll es sich um Privat- und Diensträume des Richters sowie um Dienst- und Wohnanschriften von insgesamt acht Zeugen gehandelt haben.“

Thüringen, Sachsen-Anhalt und Bayern: Erneut Durchsuchungen bei Weimarer Richter und Zeugen - DER SPIEGE

Zum Vergleich eine Meldung der „Bild“ vom 04.05.2021:

Die Polizei hat am frühen Dienstagmorgen zwei Haftbefehle gegen die Köpfe (28, 23) einer iranisch-afghanischen Drogenbande vollstreckt und dabei zwei mutmaßliche Dealer (20, 21) festgenommen. Sie kamen Punkt 6 Uhr, öffneten die Türen von acht Wohnungen in der Kölner Innenstadt teils gewaltsam. 30 Beamte waren an den Durchsuchungen beteiligt, stellten rund 170 Gramm Heroin sowie Crystal Meth, etwa 50 000 Euro Bargeld und mehrere Handys und Laptops sicher. Noch am Dienstag sollen die mutmaßlichen Dealer einem Haftrichter vorgeführt werden. Wie die Polizei berichtet, dauert die Fahndung nach vier weiteren mit Haftbefehl gesuchten Bandenmitgliedern an.“

https://www.bild.de/regional/koeln/koeln-aktuell/koeln-grosse-drogen-razzia-mit-mehreren-festnahmen-76282772.bild.html

Eine weitere Meldung vom 16.06.2021:

Polizei Bonn sprengt Drogenring: Vier Verdächtige in Haft. Bei der Durchsuchung von zwölf Wohnungen in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis beschlagnahmten die Ermittler nach Angaben vom Mittwoch rund 1,5 Kilogramm Kokain, 130.000 Euro Bargeld, 15 hochwertige Armbanduhren und elf Fahrzeuge.“

https://www.24rhein.de/rheinland-nrw/bonn/bonn-polizei-razzia-drogenring-festnahmen-kokain-bargeld-haft-90806424.html

Was bei diesen Vergleichen auffällt, ist, dass bei Durchsuchungsaktionen gegen Drogenbanden, die immerhin zu zwei bzw. vier Festnahmen führten und der weitere Haftbefehle zu Grunde lagen, acht bzw. 12 Durchsuchungen ausreichten, während im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Rechtsbeugung, dem durch die genannten Entscheidungen bereits die Grundlage entzogen war, 14 Durchsuchungen erfolgten, von denen acht bei Zeugen – zu denen erstaunlicherweise auch sämtliche von dem Richter in seinem Beschluss vom 8. April 2021 zitierten Sachverständigen gehören (vgl. nochmals Erneut Durchsuchung beim Weimarer Familienrichter (lto.de) - und nicht etwa Beschuldigten stattfanden („Gegen die Zeugen bestehe kein Tatverdacht.“).

Hier stellt sich neben der Frage nach der Motivation dieser Verhaltensweise seitens der Exekutive zumindest auch die Frage nach deren Verhältnismäßigkeit, nicht zuletzt im Zusammenhang mit einem Verweis auf § 344 StGB:

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.

(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1. einem Bußgeldverfahren oder

2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

Weiterhin hat sich – medial nahezu unbemerkt - hinsichtlich der in § 36 Abs. 8 IfSG enthaltenen Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Einreisebeschränkungen und der damit nach Abs.10 verbundenen Nachweispflichten folgendes ereignet: Der Bundestag hat am 24. Juni einen „Gesetzesentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ nach namentlicher Abstimmung angenommen. Es ging darin allerdings nicht etwa nur um die Änderungen im Stiftungsrecht, wie der Titel der Drucksache 19/30938 vermuten lässt. Vielmehr war auch eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes Bestandteil der Beschlussempfehlung.

