WEG-Versammlung und 2G

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 09.12.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-Recht4|3059 Aufrufe

Zur Frage, ob und wie eine Versammlung abgehalten werden kann, wenn das öffentliche Recht anordnet, dass dort nur Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen teilnehmen dürfen, die geimpft oder genesen sind und zusätzlich einen aktuellen Test vorweisen können – 2G (oder eine FFP-2-Maske oder eine medizinische Maske), gibt es noch keine Rechtsprechung. Auch aus dem Schrifttum sind noch keine Äußerungen bekannt geworden. Es gibt allerdings eine Pressemitteilung des VDIV (https://vdiv.de/hp195474/Eigentuemerversammlungen-unter-2G-Beschraenkungen-nicht-zulaessig.htm). Dort wird die Ansicht vertreten, Versammlungen auf Basis einer 2G-Regelung seien nicht ordnungsmäßig.

Ich selbst bin der Auffassung, durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das öffentliche Recht beachten muss, welches am Versammlungsort gilt. Hier dürften sich im Übrigen regional große Unterschiede ausmachen lassen. Das öffentliche Recht ändert sich auch häufig bereits nach wenigen Tagen, jedenfalls nach wenigen Wochen. Die Verwaltung muss sich hier immer auf dem Laufenden halten. Eine informative Seite, die neben Gesetzen zur COVID-19-Pandemie (Bund und Länder) auch Rechtsprechung und Fachaufsätze nachweist, findet sich unter: https://lexcorona.de/doku.php. Anwendbar ist im Übrigen immer das Recht, das am Tag der Versammlung gilt. Es kann daher sein, dass die einzuhaltenden Bestimmungen zwischen der Einladung und der Abhaltung der Versammlung strenger sind, oder sich die Anforderung erleichtert haben.

Ich selbst ich rate allerdings dazu, besser zu unterscheiden. Richtig ist, dass bei Anwendung der 2G-Regelung voraussichtlich einige Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentümerinnen daran gehindert sind, persönlich an einer Versammlung teilzunehmen. Das allein macht die dort gefassten Beschlüsse aber weder anfechtbar noch nichtig. Würde man es anders sehen, müsste man annehmen, dass die landesrechtlichen Corona-Verordnungen insoweit rechtswidrig sind. Soweit würde ich selbst nicht gehen. Richtig ist aber auch, dass die Verwaltungen sehr sorgfältig prüfen sollten, ob die Gegenstände, die zur Beschlussfassung anstehen, es rechtfertigen, sich zum jetzigen Zeitpunkt zu versammeln. Das ist eine Frage des Einzelfalls und einer schwierigen Abwägung. Hier haben die Verwaltungen ihre Rechte zu beachten, die ihnen § 27 Absatz 1 WEG oder ein Beschluss oder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer geben. Ferner ist § 6 COVMG zu beachten, der durch Artikel 16 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147) bis zum 31. August 2022 verlängert worden ist.

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4 Kommentare

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Es gibt seit gestern doch eine Äußerung im Schrifttum, nämlich den Aufsatz von Reinhard Gerle "Versammlungen unter „2G“ sind möglich" unter IMR-Online. Darin führt Herr Kollege Gerle völlig zutreffend aus, dass die Eigentümer einen Anspruch auf die Durchführung von Versammlungen (natürlich unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften) haben.

 

Für dringende Dinge gibt es Umaufbeschlüsse § 23 Abs. 3 WEG und wer sagt, dass alle Teilnehmer in persona teilnehmen müssen. Man könnte überlegen, ob aus § 23 Abs. 1 S. 2 WEG iVm mit den Covid-SchutzVOen nicht eine Pflicht der WEG erwächst, remote-Teilnahmen zuzulassen.

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Umlaufbeschlüsse sind bereits aus dem Grunde keine geeignete Alternative, da jedenfalls dann, wenn es sich nicht um "Kleinstgemeinschaften" handelt, die gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG erforderliche Allstimmigkeit nur selten erreicht werden kann. Zudem besteht die wesentliche Funktion einer Eigentümerversammlung im Austausch und der Diskussion. Beides ist im Umlaufverfahren unmöglich.

Öffentlich-rechtliche Beschränkungen gelten auch für Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. sind von ihnen per se zu beachten. Eine Verpflichtung, die Teilnahme "im Wege elektronischer Kommunikation" zuzulassen, kann sich daraus m.E. nicht ergeben.

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Ich bin der Meinung,dass z7.B.eine Einmannversammlung mit dem Tagesordnungspunkt"Abwahl des Verwalters"rechtlich nicht möglich sein sollte,.einerlei, ob die 2 G-Regelung eingehalten wurde oder nicht.Bis 31.8.2022 ist doch die Verwltung nach der Covid-Verlängerung vom 10.9.2021 sowieso weiter im Amt!

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