"Studenten bzw. Arbeitslose"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.07.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|7041 Aufrufe

Köstliche Aneinanderreihung. Eigentlich ist das Thema aber ernst. Es geht um das Regelfahrverbot. Vor zwei Tagen hatte ich da bereits die nachfolgende Entscheidung des OLG Brandenburg aus einem anderen Gesichtspunkt ("Avanti-Fahrverbot") heraus besprochen. Heute geht es um die bekanntermaßen und auch vollkommen richtig angesetzten hohen Hürden für ein Absehen vom Fahrverbot aufgrund geltend gemachter beruflicher Härten:  

 

2. Die Urteilsgründe tragen weiter nicht die Entscheidung, von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen.

 Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat dazu in ihrer Beschwerdebegründung 20. Februar 2019 weiter ausgeführt:

 „Zur Ahndung der in Rede stehenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sieht der Bußgeldkatalog gemäß § 24 StVG i. V. m. Nummer 11.3.8. der Tabelle 1c) des Anhangs zum Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 240 Euro sowie die Verhängung eines Fahrverbotes für die Dauer von 1 Monat vor.

 Nach den Vorgaben des Verordnungsgebers ist grundsätzlich - soweit, wie hier, der Tatbestand des § 4 Abs. 1 BKatV erfüllt ist - das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG indiziert, so dass es in diesen Fällen regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Von der Anordnung eines Fahrverbots ist nur abzusehen, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung von Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

 Im Übrigen darf von einem Fahrverbot nur abgesehen werden, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe besondere Umstände äußerer oder innerer Art das Tatbild beherrschen bzw. das Fahrverbot eine Härte ganz ungewöhnlicher Art darstellen würde.

 Das Gericht hat dem Betroffenen bei der Verhängung eines Fahrverbotes eine unverhältnismäßige Härte zugebilligt und dies in erster Linie damit begründet, dass er existentiell auf seine Führerlaubnis angewiesen sei, weil er zum Erreichen seines 57 km entfernt liegenden Arbeitsortes auf die ständige Nutzung seines PKW als Selbstfahrer zurückgreifen müsse sowie regelmäßig deutschlandweit tätig und auch aus diesem Grunde auf seinen PKW angewiesen sei.

 Die Erwägung, das Fahrverbot gefährde den Betroffenen in seiner wirtschaftlichen Existenz, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine besondere Härte kann zwar aus wirtschaftlichen Gründen vorliegen. Dies gilt aber nur dann, wenn nachweislich schwere wirtschaftliche Schäden drohen, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Vernichtung der beruflichen Existenz (Bbg. OLG, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. März 2014 (2 B) 53 Js-OWi 129/14 (67/14)). Ob eine derartige Konstellation gegeben ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der Betroffene „Vielfahrer“ ist, und nur dies findet sich im Urteil hierfür als der in erster Linie maßgebliche Aspekt, rechtfertigt nicht das Absehen vom Regelfahrverbot.

 Dem Betroffenen ist grundsätzlich zuzumuten, Nachteile, die sich für ihn aus der Verhängung des Fahrverbotes ergeben, durch ihm zumutbare Maßnahmen zu kompensieren, z. B. durch die Inanspruchnahme von Urlaub. Das Urteil leidet in diesem Kontext an wesentlichen Darstellungsmängeln. Insbesondere ist nicht geprüft worden, ob der Betroffene die Dauer des einmonatigen Regelfahrverbotes durch die Inanspruchnahme von Urlaub oder Fahrern aus dem Kreis der Verwandten, Bekannten, Studenten bzw. Arbeitslosen zu überbrücken vermag oder ihm dies durch eine Kombination dieser beiden Varianten, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines Ratenkredits (Bbg. OLG aaO), möglich ist. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass ihm die Regelung des § 25 Absatz 2a StVG hierfür einen zeitlichen Rahmen von 4 Monaten einräumt.

OLG Brandenburg Beschl. v. 11.6.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 244/19 (89/19), BeckRS 2019, 11804

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