Diskret verortet auf den letzten Seiten des Entwurfs, der vom 22.06.2021 – also zwei Tage vor der Abstimmung im BT - datiert, wurde im Anschluss an allerlei Anträge zu Änderungen des ursprünglichen Entwurfs zum BGB (Stiftungsrecht) beantragt, § 36 Absatz 12 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ändern:

§ 36 Absatz 12 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.“

(Microsoft Word - 30938.docx (bundestag.de))

Die Vorgängerfassung sah ein Außerkrafttreten auch dieser Rechtsverordnungen mit Aufhebung der epidemischen Lage vor. Mit dieser – vorsichtig gesprochen überraschend lancierten - Änderung wird die Geltungsdauer der Einreisebeschränkungen verlängert und der Bundesregierung mit Satz 2 dieses Absatzes die Möglichkeit eingeräumt, auch außerhalb einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ggf. zusätzliche Einreisebeschränkungen zu erlassen. Da in Satz 2 keine Tatbestandsmerkmale für die dort ermöglichten Änderungen genannt sind, führt dies dazu, dass evtl. Änderungen auf Grund von Satz 2 in Ermangelung gesetzlicher Kriterien voraussetzungslos und damit unbegrenzt möglich sein sollen. Hier drängt sich allerdings - ungeachtet der fast schon konspirativen Art des Verfahrens - die Frage der Verfassungswidrigkeit mangels Bestimmtheit auf.

Zum (guten ?) Schluss noch ein weiteres Beispiel für die Qualität der Arbeit unserer Exekutive:

In ihrer letzten Regierungsbefragung im Bundestag führte Dr. Merkel u.a. aus:

„Wenn ein PCR-Test positiv ist, dann hat der Betroffene SARS-CoV-19.“ Eine interessante Wortschöpfung, die im stenografischen Bericht des Bundestags auf Seite 49 allerdings korrigiert wurde: „Wenn ein PCR-Test positiv ist, dann hat der Betroffene SARS-CoV-2.“

Weiter sagte sie:

„Mit einem PCR-Test ist ein Ct-Wert verbunden. Es geht um irgendeine Konzentration in Abhängigkeit von der Zeit. Dieser Ct-Wert kann über oder unter 25 liegen. Ist er über 25, ist der Mensch ansteckend, ist er unter 25, ist er nicht ansteckend.“

Im Protokoll liest sich das allerdings so: „Dieser Ct-Wert kann über oder unter 25 liegen. Ist er unter 25, ist der Mensch ansteckend, ist er über 25, ist er nicht ansteckend.“

Zum Vergleich:

1. Die Videoaufzeichnung: (https://www.youtube.com/watch?v=SQ-lc6Jkl5M; ab Minute 36:30)

2. Das Plenarprotokoll 19/235, S. 49; (https://dserver.bundestag.de/btp/19/19235.pdf)

Unstrittig ist in der Tat, dass sich die Viruslast umgekehrt proportional zum Ct-Wert verhält: Je mehr Zyklen erforderlich sind, desto geringer ist die Viruslast.

Nun kann man auch der Spitze unserer Exekutive sicherlich einzelne Versprecher nachsehen. Es ist jedoch erstaunlich, dass im Hinblick auf eine - angesichts der aktuellen Veröffentlichung der Uni Duisburg vom 18.06.2021 (RSS-Beitrag (uni-due.de) - zu erwartende Frage offenbar keiner der Mitarbeiter des Kanzleramtes oder des BMG in der Lage war, Frau Dr. Merkel vorsorglich ein zutreffendes sog. „reaktives“ Statement zugänglich zu machen.

Befremdlich ist es allerdings, wenn dann im Wortprotokoll der Sitzung die Fehler kommentarlos getilgt werden.

„Vor Veröffentlichung haben die Rednerinnen und Redner das Recht, die Niederschrift zu prüfen. Bei eventuellen Korrekturen darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden.“

(https://www.bundestag.de/dokumente/protokolle/protokolle-196740)

Im Einzelnen:

§ 117 Abs. 1.S. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT) lautet:

„Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung.“

§ 118 Abs. 1 GO BT legt fest:

„Durch Korrekturen, die der Redner an der Niederschrift vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden. Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen dem Redner und dem Leiter des Stenographischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung des amtierenden Präsidenten einzuholen.“

Im vorliegenden Fall handelt es sich hinsichtlich des ct-Wertes nicht nur um eine Änderung des Sinns, sondern um seine völlige Umkehrung.

Nach überwiegender Meinung kommt der GO-BT die Rechtsnatur einer autonomen Satzung zu. (https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/handwoerterbuch-politisches-system/202084/parlamentarisches-verfahren-geschaeftsordnung)

„Unter einer Satzung versteht man gemeinhin Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden. Satzungen sind objektives Recht.“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959 – 2 BvF 1/58; zu nichtstaatlichen Satzungen). Es handelt sich also bei der GO BT um eine autonome Satzung und damit um eine für den BT wirksame Rechtsvorschrift. Gegen diese wurde hier manipulatorischer Weise verstoßen.

