Löschung sog. Negativeinträge – Bindung von Schufa und Datenschutz-Aufsichtsbehörden an gerichtliche Vergleiche?

von Prof. Dr. Katrin Blasek, LL.M., veröffentlicht am 06.12.2021

Das VG Wiesbaden hat in einem praktisch sehr verbreiteten Sachverhalt einige interessante Feststellungen getroffen: Unter welchen Voraussetzungen darf ein Inkassounternehmen einmelden? 2. Sind Schufa und Aufsichtsbehörden bzgl. eines Löschungsverlangens an einen gerichtlichen Vergleich gebunden, der auf Zweifeln des Gerichts an der Rechtsmäßigkeit eines Negativeintrags (wegen Zweifel an Fälligkeit der Forderung) beruht?

VG Wiesbaden, Urteil vom 27.09.2021 – 6 K 549/21; BeckRS 2021, 35118

Sachverhalt:

Der Kl. hatte bei der A-Bank ein Kreditkartenkonto und geriet zeitweilig in Zahlungsschwierigkeiten. Nach erfolgloser Mahnung durch die A-Bank und Beauftragung eines Inkassounternehmens (Beigeladene zu 2) kam es zu einer Einmeldung der B2 an die Schufa (Beigeladene zu 1 -  B1) und dort zu einem Negativeintrag.

Der Prozeß der Kl. gegen die A-Bank endete mit einem Vergleich, in dem sich die A-Bank verpflichtete, die in der Datenbank der SCHUFA Holding AG enthaltenen Negativeinträge über den Kläger gegenüber der SCHUFA Holding AG schriftlich zu widerrufen und hierbei darauf hinzuweisen, dass der Widerruf aufgrund der Erörterungen in dem Rechtsstreit und der richterlichen Empfehlung erfolgt. Das Gericht war der Ansicht, dass der Negativeintrag nicht rechtmäßig war.

B2 forderte daraufhin namens der B1 unter Hinweis auf den Vergleich die Schufa zur Löschung des Negativeintrags auf. Dem kam die Schufa nicht nach.

Daraufhin wandte sich der Kl. an die Bekl. (Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit – LfDI), die sich weigerte die Schufa zur Löschung zu verpflichten. Beide (Schufa und LfDI) verwiesen auf die materielle Rechtslage, wonach zum Zeitpunkt des Negativeintrags Forderungen fällig und nicht beglichen worden seien. Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit des Kl. hätten vorgelegen. Beide fühlten sich an den Vergleich nicht gebunden.  

Entscheidung des VG Wiesbaden:

Das VG Wiesbaden ist dieser Argumentation entgegengetreten, denn der Kl. hat einen Anspruch auf Einschreiten, wenn die Datenverarbeitung rechtswidrig war.

  1. Anspruch auf Einschreiten? (Rdn. 36 f.)

„Der Kläger hat einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten nach Art. 77 Abs. 1,

55 Abs. 1, 57 Abs. 1 lit. a), 58 DS-GVO des Beklagten gegen die Beigeladene zu 1. (§ 113

Abs. 5 S. 1 VwGO).

Nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen

verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer

Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedsstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres

Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der

Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die

Datenschutzgrundverordnung verstößt. Nach Art. 57 Abs. 1 lit. a) DS-GVO muss jede

Aufsichtsbehörde die Anwendung der DS-GVO überwachen und durchsetzen. Art. 58 DS-GVO

regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde (in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom

14.06.2021, Az. C-645/19).“

 

  1. Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung der Schufa?
  1. Einmeldung durch Inkassounternehmen/Auftragsverarbeiter?

Das sieht das VG kritisch, denn es fehle an einer Weisung des Verantwortlichen (A-Bank) und B2 sei auch nicht aufgrund des § 2 Nr. 1 RDG beauftragt, zu melden (Rdn.43 f.).  

  1. Bindung an Vergleich oder eigene Rechtmäßigkeitsprüfung?

Das VG sieht nach der – auf dem Vergleich beruhenden – Mitteilung der B2 an B1, dass die Einmeldung rechtswidrig war, kein eigenständigen Beurteilungsspielraum der B1 (Schufa) zu, welcher sie ermächtigen würde, die Einmeldevoraussetzungen selbst zu bestimmen. Sinn und Zweck dieser Mitteilung war, das „Recht auf Vergessen“ (Art. 17 DSGVO) sicherzustellen und zu gewährleisten. (Rdn. 54 f.)

Auch die Bekl. (LfDI) durfte nicht eine eigene rechtliche Prüfung vornehmen.  

„Bereits die Frage der rechtmäßigen Einspeicherung der streitgegenständlichen Daten durch einen

Rechtsdienstleister wirft berechtigte Zweifel an der Zulässigkeit der Datenweitergabe im

Rahmen einer Auftragsverarbeitung an die Beigeladene zu 1. auf. Spätestens jedoch nach

Vorlage des zivilgerichtlichen Vergleichs ergibt sich zwingend, dass die ursprünglich zu Recht

oder zu Unrecht gespeicherten Daten, die von der Beigeladenen zu 2. stammen, bei der

Beigeladenen zu 1. nicht mehr rechtmäßig gespeichert werden.“ (Rdn. 56)

„Die Beigeladene zu 1. kann sich insoweit auch nicht zu einer „Neuen Herrin“ der Daten

erklären, wenn die Datenübermittlung rechtswidrig war bzw. rechtswidrig geworden ist.

Insoweit steht es der Beigeladenen zu 1. nach der DS-GVO nicht zu, diese Daten für eigene

Zwecke weiterzuverarbeiten.“ (Rdn. 57).

 

 

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