Update DiREG: Letzte inhaltliche Änderungen am Gesetzentwurf

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 27.06.2022

Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom Vortag (BT-Drs. 20/2391) die finale Fassung des DiRUG-Ergänzungsgesetzes (DiREG) verabschiedet. Im Vergleich zum zuletzt vorgelegten Entwurf der Bundesregierung (hierzu mein Beitrag vom 18. April 2022) haben sich insbesondere noch folgende Änderungen ergeben:

  • Die GmbH-Gründung im Videoverfahren wird ausdrücklich auch für solche Gesellschaftsverträge möglich sein, die Anteilsabtretungspflichten (z. B. Vorerwerbsrechte für Mitgesellschafter) enthalten (§ 2 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GmbHG-E).
  • Die örtliche Zuständigkeit eines Notars im Videoverfahren wird nicht nur durch Anknüpfung an den Gesellschaftssitz, die Niederlassung der Gesellschaft oder den Wohnsitz eines Organmitglieds (§ 10a Abs. 3 Nr. 1-3 BNotO-E) begründet werden, sondern auch durch Anknüpfung an den Sitz oder Wohnsitz eines Gesellschafters, soweit dieser im Handelsregister oder vergleichbar publiziert ist (§ 10a Abs. 3 Nr. 4 BNotO-E).

Hintergrund der Empfehlungen

Mit der Nachschärfung in § 2 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GmbHG-E wird eine in der Literatur bislang umstrittene Frage geklärt – auch wenn die Passage formal erst mit Einführung der Online-Sachgründung zum 1. August 2023 und nicht schon mit Einführung der Online-Bargründung zum 1. August 2022 in Kraft treten soll (vgl. Art. 10 DiREG).

Die Flexibilisierung der örtlichen Zuständigkeit nähert die Vorschrift wieder der im DiRUG vorgesehenen Fassung an. Ausreichend publiziert sein soll der Sitz etwa in der GmbH-Gesellschafterliste, nicht dagegen im Aktienregister (Beschlussempfehlung, S. 14).

Nächste Schritte und Anwendungsbeginn

Das Gesetzgebungsverfahren kann jetzt planmäßig noch vor Inkrafttreten des DiRUG zum 1. August 2022 abgeschlossen werden. Die Anwendbarkeit der Neuerungen startet dann zweistufig zum 1. August 2022 und zum 1. August 2023.

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