In diesen sowie in anderen bereits andernorts thematisierten Fällen (z. B. Rechtsschutzverweigerung durch die Bundesnotbremse – vgl. nur Steinpichler: https://www.focus.de/finanzen/experten/gastbeitrag-von-christian-steinpichler-infektionsschutzgesetz-staat-verstoesst-gegen-grundgesetz_id_13226802.html; Verstoß gegen den Arztvorbehalt; Manipulationen bei der Intensivbettenauslastung) tritt eine fortschreitende Missachtung der geltenden Rechtsordnung zu Tage, die sich seit 2020 wie ein roter Faden durch die Verhaltensweisen der Exekutive und bedauerlicherweise auch großer Teile der Judikative zieht. Es scheint sich zunehmend die Haltung „Not kennt kein Gebot“ auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen. Äußerungen wie: „Sie (Hygiene-, Abstands- und Maskenregeln) dürfen überhaupt nie hinterfragt werden.“ (Lothar Wieler beim Update am 28.07.2020) zielen erkennbar auf die Vermeidung jeglicher inhaltlicher Diskussion ab und fordern im Ergebnis nichts als Gehorsam.

Wenn insbesondere rechtliche Einwände und/oder sogar nicht genehme oder nicht ins Narrativ passende Gerichtsentscheidungen (z.B. AG Weimar) abqualifiziert und medial geächtet werden, ist dies Ausdruck einer ausschließlichen Ergebnisorientierung, neben der eine normorientierte Verhaltensweise keinen Platz mehr haben soll. Dabei wird allerdings verkannt, dass die Einhaltung geltenden Rechts die Grundlage nicht nur einer funktionsfähigen Demokratie ist. Der Respekt vor der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung sowohl für die Bewahrung des Rechtsstaatsprinzips, als auch und insbesondere für den Erhalt der demokratischen Grundordnung, deren wesentlicher Garant eine funktionsfähige Rechtsordnung und Rechtsprechung ist. Gleiches gilt im Lichte der Meinungsfreiheit auch für den Respekt gegenüber anderen Meinungen. Diese nicht zu teilen, ist ein selbstverständliches Recht, ebenfalls als Ausdruck der Meinungsfreiheit. Nicht von Respekt zeugt es allerdings, wenn Andersdenkende (oft auch ohne inhaltliche Auseinandersetzung, wenn nicht gar zu deren Vermeidung) speziell in den sog. Leitmedien mit bestimmten – oft auch diffamierenden – Begrifflichkeiten versehen werden (z.B. „Coronaleugner; Covidioten; Verschwörungstheoretiker; Querdenker).

Insbesondere die Respektierung der Rechtsordnung sowie der Meinungsvielfalt sind wesentliche Bestandteile eines Grundkonsenses, der auf der Akzeptanz allgemein anerkannter und verbindlicher Werte beruht und ohne den eine Gesellschaft nicht (über)lebensfähig ist. Ist dieser Konsens nicht mehr vorhanden, kann dies nur in die Richtung einer von zwei Entwicklungen führen: Anarchie oder Totalitarismus.

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Die "Querdenker" haben sich dieses eigentlich schöne Wort meines Wissens selbst ans Revers geheftet. Dass nun behauptet wird, dies sei eine "oft auch diffamierende" Begrifflichkeit, mit denen diese Personen von den Leitmedien "versehen werden", erscheint mir wenig plausibel.

Und dass eine Korrektur einer Merkel-Rede an einer Stelle, wo die Rednerin etwas verwechselt hat, von Ihnen aufwändigst dargestellt und geradezu als rechtsstaatswidrige Handlung insinuiert wird, ist m.E. deutlich mehr als bloße "Quer"denkerei. Aber mir fällt gerade keine passende Begrifflichkeit ein.
 

Nicht nur Ihr eigener Kommentar von Mi, 2021-04-14 12:53 mit dem Stichwort „Querdenker-Foren“, sondern auch Ihre jetzige Äußerung zu Frau Dr. Merkel gehen allerdings schon in diese Richtung.

