Arbeiten für die Gläubiger? - dann doch lieber freie Tage!

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.12.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtInsolvenzrecht|3203 Aufrufe

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, einen Entgeltanspruch in einen solchen auf Gewährung freier Tage umzuwandeln.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Danach haben Arbeitnehmer unter bestimmten, vom Kläger unstreitig erfüllten, Voraussetzungen, Anspruch auf ein tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG). Die Arbeitnehmer können das Zusatzgeld in freie Arbeitstage umwandeln. Über das Vermögen des Klägers war das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Sein Arbeitseinkommen wurde gepfändet. Daraufhin machte der Kläger gegenüber der beklagten Arbeitgeberin geltend, statt des (an seine Gläubiger auszukehrenden) Zusatzgeldes mache er von seinem Recht auf freie Arbeitstage Gebrauch. Die Beklagte lehnte dies ab.

Die Klage blieb beim BAG ohne Erfolg:

Die Arbeitskraft des Schuldners als solche ist (…) nicht Teil der Insolvenzmasse. (…) Da der Schuldner über seine Arbeitskraft frei verfügen kann, bleibt ihm auch die entsprechende Verfügungsbefugnis bezüglich vertraglicher Beziehungen, die seine Arbeitskraft betreffen. Das Arbeitsverhältnis als solches ist damit in Bezug auf die Handlungsmöglichkeiten des Schuldners vom Insolvenzverfahren nicht betroffen. Allein der Schuldner ist berechtigt, es zu kündigen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen oder es in seinem Inhalt zu verändern. (...) Hiervon zu unterscheiden sind künftige Entgeltansprüche des Schuldners aus einem unverändert gebliebenen Arbeitsverhältnis. Solche Erlöse aus der Verwertung der Arbeitskraft unterfallen dem Insolvenzbeschlag. Über sie darf der Schuldner daher nicht mehr zum Nachteil der Masse verfügen und sie verbleiben ihm nur nach Maßgabe der Pfändungsschutzregelungen. Der Schuldner wird damit durch das Insolvenzrecht nicht zur Erbringung von Arbeitsleistung gezwungen, sondern nur zur Abgabe des auf unveränderter vertraglicher Grundlage erzielten Arbeitseinkommens an seine Gläubiger nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen und pfändungsrechtlichen Bestimmungen. (…) Durch die Geltendmachung des Freistellungsanspruchs verfügt der Beschäftigte über das tarifliche Zusatzgeld iSv. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO. Er gibt damit zu Lasten seiner Gläubiger im pfändbaren Umfang eine geldwerte Rechtsposition auf, denn der Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld entfällt nach § 5 TV T-ZUG bei Inanspruchnahme des Freistellungsanspruchs. Die „Gegenleistung Freizeit“ stellt kein Äquivalent zu Gunsten der Masse dar, sondern dient nur dem Beschäftigten persönlich. Eine solche Schmälerung der Masse zu Lasten der Gläubiger will § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO gerade verhindern.

BAG, Urt. vom 15.7.2021 - 6 AZR 460/20, BeckRS 2021, 36970

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