Daten/Informationen ein marktfähiges Gut!

von Barbara Schmitz, veröffentlicht am 28.07.2021
Rechtsgebiete: Datenschutzrecht1|2885 Aufrufe

Zu den von Sebastian Kraska in seinem Datenschutz-Blog gemachten Überlegungen zum Schutzgut "Daten", möchte ich ein paar Überlegungen zu den dort aufgegriffenen Motiven beisteuern:

Mit der in Art. 4 (1) DSGVO -zumindest sprachlichen – Gleichsetzung der Begriffe Daten und Informationen und dem –aus meiner Sicht- damit einhergehenden risikobasierten Ansatz bei der Datenverarbeitung, bekommen die Überlegungen zum Dateneigentum, wie sie von Prof. KH Fezer schon vor der DSGVO gemacht wurden, wieder neuen Auftrieb.

Prof. Fezer in ZD 2017, 99: In der Realität des Markts sind die verhaltensgenerierten Informationsdaten der Bürger als handelbare Wirtschaftsgüter zentrale Vermögenswerte einer boomenden Industrie in der digitalisierten Welt. Das ökonomische Faktum eines Informationsdatums als Wirtschaftsgut bedarf der eigentumsrechtlichen Rechtsgestaltung.

Wenn Daten als Wirtschaftsgut eingesetzt werden, sind geeignete rechtliche Mechanismen notwendig, die es den am Wirtschaftsleben Beteiligten erlauben, Daten analog zu anderen Wirtschaftsgütern zu nutzen, d. h. insbesondere auch handelbar zu. Die hierbei entscheidenden Elemente werden sein: Datensouveränität und Verfügungsgewalt und Marktmechanismen für die Nachnutzbarkeit sein.

Das zum 1.12.2022 in Kraft tretende DigitalGesetz mit seinen Regelungen in §§ 312 Abs. 1 a) und 327 q) BGB nimmt diese rechtlichen Mechanismen und Anforderungen schon mal auf.

Es bleibt spannend und zukunftsweisend – wie immer im Datenschutz!

 

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Die Person, um deren Daten es geht, müßte eigentlich eine Art Urheberrecht an den Daten haben.

Wenn jemand die Daten weitergeben will, sollte man sich vorher einigen, wie die damit verbundenen Einnahmen geteilt werden sollen, also wieviel Prozent davon die betroffene Person erhält, wenn sie denn einwilligt.

Willigt sie nicht ein, so sollten die Daten auch nicht weitergegeben werden dürfen.

Eine auf AGB basierende pauschale Einwilligung dürfte nicht wirksam sein.

Allerdings geben einige Telekommunikationskonzerne Daten ihrer Kunden grundsätzlich weiter (stimmt der Kunde nicht zu so erhält er keine Telekommunikationsdienstleistungen, auf die im Jahre 2022 jedoch fast jeder Bürger zwingend angewiesen ist) , unter anderem auch an die Schufa,

siehe dazu die heutige Meldung der Homepage der ARD-Tagesschau:

https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/schufa-handydaten-103.html

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