Hinsichtlich der Äußerung von Dr. Merkel ginge es nur dann um eine „Stelle, wo die Rednerin etwas verwechselt hat“, wenn dies im Protokoll dann auch wahrheitsgemäß wiedergegeben worden wäre. Die eindeutig unzulässige Korrektur lässt jedoch den Schluss zu, dass hier nicht nur ein belangloser Fauxpas gesehen wurde, den man dann ja auch problemlos hätte niederschreiben können, sondern um die Vermeidung der Dokumentation einer als peinlich empfundenen Ahnungslosigkeit in zentralen Fragen des Infektionsgeschehens.

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Die LTO-Presseschau:

StA München II – Maskenpflicht an Schulen/Rechtsbeugung: Die Staatsanwaltschaft München II hat gegen eine Familienrichterin aus Weilheim kein Ermittlungsverfarhen wegen Rechtsbeugung eingeleitet, es bestehe kein Anfangsverdacht. Die Richterin hatte im April auf Anregung der Eltern zwei Kinder von der schulischen Maskenpflicht befreit, weil diese das Kindeswohl gefährde. Selbst wenn die Entscheidung falsch war, habe sich die Richterin nicht "vom Recht entfernt", so die Staatsanwaltschft. In der konkreten Sache wird demnächst eine mündliche Verhandlung stattfinden, berichtet LTO (Tanja Podolski).

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Zum Abschluss die folgende Pressemitteilung des BGH:

Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen gegenüber Schulen in Bezug auf 
Corona-Schutzmaßnahme

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat – ebenso wie in mehreren Parallelverfahren – über die Zuständigkeit der Familiengerichte für den Erlass von Anordnungen gegenüber Schulen in Bezug auf das Unterlassen von Corona-Schutzmaßnahmen entschieden (Beschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ARZ 35/21. 

 

Mit einem an das Familiengericht gerichteten Schreiben hat die Beteiligte darum nachgesucht, ein Verfahren nach § 1666 BGB zu eröffnen und gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung der von ihrer 15jährigen Tochter besuchten Gesamtschule einstweilig anzuordnen, die schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandsgebote und gesundheitliche Testungen, vorläufig auszusetzten. 

Das Familiengericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die ihm übersandten Verfahrensakten an das Familiengericht "zuständigkeitshalber zurückgesandt" und dabei den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass das Familiengericht zuständig und die Verweisung an das Verwaltungsgericht wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend sei. Daraufhin hat das Familiengericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 

Über einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet dasjenige oberste Bundesgericht, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird, im vorliegenden Fall somit der Bundesgerichtshof. 

Das Familiengericht hat bei einer Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Dabei kann das Gericht in Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen (§ 1666 I, IV BGB). 

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass damit jedoch keine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber schulischen Behörden verbunden ist. Im Rahmen des schulischen Sonderrechtsverhältnisses sind die zuständigen Behörden ihrerseits an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns – auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen – obliegt hierbei allein den Verwaltungsgerichten. 

Eine Rechtswegverweisung des Familiengerichts an das Verwaltungsgericht kommt jedoch wegen unüberwindbar verschiedener Prozessgrundsätze des von Amts wegen zu betreibenden familiengerichtlichen Verfahrens einerseits und des Klage- bzw. Antragsverfahrens der Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits nicht in Betracht. Das familiengerichtliche Verfahren war deshalb ohne Rechtswegverweisung einzustellen. 

Die LTO-Presseschau:

BGH zu Familiengerichten und Corona: Die Familiengerichte sind nicht zuständig für die Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen. Dies hat der Bundesgerichtshof laut tagesschau.de (Christoph Kehlbach)LTO (Tanja Podolski) und spiegel.de entschieden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns – auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen – obliege allein den Verwaltungsgerichten. In der Vergangenheit hatten Kritiker der Corona-Schutzmaßnahmen sich vermehrt an die Familiengerichte gewandt, um über den Hebel der Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Beendigung der Schutzmaßnahmen an den Schulen, wie etwa Maskentragen und Abstandsregeln, zu erreichen. Bekannt wurde dieses Verfahren durch einen inzwischen aufgehobenen Beschluss eines Familienrichters am Amtsgericht Weimar, nach dem für alle Schüler:innen an zwei Weimarer Schulen die Maskenpflicht entfallen sollte. 

