Beharrlichkeitsfahrverbot: Warnappell von Voreintragungen muss feststehen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.12.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|8912 Aufrufe

Beharrlichkeitsfahrverbote nach § 25 StVG in Urteilen sind fehleranfällig. Vor allem bedarf es einer sauberen Darstellung der verwerteten Voreintragungen. Nur so ist es nämlich dem Rechtsbeschwerdegericht möglich, die rechtsfehlerfreie Annahme der Beharrlichkeit durch den Tatrichter zu prüfen:

 

 

Das Amtsgericht hat im Hinblick auf Voreintragungen das Bußgeld erhöht und gestützt auf § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ein Fahrverbot verhängt. Weil die Regelvorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV schon mit Blick auf die damit verbundene Warnfunktion auf die Rechtskraft der früheren Ahndung abstellt, bedarf es stets Feststellungen zum Zeitpunkt ihres Eintretens (vgl. Deutscher in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1514). Ob es sich bei der hinsichtlich der letzten Vorahndung in den Urteilsgründen enthaltene Datumsangabe „11.9.2017“ um den Zeitpunkt der Übertretung, den des Erlasses des Bußgeldbescheides oder den seiner Rechtskraft handelt, bleibt nach den Urteilsgründen offen.

 Die Annahme von Beharrlichkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG setzt zwar nicht stets und ausnahmslos die Feststellung wenigstens einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Ahndung einer früheren Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der neuerlichen Tat voraus. Im Einzelfall kann es auch genügen, wenn dem Betroffenen vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise bewusst geworden ist, etwa dann, wenn der Betroffene durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren - wenn auch nur fahrlässig begangenen - Ordnungswidrigkeit erlangt hatte und die hierfür erforderlichen zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2015 - 3 Ss OWi 236/15 -, Rn. 14, juris). Entsprechende Feststellungen und Wertungen können dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnommen werden, weshalb dem Senat die Möglichkeit einer eigenen Entscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG verschlossen ist.

 

 

OLG Zweibrücken BeckRS 2019, 26584

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