Neues Wettbewerbsregister: Mitteilungspflicht ab dem 1. Dezember 2021 / Abfragepflicht ab dem 1. Juni 2022

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 05.11.2021

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 29. Oktober 2021 im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dass die formalen Voraussetzungen für Eintragungen und Abfragen im Wettbewerbsregister nun erfüllt sind. Das Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Ab dem 1. Dezember 2021 sind Strafverfolgungsbehörden und Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nun verpflichtet, dem Bundeskartellamt registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Gleichzeitig können registrierte Auftraggeber Registerdaten abfragen. Ab dem 1  Juni 2022 sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Registerdaten ab bestimmten Auftragswerten abzufragen (§ 6 WRegG). Unternehmen und natürliche Personen können dann auch Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen. Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts und die FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums enthalten weitere Details.

 

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