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Falls Kinder oder Jugendliche in den Schulen gesundheitsgefahren durch Internet bzw. WLAN ausgesetzt sind, sollen aber diesbezüglich die Familiengerichte zuständig sein, wie unter anderem in Bremen bestätigt wurde.

Siehe dazu etwa:

https://community.beck.de/2010/12/16/gesundheitsgefahren-durch-wlan-ein-klarer-fall-fuer-das-familiengericht

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Die Landesregierung von NRW schließt sich anscheinend den Bedenken des viel gescholtenenen Weimarer Familiengerichts gegen die Maskenpflicht in Schulen an, und hebt die Maskenpflicht in Schulen trotz steigender Infektionsraten auf.

Auch in anderen Ländern ist eine beginnende Kehrtwende in der Coronapolitik erkennbar (in England hat man die Kehrtwende ja bereits vor rund hundert Tagen vollzogen).

Solch widersprüchliches Verhalten bzw. solche Hin- und Her-Wenden stärken nicht gerade das Vertrauen der Bevölkerung in die Cornonapolitik oder in die jeweils gerade geltenden Gebote und Verbote und Empfehlungen.

Da die meisten Prognosen davon ausgehen, daß die Pandemie noch bis Anfang Mai 2022 dauert, wäre es logischer und konsequenter und verantwortungsvoller, die Pandemie bis dahin auch weiter einzudämmen, statt nun plötzlich auf eine Herdenimmunität durch Durchseuchung zu setzen.

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LG Erfurt – Rechtsbeugung wegen Maskenurteil: Vor dem Landgericht Erfurt wird voraussichtlich ab dem 18. April der Prozess gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar wegen politisch motivierter Rechtsbeugung verhandelt. Dettmar wird vor allem vorgeworfen, dass er die Klage einer Mutter, die zu seinem familienrechtlich begründeten Verbot von Masken an zwei Schulen führte, selbst mitorganisiert haben soll. Die taz (Joachim Wagner) berichtet.

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Der Vorwurf der Rechtsbeugung wird allerdings immer nur gegenüber Richtern erhoben, die aus irgendeinem Grund in Ungnade gefallen sind.  

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 Fachgerichten auch für den EinzelfallSollte der Faktenbericht der taz näherungsweise zutreffen, so sähe ich einen, freilich schwerwiegenden Grund für Bedenken: aktives Herbeiführen von Prozessen gerade vor ihm gerade zu einem ihm politisch wichtigen Thema. Der Rest begründet keinerlei Bedenken. Wieso eine LANDES-VO BUNDESRECHT aushebeln sollte können, § 176 GVG, vermag ich nicht zu erkennen. wikipedia führt aus: "Vorkonstitutionelles oder untergesetzliches Recht (RechtsverordnungSatzung) kann dagegen bei Entscheidungserheblichkeit nicht nur von jedem Fachgericht inzident auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft werden (Prüfungskompetenz), sondern wird von den unangewendet gelassen, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sind (Verwerfungskompetenz)." Und die Kompetenznorm des BGB für familiengerichtliche Entscheidungen zum Kindeswohl schließt als Adressaten nicht einen Träger hoheitlicher Verwaltung aus. Nachzudenken hat man, ob gleich für die ganze Schule dekretiert werden durfte. Aber es könnte dem Kindeswohl zuwiderlaufen, wenn es als einziges an der Schule sonderbehandelt würde. Dazu kann man geteilter Meinug sein - Rechtsbeugung ist es gewiß nicht.

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Sollte der Faktenbericht der taz näherungsweise zutreffen, so sähe ich einen, freilich schwerwiegenden Grund für Bedenken: aktives Herbeiführen von Prozessen gerade vor ihm gerade zu einem ihm politisch wichtigen Thema. Der Rest begründet keinerlei Bedenken . Wieso eine LANDES-VO BUNDESRECHT aushebeln sollte können, § 176 GVG, vermag ich nicht zu erkennen. wikipedia führt aus: Vorkonstitutionelles oder untergesetzliches Recht (RechtsverordnungSatzung) kann dagegen bei Entscheidungserheblichkeit nicht nur von jedem Fachgericht inzident auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft werden (Prüfungskompetenz), sondern wird von den Fachgerichten auch für den Einzelfall unangewendet gelassen, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sind (Verwerfungskompetenz).

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