BAG: Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.01.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2011 Aufrufe

Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahre 2015 sind zugleich auch Ausnahmen statuiert worden, die insbesondere in § 22 MiLoG unter der Überschrift „persönlicher Anwendungsbereich“ zusammengefasst worden sind. Eine höchst differenzierte – verfassungsrechtlichen Maßstäben wohl Stand haltende (BeckOK/Greiner, § 22 MiLoG Rn. 17 ff. gegen Picker/Sausmikat, NZA 2014, 942 ff.) – Regelung gilt für Praktikumsverhältnisse. Praktikanten werden grundsätzlich Arbeitnehmern gleichgestellt, haben also Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausgeschlossen wird der Mindestlohnanspruch für die in § 22 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 Nr. 1–3 MiLoG abschließend aufgeführten privilegierten Praktika.

In einer gerade ergangenen Entscheidung des BAG (Urteil vom 19.1.2022 – 5 AZR 217/21, PM 1/22) ging es um den in Nr. 1 enthaltenen Ausnahmetatbestand für Praktika die verpflichtend auf Grund einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet werden. Die Klägerin in diesem Verfahren beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist ua. die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, in der Zeit vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das MiLoG Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein.

Das BAG bestätigt die Vorinstanz und hält das beklagte Krankenhaus nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet. Die Klägerin unterfalle nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasse nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem stehe nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn diese Universität sei staatlich anerkannt. Hierdurch sei die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.

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